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   BGH, 22.05.2003 - I ZB 38/02   

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https://dejure.org/2003,1728
BGH, 22.05.2003 - I ZB 38/02 (https://dejure.org/2003,1728)
BGH, Entscheidung vom 22.05.2003 - I ZB 38/02 (https://dejure.org/2003,1728)
BGH, Entscheidung vom 22. Mai 2003 - I ZB 38/02 (https://dejure.org/2003,1728)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Erstattungsfähige Gebühren in Beschwerdeverfahren; Rechtsanwaltsmandat zur Einlegung des Kostenwiderspruchs; Anwendung des § 93 Zivilprozessordnung (ZPO); Anerkennung der ergangenen Beschlußverfügung als endgültige Regelung; Befassung mit dem Verfügungsanspruch; ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Prozeßgebühr beim Kostenwiderspruch

  • Anwaltsblatt

    § 31 BRAGebO, § 91 ZPO

  • Judicialis

    ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1; ; ZPO § 93; ; BRAGO § 31 Abs. 1 Nr. 1; ; BRAGO § 32 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prozeßgebühr beim Kostenwiderspruch

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Prozessgebühr beim Kostenwiderspruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 1293
  • MDR 2003, 955
  • AnwBl 2003, 592
  • Rpfleger 2003, 470
 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BGH, 15.08.2013 - I ZB 68/12

    Kostenerstattung nach erfolgreichem Kostenwiderspruch im einstweiligen

    Wendet sich der anwaltlich vertretene Antragsgegner mit dem Kostenwiderspruch gegen die im Verfügungsverfahren gegen ihn ergangene Kostenentscheidung, fällt auf seiner Seite keine 0, 8-Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Nr. 1 RVG-VV aus dem Gegenstandswert des Verfügungsverfahrens an (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 22. Mai 2003, I ZB 38/02, WRP 2003, 1000 und Beschluss vom 26. Juni 2003, I ZB 11/03, BGHReport 2003, 1115).

    Der Senat hat unter der Geltung der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung entschieden, dass mit dem Kostenwiderspruch auf Seiten des Antragsgegners keine 5/10-Prozessgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 BRAGO aus dem Gegenstandswert des Verfügungsverfahrens anfällt, weil der dem Rechtsanwalt erteilte Auftrag, gegen eine einstweilige Verfügung nur zum Kostenpunkt Widerspruch zu erheben, allein auf die Abänderung der Kostenentscheidung abzielt (BGH, Beschluss vom 22. Mai 2003 - I ZB 38/02, WRP 2003, 1000, 1001; Beschluss vom 26. Juni 2003 - I ZB 11/03, BGH-Rep.

    aa) Die Beschränkung des Widerspruchs auf die Kostenentscheidung enthält einen teilweisen Rechtsbehelfsverzicht, ohne den der Antragsgegner die mit dem Kostenwiderspruch erstrebte Vergünstigung des § 93 ZPO nicht in Anspruch nehmen könnte, wobei dies für die gebührenrechtliche Beurteilung ohne Belang ist (BGH, WRP 2003, 1000, 1001; BGH-Rep.

    Die für diese Tätigkeit anfallenden Anwaltskosten rechnen daher nicht zu den im Widerspruchsverfahren gesondert zu erstattenden Kosten (BGH, WRP 2003, 1000, 1001; BGH-Rep.

    Solche Kosten sind nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO (BGH, WRP 2003, 1000, 1002; BGH-Rep.

  • BGH, 21.07.2011 - I ZB 71/09

    Europäischer Vollstreckungstitel: Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen die

    Die Schuldnerin konnte einen grundsätzlich zeitlich unbefristeten, allein gegen die Kostengrundentscheidung der Beschlussverfügung gerichteten Widerspruch nach §§ 924, 936 ZPO einlegen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Mai 2003 - I ZB 38/02, WRP 2003, 1000, 1001 - Prozessgebühr beim Kostenwiderspruch).
  • OLG Hamburg, 27.10.2010 - 4 W 277/10

    Kostenerstattung im einstweiligen Verfügungsverfahren: Berechnung der

    Hat die Antragsgegnerseite ihrem Verfahrensbevollmächtigten zunächst ein uneingeschränktes Mandat erteilt, sind jene Kosten der anwaltlichen Beratung nicht erstattungsfähig, denn sie dienen nicht dem Führen, sondern der Vermeidung eines Rechtsstreits und sind daher nicht als i.S. des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen (vgl. BGH vom 22.5.2003, NJW-RR 2003, 1293 f. - Prozessgebühr bei Kostenwiderspruch; HansOLG vom 7.7.2008 - 8 W 118/08 - MDR 2009, 174; Senat vom 19.7.2010 - 4 W 179/10).

    Die Prüfung, ob ein Widerspruch nur beschränkt auf die Kosten oder aber auch wegen des Verfügungsanspruches eingelegt werden soll, ist der Tätigkeit im gerichtlichen Widerspruchsverfahren unabhängig davon vorgelagert, ob dem Anwalt zunächst ein unbeschränktes Mandat erteilt worden ist (BGH v. 22.5.2003, a.a.O.).

  • BGH, 26.06.2003 - I ZB 11/03

    Erfallen der Prozeßgebühr im einstweiligen Verfügungsverfahren

    Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Beschl. v. 22.5.2003 - I ZB 38/02, Umdr. S. 5 f. m.w.N.), fällt mit dem Kostenwiderspruch auf seiten des Antragsgegners eine 5/10-Prozeßgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 BRAGO aus dem Gegenstandswert des Verfügungsverfahrens nicht an.
  • OLG Karlsruhe, 02.10.2007 - 6 W 58/07

    Kostenfestsetzung: Verfahrensgebühr aus dem ursprünglichen Gegenstandswert einer

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war bei Einlegung eines auf die Kostenentscheidung beschränkten Widerspruchs gegen eine einstweilige Verfügung für die Höhe der vom Gegner zu erstattenden Prozessgebühr gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO nicht der ursprüngliche Gegenstandswert des Verfügungsverfahrens, sondern ausschließlich der Wert der in Streit stehenden Kosten maßgeblich (BGH NJW-RR 2003, 1293 f.).
  • OLG Nürnberg, 28.01.2013 - 3 W 12/13

    Einstweiliges Verfügungsverfahren: Streitwert bei Kostenwiderspruch

    Der Senat teilt die von Rechtsprechung und Literatur ganz überwiegend vertretene Auffassung, dass bei einem auf die Kostenentscheidung beschränkten Widerspruch ausschließlich der Wert der in Streit stehenden Kosten maßgeblich ist (etwa BGH NJW-RR 2003, 1293 f.; OLG Hamburg, Beschluss vom 15.04.2009, Az. 5 W 23/09, BeckRS 2009, 87810 m.w.N.; Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 3 Rdn. 16 - einstweilige Verfügung - Kostenwiderspruch; Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., Kap. 54 Rdn. 37 m.w.N.).
  • LG Düsseldorf, 13.01.2023 - 4b O 12/22

    Sprudlergerät

    Der Sache nach enthält eine solche Erklärung einen teilweisen Rechtsbehelfsverzicht, ohne den der Schuldner die mit dem Kostenwiderspruch erstrebte Vergünstigung des § 93 ZPO nicht in Anspruch nehmen könnte (BGH, Beschl. v. 22.05.2003 - I ZB 38/02; Beschl. v. 15.08.2013 - I ZB 68/12).
  • OLG Düsseldorf, 21.11.2013 - 20 W 54/12

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Patentanwalts im

    Zwar ist Gegenstand des Verfahrens nicht mehr der ursprüngliche Streitgegenstand, sondern allein die Kostenentscheidung gewesen (vgl. BGH, NJW-RR 2003, 1293).
  • OLG Hamburg, 07.07.2008 - 8 W 118/08

    Kostenerstattung: Rechtsanwaltskosten nach Kostenwiderspruch gegen eine

    Der Senat tritt der Ansicht des Landgerichts bei, die der in Rechtsprechung und Literatur herrschenden Ansicht folgt (vgl. Quellenhinweise bei BGH NJW-RR 2003, 1293, Gerold/Schmidt u.a.-Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., 2006, Anhang II RN 36).
  • OLG Koblenz, 09.12.2009 - 14 W 798/09

    Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten des Antragstellers im einstweiligen

    Nach allgemeiner Auffassung sind die Kosten einer anwaltlichen Beratung, die nicht dem Führen, sondern der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen, jedenfalls nicht als notwendig i.S. des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO anzusehen (BGH, NJW-RR 2003, 1293 m.z.N.).
  • OLG München, 31.08.2005 - 11 W 1883/05
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