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   BGH, 12.06.2014 - I ZB 37/13   

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https://dejure.org/2014,28597
BGH, 12.06.2014 - I ZB 37/13 (https://dejure.org/2014,28597)
BGH, Entscheidung vom 12.06.2014 - I ZB 37/13 (https://dejure.org/2014,28597)
BGH, Entscheidung vom 12. Juni 2014 - I ZB 37/13 (https://dejure.org/2014,28597)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 889 Abs 2 ZPO, § 261 Abs 1 BGB
    Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer eidesstattlichen Versicherung nach bürgerlichem Recht: Pflicht des Erklärungsschuldners zur Informationsbeschaffung; Anordnung der Nachbesserung einer bislang unvollständigen Auskunft durch das Vollstreckungsgericht

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Nachbesserung einer eidesstattlichen Versicherung bei Zweifeln an der Vollständigkeit

  • rewis.io

    Zwangsvollstreckung zur Erwirkung einer eidesstattlichen Versicherung nach bürgerlichem Recht: Pflicht des Erklärungsschuldners zur Informationsbeschaffung; Anordnung der Nachbesserung einer bislang unvollständigen Auskunft durch das Vollstreckungsgericht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 261 Abs. 1
    Nachbesserung einer eidesstattlichen Versicherung bei Zweifeln an der Vollständigkeit

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Eidestattliche Versicherung: Kenntnisse und Unterlagen müssen zur Not von Dritten beschafft werden!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Wer eine eidesstattliche Versicherung abgeben muss, hat sich die notwendigen Kenntnisse und Unterlagen ggf. auch von Dritten zu beschaffen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Eidesstattliche Versicherung - und die erforderliche Informationsbeschaffung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Schuldner kann zur Nachbesserung einer unvollständigen Auskunft verpflichtet werden

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Schuldner kann zur Nachbesserung einer unvollständigen Auskunft verpflichtet werden

  • soziale-schuldnerberatung-hamburg.de (Leitsatz)

    Eidesstattliche Versicherung nach § 889 ZPO

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Anforderungen an eine vollständige und richtige Auskunft an Eides Statt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 494
  • NJW-RR 2015, 58
  • MDR 2014, 1342
  • WM 2014, 2004
  • Rpfleger 2015, 44
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 19.05.2004 - IXa ZB 181/03

    Änderung der Anordnung der eidesstattlichen Versicherung durch das

    Auszug aus BGH, 12.06.2014 - I ZB 37/13
    Bei einer derartigen Sachlage kann das Vollstreckungsgericht im Verfahren nach § 889 ZPO gemäß § 261 Abs. 1 BGB - wie das Beschwerdegericht zutreffend angenommen hat - eine den Umständen entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen und anordnen, dass der Schuldner seine bisher unvollständige Auskunft nachbessert und die vollständige Auskunft an Eides Statt versichert (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 181/03, NJW-RR 2005, 221 f.).
  • LG Köln, 10.01.1986 - 9 T 350/85
    Auszug aus BGH, 12.06.2014 - I ZB 37/13
    Er kann die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung daher nicht mit der Begründung verweigern, er könne die von einem Dritten für ihn gefertigte Auskunft nicht auf ihre Richtigkeit hin nachprüfen (vgl. LG Köln, NJW-RR 1986, 360; MünchKomm.ZPO/Gruber aaO § 889 Rn. 9).
  • BGH, 01.12.2021 - IV ZR 189/20

    Stufenklage auf Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs gegen den Alleinerben;

    Nach diesen Grundsätzen handelt es sich um eine eigene Auskunft des Erben, wenn er - wie hier der Beklagte - das vom Notar erstellte Verzeichnis zur Erfüllung des gegen ihn nach § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB bestehenden Auskunftsanspruchs vorlegt und sich dieses dadurch zu eigen macht (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 2014 aaO; Beschluss vom 28. November 2007 Rn. 15; vgl. auch BGH, Beschluss vom 12. Juni 2014 - I ZB 37/13, MDR 2014, 1342 Rn. 8; Schreinert, RNotZ 2008, 61, 76).

    Zudem wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Auskunftsverpflichtete nicht zur Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung gezwungen werden darf (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2014 - I ZB 37/13, MDR 2014, 1342 Rn. 11).

    Denn der Auskunftsverpflichtete darf - wie der Beklagte zu Recht annimmt - nicht zur Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung gezwungen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2014 - I ZB 37/13, MDR 2014, 1342 Rn. 11).

  • BVerfG, 17.08.2023 - 2 BvR 1851/22

    Verfassungsbeschwerde gegen die Vollstreckung einer Verurteilung zur Abgabe einer

    In der Rechtsprechung, der sich das Schrifttum überwiegend angeschlossen hat (vgl. die Nachweise in BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2022 - I ZB 69/21 -, juris, Rn. 41), ist anerkannt, dass diese Abänderungsbefugnis auch dem zur Abnahme einer Versicherung an Eides statt berufenen Vollstreckungsgericht zusteht (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 181/03 -, juris, Rn. 20 ff.; Beschluss vom 12. Juni 2014 - I ZB 37/13 -, juris, Rn. 9 ff.; Beschluss vom 13. Oktober 2022 - I ZB 69/21 -, juris, Rn. 41 m.w.N.; OLG Bamberg, Beschluss vom 20. Februar 1969 - 1 W 6/69 -, juris, Rn. 7).

    Dabei wird dem Vollstreckungsgericht eine Berechtigung zur Abänderung der eidesstattlichen Versicherung auch in den Fällen zugebilligt, in denen die Formel der abzugebenden Versicherung an Eides statt in einem rechtskräftigen Urteil festgelegt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2014 - I ZB 37/13 -, a.a.O.; Beschluss vom 13. Oktober 2022 - I ZB 69/21 -, a.a.O.; OLG Bamberg, Beschluss vom 20. Februar 1969 - 1 W 6/69 -, a.a.O.).

    (b) Vor diesem Hintergrund eröffnet die höchstrichterliche Rechtsprechung dem Vollstreckungsgericht im Verfahren nach § 889 ZPO die Möglichkeit, eine den Umständen entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung zu beschließen und anzuordnen, dass der Schuldner seine bisher unvollständige Auskunft nachbessert und die vollständige Auskunft an Eides statt versichert (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 181/03 -, juris, Rn. 22; Beschluss vom 12. Juni 2014 - I ZB 37/13 -, juris, Rn. 11; Beschluss vom 13. Oktober 2022 - I ZB 69/21 -, juris, Rn. 41 m.w.N.; OLG Bamberg, Beschluss vom 20. Februar 1969 - 1 W 6/69 -, juris, Rn. 7).

    Eine Abänderung der eidesstattlichen Versicherung durch das Vollstreckungsgericht soll dem Umstand Rechnung tragen, dass der Schuldner nicht zur Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung gezwungen werden darf (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2014 - I ZB 37/13 -, juris , Rn. 11; BGHZ 232, 77 ; BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2022 - I ZB 69/21 -, juris, Rn. 29).

    Vielmehr ist sie - wovon das Landgericht in der angegriffenen Entscheidung ausgegangen ist - auch dann möglich, wenn die ursprünglich erteilte Auskunft unrichtig war und eine hierauf bezogene eidesstattliche Versicherung im Wege der Vollstreckung durchgesetzt werden soll (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 181/03 -, juris, Rn. 21; Beschluss vom 12. Juni 2014 - I ZB 37/13 -, juris, Rn. 9 ff.).

    Das Vollstreckungsgericht kann im Verfahren nach § 889 ZPO anordnen, dass der Schuldner seine bisherige unvollständige Auskunft nachbessert (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 181/03 -, juris, Rn. 22; Beschluss vom 12. Juni 2014 - I ZB 37/13 -, juris, Rn. 11; Beschluss vom 13. Oktober 2022 - I ZB 69/21 -, juris, Rn. 41).

  • BGH, 13.10.2022 - I ZB 69/21

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckung eines

    (2) Es trifft zwar zu, dass der Auskunftsverpflichtete nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zur Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung gezwungen werden darf (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2014 - I ZB 37/13, NJW-RR 2015, 58 [juris Rn. 11]; BGHZ 232, 77 [juris Rn. 28]).

    Eine Verweigerung im Sinne von § 889 Abs. 2 Fall 2 ZPO liegt nur vor, wenn der Schuldner die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ungerechtfertigt ablehnt (vgl. BGH, NJW-RR 2015, 58 [juris Rn. 8]; MünchKomm.ZPO/Gruber aaO § 889 Rn. 9).

    Das gilt auch, wenn die Formel in einem rechtskräftigen Urteil festgelegt worden ist, weil der Verpflichtete sonst gezwungen wäre, eine falsche eidesstattliche Versicherung abzugeben (vgl. BGHZ 92, 62 [juris Rn. 13] - Dampffrisierstab II; BGH, NJW-RR 2005, 221 [juris Rn. 20, 22]; NJW-RR 2015, 58 [juris Leitsatz 2, Rn. 10 f.]; OLG Bamberg, NJW 1969, 1304 [juris Rn. 5 bis 7]; BeckOK.BGB/Lorenz aaO § 261 Rn. 4; Erman/Artz, BGB, 16. Aufl., § 261 Rn. 1; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl., § 261 Rn. 2; Knöfler in Dauner-Lieb/Langen, BGB Schuldrecht, 4. Aufl., § 261 Rn. 3; Soergel/Forster, BGB, 13. Aufl., § 261 Rn. 4; BeckOK.ZPO/Stürner aaO § 889 Rn. 4; Lackmann in Musielak/Voit aaO § 889 Rn. 3; MünchKomm.ZPO/Gruber aaO § 889 Rn. 8; Rensen in Wieczorek/Schütze aaO § 889 Rn. 6; Stürner, Die Aufklärungspflicht der Parteien des Zivilprozesses, 1976, S. 352 Fn. 112; Zöller/Seibel aaO § 889 Rn. 3; aA jurisPK.BGB/Toussaint aaO § 261 Rn. 9; MünchKomm.BGB/Krüger aaO § 261 Rn. 5; Staudinger/Bittner/Kolbe aaO § 261 Rn. 5; Winter, NJW 1969, 2244 f.).

    Bereits daraus ergab sich, dass die Schuldnerin eine möglicherweise unvollständige und deshalb auch unrichtige Auskunft erteilt hat und die titulierte Verpflichtung abzuändern gewesen wäre (vgl. BGH, NJW-RR 2015, 58 [juris Leitsatz 2, Rn. 10]).

  • OLG Brandenburg, 11.12.2019 - 4 U 203/15

    Geltendmachung von Ansprüchen auf Auskunfterteilung und Unterlagenherausgabe

    Denn sie muss sich um eine Einsichtnahme in die ihr nicht zur Verfügung stehenden Unterlagen bemühen und diese - soweit erforderlich - auch von Dritten beschaffen (vgl. BGH, Beschluss vom 12.06.2014 - I ZB 37/13, Rn. 8, 11, juris; Münchener Kommentar/Krüger, BGB, 8. Aufl., § 260 Rn. 43).
  • LAG München, 16.04.2015 - 3 Ta 124/15

    Zwangsvollstreckung, eidesstattliche Versicherung, Stufenklage - 2. Stufe

    Es bleibt Sache des Amtsgerichts zu prüfen, ob der Inhalt der eidesstattlichen Versicherung dem Urteil entspricht, wobei das Amtsgericht sogar berechtigt ist, die vom Prozessgericht (hier: Arbeitsgericht) festgelegte Formel der Versicherung beschlussmäßig zu ändern, wenn die Abgabe mit dem durch das Prozessgericht festgelegten Inhalt den Schuldner zu einer inhaltlich falschen Erklärung zwingen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 19.05.2004 - IXa ZB 181/03 - NJW-RR 2005, 221 ; vom 12.06.2014 - I ZB 37/13 - NJW-RR 2015, 58 ).
  • OLG Köln, 27.07.2023 - 24 U 180/22
    Die Beklagte zu 1) müsste sich vor diesem Hintergrund die für die Auskunft notwendigen Kenntnisse und Unterlagen von Dritten beschaffen (was den Auskunftsanspruch nicht per se ausschließt, vgl. BGH, NJW-RR 2015, 58, Rn. 8; MünchKommBGB/Krüger, a.a.O., § 260 Rn. 43).
  • BayObLG, 10.06.2020 - 1 AR 41/20

    Zuständigkeit für die Zwangsmittelfestsetzung bei Nichtabgabe der

    Damit wird lediglich die Befugnis zur Festsetzung der in § 888 ZPO vorgesehenen Zwangsmittel begründet, nicht auch die Zuständigkeitszuweisung jener Vorschrift übernommen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2014, I ZB 37/13, NJW-RR 2015, 58 Rn. 8, wo ausdrücklich die Rede davon ist, dass das Vollstreckungsgericht den Schuldner durch Zwangsmittel zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anzuhalten habe).

    d) In der Sache könnte das Vollstreckungsgericht zu erwägen haben, bei Vorliegen eines entsprechenden Antrags der Gläubiger anzuordnen, dass die Schuldnerin ihre nachgebesserte Auskunft - und nicht nur die Nachbesserung als solche - an Eides statt versichert (vgl. BGH, NJW-RR 2015, 58 Rn. 11).

  • LG München I, 25.08.2022 - 16 T 10239/22

    Änderung der eidesstattlichen Versicherung

    Richtig ist zwar, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes das Vollstreckungsgericht im Verfahren nach § 889 ZPO gem. § 2611 BGB eine den Umständen entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen und anordnen kann, dass der Schuldner seine bisher unvollständige Auskunft nachbessert sowie im Anschluss die vollständige Auskunft an Eides statt versichert, wenn der Schuldner durch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung mit dem durch das Prozessgericht festgelegten Inhalt zu einer inhaltlich falschen Erklärung gezwungen werden würde (vgl. BGH, Beschluss vom 19.05.2004, Az: IXa ZB 181/03, juris Rn 20-22; BGH, Beschluss vom 12.06.2014, Az: I ZB 37/13, juris Rn 11; Seibel in Zöller, 34. Aufl., Rn 3 zu § 889 ZPO; Stürner in BeckOK zur ZPO, 45. Edition, Stand 01.07.2022, Rn 4 zu § 889 ZPO).
  • LG München I, 16.09.2022 - 16 T 10239/22

    Erfolglose Gehörsrüge im Verfahren auf Änderung der eidesstattlichen Versicherung

    Vor diesem Hintergrund steht der Beschluss vom 25.08.2022 auch nicht im Widerspruch zu den von Schuldnerseite zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 19.05.2004, Az: IXa ZB 181/03 sowie vom 12.06.2014, Az: I ZB 37/13 und war daher die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, zur Fortbildung des Rechts oder wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache nicht geboten.
  • AG Bingen, 07.11.2014 - 21 C 121/13

    Auskunftsanspruch über Zuwendung aus Schenkungsvertrag mit

    Sollte die von dem Verpflichteten abgegebene eidesstattliche Versicherung - etwa aufgrund von in der Erklärung enthaltenen Zusätzen - Anlass zur der Annahme geben, dass er die von ihm zuvor erteilte Auskunft nicht mit der gebotenen Sorgfalt vorgenommen hat, kann das Vollstreckungsgericht gemäß § 261 Abs, 1 BGB auf Antrag des Gläubigers eine den Umständen entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen und anordnen, dass der Schuldner seine bislang unvollständige Auskunft nachbessert und die vollständige Auskunft an Eides statt versichert (vergleiche BGH Beschluss vom 12.06.2014, Az.: I ZB 37/13).
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