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   BGH, 28.03.2019 - I ZB 63/18   

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https://dejure.org/2019,12387
BGH, 28.03.2019 - I ZB 63/18 (https://dejure.org/2019,12387)
BGH, Entscheidung vom 28.03.2019 - I ZB 63/18 (https://dejure.org/2019,12387)
BGH, Entscheidung vom 28. März 2019 - I ZB 63/18 (https://dejure.org/2019,12387)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 104 GG, § 802g ZPO
    Zwangsvollstreckung: Rechtsschutzbedürfnis für Antrag auf Aufhebung des zur Erzwingung der Vermögensauskunft erlassenen Haftbefehls nach Beitreibung der Forderung durch den Gerichtsvollzieher; nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Haftbefehls

  • IWW

    § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO, § ... 575 ZPO, § 793, § 567 Abs. 1 ZPO, § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 802g Abs. 1 Satz 3 ZPO, § 802g Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 802g Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 802g Abs. 2 ZPO, § 802g Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 915 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 882c Abs. 1 ZPO, § 915 Abs. 1 ZPO, § 802 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 776 ZPO, § 775 Nr. 4 ZPO, § 766 ZPO, § 793 ZPO, Art. 13 GG, Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 GG, § 577 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 ZPO

  • Wolters Kluwer
  • Wolters Kluwer

    Beendigung der Zwangsvollstreckung aufgrund Beitreibens der Forderung des Gläubigers einschließlich der Kosten durch den Gerichtsvollzieher vom Schul...

  • rewis.io

    Zwangsvollstreckung: Rechtsschutzbedürfnis für Antrag auf Aufhebung des zur Erzwingung der Vermögensauskunft erlassenen Haftbefehls nach Beitreibung der Forderung durch den Gerichtsvollzieher; nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Haftbefehls

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beendigung der Zwangsvollstreckung aufgrund Beitreibens der Forderung des Gläubigers einschließlich der Kosten durch den Gerichtsvollzieher vom Schuldner; Rechtsschutzbedürfnis des Schuldners für seinen Antrag auf Aufhebung des zur Erzwingung der Vermögensauskunft ...

  • rechtsportal.de

    GG Art. 2 Abs. 2 S. 2; GG Art. 104 ; ZPO § 802g

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Rechtsschutzbedürfnis des Schuldners für Antrag auf Aufhebung eines Haftbefehls

  • soziale-schuldnerberatung-hamburg.de (Kurzinformation)

    Zum Rechtsschutzbedürfnis für Antrag auf Aufhebung des zur Erzwingung der Vermögensauskunft erlassenen Haftbefehls nach Beitreibung der Forderung durch den Gerichtsvollzieher

Sonstiges

  • wolterskluwer-online.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Vermögensauskunft - Nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Haftbefehls - Anmerkung zum Beschluss des BGH vom 28.03.2019" von RA Dr. Ralf Dierck, NJW 2019, 2234 - 2236

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 2234
  • MDR 2019, 1340
  • WM 2019, 985
  • Rpfleger 2019, 465
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 21.12.2004 - IXa ZB 324/03

    Zulässigkeit der Erinnerung gegen die bereits beendete Räumungsvollstreckung

    Auszug aus BGH, 28.03.2019 - I ZB 63/18
    bb) Die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer bereits beendeten Vollstreckungsmaßnahme sehen § 766 ZPO und § 793 ZPO grundsätzlich nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - IXa ZB 324/03, NZM 2005, 193, 194 [juris Rn. 16]).

    Jedoch kann bei tiefgreifenden Grundrechtseingriffen in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) und in das Grundrecht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 104 GG) in Fällen prozessualer Überholung ein Rechtsschutzinteresse des Betroffenen anzuerkennen sein, die Rechtswidrigkeit einer Maßnahme feststellen zu lassen (BVerfG, NJW 2015, 3432 Rn. 17; BGH, Beschluss vom 4. März 2004 - IX ZB 133/03, BGHZ 158, 212, 217 [juris Rn. 12]; BGH, NZM 2005, 193, 194 [juris Rn. 16]).

  • LG Tübingen, 14.04.2015 - 5 T 72/15

    Zwangsvollstreckung: Beschwerde auf Aufhebung des Haftbefehls nach Abgabe der

    Auszug aus BGH, 28.03.2019 - I ZB 63/18
    (2) Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass dies nach der seit dem 1. Januar 2013 geltenden Rechtslage ein Rechtsschutzbedürfnis für die sofortige Beschwerde gegen eine Haftanordnung auch nach Beendigung der Zwangsvollstreckung nicht mehr begründet, da nach § 882c Abs. 1 ZPO, anders als nach § 915 Abs. 1 ZPO aF, der Erlass einer Haftanordnung nicht in das Schuldnerverzeichnis einzutragen ist (LG Tübingen, Beschluss vom 14. April 2015 - 5 T 72/15, BeckRS 2015, 11835; Prütting/Gehrlein/Meller-Hannich aaO § 802g Rn. 17).

    Einer förmlichen Aufhebung des Haftbefehls bedarf es nicht (LG Tübingen, Beschluss vom 14. April 2015 - 5 T 72/15, BeckRS 2015, 11835; MünchKomm.ZPO/Wagner aaO § 802g Rn. 9; aA Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 39. Aufl., § 802g Rn. 21; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann aaO § 802g Rn. 14: Aufhebung des Haftbefehls von Amts wegen).

  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

    Auszug aus BGH, 28.03.2019 - I ZB 63/18
    Deshalb besteht bei Eingriffen in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung und bei Freiheitsentziehungen durch Haft ein schutzwürdiges Interesse an der nachträglichen Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit auch dann, wenn sie nach Vollzug erledigt sind (für Fälle der vollzogenen Wohnungsdurchsuchung aufgrund richterlicher Durchsuchungsanordnung: BVerfGE 96, 27, 40 [juris Rn. 52]; für den Fall des vollzogenen vorbeugenden polizeirechtlichen Unterbindungsgewahrsams: BVerfG, EuGRZ 1997, 374 [juris Rn. 15]; für Freiheitsentziehungen zur Durchsetzung eines Platzverweises: BVerfG, NJW 1999, 3773 [juris Rn. 9]; für die vollzogene vorläufige gerichtlich angeordnete Unterbringung psychisch auffälliger Personen: BVerfG, NJW 1998, 2432 [juris Rn. 13]; zu vollzogenen Abschiebungshaftanordnungen: BVerfGE 104, 220 [juris Rn. 41]).
  • BVerfG, 26.06.1997 - 2 BvR 126/91

    Weitere Entscheidungen zur Zulässigkeit von Beschwerden gegen richterliche

    Auszug aus BGH, 28.03.2019 - I ZB 63/18
    Deshalb besteht bei Eingriffen in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung und bei Freiheitsentziehungen durch Haft ein schutzwürdiges Interesse an der nachträglichen Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit auch dann, wenn sie nach Vollzug erledigt sind (für Fälle der vollzogenen Wohnungsdurchsuchung aufgrund richterlicher Durchsuchungsanordnung: BVerfGE 96, 27, 40 [juris Rn. 52]; für den Fall des vollzogenen vorbeugenden polizeirechtlichen Unterbindungsgewahrsams: BVerfG, EuGRZ 1997, 374 [juris Rn. 15]; für Freiheitsentziehungen zur Durchsetzung eines Platzverweises: BVerfG, NJW 1999, 3773 [juris Rn. 9]; für die vollzogene vorläufige gerichtlich angeordnete Unterbringung psychisch auffälliger Personen: BVerfG, NJW 1998, 2432 [juris Rn. 13]; zu vollzogenen Abschiebungshaftanordnungen: BVerfGE 104, 220 [juris Rn. 41]).
  • BGH, 29.06.2004 - X ZB 11/04

    Rechtsfolgen des Wegfalls der Rechtsmittelbeschwer

    Auszug aus BGH, 28.03.2019 - I ZB 63/18
    Ihr Wegfall macht das Rechtsmittel unzulässig und führt zu seiner Verwerfung (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2004 - X ZB 11/04, NJW-RR 2004, 1365; Beschluss vom 14. September 2017 - I ZB 9/17, NJW-RR 2018, 384 Rn. 8, mwN; Beschluss vom 29. März 2018 - I ZB 54/17, WM 2018, 1701 Rn. 12).
  • BGH, 04.03.2004 - IX ZB 133/03

    Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde im Insolvenzverfahren; Zulässigkeit

    Auszug aus BGH, 28.03.2019 - I ZB 63/18
    Jedoch kann bei tiefgreifenden Grundrechtseingriffen in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) und in das Grundrecht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 104 GG) in Fällen prozessualer Überholung ein Rechtsschutzinteresse des Betroffenen anzuerkennen sein, die Rechtswidrigkeit einer Maßnahme feststellen zu lassen (BVerfG, NJW 2015, 3432 Rn. 17; BGH, Beschluss vom 4. März 2004 - IX ZB 133/03, BGHZ 158, 212, 217 [juris Rn. 12]; BGH, NZM 2005, 193, 194 [juris Rn. 16]).
  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

    Auszug aus BGH, 28.03.2019 - I ZB 63/18
    Deshalb besteht bei Eingriffen in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung und bei Freiheitsentziehungen durch Haft ein schutzwürdiges Interesse an der nachträglichen Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit auch dann, wenn sie nach Vollzug erledigt sind (für Fälle der vollzogenen Wohnungsdurchsuchung aufgrund richterlicher Durchsuchungsanordnung: BVerfGE 96, 27, 40 [juris Rn. 52]; für den Fall des vollzogenen vorbeugenden polizeirechtlichen Unterbindungsgewahrsams: BVerfG, EuGRZ 1997, 374 [juris Rn. 15]; für Freiheitsentziehungen zur Durchsetzung eines Platzverweises: BVerfG, NJW 1999, 3773 [juris Rn. 9]; für die vollzogene vorläufige gerichtlich angeordnete Unterbringung psychisch auffälliger Personen: BVerfG, NJW 1998, 2432 [juris Rn. 13]; zu vollzogenen Abschiebungshaftanordnungen: BVerfGE 104, 220 [juris Rn. 41]).
  • BVerfG, 10.05.1998 - 2 BvR 978/97

    Verletzung von GG Art 19 Abs 4 durch Beschlüsse in einer Unterbringungssache, die

    Auszug aus BGH, 28.03.2019 - I ZB 63/18
    Deshalb besteht bei Eingriffen in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung und bei Freiheitsentziehungen durch Haft ein schutzwürdiges Interesse an der nachträglichen Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit auch dann, wenn sie nach Vollzug erledigt sind (für Fälle der vollzogenen Wohnungsdurchsuchung aufgrund richterlicher Durchsuchungsanordnung: BVerfGE 96, 27, 40 [juris Rn. 52]; für den Fall des vollzogenen vorbeugenden polizeirechtlichen Unterbindungsgewahrsams: BVerfG, EuGRZ 1997, 374 [juris Rn. 15]; für Freiheitsentziehungen zur Durchsetzung eines Platzverweises: BVerfG, NJW 1999, 3773 [juris Rn. 9]; für die vollzogene vorläufige gerichtlich angeordnete Unterbringung psychisch auffälliger Personen: BVerfG, NJW 1998, 2432 [juris Rn. 13]; zu vollzogenen Abschiebungshaftanordnungen: BVerfGE 104, 220 [juris Rn. 41]).
  • BVerfG, 03.02.1999 - 2 BvR 804/97

    Verletzung von GG Art 19 Abs 4 durch Verwerfung der Beschwerde wegen sog

    Auszug aus BGH, 28.03.2019 - I ZB 63/18
    Deshalb besteht bei Eingriffen in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung und bei Freiheitsentziehungen durch Haft ein schutzwürdiges Interesse an der nachträglichen Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit auch dann, wenn sie nach Vollzug erledigt sind (für Fälle der vollzogenen Wohnungsdurchsuchung aufgrund richterlicher Durchsuchungsanordnung: BVerfGE 96, 27, 40 [juris Rn. 52]; für den Fall des vollzogenen vorbeugenden polizeirechtlichen Unterbindungsgewahrsams: BVerfG, EuGRZ 1997, 374 [juris Rn. 15]; für Freiheitsentziehungen zur Durchsetzung eines Platzverweises: BVerfG, NJW 1999, 3773 [juris Rn. 9]; für die vollzogene vorläufige gerichtlich angeordnete Unterbringung psychisch auffälliger Personen: BVerfG, NJW 1998, 2432 [juris Rn. 13]; zu vollzogenen Abschiebungshaftanordnungen: BVerfGE 104, 220 [juris Rn. 41]).
  • BVerfG, 18.09.2008 - 2 BvR 683/08

    Anforderungen an den effektiven Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren gegen eine

    Auszug aus BGH, 28.03.2019 - I ZB 63/18
    So realisiert sich etwa die in einem Durchsuchungsbeschluss angelegte Bedrohung der Unverletzlichkeit der Wohnung in einem Maße, dass von einem tiefgreifenden Grundrechtseingriff auszugehen ist, wenn Durchsuchungsbeamte, die Räumlichkeiten des Betroffenen betreten, ihm den Durchsuchungsbeschluss vorlegen und den Vollzug des Beschlusses ankündigen, soweit dies den Betroffenen zur Herausgabe der gesuchten Gegenstände veranlasst, auch wenn es nicht zu einem Öffnen seiner Schränke und Schubladen und der Durchsicht seiner Räumlichkeiten und Unterlagen durch die Durchsuchungsbeamten kommt (BVerfG, ZIP 2008, 2027, 2029 [juris Rn. 18]).
  • BGH, 15.10.2009 - VII ZB 1/09

    Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungserinnerung bei Beendigung der

  • OLG Stuttgart, 31.08.1978 - 8 W 400/78
  • BVerfG, 16.07.2015 - 1 BvR 625/15

    Im Zweifel verdient diejenige Interpretation eines Gesetzes den Vorzug, die

  • BGH, 14.09.2017 - I ZB 9/17

    Rechtsbeschwerde im Zwangsvollstreckungsverfahren: Erfordernis der Beschwer im

  • BGH, 29.03.2018 - I ZB 54/17

    Aufhebung eines erlassenen Haftbefehls bei der Erbringung von Teilleistungen;

  • BGH, 13.01.2022 - I ZB 30/21

    Zurückweisung der sofortigen Beschwerde aus sachlichen Gründen: Zulässigkeit

    Eine Beschwerde ist bereits dann zulässig, wenn der Haftbefehl mit Hinausgabe aus dem Geschäftsbetrieb des Gerichts existent geworden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28. März 2019 - I ZB 63/18, DGVZ 2019, 148 Rn. 16; vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. Juni 2020 - I ZB 83/19, NJW-RR 2020, 1191 Rn. 12; OLG Frankfurt am Main, NJW 1974, 1389).
  • LG Kassel, 02.01.2023 - 3 T 429/22
    Gleiches gilt, wenn der Gerichtsvollzieher unmittelbar zur Verhaftung des Schuldners ansetzt und dieser unter dem Eindruck des drohenden Verlustes der persönlichen Freiheit den geschuldeten Betrag leistet (BGH NJW 2019, 2234).

    Denn das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gebietet es, in solchen Fällen dem Betroffenen die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung zu eröffnen, wenn er durch den angegriffenen Hoheitsakt tatsächlich belastet worden ist (BGH NJW 2019, 2234 Rn. 29 m.w.N.).

    Wird der Haftbefehl - wie hier - vorab weder durch das Gericht, noch im Parteibetrieb zugestellt, beginnt der Lauf der Beschwerdefrist erst mit der Übergabe des Haftbefehls durch den Gerichtsvollzieher (vgl. hierzu und zum Streitstand im Übrigen BGH NJW 2019, 2234 Rn. 15ff.).

  • LG Siegen, 10.01.2020 - 4 T 197/19
    Darüber hinaus ist die sofortige Beschwerde, wie vom Amtsgericht #### zutreffend erkannt, zulässig, wenn der Haftbefehl mit Hinausgabe aus dem Geschäftsbetrieb des Gerichts existent geworden ist (vgl. BGH, NJW 2019, 2234).
  • LG Oldenburg, 11.02.2021 - 6 T 75/21

    Terminsaufhebung

    Ein Sonderfall, in dem aufgrund besonders tiefgreifender Grundrechtseingriffe trotz prozessualer Überholung ausnahmsweise ein Rechtsschutzinteresse anzuerkennen sein könnte (s. dazu BGH, Beschluss v. 28.03.2019 - I ZB 63/18), liegt ersichtlich nicht vor.
  • LG München I, 02.12.2021 - 16 T 13843/21

    Umdeutung einer Erinnerung in sofortige Beschwerde

    Mit Verfügung vom 21.10.2021 war die Schuldnerin unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und die einschlägige Kommentarliteratur darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerde der statthafte Rechtsbehelf gegen den Haftbefehl vom 08.12.2020, gegen welchen sie sich mit ihrem Rechtsmittel wendet, ist (BGH MDR 2019, 1340 = juris Tz 16; Seibel in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 802 g ZPO, Rn. 15).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.07.2020 - 4 E 174/20
    vgl. BGH, Beschluss vom 28.3.2019 - I ZB 63/18 -, NJW 2019, 2234 = juris, Rn. 29, m. w. N.
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