Rechtsprechung
   BGH, 16.05.2013 - I ZB 44/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,18254
BGH, 16.05.2013 - I ZB 44/12 (https://dejure.org/2013,18254)
BGH, Entscheidung vom 16.05.2013 - I ZB 44/12 (https://dejure.org/2013,18254)
BGH, Entscheidung vom 16. Mai 2013 - I ZB 44/12 (https://dejure.org/2013,18254)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,18254) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 19a UrhG, § 101 Abs 2 S 1 Nr 3 UrhG, § 101 Abs 9 UrhG, § 3 Nr 30 TKG
    Urheberrechtsverletzung im Internet: Anspruch auf Mitteilung von Verkehrsdaten durch Provider

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Für einen Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG muss die Rechtsverletzung selbst kein gewerbliches Ausmaß aufweisen

  • JurPC

    Kein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung in Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG

  • Wolters Kluwer

    Auskunftsanspruch des Inhabers der ausschließlichen Nutzungsrechte an einem Computerspiel im Hinblick auf die Ermittlung der den Nutzern zugewiesenen IP-Adressen auf Grundlage einer Urheberrechtsverletzung

  • online-und-recht.de

    Urheberrechtsverletzung im Internet: Anspruch auf Mitteilung von Verkehrsdaten durch Provider

  • rewis.io

    Urheberrechtsverletzung im Internet: Anspruch auf Mitteilung von Verkehrsdaten durch Provider

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Urheberrecht - Internettauschbörsen: Bekanntgabe der Nutzerdaten zulässig!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG setzt kein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung voraus

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Gewerbliches Ausmaß einer Verletzung des Urheberrechts kann für Auskunftsanspruch unerheblich sein

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 19.04.2012 - I ZB 80/11

    Alles kann besser werden

    Auszug aus BGH, 16.05.2013 - I ZB 44/12
    Der Bundesgerichtshof hat - nachdem das Beschwerdegericht den angegriffenen Beschluss erlassen hat - entschieden, dass der in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung bestehende Anspruch aus § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG auf Auskunft gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte, nicht voraussetzt, dass die rechtsverletzenden Tätigkeiten das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht in gewerblichem Ausmaß verletzt haben (BGH, Beschluss vom 19. April 2012 - I ZB 80/11, GRUR 2012, 1026 Rn. 10 bis 30 = WRP 2012, 1250 - Alles kann besser werden).

    Er hat ferner entschieden, dass auch die Begründetheit des Antrags nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG auf Gestattung der Verwendung von Verkehrsdaten zur Erteilung der Auskunft über den Namen und die Anschrift der Nutzer, denen zu bestimmten Zeitpunkten bestimmte (dynamische) IP-Adressen zugewiesen waren, jedenfalls in den Fällen, in denen ein Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG wegen einer offensichtlichen Rechtsverletzung gegen eine Person besteht, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht hat, grundsätzlich kein besonderes und insbesondere kein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung voraussetzt (BGH, GRUR 2012, 1026 Rn. 40 bis 52 - Alles kann besser werden).

    Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Antragstellerin als Auskunftsberechtigte kein oder nur ein äußerst geringes Interesse daran haben kann, die Rechtsverletzer genannt zu bekommen (vgl. BGH, GRUR 2012, 1026 Rn. 36 - Alles kann besser werden).

    Die begehrte Auskunft über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer, denen die fraglichen IP-Adressen zu den besagten Zeiten zugewiesen waren, kann nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nr. 30 TKG) im Sinne des § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG erteilt werden (vgl. BGH, GRUR 2012, 1026 Rn. 37 bis 39 - Alles kann besser werden).

    Die Begründetheit des Antrags nach § 101 Abs. 9 Satz 1 UrhG auf Gestattung der Verwendung von Verkehrsdaten zur Erteilung der Auskunft über den Namen und die Anschrift der Nutzer, denen zu bestimmten Zeitpunkten bestimmte (dynamische) IP-Adressen zugewiesen waren, setzt jedenfalls in den Fällen, in denen - wie hier - ein Auskunftsanspruch nach § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 UrhG wegen einer offensichtlichen Rechtsverletzung gegen eine Person besteht, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht hat, grundsätzlich kein besonderes und insbesondere kein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung voraus (vgl. BGH, GRUR 2012, 1026 Rn. 40 bis 52 - Alles kann besser werden).

  • OLG Köln, 14.12.2015 - 12 U 16/13

    Datenspeicherung bei DSL-Anschluss

    Das Landgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 101 Abs. 1, 2, 9 UrhG auf der Grundlage der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, insbesondere zum "gewerblichen Ausmaß" (BGH, Urteil vom 19.4.2012, I ZB 80/11, zitiert nach juris, Rn. 10 ff.; bestätigt durch BGH, Beschluss vom 16.5.2013, I ZB 44/12, zitiert nach juris, Rn. 16) zutreffend dargestellt.
  • OLG Köln, 14.12.2015 - 12 U 9/14

    Befugnis eines Telekommunikationsdienstleisters zur Speicherung von Nutzerdaten

    Das Landgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 101 Abs. 1, 2, 9 UrhG auf der Grundlage der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, insbesondere zum "gewerblichen Ausmaß" (BGH, Urteil vom 19.4.2012, I ZB 80/11, NJW 2012, 2958, zitiert nach juris, Rn. 10 ff.; bestätigt durch BGH, Beschluss vom 16.5.2013, I ZB 44/12, zitiert nach juris, Rn. 16) zutreffend bejaht.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht