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   BGH, 14.12.1988 - I ZB 6/87   

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https://dejure.org/1988,323
BGH, 14.12.1988 - I ZB 6/87 (https://dejure.org/1988,323)
BGH, Entscheidung vom 14.12.1988 - I ZB 6/87 (https://dejure.org/1988,323)
BGH, Entscheidung vom 14. Dezember 1988 - I ZB 6/87 (https://dejure.org/1988,323)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Zeichenverwechselbarkeit bei einem Zeichen, das sich an ein nicht eintragungsfähiges Zeichen anlehnt - Verwechselbarkeit der Begriff "Cenduggy" und "Kentucky" - Überprüfung der Zeichenübereinstimmung im Widerspruchsverfahren - Beurteilung der Verwechslungsgefahr, wenn ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WZG § 4 Abs. 2 Nr. 1 Hs. 1, § 31
    "ROTH-HÄNDLE-KENTUCKY"/"Cenduggy"; Verwechslungsgefahr zweier Zeichen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1989, 691
  • MDR 1989, 609
  • GRUR 1989, 349
 
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Wird zitiert von ... (57)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 23.05.1984 - I ZB 6/83

    Reichweite eines Eintragungsverbots für Zeichen

    Auszug aus BGH, 14.12.1988 - I ZB 6/87
    Wiederholt hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, daß Patentamt und Bundespatentgericht - was in verfahrensrechtlicher Hinsicht zu berücksichtigen ist - im Widerspruchsverfahren an die im Eintragungsverfahren anerkannte Schutzfähigkeit des Widerspruchszeichens und damit an die Eintragung des Zeichens als Ganzes gebunden sind und daß einem eingetragenen Zeichen - was ferner sachlich-rechtlich zu beachten ist - der gesetzliche Schutz vor Verwechslungsgefahr nicht mit der Begründung versagt werden kann, diese Gefahr müsse wegen eines Freihaltebedürfnisses in Kauf genommen werden (Beschl. v. 10.5.1963 - Ib ZB 24/62, GRUR 1963, 630, 632 - Polymar; BGHZ 45, 131, 134, 135 ff. [BGH 24.11.1965 - Ib ZB 4/64] - Shortening; 91, 262, 272 - Indorektal).

    Die Möglichkeit zukünftiger Behinderungen der Mitbewerber hat er für die Bejahung eines Eintragungsverbots abgewandelter Angaben, die keine ohne weiteres erkennbare eng angelehnte Abwandlung beschreibender Angaben darstellen, nicht für ausreichend erachtet, weil solchen Behinderungsmöglichkeiten in späteren Verfahrensabschnitten durch strenge Anforderungen an den Begriff des warenzeichenmäßigen Gebrauchs und durch eine sachgerechte Handhabung des Begriffs der Verwechslungsgefahr begegnet werden könne (Beschl. v. 18.4.1985 - I ZB 4/84, a.a.O. - ROAL; vgl. auch BGHZ 91, 262, 272 - Indorektal).

  • BGH, 18.04.1985 - I ZB 4/84

    "ROAL"; Nichteintragungsfähige Abwandlung freizuhaltender Angaben

    Auszug aus BGH, 14.12.1988 - I ZB 6/87
    Hinsichtlich solcher Zeichen hat der Bundesgerichtshof die Eintragungsfähigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 WZG trotz der Anlehnung an eine freihaltebedürftige Angabe und der dieser gegenüber lediglich abgewandelten Erscheinungsform bejaht (Beschl. v. 18.4.1985 - I ZB 4/84, GRUR 1985, 1053, 1054 - ROAL).

    Die Möglichkeit zukünftiger Behinderungen der Mitbewerber hat er für die Bejahung eines Eintragungsverbots abgewandelter Angaben, die keine ohne weiteres erkennbare eng angelehnte Abwandlung beschreibender Angaben darstellen, nicht für ausreichend erachtet, weil solchen Behinderungsmöglichkeiten in späteren Verfahrensabschnitten durch strenge Anforderungen an den Begriff des warenzeichenmäßigen Gebrauchs und durch eine sachgerechte Handhabung des Begriffs der Verwechslungsgefahr begegnet werden könne (Beschl. v. 18.4.1985 - I ZB 4/84, a.a.O. - ROAL; vgl. auch BGHZ 91, 262, 272 - Indorektal).

  • BGH, 20.01.1956 - I ZR 146/53

    Kombination von Buchstaben und Zahlen

    Auszug aus BGH, 14.12.1988 - I ZB 6/87
    Ein hiervon gelöster Schutz für die zugrundeliegende Angabe, an die sich das Zeichen anlehnt, kann nicht beansprucht werden (vgl. BGHZ 19, 367, 370, 376 - W 5; BGH, Urt. v. 7.3.1979 - I ZR 45/77, GRUR 1979, 470, 471 = WRP 1979, 534, 535 - RBB/RBT).
  • BGH, 24.11.1965 - Ib ZB 4/64

    Freihaltebedürfnis bei Warenzeichen

    Auszug aus BGH, 14.12.1988 - I ZB 6/87
    Wiederholt hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, daß Patentamt und Bundespatentgericht - was in verfahrensrechtlicher Hinsicht zu berücksichtigen ist - im Widerspruchsverfahren an die im Eintragungsverfahren anerkannte Schutzfähigkeit des Widerspruchszeichens und damit an die Eintragung des Zeichens als Ganzes gebunden sind und daß einem eingetragenen Zeichen - was ferner sachlich-rechtlich zu beachten ist - der gesetzliche Schutz vor Verwechslungsgefahr nicht mit der Begründung versagt werden kann, diese Gefahr müsse wegen eines Freihaltebedürfnisses in Kauf genommen werden (Beschl. v. 10.5.1963 - Ib ZB 24/62, GRUR 1963, 630, 632 - Polymar; BGHZ 45, 131, 134, 135 ff. [BGH 24.11.1965 - Ib ZB 4/64] - Shortening; 91, 262, 272 - Indorektal).
  • BGH, 07.03.1979 - I ZR 45/77

    Buchstabenzusammenstellungen als Firmen- und Warenkennzeichnung

    Auszug aus BGH, 14.12.1988 - I ZB 6/87
    Ein hiervon gelöster Schutz für die zugrundeliegende Angabe, an die sich das Zeichen anlehnt, kann nicht beansprucht werden (vgl. BGHZ 19, 367, 370, 376 - W 5; BGH, Urt. v. 7.3.1979 - I ZR 45/77, GRUR 1979, 470, 471 = WRP 1979, 534, 535 - RBB/RBT).
  • BGH, 10.05.1963 - Ib ZB 24/62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 14.12.1988 - I ZB 6/87
    Wiederholt hat der Bundesgerichtshof ausgesprochen, daß Patentamt und Bundespatentgericht - was in verfahrensrechtlicher Hinsicht zu berücksichtigen ist - im Widerspruchsverfahren an die im Eintragungsverfahren anerkannte Schutzfähigkeit des Widerspruchszeichens und damit an die Eintragung des Zeichens als Ganzes gebunden sind und daß einem eingetragenen Zeichen - was ferner sachlich-rechtlich zu beachten ist - der gesetzliche Schutz vor Verwechslungsgefahr nicht mit der Begründung versagt werden kann, diese Gefahr müsse wegen eines Freihaltebedürfnisses in Kauf genommen werden (Beschl. v. 10.5.1963 - Ib ZB 24/62, GRUR 1963, 630, 632 - Polymar; BGHZ 45, 131, 134, 135 ff. [BGH 24.11.1965 - Ib ZB 4/64] - Shortening; 91, 262, 272 - Indorektal).
  • BGH, 20.10.1972 - I ZR 147/71

    Verwechslungsgefahr im Klang und im Schriftbild zwischen "twenty" und dem

    Auszug aus BGH, 14.12.1988 - I ZB 6/87
    Zwar tritt eine bloße Herstellerangabe im allgemeinen weitgehend in den Hintergrund, weil der Verkehr meist nicht nach dem Namen des Herstellers unterscheidet, sondern seine Aufmerksamkeit auf die sonstigen hervortretenden Merkmale zeichenmäßiger Kennzeichnung richtet (BGH, Urt. v. 20.10.1972 - I ZR 147/71, GRUR 1973, 314, 315 - Gentry).
  • BGH, 20.03.2003 - I ZR 60/01

    "AntiVir/AntiVirus"; Verwechselungsgefahr zweier Marken bei

    Im Fall von Marken oder Markenbestandteilen, die, wie die Klagemarke, an eine beschreibende Angabe angelehnt sind und nur wegen der (geringfügigen) Veränderung gegenüber der Originalangabe selbst als Marke eingetragen werden konnten, ist der Schutzumfang der eingetragenen Marke, wie das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend erkannt hat, eng zu bemessen, und zwar nach Maßgabe der Eigenprägung und Unterscheidungskraft, die dem Zeichen - trotz seiner Anlehnung an die freizuhaltende Angabe - die Eintragungsfähigkeit verleiht (vgl. BGH, Beschl. v. 1.12.1988 - I ZB 5/87, GRUR 1989, 264, 265 - REYNOLDS R 1/EREINTZ; Beschl. v. 14.12.1988 - I ZB 6/87, GRUR 1989, 349, 350 - ROTH-HÄNDLE-KENTUCKY/Cenduggy; BGH GRUR 1999, 238, 240 - Tour de culture).
  • BGH, 14.03.1996 - I ZB 37/93

    "JUWEL"; Verwechslungsgefahr zweier Marken auf dem Warengebiet der Bekleidung

    So kann beispielsweise die Art der Zeichengestaltung und -verwendung der Herkunftsbezeichnung als Zeichenbestandteil, insbesondere neben einem nur schwach kennzeichnenden Bestandteil die Vorstellung des Verkehrs bestimmen, die Herstellerangabe werde als zusätzliche Unterscheidungshilfe in einer für das Gesamtzeichen prägenden oder jedenfalls wesentlich mitbestimmenden Art eingesetzt (vgl. BGH, Beschl. v. 1.12.1988 - I ZB 5/87, GRUR 1989, 264, 265 - REYNOLDS R 1/EREINTZ; Beschl. v. 14.12.1988 - I ZB 6/87, GRUR 1989, 349, 350 - ROTH-HÄNDLE-KENTUCKY/Cenduggy).

    In Einzelfällen hat der Bundesgerichtshof bei der Verwendung des Namens des Herstellers oder eines Firmenbestandteils in Warenzeichen eine Prägung des Gesamteindrucks durch den verbleibenden Bestandteil angenommen, weil der Verkehr die Waren oft nicht nach dem Namen der Hersteller unterscheide, sondern seine Aufmerksamkeit auf die sonstigen Merkmale zeichenmäßiger Kennzeichnung richte (vgl. BGH, Urt. v. 30.10.1953 - I ZR 147/52, GRUR 1954, 123, 124 - NSU-Fox; Urt. v. 29.10.1957 - I ZR 108/56, GRUR 1958, 604, 605 - Wella-Perla; Urt. v. 20.10.1972 - I ZR 147/71, GRUR 1973, 314, 315 - Gentry; Beschl. v. 3.12.1976 - I ZB 4/75, GRUR 1977, 218, 219 - MERCOL; Beschl. v. 1.12.1988 aaO. - REYNOLDS R 1/EREINTZ; Beschl. v. 14.12.1988 aaO. - ROTH-HÄNDLE-KENTUCKY/Cenduggy; Beschl. v. heutigen Tage - I ZB 36/93 - Blendax Pep, zur Veröffentlichung bestimmt).

  • BGH, 29.09.1994 - I ZR 114/84

    "Indorektal/Indohexal"; Verwechslungsgefahr zweier Marken bei fremdsprachlichem

    Denn dieser Grundsatz ist in der Rechtsprechung allein im Blick auf schutzwürdige Interessen an der Freihaltung des Fachwortes (bzw., bei Anlehnung an andere beschreibende Angaben oder Gattungsbegriffe, an der Freihaltung dieser Begriffe) entwickelt worden (vgl. BGHZ 91, 262, 272 - Indorektal I; BGH, Urt. v. 5.6.1985 - I ZR 127/83, GRUR 1986, 245, 246 - India-Gewürze; BGH, Beschl. v. 1.12.1988 - I ZB 5/87, GRUR 1989, 264, 265 f. - REYNOLDS R 1/EREINTZ; BGH, Beschl. v. 14.12.1988 - I ZB 6/87, GRUR 1989, 349, 350 - ROTH-HÄNDLE-KENTUCKY/Cenduggy; BGH aaO. - Alphaferon, Beschlußabdr. S. 13; näher dazu Teplitzky aaO. S. 309-311 und S. 313, jeweils m.w.N.).
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