Rechtsprechung
   BGH, 22.03.2016 - I ZB 44/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,9284
BGH, 22.03.2016 - I ZB 44/15 (https://dejure.org/2016,9284)
BGH, Entscheidung vom 22.03.2016 - I ZB 44/15 (https://dejure.org/2016,9284)
BGH, Entscheidung vom 22. März 2016 - I ZB 44/15 (https://dejure.org/2016,9284)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,9284) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    ZPO §§ 233, 519 Abs. 1, § 520 Abs. 3 Satz 1; UrhG § 104 Satz 1, § 105 Abs. 1; ZivilZustV RP § 6 Abs. 2

  • MIR - Medien Internet und Recht

    Gestörter Musikvertrieb - Unzutreffende Belehrung über das für das Rechtsmittelverfahren zuständige Gericht (hier: Urheberrechtsstreitsache) geht nicht zu Lasten der Parteien

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

    Gestörter Musikvertrieb

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 233 ZPO, § 519 Abs 1 ZPO, § 520 Abs 3 S 1 ZPO, § 6 Abs 2 ZivilZustV RP, § 104 S 1 UrhG
    Urheberrechtsstreitsache: Rechtsmitteleinlegung bei funktionell unzuständigem Gericht auf Grund unzutreffender Rechtsmittelbelehrung - Gestörter Musikvertrieb

  • damm-legal.de

    Zur Fristwahrung trotz unzuständigen Gerichts in Urheberrechtssachen

  • IWW

    § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § ... 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 104 Satz 1 UrhG, § 105 Abs. 1 UrhG, § 105 Abs. 2 UrhG, § 140 Abs. 1 MarkenG, § 519 Abs. 1 ZPO, § 105 UrhG, § 92 Satz 2 GWB, §§ 823, 678 BGB, § 104 UrhG

  • Wolters Kluwer

    Fristwahrende Rechtsmitteleinlegung im Falle einer landesgesetzlichen Konzentration für Urheberrechtsstreitsachen

  • rewis.io

    Urheberrechtsstreitsache: Rechtsmitteleinlegung bei funktionell unzuständigem Gericht auf Grund unzutreffender Rechtsmittelbelehrung - Gestörter Musikvertrieb

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fristwahrende Rechtsmitteleinlegung im Falle einer landesgesetzlichen Konzentration für Urheberrechtsstreitsachen

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gestörter Musikvertrieb

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • ferner-alsdorf.de (Auszüge)

    Urheberrecht: Was ist eine Urheberrechtsstreitsache - Zuständigkeit nach §104 UrhG

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Zur Fristwahrung trotz unzuständigen Gerichts in Urheberrechtssachen

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Falsche Belehrung über Rechtsmittelzuständigkeit durch Gericht - Rechtsmittel beim unzuständigen Gericht möglich - Konzentration nach § 105 UrhG für Urheberrechtsstreitsachen

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Fristwahrung trotz unzuständigem Gericht

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Berufungskonzentration in Urheberstreitsachen - und die falsche Rechtsmittelbelehrung

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    § 105 UrhG: Rechtsmittelzuständigkeit bei unzutreffender Belehrung über das für das Rechtsmittelverfahren zuständige Gericht

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    § 105 UrhG: Rechtsmittelzuständigkeit bei unzutreffender Belehrung über das für das Rechtsmittelverfahren zuständige Gericht

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Fristwahrung in Urheberrechtssachen auch bei unzuständigem Rechtsmittelgericht möglich

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Fristwahrung in Urheberrechtssachen auch bei unzuständigem Rechtsmittelgericht möglich

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Fristwahrende Einlegung der Berufung bei unzutreffender Rechtsmittelbelehrung in Urheberrechtsstreitigkeit

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2017, 105
  • MDR 2016, 1042
  • GRUR 2016, 636
  • MIR 2016, Dok. 014
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 07.06.2018 - I ZB 48/17

    Anforderungen an die Zulässigkeit eines Antrags auf Zulassung der Berufung bei

    b) Die vom Landesgesetzgeber gemäß § 105 UrhG vorgenommene Zuständigkeitsbestimmung betrifft die funktionelle Zuständigkeit des maßgeblichen Gerichts (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 1987 - I ARZ 801/87, juris Rn. 1 und 4; Beschluss vom 22. März 2016 - I ZB 44/15, GRUR 2016, 636 Rn. 11 = WRP 2016, 728 - Gestörter Musikvertrieb).

    a) Allerdings kann die Berufung fristwahrend grundsätzlich nur bei dem nach der Zuständigkeitskonzentration zuständigen Gericht eingereicht werden, wenn die gesetzliche Regelung zur Zuständigkeit für das Rechtsmittelverfahren eindeutig ist (vgl. BGH, GRUR 2016, 636 Rn. 18 - Gestörter Musikvertrieb, mwN).

    Der Grundsatz der Rechtsmittelklarheit, nach dem für die Parteien zweifelsfrei erkennbar sein muss, welches Rechtsmittel für sie in Betracht kommt und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist (BVerfGE 108, 341, 349; BGH, Beschluss vom 19. November 2015 - I ZR 58/14, NJOZ 2016, 1580 Rn. 2; BGH, GRUR 2016, 636 Rn. 19 - Gestörter Musikvertrieb), gebietet in einem solchen Fall die Zulassung der fristwahrenden Berufungseinlegung und -begründung beim allgemein zuständigen Rechtsmittelgericht (BGH, GRUR 2016, 636 Rn. 18 f. - Gestörter Musikvertrieb).

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie im Streitfall - das erstinstanzliche Gericht in seiner Rechtsmittelbelehrung unzutreffend das allgemein zuständige Rechtsmittelgericht angegeben hat (vgl. BGH, GRUR 2016, 636 Rn. 18 f. - Gestörter Musikvertrieb).

  • BGH, 06.06.2019 - I ZB 30/18

    Anspruch der Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst auf Rückzahlung eines

    Unter den Begriff fallen daher außer Streitigkeiten über Anspruchsgrundlagen aus dem Urheberrechtsgesetz, aus dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz und aus dem Verlagsgesetz auch Streitigkeiten über Angelegenheiten aus anderen Gesetzen oder Rechtsquellen, die unter Anwendung der genannten drei Gesetze zu entscheiden sind, so dass urheberrechtlichen Rechtsquellen zumindest mittelbare Relevanz zukommt (BGH, Beschluss vom 22. März 2016 - I ZB 44/15, GRUR 2016, 636 Rn. 13 = WRP 2016, 728 - Gestörter Musikvertrieb, mwN).

    c) Die vom Landesgesetzgeber gemäß § 105 UrhG vorgenommene Zuständigkeitsbestimmung betrifft die funktionelle Zuständigkeit des maßgeblichen Gerichts (BGH, GRUR 2016, 636 Rn. 11 - Gestörter Musikvertrieb; BGH, Beschluss vom 7. Juni 2018 - I ZB 48/17, GRUR 2018, 1294 Rn. 12 = WRP 2019, 80 - Pizzafoto).

    a) Allerdings kann die Berufung fristwahrend grundsätzlich nur bei dem nach der Zuständigkeitskonzentration zuständigen Gericht eingereicht werden, wenn die gesetzliche Regelung zur Zuständigkeit für das Rechtsmittelverfahren eindeutig ist (vgl. BGH, GRUR 2016, 636 Rn. 18 - Gestörter Musikvertrieb, mwN).

    Der Grundsatz der Rechtsmittelklarheit, nach dem für die Parteien zweifelsfrei erkennbar sein muss, welches Rechtsmittel für sie in Betracht kommt und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist (BVerfGE 108, 341, 349; BGH, Beschluss vom 19. November 2015 - I ZR 58/14, NJOZ 2016, 1580 Rn. 2; BGH, GRUR 2016, 636 Rn. 19 - Gestörter Musikvertrieb), gebietet in einem solchen Fall die Zulassung der fristwahrenden Berufungseinlegung und -begründung beim allgemein zuständigen Rechtsmittelgericht (BGH, GRUR 2016, 636 Rn. 18 f. - Gestörter Musikvertrieb; GRUR 2018, 1294 Rn. 14 - Pizzafoto).

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie im Streitfall - das erstinstanzliche Gericht in seiner Rechtsmittelbelehrung unzutreffend das allgemein zuständige Rechtsmittelgericht angegeben hat (vgl. BGH, GRUR 2016, 636 Rn. 18 f. - Gestörter Musikvertrieb; GRUR 2018, 1294 Rn. 15 - Pizzafoto).

  • BGH, 17.07.2018 - EnZB 53/17

    Möglichkeit der fristwahrenden Einlegung einer Berufung bei dem nach § 119 GVG

    Eine Regelung, die das einzuhaltende Verfahren nur mit erheblicher Unsicherheit erkennen, einen darauf beruhenden Irrtum des Rechtsuchenden aber zur Unzulässigkeit seines Rechtsmittels führen lässt, genügt diesen Anforderungen nicht (Senatsurteil vom 30. Mai 1978 - KZR 12/77, BGHZ 71, 367, 371 f.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 22. März 2016 - I ZB 44/15, NJW-RR 2017, 105 Rn. 18 - Gestörter Musikvertrieb).

    Dem hat sich mit vergleichbaren Erwägungen der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Hinblick auf eine landesgesetzliche Konzentration nach § 105 UrhG für Urheberrechtsstreitsachen angeschlossen, wobei dort die Besonderheit hinzutrat, dass das erstinstanzliche Gericht auch noch eine unzutreffende Belehrung über das für das Rechtsmittelverfahren zuständige Gericht erteilt hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2016 - I ZB 44/15, NJW-RR 2017, 105 Rn. 16 ff. - Gestörter Musikvertrieb).

  • BGH, 29.10.2019 - KZR 60/18

    Berufungszuständigkeit II

    Der Partei kann bei einer Unsicherheit über das funktionell zuständige Gericht nicht zugemutet werden, zur Vermeidung der Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig Berufung sowohl bei dem allgemein zuständigen Berufungsgericht als auch bei dem nach §§ 91, 93, 92 GWB i.V. mit § 87 GWB zuständigen Berufungsgericht einzulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZB 73/16, ZWE 2017, 101, 102; Beschluss vom 22. März 2016 - I ZB 44/15, NJW-RR 2017, 105, Rn. 23 - Gestörter Musikvertrieb; aA KK-KartR/Voß, § 93 GWB Rn. 12).
  • LAG Köln, 07.09.2021 - 9 Ta 107/21

    Rechtsweg; (Dritt); Widerklage; Urheberrechtsverletzung; Software

    Zweck der Konzentration von Urheberrechtsstreitsachen auf den ordentlichen Rechtsweg ist die besondere Sachkunde des auf Urheberrechtsstreiten spezialisierten Gerichts (BGH, Beschluss vom 22. März 2016 - I ZB 44/15 -, Rn. 13, juris).

    Unter den Begriff fallen alle Streitigkeiten, bei denen urheberrechtlichen Rechtsquellen zumindest eine mittelbare Relevanz zukommt (BGH, Beschluss vom 22. März 2016 - I ZB 44/15 -, Rn. 13, juris), und zwar unabhängig davon, ob die Partei sich auf Vorschriften aus dem Urheberechtsgesetz beruft (LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. August 2006 - 18 Ta 9/06 -,Rn. 13, juris).

  • OLG Hamm, 11.04.2018 - 32 SA 4/18

    Begriff der Urheberrechtsstreitsache im Sinne von § 1 NRWGeschmMRKonzVO

    Dies hat der Bundesgerichtshof zum Beispiel in einem Fall angenommen, in dem Rechtsanwaltskosten als Schadensposition eingeklagt wurden, nachdem der Beklagte rechtswidrig mit Abmahnungen auf urheberrechtskonformes Verhalten reagiert hatte (BGH, Beschl. v. 22.03.2016 - I ZB 44/15 - zitiert nach juris, dort Tz. 13).
  • VG Gelsenkirchen, 21.07.2022 - 12 K 1910/22

    Verwaltungsrechtsweg Urheberrechtsstreitsache Urheberrecht ordentliche Gerichte

    Zweck der Konzentration von Urheberrechtsstreitsachen auf den ordentlichen Rechtsweg ist die besondere Sachkunde des auf Urheberrechtsstreitigkeiten spezialisierten Gerichts, vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2016 - I ZB 44/15 -, juris Rn. 13.

    vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2016 - I ZB 44/15 -, juris Rn. 13.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht