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   BGH, 16.05.1975 - I ZB 6/74, I ZB 7/74   

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BGH, 16.05.1975 - I ZB 6/74, I ZB 7/74 (https://dejure.org/1975,1609)
BGH, Entscheidung vom 16.05.1975 - I ZB 6/74, I ZB 7/74 (https://dejure.org/1975,1609)
BGH, Entscheidung vom 16. Mai 1975 - I ZB 6/74, I ZB 7/74 (https://dejure.org/1975,1609)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • MDR 1975, 818
  • GRUR 1975, 550
  • DB 1975, 1740
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 16.12.1952 - I ZR 39/52

    Warenzeichen

    Auszug aus BGH, 16.05.1975 - I ZB 6/74
    So sind für Webstoffe farbige Streifen als Webkantenfäden (vgl. BA PatA MuW 1927/28, 351, 352; RGZ 155, 108, 113 = GRUR 1937, 805, 807 - Kabelkennfäden), Kettfäden in Filterstoffen (vgl. BA PatA MuW 1927/28, 351), Streifen auf Glasröhren (vgl. die Hinweise in BA PatA MuW 1935, 295, 296), Musterungen und Streifen in und auf Kabeln und Litzen (vgl. BGHZ 8, 202, 205 - Kabelkennstreifen; BPatGerE 1, 194, 196 - Kabelmusterung), Musterungen und Streifen auf oder in Gummi- und Kunststoffschlauchen (vgl. BS PatA GRUR 1955, 59) sowie auf kunststoffbewehrten Schläuchen (vgl. BPatGer Beschluß vom 24. November 1968 - 26 W (pat) 32/61) zugelassen worden (siehe auch BGHZ 52, 273, 276 - Streifenmuster).

    Zur Klärung der Frage, welches der Gegenstand der Anmeldung ist, ist daher von der konkreten Bilddarstellung auszugehen; die Zeichenbeschreibung kann nur soweit berücksichtigt werden, als sie ein nicht genügend deutliches Zeichen erläutert, also die Bildwirkung verdeutlicht (vgl. BGHZ 8, 202, 205 - Kabelkennstreifen; 24, 257, 262 - Tintenkuli).

    Hierzu sei bereits jetzt darauf hingewiesen, daß auch insoweit auf Grund des bestehenden besonderen Verkehrsbedürfnisses in den hier in Frage stehenden Grenzfällen jedenfalls dann keine zu strengen Anforderungen gestellt werden können, wenn sich das angemeldete Zeichen - wie die Anmelderin behauptet hat - im wesentlichen an fachkundige gewerbliche Abnehmer wendet, die solchen Kennzeichnungen auf metallumflochtenen Schlauchleitungen aus Gummi oder Kunststoff eine betriebliche Herkunftsfunktion beilegen (vgl. BGHZ 8, 202, 207 - Kabelkennstreifen).

  • RG, 28.05.1937 - II 270/36

    1. Kann der Warenzeichenschutz für die körperliche Gestaltung einer eingetragenen

    Auszug aus BGH, 16.05.1975 - I ZB 6/74
    Das Bundespatentgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß nach ständiger Spruchpraxis der Beschwerdeabteilung des Patentamts sowie nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 115, 235, 237, 238 - Bandmaster; 155, 108, 116 - Kabelkennfäden), der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (BGHZ 41, 187, 189 - Palmolive; 52, 273, 275 - Streifenmuster), dreidimensionale (plastische) Gestaltungen nicht als Warenzeichen eingetragen werden können.

    So sind für Webstoffe farbige Streifen als Webkantenfäden (vgl. BA PatA MuW 1927/28, 351, 352; RGZ 155, 108, 113 = GRUR 1937, 805, 807 - Kabelkennfäden), Kettfäden in Filterstoffen (vgl. BA PatA MuW 1927/28, 351), Streifen auf Glasröhren (vgl. die Hinweise in BA PatA MuW 1935, 295, 296), Musterungen und Streifen in und auf Kabeln und Litzen (vgl. BGHZ 8, 202, 205 - Kabelkennstreifen; BPatGerE 1, 194, 196 - Kabelmusterung), Musterungen und Streifen auf oder in Gummi- und Kunststoffschlauchen (vgl. BS PatA GRUR 1955, 59) sowie auf kunststoffbewehrten Schläuchen (vgl. BPatGer Beschluß vom 24. November 1968 - 26 W (pat) 32/61) zugelassen worden (siehe auch BGHZ 52, 273, 276 - Streifenmuster).

    So können die farbigen Webkantenfäden durch andere Gewebefäden ersetzt werden, ohne daß dadurch das Wesen der Webware berührt würde (RGZ 155, 108, 113 - Kabelkennfäden).

  • BGH, 13.05.1969 - I ZB 3/66

    Streifenmuster

    Auszug aus BGH, 16.05.1975 - I ZB 6/74
    Das Bundespatentgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß nach ständiger Spruchpraxis der Beschwerdeabteilung des Patentamts sowie nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 115, 235, 237, 238 - Bandmaster; 155, 108, 116 - Kabelkennfäden), der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (BGHZ 41, 187, 189 - Palmolive; 52, 273, 275 - Streifenmuster), dreidimensionale (plastische) Gestaltungen nicht als Warenzeichen eingetragen werden können.

    So sind für Webstoffe farbige Streifen als Webkantenfäden (vgl. BA PatA MuW 1927/28, 351, 352; RGZ 155, 108, 113 = GRUR 1937, 805, 807 - Kabelkennfäden), Kettfäden in Filterstoffen (vgl. BA PatA MuW 1927/28, 351), Streifen auf Glasröhren (vgl. die Hinweise in BA PatA MuW 1935, 295, 296), Musterungen und Streifen in und auf Kabeln und Litzen (vgl. BGHZ 8, 202, 205 - Kabelkennstreifen; BPatGerE 1, 194, 196 - Kabelmusterung), Musterungen und Streifen auf oder in Gummi- und Kunststoffschlauchen (vgl. BS PatA GRUR 1955, 59) sowie auf kunststoffbewehrten Schläuchen (vgl. BPatGer Beschluß vom 24. November 1968 - 26 W (pat) 32/61) zugelassen worden (siehe auch BGHZ 52, 273, 276 - Streifenmuster).

  • RG, 26.05.1933 - II 11/33

    1. Zur rechtlichen Bedeutung der Schwarz-Weiß-Eintragung in der Zeichenrolle. 2.

    Auszug aus BGH, 16.05.1975 - I ZB 6/74
    Nicht das plastische Material, das - wie etwa der Webkantenfaden - nur als Träger für das Zeichen dient, ist Zeicheninhalt, sondern - wie die Farbwirkung des Webkantenfadens - die davon ausgehende bildliche und farbliche Wirkung (vgl. Heydt in Anm. zu BS PatA GRUR 1958, 293; siehe auch RGZ 141, 110, 114, 115 - Weißer Punkt).

    Dagegen ist es nicht Aufgabe der Zeichenbeschreibung darzutun, durch welche Mittel technisch diese Bildwirkung erzielt wird; Ausführungen hierüber haben mit der Erläuterung des Zeicheninhalts nichts zu tun (vgl. RGZ 141, 110, 115 - Weißer Punkt).

  • BGH, 14.05.1957 - I ZR 165/55

    Bestimmte Farbe eines Warenzeichens

    Auszug aus BGH, 16.05.1975 - I ZB 6/74
    Zur Klärung der Frage, welches der Gegenstand der Anmeldung ist, ist daher von der konkreten Bilddarstellung auszugehen; die Zeichenbeschreibung kann nur soweit berücksichtigt werden, als sie ein nicht genügend deutliches Zeichen erläutert, also die Bildwirkung verdeutlicht (vgl. BGHZ 8, 202, 205 - Kabelkennstreifen; 24, 257, 262 - Tintenkuli).
  • BGH, 23.10.1963 - Ib ZB 40/62

    Abbildung einer Warenverpackung

    Auszug aus BGH, 16.05.1975 - I ZB 6/74
    Das Bundespatentgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß nach ständiger Spruchpraxis der Beschwerdeabteilung des Patentamts sowie nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 115, 235, 237, 238 - Bandmaster; 155, 108, 116 - Kabelkennfäden), der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (BGHZ 41, 187, 189 - Palmolive; 52, 273, 275 - Streifenmuster), dreidimensionale (plastische) Gestaltungen nicht als Warenzeichen eingetragen werden können.
  • BGH, 16.07.1964 - Ia ZB 6/64

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 16.05.1975 - I ZB 6/74
    Der angefochtene Beschluß war danach aufzuheben und die Sache nach §§ 13 Abs. 5 S. 2 WZG, 41 × Abs. 1 PatG an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen; einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht (vgl. BGH BPatGerE 5, 249, 251, insoweit nicht in GRUR 1964, 634).
  • RG, 16.11.1926 - II 74/26

    Warenzeichenrecht.

    Auszug aus BGH, 16.05.1975 - I ZB 6/74
    Das Bundespatentgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß nach ständiger Spruchpraxis der Beschwerdeabteilung des Patentamts sowie nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 115, 235, 237, 238 - Bandmaster; 155, 108, 116 - Kabelkennfäden), der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (BGHZ 41, 187, 189 - Palmolive; 52, 273, 275 - Streifenmuster), dreidimensionale (plastische) Gestaltungen nicht als Warenzeichen eingetragen werden können.
  • BGH, 22.10.1969 - I ZR 47/68

    Streit zwischen den Herstellern pharmazeutischer Erzeugnisse über die Verwendung

    Auszug aus BGH, 16.05.1975 - I ZB 6/74
    Das Erfordernis, daß das Zeichen gegenüber der Ware selbständig erfaßbar sein muß und nicht zu deren unentbehrlichen, funktionell notwendigen Bestandteil werden darf (vgl. BGH GRUR 1970, 141 - Europharma), wird dadurch nicht aufgehoben.
  • BGH, 26.10.2000 - I ZB 3/98

    Zahnpastastrang; Änderung der angemeldeten marke im Laufe des Anmeldeverfahrens

    Die Anmelderin hatte unter Geltung des Warenzeichengesetzes, das die Eintragung von dreidimensionalen (plastischen) Marken nicht vorsah (vgl. BGHZ 41, 187, 189 - Palmolive; BGH, Beschl. v. 16.5.1975 - I ZB 6/74, GRUR 1975, 550 f. = WRP 1975, 439 - Drahtbewehrter Gummischlauch; Beschl. v. 14.11.1975 - I ZB 9/74, GRUR 1976, 355 = WRP 1976, 231 - P-tronics), das (farbige) Bildzeichen ohne weitere Angaben angemeldet.
  • BPatG, 22.03.2005 - 24 W (pat) 44/04
    Zur Begründung der Beschwerde wird vorgetragen, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Schutzfähigkeit von Mustern auf Schläuchen, Kabeln etc., insbesondere die grundlegende Entscheidung "Drahtbewehrter Gummischlauch" (BGH GRUR 1975, 550 ff) sei zwar zu § 4 WZG ergangen, aber auch noch bei der heutigen Rechtslage entsprechend anwendbar.

    Wie die Rechtsprechung schon seit vielen Jahren anerkennt (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 8 Rn 169; BGH GRUR 1975, 550, 551f "Drahtbewehrter Gummischlauch"), sind bestimmte fortlaufende Muster auf Produkten wie Kabeln, Schläuchen, Webstoffen etc. als Kennzeichnung üblich und können daher grundsätzlich von den angesprochenen Verkehrskreisen als Betriebskennzeichnung angesehen werden.

    Die für "Schlauchleitungen aus Gummi oder Kunststoff" angemeldete Marke, die in der Entscheidung "Drahtbewehrter Gummischlauch" (BGH GRUR 1975, 550) als schutzfähig erkannt wurde, setzte sich zusammen aus " - in die Oberfläche eines aus Gummi oder Kunststoff bestehenden, mit einer Drahtbewehrung versehenen Schlauches eingeflochtenen - drei Kunststoffbändern, welche über die gesamte Länge des Schlauches derart verlaufende Streifen erzeugen, daß jeweils zwei parallel zueinander und mit Unterbrechungen versehene Streifen einen senkrecht dazu verlaufenden Streifen kreuzen", wie aus der nachstehenden Wiedergabe der Marke ersichtlich ist:.

  • BGH, 05.11.1987 - I ZB 11/86

    "Hörzeichen"; Eintragungsfähigkeit von akustischen Kennzeichen

    Rechtsfehlerfrei hat das Bundespatentgericht zunächst ausgeführt, daß das deutsche Warenzeichenrecht ursprünglich - aufgrund des Gesetzes über den Markenschutz vom 30. November 1874 und des Gesetzes zum Schutz von Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1894 - nur Bild- und Wortzeichen kannte (vgl. BGH, Beschl. v. 16.5.1975 - I ZB 6/74, GRUR 1975, 550, 551 - Drahtbewehrter Gummischlauch).

    Demgegenüber hat sich die Mehrzahl der Kommentierungen zum Warenzeichengesetz gegen die Zulässigkeit der Eintragung von Hörzeichen ausgesprochen (v. Gamm, Warenzeichengesetz, § 1 Rdn. 24; Baumbach/Hefermehl, Warenzeichengesetz, 12. Aufl., § 1 Rdn. 67; Reimer/Trüstedt, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 4. Aufl., WZG § 1 Nr. 1), während der Bundesgerichtshof zwar mit der Frage selbst noch nicht befaßt war, jedoch in mehreren Entscheidungen, in denen er die Ablehnung der Eintragung mehrdimensionaler Warenzeichen durch das Deutsche Patentamt aus Rechtsgründen gebilligt hat, zumindest auch zu erkennen gegeben hat, daß er auf der Grundlage der bestehenden Vorschriften nur Wort- und Bildzeichen als eintragungsfähig ansieht (BGH, Beschl. v. 16.5.1975 - I ZB 6/74, GRUR 1975, 550, 551 - Drahtbewehrter Gummischlauch;Beschl. v. 14.11.1975 - I ZB 9/74, GRUR 1976, 355, 355 f - P-tronics).

  • BGH, 05.11.1987 - I ZB 12/86

    Begriff des Hörzeichens - Patentierbarkeit von Hörzeichen - Patentierbarkeit von

    Rechtsfehlerfrei hat das Bundespatentgericht zunächst ausgeführt, daß das deutsche Warenzeichenrecht ursprünglich - aufgrund des Gesetzes über den Markenschutz vom 30. November 1874 und des Gesetzes zum Schutz von Warenbezeichnungen vom 12. Mai 1894 - nur Bild- und Wortzeichen kannte (vgl. BGH, Beschl. v. 16.5.1975 - I ZB 6/74, GRUR 1975, 550, 551 - Drahtbewehrter Gummischlauch).

    Demgegenüber hat sich die Mehrzahl der Kommentierungen zum Warenzeichengesetz gegen die Zulässigkeit der Eintragung von Hörzeichen ausgesprochen (v. Gamm, Warenzeichengesetz, § 1 Rdn. 24; Baumbach/Hefermehl, Warenzeichengesetz, 12. Aufl., § 1 Rdn. 67; Reimer/Trüstedt, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 4. Aufl., WZG § 1 Nr. 1), während der Bundesgerichtshof zwar mit der Frage selbst noch nicht befaßt war, jedoch in mehreren Entscheidungen, in denen er die Ablehnung der Eintragung mehrdimensionaler Warenzeichen durch das Deutsche Patentamt aus Rechtsgründen gebilligt hat, zumindest auch zu erkennen gegeben hat, daß er auf der Grundlage der bestehenden Vorschriften nur Wort- und Bildzeichen als eintragungsfähig ansieht (BGH, Beschl. v. 16.5.1975 - I ZB 6/74, GRUR 1975, 550, 551 - Drahtbewehrter Gummischlauch; Beschl. v. 14.11.1975 - I ZB 9/74, GRUR 1976, 355, 355 f - P-tronics).

  • BPatG, 16.12.2014 - 24 W (pat) 34/11

    Kennfäden in Glasfasergeweben - Markenbeschwerdeverfahren - "Kennfadenmarke" -

    Denn diese können vom Verkehr erfahrungsgemäß als Betriebskennzeichnung und nicht lediglich als Verzierung aufgefasst werden (vgl. BGH GRUR 1975, 550, 551 ff. - Drahtbewehrter Gummischlauch; BPatG 24 W (pat) 225/03, B. v. 21. September 2004 - Kennfaden mit Kreuzmuster; BPatG, 27 W (pat) 169/03, B. v. 25. Januar 2005 - Kennfaden; BPatG 30 W (pat) 177/02, B. v. 26. Januar 2004 - Druckschlauch; BPatG 24 W (pat) 44/04, B. v. 3. Juni 2005 - Schlauchgeflecht; HABM-BK MarkenR 2002, 454 - Webkante; HABM-BK ABl-HABM 2002, 766 - WEBKANTENFADEN; vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rn. 269), sofern sich die betreffende Darstellung erheblich von branchenüblichen oder funktionell bedingten Warenformen abhebt.
  • BGH, 14.11.1975 - I ZB 9/74

    Eintragungsfähigkeit eines plastischen Zeichens - Unterschied zwischen

    Wie der erkennende Senat in seinem Beschluß vom 16. Mai 1975 (WRP 1975, 439, 440 = GRUR 1975, 550, 551 - Drahtbewehrter Gummischlauch) ausgeführt hat, können nach der derzeitigen Rechtslage dreidimensionale (plastische) Gestaltungen nicht als Warenzeichen eingetragen werden.
  • BPatG, 16.12.2014 - 24 W (pat) 33/11

    Markenbeschwerdeverfahren - "Kennfadenmarke" - Unterscheidungskraft -

    Denn diese können vom Verkehr erfahrungsgemäß als Betriebskennzeichnung und nicht lediglich als Verzierung aufgefasst werden (vgl. BGH GRUR 1975, 550, 551 ff. - Drahtbewehrter Gummischlauch; BPatG 24 W (pat) 225/03, B. v. 21. September 2004 - Kennfaden mit Kreuzmuster; BPatG, 27 W (pat) 169/03, B. v. 25. Januar 2005 - Kennfaden; BPatG 30 W (pat) 177/02, B. v. 26. Januar 2004 - Druckschlauch; BPatG 24 W (pat) 44/04, B. v. 3. Juni 2005 - Schlauchgeflecht; HABM-BK MarkenR 2002, 454 - Webkante; HABM-BK ABl-HABM 2002, 766 - WEBKANTENFADEN; vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 8 Rn. 269), sofern sich die betreffende Darstellung erheblich von branchenüblichen oder funktionell bedingten Warenformen abhebt.
  • BPatG, 28.10.1997 - 24 W (pat) 38/97

    Markenschutz - Festlegung der Markenform in der Anmeldung, Fehlende

    Die Anmelderin kann sich auch nicht auf die markenrechtliche Schutzfähigkeit von farbigen Webkantenfäden, farbigen Streifen auf Schläuchen, Glasstäben und -röhren (insbesondere Thermometer) sowie Kabeln (vgl. dazu BGH GRUR 1975, 550 "Drahtbewehrter Gummischlauch"; Busse/Starck, WZG , 6. Aufl, § 4 RdNr. 2 mwN) berufen.
  • BGH, 16.05.1975 - I ZB 7/74

    Dreidimensionale (plastische) Gestaltungen als Warenzeichen - Zurückweisung der

    Daß aber auch hier an der in Frage stehenden Kennzeichnungsgestaltung ein erhebliches wirtschaftliches Bedürfnis besteht, hat der erkennende Senat bereits im Beschluß vom 16. Mai 1975 in dem Parallelverfahren I ZB 6/74 ausgeführt.
  • BPatG, 25.01.2005 - 27 W (pat) 169/03
    Derartiges ist allgemein auch bei Produkten wie Kabeln und Schläuchen anerkannt (vgl. BGH GRUR 1975, 550, 551 - Drahtbewehrter Gummischlauch; BPatG, Beschl. v. 21.9.2004 - 24 W (pat) 225/03 - veröffentlicht auf der PAVS-CD-ROM; Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 8 Rn. 169).
  • BPatG, 21.09.2004 - 24 W (pat) 225/03
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