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   BGH, 08.02.1974 - I ZB 5/71, I ZB 6/71   

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https://dejure.org/1974,1084
BGH, 08.02.1974 - I ZB 5/71, I ZB 6/71 (https://dejure.org/1974,1084)
BGH, Entscheidung vom 08.02.1974 - I ZB 5/71, I ZB 6/71 (https://dejure.org/1974,1084)
BGH, Entscheidung vom 08. Februar 1974 - I ZB 5/71, I ZB 6/71 (https://dejure.org/1974,1084)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1974, 749
  • MDR 1974, 556
  • GRUR 1974, 467
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 30.04.1969 - I ZR 27/67

    Verwendung von Warenzeichen - Verletzung von Warenzeichenrechten und

    Auszug aus BGH, 08.02.1974 - I ZB 5/71
    Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Verwechslungsgefahr nach dem Sinngehalt um so eher zu verneinen, je allgemeiner dieser Sinngehalt gefaßt werden muß, um die Gleichheit des Motivs der in Vergleich zu setzenden Zeichen zu begründen ( BGH GRUR 1964, 385, 387 - Kaffeetafelrunde; 1969, 683, 684 - Isolierte Hand; 1969, 686, 688 - Roth-Händle).
  • BGH, 30.04.1969 - I ZR 122/67
    Auszug aus BGH, 08.02.1974 - I ZB 5/71
    Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Verwechslungsgefahr nach dem Sinngehalt um so eher zu verneinen, je allgemeiner dieser Sinngehalt gefaßt werden muß, um die Gleichheit des Motivs der in Vergleich zu setzenden Zeichen zu begründen ( BGH GRUR 1964, 385, 387 - Kaffeetafelrunde; 1969, 683, 684 - Isolierte Hand; 1969, 686, 688 - Roth-Händle).
  • BGH, 05.02.1964 - Ib ZR 70/62

    Motivschutz eines eingetragenen Warenzeichens bei Verwendung von Sagen und

    Auszug aus BGH, 08.02.1974 - I ZB 5/71
    Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, in der wiederholt ausgeführt worden ist, daß mit dem Motivschutz der Schutz eines über die bloße Bildwirkung des Zeichens hinausgehenden Sinngehalts geltend gemacht werde, und weiter, daß ein solcher über die gegenständlich-bildhafte Darstellung hinausgehender Sinngehalt, der sich übereinstimmend aus den einander gegenüberstehenden Zeichen ergebe, gegebenenfalls eine Verwechslungsgefahr herbeiführen könne ( BGH GRUR 1964, 71, 74 - Personifizierte Kaffeekanne; 1964, 376, 378 - Eppeleinsprung).
  • BGH, 27.09.1963 - Ib ZR 27/62
    Auszug aus BGH, 08.02.1974 - I ZB 5/71
    Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, in der wiederholt ausgeführt worden ist, daß mit dem Motivschutz der Schutz eines über die bloße Bildwirkung des Zeichens hinausgehenden Sinngehalts geltend gemacht werde, und weiter, daß ein solcher über die gegenständlich-bildhafte Darstellung hinausgehender Sinngehalt, der sich übereinstimmend aus den einander gegenüberstehenden Zeichen ergebe, gegebenenfalls eine Verwechslungsgefahr herbeiführen könne ( BGH GRUR 1964, 71, 74 - Personifizierte Kaffeekanne; 1964, 376, 378 - Eppeleinsprung).
  • BGH, 18.10.1967 - Ib ZR 81/65

    Verletzung von Rechten an Warenzeichen - Anspruch auf Unterlassung - Gefahr einer

    Auszug aus BGH, 08.02.1974 - I ZB 5/71
    Entscheidend bleibt daher auch hier - wie stets bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr - der (in dem über die gegenständlich-bildhafte Darstellung hinausgehenden Sinngehalt) übereinstimmende Gesamteindruck, den ein nicht unerheblicher Teil des regelmäßig nur flüchtig betrachtenden Verkehrs gewinnen kann ( BGH GRUR 1968, 256, 257 - Zwillingskaffee).
  • BGH, 16.03.1964 - Ib ZR 121/62

    Begriff der warenzeichenmäßigen Verwendung einer bildlichen Darstellung -

    Auszug aus BGH, 08.02.1974 - I ZB 5/71
    Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Verwechslungsgefahr nach dem Sinngehalt um so eher zu verneinen, je allgemeiner dieser Sinngehalt gefaßt werden muß, um die Gleichheit des Motivs der in Vergleich zu setzenden Zeichen zu begründen ( BGH GRUR 1964, 385, 387 - Kaffeetafelrunde; 1969, 683, 684 - Isolierte Hand; 1969, 686, 688 - Roth-Händle).
  • BGH, 23.09.2015 - I ZR 105/14

    Lindt gewinnt im Streit mit Haribo um Verletzung der Marke Goldbären

    Es ist allerdings darauf zu achten, dass über die Ähnlichkeit im Sinngehalt nicht ein dem Markenrecht fremder Motivschutz gewährt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 1974 - I ZB 5/71, GRUR 1974, 467, 468 - Sieben-Schwaben-Motiv; Urteil vom 20. Juni 1984 - I ZR 60/82, GRUR 1984, 872, 873 - Wurstmühle; Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 14 MarkenG Rn. 342; Hacker in Ströbele/Hacker aaO § 9 Rn. 299) oder eine uferlose Ausweitung des Schutzbereichs erfolgt.
  • BGH, 29.06.1995 - I ZB 22/93

    "Springende Raubkatze"; Verwechslung eines aus Wort und Bild zusammengesetzten

    Dies gilt sowohl für Wortbildungen als auch für Abbildungen der Natur (vgl. BGHZ 91, 262, 272 - Indorektal I; BGH, Beschl. v. 8.2.1974 - I ZB 5/71, GRUR 1974, 467, 468 - Sieben-Schwaben-Motiv; Urt. v. 20.6.1984 - I ZR 60/82, GRUR 1984, 872, 873 - Wurstmühle).
  • BPatG, 21.11.2003 - 27 W (pat) 57/02
    Hieraus kann aber nicht geschlossen werden, dass der Schutzbereich einer bekannten älteren Bildmarke - über den in der Rechtsprechung nur in engen Grenzen anerkannten Motivschutz hinaus (vgl dazu BGH GRUR 1964, 71 - Personifizierte Kaffeekanne; 1974, 467 - Sieben-Schwaben-Motiv; 1994, 872 - Wurstmühle; 1995, 198, 200 - Springende Raubkatze) - jede Verwendung eines Bildes in einer jüngeren Marke erfasst, das unabhängig von seiner konkreten bildlichen Gestaltung denselben Sinngehalt vermittelt.

    Im vorliegenden Fall bedarf es zwar keiner weiteren Abstrahierung, um das Bildmotiv der beiden Marken auf einen "gemeinsamen Nenner" zu bringen (vgl dazu BGH GRUR 1964, 71 - Personifizierte Kaffeekanne; 1974, 467 - Sieben-Schwaben-Motiv), weil es jeweils aus einer Krokodildarstellung besteht.

  • BPatG, 29.07.2003 - 27 W (pat) 57/02
    Hieraus kann aber nicht geschlossen werden, dass der Schutzbereich einer bekannten älteren Bildmarke - über den in der Rechtsprechung nur in engen Grenzen anerkannten Motivschutz hinaus (vgl dazu BGH GRUR 1964, 71 - Personifizierte Kaffeekanne; 1974, 467 - Sieben-Schwaben-Motiv; 1994, 872 - Wurstmühle; 1995, 198, 200 - Springende Raubkatze) - jede Verwendung eines Bildes in einer jüngeren Marke erfasst, das unabhängig von seiner konkreten bildlichen Gestaltung denselben Sinngehalt vermittelt.

    Im vorliegenden Fall bedarf es zwar keiner weiteren Abstrahierung, um das Bildmotiv der beiden Marken auf einen "gemeinsamen Nenner" zu bringen (vgl dazu BGH GRUR 1964, 71 - Personifizierte Kaffeekanne; 1974, 467 - SiebenSchwaben-Motiv), weil es jeweils aus einer Krokodildarstellung besteht.

  • BGH, 02.02.1989 - I ZR 150/86

    "Herzsymbol"; Verwechslungsgefahr eines Herzsymbols mit einem stilisierten

    Dabei sind bei Zeichen, die sich eng an einen beschreibenden Inhalt anlehnen, strenge Anforderungen an die Verwechslungsgefahr im kennzeichnungsrechtlich relevanten Sinne zu stellen (BGH, Beschl. v. 4.10.1967 - Ib ZB 14/66, GRUR 1968, 364, 365 f. - praline; BGH, Beschl. v. 8.2.1974 - I ZB 5/71, GRUR 1974, 467, 468 - Sieben-Schwaben-Motiv; Urt. v. 20.6.1984 - I ZR 60/82, GRUR 1984, 872, 873 - Wurstmühle; BGHZ 91, 262, 272 - Indorektal; Beschl. v. 18.4.1985 - I ZB 4/84, GRUR 1985, 1053, 1054 - ROAL; Urt. v. 5.6.1985 - I ZR 77/83, GRUR 1986, 72, 74 - Tabacco d' Harar).
  • BGH, 25.05.1979 - I ZR 132/77

    HLA

    Diese allgemein für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr nach dem Sinngehalt anerkannten Grundsätze (vgl. auch BGH GRUR 1974, 467, 468 - Sieben-Schwaben zum Motivschutz, bei dem es ebenfalls um einen Zeichenschutz nach dem Sinngehalt geht) finden auch dann Anwendung, wenn sich ein Wortzeichen und eine Farbgestaltung gegenüberstehen und eine Verwechslungsgefahr - wie hier - allein daraus hergeleitet wird, daß das Wortzeichen (hier: "Lila") die naheliegende und erschöpfende Bezeichnung der als Verletzung des Wortzeichens beanstandeten Farbgestaltung (hier: lila Farbe) darstellt; denn auch in einem solchen Fall geht es, wie die Revision mit Recht bemerkt, letztlich allein um eine Verwechslungsgefahr nach dem Bedeutungsinhalt und Sinn des Wortzeichens.
  • BPatG, 19.05.2006 - 27 W (pat) 386/03
    Der Ansicht der Widersprechenden, wegen der Bekanntheit ihrer "Krokodil"-Marke verbinde der Verkehr jedes Kennzeichen, das ebenfalls die Darstellung eines echsen- oder krokodilartigen Tieres aufweise, automatisch mit ihrem Unternehmen, kann dabei, wie der Senat bereits in seiner "Coccodrillo"-Entscheidung (BPatGE 48, 24) zum Ausdruck gebracht hat, nicht gefolgt werden, denn der Schutzbereich einer bekannten älteren Bildmarke erfasst - über den in der Rechtsprechung nur in engen Grenzen anerkannten Motivschutz hinaus (vgl. dazu BGH GRUR 1964, 71 - Personifizierte Kaffeekanne; 1974, 467 - Sieben-Schwaben-Motiv; 1994, 872 - Wurstmühle; 1995, 198, 200 - Springende Raubkatze) - nicht jede Verwendung eines Bildes in einer jüngeren Marke, das unabhängig von seiner konkreten Gestaltung in irgendeiner - und sei es auf eine sehr abstrakte - Weise als mit einem ähnlichen Sinngehalt versehen angesehen werden könnte.
  • BPatG, 19.05.2006 - 27 W (pat) 385/03
    Der Ansicht der Widersprechenden, wegen der Bekanntheit ihrer "Krokodil"-Marke verbinde der Verkehr jedes Kennzeichen, das ebenfalls die Darstellung eines echsen- oder krokodilartigen Tieres aufweise, automatisch mit ihrem Unternehmen, kann dabei, wie der Senat bereits in seiner "Coccodrillo"-Entscheidung (BPatGE 48, 24) zum Ausdruck gebracht hat, nicht gefolgt werden, denn der Schutzbereich einer bekannten älteren Bildmarke erfasst - über den in der Rechtsprechung nur in engen Grenzen anerkannten Motivschutz hinaus (vgl. dazu BGH GRUR 1964, 71 - Personifizierte Kaffeekanne; 1974, 467 - Sieben-Schwaben-Motiv; 1994, 872 - Wurstmühle; 1995, 198, 200 - Springende Raubkatze) - nicht jede Verwendung eines Bildes in einer jüngeren Marke, das unabhängig von seiner konkreten Gestaltung in irgendeiner - und sei es auf eine sehr abstrakte - Weise als mit einem ähnlichen Sinngehalt versehen angesehen werden könnte.
  • BGH, 14.03.1975 - I ZR 71/73

    Anspruch auf Rücknahme einer Warenzeichenanmeldung aufgrund von prioritätsälteren

    Der Begründung einer Verwechslungsgefahr allein aus der Verwendung eines der konkreten Bildgestaltung übergeordneten Sinngehalts sind aber, wie der Bundesgerichtshof (zuletzt BGH GRUR 1974, 467 - Sieben Schwaben Motiv) wiederholt ausgesprochen hat, enge Grenzen gesetzt.
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