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   BGH, 15.10.2015 - I ZB 69/14   

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https://dejure.org/2015,47380
BGH, 15.10.2015 - I ZB 69/14 (https://dejure.org/2015,47380)
BGH, Entscheidung vom 15.10.2015 - I ZB 69/14 (https://dejure.org/2015,47380)
BGH, Entscheidung vom 15. Oktober 2015 - I ZB 69/14 (https://dejure.org/2015,47380)
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Volltextveröffentlichungen (16)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • ferner-alsdorf.de (Auszüge)

    Markenrecht: Vorgehen gegen rein dekorative Verwendung begründet keine Böswilligkeit

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Markenrecht: Vorgehen gegen rein dekorative Verwendung begründet keine Böswilligkeit

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Markenrecht: Vorgehen gegen rein dekorative Verwendung begründet keine Böswilligkeit

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Böswillige Markenanmeldung, wenn damit dekorative Verwendungen gesperrt werden sollen ("Glückspilz")?

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Bestimmung der Bösgläubigkeit einer Markenanmeldung anhand des "sonstigen Verhaltens"

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Anmeldung einer Marke um gegen rein dekorative Verwendungsformen vorzugehen begründet allein keine böswillige Markenanmeldung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Marke gegen rein dekorative Verwendungsformen

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Dekorative Verwendung: Wann ist der Vorwurf einer böswilligen Anmeldung begründet?

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Dekorative Verwendung: Wann ist der Vorwurf einer böswilligen Anmeldung begründet?

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine böswillige Anmeldung einer Marke bei Beanstandung dekorativer Verwendungsformen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine böswillige Anmeldung einer Marke bei Beanstandung dekorativer Verwendungsformen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Wann liegt eine böswillige Markenanmeldung vor?

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Markenrecht: Vorgehen gegen rein dekorative Verwendung begründet keine Böswilligkeit

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Böswillige Anmeldung einer Marke

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2016, 897
  • GRUR 2016, 380
  • BB 2016, 641
 
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Wird zitiert von ... (68)Neu Zitiert selbst (22)

  • EuGH, 11.06.2009 - C-529/07

    Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli - Dreidimensionale Marke - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus BGH, 15.10.2015 - I ZB 69/14
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist für die Prüfung des Nichtigkeitsgrundes der bösgläubigen Anmeldung nach Art. 51 Abs. 1 Buchst. b GMV aF (Art. 52 Abs. 1 Buchst. b GMV nF) ebenso wie für die Beurteilung der Bösgläubigkeit im Sinne des Art. 4 Abs. 4 Buchst. g MarkenRL auf den Zeitpunkt der Anmeldung der Marke abzustellen (EuGH, Urteil vom 11. Juni 2009 - C-529/07, Slg. 2009, I-4893 = GRUR 2009, 763 Rn. 35 - Lindt & Sprüngli/Franz Hauswirth; Urteil vom 27. Juni 2013 - C-320/12, GRUR 2013, 919 Rn. 36 = WRP 2013, 1166 - Malaysia Dairy/Beschwerdeausschuss).

    Solche besonderen Umstände können darin liegen, dass der Zeicheninhaber in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstandes des Vorbenutzers ohne zureichenden sachlichen Grund für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen die gleiche oder eine zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung mit dem Ziel der Störung des Besitzstandes des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den Gebrauch der Bezeichnung zu sperren, als Kennzeichen hat eintragen lassen, oder dass der Zeicheninhaber die mit der Eintragung des Zeichens kraft Markenrechts entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (vgl. BGH, GRUR 2009, 780 Rn. 13 - Ivadal I; GRUR 2010, 1034 Rn. 13 - LIMES LOGISTIK; BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - I ZB 23/11, GRUR 2012, 429 Rn. 10 = WRP 2012, 555 - Simca; zu § 4 Nr. 10 UWG vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 10. Januar 2008 - I ZR 38/05, GRUR 2008, 621 Rn. 21 = WRP 2008, 785 - AKADEMIKS; Urteil vom 26. Juni 2008 - I ZR 190/05, GRUR 2008, 917 Rn. 20 = WRP 2008, 1319 - EROS; zu Art. 51 Abs. 1 Buchst. b GMV vgl. EuGH, GRUR 2009, 763 Rn. 53 - Lindt & Sprüngli/Hauswirth).

    Als bösgläubig kann danach eine Markenanmeldung zu beurteilen sein, die der Anmelder allein zu dem Zweck vorgenommen hat, den Marktzutritt eines Dritten zu verhindern, ohne die Benutzung der Marke zu beabsichtigen (vgl. EuGH, GRUR 2009, 763 Rn. 44 - Lindt & Sprüngli/Hauswirth; BGH, Urteil vom 23. November 2000 - I ZR 93/98, GRUR 2001, 242, 244 = WRP 2001, 160 - Classe E; BGH, GRUR 2012, 429 Rn. 10 - Simca).

  • BGH, 02.04.2009 - I ZB 8/06

    Ivadal

    Auszug aus BGH, 15.10.2015 - I ZB 69/14
    Soweit der Senat bislang bezüglich des Eintragungshindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG, der der Umsetzung des Art. 3 Abs. 2 Buchst. d MarkenRL dient, den Zeitpunkt der Entscheidung über die Eintragung der Marke für maßgeblich gehalten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 2. April 2009 - I ZB 8/06, GRUR 2009, 780 Rn. 11 = WRP 2009, 820 - Ivadal I), hält er an dieser Rechtsprechung nicht fest (vgl. BGH, Beschluss vom 18. April 2013 - I ZB 71/12, GRUR 2013, 1143 Rn. 15 = WRP 2013, 1478 - Aus Akten werden Fakten; Beschluss vom 17. Oktober 2013 - I ZB 65/12, GRUR 2014, 483 Rn. 22 = WRP 2014, 438 - test).

    Die dazu entwickelten Grundsätze sind auch zur Beurteilung der Bösgläubigkeit des Anmelders unter Geltung des § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG aF heranzuziehen (BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2003 - I ZB 9/01, GRUR 2004, 510, 511 = WRP 2004, 766 - S100; BGH, GRUR 2009, 780 Rn. 11 - Ivadal I; BGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - I ZB 40/09, GRUR 2010, 1034 Rn. 13 = WRP 2010, 1399 - LIMES LOGISTIK).

    Solche besonderen Umstände können darin liegen, dass der Zeicheninhaber in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstandes des Vorbenutzers ohne zureichenden sachlichen Grund für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen die gleiche oder eine zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung mit dem Ziel der Störung des Besitzstandes des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den Gebrauch der Bezeichnung zu sperren, als Kennzeichen hat eintragen lassen, oder dass der Zeicheninhaber die mit der Eintragung des Zeichens kraft Markenrechts entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (vgl. BGH, GRUR 2009, 780 Rn. 13 - Ivadal I; GRUR 2010, 1034 Rn. 13 - LIMES LOGISTIK; BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - I ZB 23/11, GRUR 2012, 429 Rn. 10 = WRP 2012, 555 - Simca; zu § 4 Nr. 10 UWG vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 10. Januar 2008 - I ZR 38/05, GRUR 2008, 621 Rn. 21 = WRP 2008, 785 - AKADEMIKS; Urteil vom 26. Juni 2008 - I ZR 190/05, GRUR 2008, 917 Rn. 20 = WRP 2008, 1319 - EROS; zu Art. 51 Abs. 1 Buchst. b GMV vgl. EuGH, GRUR 2009, 763 Rn. 53 - Lindt & Sprüngli/Hauswirth).

  • BGH, 10.01.2008 - I ZR 38/05

    AKADEMIKS

    Auszug aus BGH, 15.10.2015 - I ZB 69/14
    Solche besonderen Umstände können darin liegen, dass der Zeicheninhaber in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstandes des Vorbenutzers ohne zureichenden sachlichen Grund für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen die gleiche oder eine zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung mit dem Ziel der Störung des Besitzstandes des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den Gebrauch der Bezeichnung zu sperren, als Kennzeichen hat eintragen lassen, oder dass der Zeicheninhaber die mit der Eintragung des Zeichens kraft Markenrechts entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (vgl. BGH, GRUR 2009, 780 Rn. 13 - Ivadal I; GRUR 2010, 1034 Rn. 13 - LIMES LOGISTIK; BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - I ZB 23/11, GRUR 2012, 429 Rn. 10 = WRP 2012, 555 - Simca; zu § 4 Nr. 10 UWG vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 10. Januar 2008 - I ZR 38/05, GRUR 2008, 621 Rn. 21 = WRP 2008, 785 - AKADEMIKS; Urteil vom 26. Juni 2008 - I ZR 190/05, GRUR 2008, 917 Rn. 20 = WRP 2008, 1319 - EROS; zu Art. 51 Abs. 1 Buchst. b GMV vgl. EuGH, GRUR 2009, 763 Rn. 53 - Lindt & Sprüngli/Hauswirth).

    Ein Verhalten ist erst dann als böswillig im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG anzusehen, wenn seine Wirkungen über eine als bloße Folge des Wettbewerbs hinzunehmende Behinderung hinausgehen und es bei objektiver Würdigung aller Umstände des Einzelfalls in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers und nicht auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2005 - I ZR 29/02, GRUR 2005, 581, 582 = WRP 2005, 881 - The Colour of Elégance; Urteil vom 11. Januar 2007 - I ZR 96/04, GRUR 2007, 800 Rn. 23 = WRP 2007, 951 - Außendienstmitarbeiter; BGH, GRUR 2008, 621 Rn. 32 - AKADEMIKS).

  • BGH, 27.10.2011 - I ZB 23/11

    Simca

    Auszug aus BGH, 15.10.2015 - I ZB 69/14
    Solche besonderen Umstände können darin liegen, dass der Zeicheninhaber in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstandes des Vorbenutzers ohne zureichenden sachlichen Grund für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen die gleiche oder eine zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung mit dem Ziel der Störung des Besitzstandes des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den Gebrauch der Bezeichnung zu sperren, als Kennzeichen hat eintragen lassen, oder dass der Zeicheninhaber die mit der Eintragung des Zeichens kraft Markenrechts entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (vgl. BGH, GRUR 2009, 780 Rn. 13 - Ivadal I; GRUR 2010, 1034 Rn. 13 - LIMES LOGISTIK; BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - I ZB 23/11, GRUR 2012, 429 Rn. 10 = WRP 2012, 555 - Simca; zu § 4 Nr. 10 UWG vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 10. Januar 2008 - I ZR 38/05, GRUR 2008, 621 Rn. 21 = WRP 2008, 785 - AKADEMIKS; Urteil vom 26. Juni 2008 - I ZR 190/05, GRUR 2008, 917 Rn. 20 = WRP 2008, 1319 - EROS; zu Art. 51 Abs. 1 Buchst. b GMV vgl. EuGH, GRUR 2009, 763 Rn. 53 - Lindt & Sprüngli/Hauswirth).

    Als bösgläubig kann danach eine Markenanmeldung zu beurteilen sein, die der Anmelder allein zu dem Zweck vorgenommen hat, den Marktzutritt eines Dritten zu verhindern, ohne die Benutzung der Marke zu beabsichtigen (vgl. EuGH, GRUR 2009, 763 Rn. 44 - Lindt & Sprüngli/Hauswirth; BGH, Urteil vom 23. November 2000 - I ZR 93/98, GRUR 2001, 242, 244 = WRP 2001, 160 - Classe E; BGH, GRUR 2012, 429 Rn. 10 - Simca).

  • BGH, 24.06.2010 - I ZB 40/09

    LIMES LOGISTIK

    Auszug aus BGH, 15.10.2015 - I ZB 69/14
    Die dazu entwickelten Grundsätze sind auch zur Beurteilung der Bösgläubigkeit des Anmelders unter Geltung des § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG aF heranzuziehen (BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2003 - I ZB 9/01, GRUR 2004, 510, 511 = WRP 2004, 766 - S100; BGH, GRUR 2009, 780 Rn. 11 - Ivadal I; BGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - I ZB 40/09, GRUR 2010, 1034 Rn. 13 = WRP 2010, 1399 - LIMES LOGISTIK).

    Solche besonderen Umstände können darin liegen, dass der Zeicheninhaber in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstandes des Vorbenutzers ohne zureichenden sachlichen Grund für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen die gleiche oder eine zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung mit dem Ziel der Störung des Besitzstandes des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den Gebrauch der Bezeichnung zu sperren, als Kennzeichen hat eintragen lassen, oder dass der Zeicheninhaber die mit der Eintragung des Zeichens kraft Markenrechts entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (vgl. BGH, GRUR 2009, 780 Rn. 13 - Ivadal I; GRUR 2010, 1034 Rn. 13 - LIMES LOGISTIK; BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - I ZB 23/11, GRUR 2012, 429 Rn. 10 = WRP 2012, 555 - Simca; zu § 4 Nr. 10 UWG vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 10. Januar 2008 - I ZR 38/05, GRUR 2008, 621 Rn. 21 = WRP 2008, 785 - AKADEMIKS; Urteil vom 26. Juni 2008 - I ZR 190/05, GRUR 2008, 917 Rn. 20 = WRP 2008, 1319 - EROS; zu Art. 51 Abs. 1 Buchst. b GMV vgl. EuGH, GRUR 2009, 763 Rn. 53 - Lindt & Sprüngli/Hauswirth).

  • BGH, 11.01.2007 - I ZR 96/04

    Außendienstmitarbeiter - Kein Wettbewerbsverstoß durch bloßes Ausnutzen des

    Auszug aus BGH, 15.10.2015 - I ZB 69/14
    Ein Verhalten ist erst dann als böswillig im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG anzusehen, wenn seine Wirkungen über eine als bloße Folge des Wettbewerbs hinzunehmende Behinderung hinausgehen und es bei objektiver Würdigung aller Umstände des Einzelfalls in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers und nicht auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2005 - I ZR 29/02, GRUR 2005, 581, 582 = WRP 2005, 881 - The Colour of Elégance; Urteil vom 11. Januar 2007 - I ZR 96/04, GRUR 2007, 800 Rn. 23 = WRP 2007, 951 - Außendienstmitarbeiter; BGH, GRUR 2008, 621 Rn. 32 - AKADEMIKS).
  • BGH, 20.01.2005 - I ZR 29/02

    The Colour of Elégance

    Auszug aus BGH, 15.10.2015 - I ZB 69/14
    Ein Verhalten ist erst dann als böswillig im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG anzusehen, wenn seine Wirkungen über eine als bloße Folge des Wettbewerbs hinzunehmende Behinderung hinausgehen und es bei objektiver Würdigung aller Umstände des Einzelfalls in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers und nicht auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Januar 2005 - I ZR 29/02, GRUR 2005, 581, 582 = WRP 2005, 881 - The Colour of Elégance; Urteil vom 11. Januar 2007 - I ZR 96/04, GRUR 2007, 800 Rn. 23 = WRP 2007, 951 - Außendienstmitarbeiter; BGH, GRUR 2008, 621 Rn. 32 - AKADEMIKS).
  • EuGH, 12.11.2002 - C-206/01

    DER INHABER EINER MARKE MUSS DEREN BENUTZUNG DURCH EINEN DRITTEN VERHINDERN

    Auszug aus BGH, 15.10.2015 - I ZB 69/14
    Eine markenmäßige Verwendung oder - was dem entspricht - eine Verwendung als Marke setzt voraus, dass die Bezeichnung im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen dient (vgl. EuGH, Urteil vom 12. November 2002 - C-206/01, Slg. 2002, I-10273 = GRUR 2003, 55 Rn. 51 ff. - Arsenal Football Club; BGH, Urteil vom 30. April 2008 - I ZR 123/05, GRUR 2008, 793 Rn. 15 = WRP 2008, 1196 - Rillenkoffer; BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - I ZR 92/08, GRUR 2010, 838 Rn. 19 = WRP 2010, 1043 - DDR-Logo).
  • BGH, 30.04.2008 - I ZR 123/05

    Rillenkoffer

    Auszug aus BGH, 15.10.2015 - I ZB 69/14
    Eine markenmäßige Verwendung oder - was dem entspricht - eine Verwendung als Marke setzt voraus, dass die Bezeichnung im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen dient (vgl. EuGH, Urteil vom 12. November 2002 - C-206/01, Slg. 2002, I-10273 = GRUR 2003, 55 Rn. 51 ff. - Arsenal Football Club; BGH, Urteil vom 30. April 2008 - I ZR 123/05, GRUR 2008, 793 Rn. 15 = WRP 2008, 1196 - Rillenkoffer; BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - I ZR 92/08, GRUR 2010, 838 Rn. 19 = WRP 2010, 1043 - DDR-Logo).
  • BGH, 26.06.2008 - I ZR 190/05

    EROS

    Auszug aus BGH, 15.10.2015 - I ZB 69/14
    Solche besonderen Umstände können darin liegen, dass der Zeicheninhaber in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstandes des Vorbenutzers ohne zureichenden sachlichen Grund für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen die gleiche oder eine zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung mit dem Ziel der Störung des Besitzstandes des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den Gebrauch der Bezeichnung zu sperren, als Kennzeichen hat eintragen lassen, oder dass der Zeicheninhaber die mit der Eintragung des Zeichens kraft Markenrechts entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (vgl. BGH, GRUR 2009, 780 Rn. 13 - Ivadal I; GRUR 2010, 1034 Rn. 13 - LIMES LOGISTIK; BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2011 - I ZB 23/11, GRUR 2012, 429 Rn. 10 = WRP 2012, 555 - Simca; zu § 4 Nr. 10 UWG vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 10. Januar 2008 - I ZR 38/05, GRUR 2008, 621 Rn. 21 = WRP 2008, 785 - AKADEMIKS; Urteil vom 26. Juni 2008 - I ZR 190/05, GRUR 2008, 917 Rn. 20 = WRP 2008, 1319 - EROS; zu Art. 51 Abs. 1 Buchst. b GMV vgl. EuGH, GRUR 2009, 763 Rn. 53 - Lindt & Sprüngli/Hauswirth).
  • BGH, 10.07.2014 - I ZB 18/13

    Markenlöschung wegen fehlender Unterscheidungskraft: Einwand jahrelanger

  • BGH, 14.01.2010 - I ZR 92/08

    DDR-Logo

  • BGH, 18.04.2013 - I ZB 71/12

    Aus Akten werden Fakten

  • BGH, 06.07.1995 - I ZB 27/93

    "Füllkörper" - wirksame Inanspruchnahme des telle-quelle-Schutzes

  • BGH, 04.02.2010 - I ZR 51/08

    POWER BALL

  • BGH, 17.10.2013 - I ZB 65/12

    test - Markeneintragungs- oder -löschungsverfahren: Prüfung des Wegfalls des

  • BGH, 23.11.2000 - I ZR 93/98

    DaimlerChrysler gewinnt Prozeß um E-Klasse - BGH setzt Spekulationsmarken Grenzen

  • EuGH, 27.06.2013 - C-320/12

    Malaysia Dairy Industries - Rechtsangleichung - Richtlinie 2008/95/EG - Art. 4

  • BPatG, 29.04.2014 - 27 W (pat) 8/14

    Markenbeschwerdeverfahren - "Glückspilz" - Anmeldungszweck der Monopolisierung

  • BGH, 09.07.2015 - I ZB 65/13

    Abstrakte Farbmarke - Nivea-Blau

  • BGH, 16.07.2009 - I ZB 53/07

    Legostein

  • BGH, 30.10.2003 - I ZB 9/01

    "S100"; Löschung einer Marke wegen Bösgläubigkeit des Markeninhabers

  • BPatG, 03.05.2017 - 27 W (pat) 8/15

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "DPV (Wort-Bild-Marke)" - keine

    Die dazu entwickelten Grundsätze sind auch zur Beurteilung der Bösgläubigkeit des Anmelders unter Geltung des § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG a. F. heranzuziehen (BGH, GRUR 2016, 378, Rn. 16 - Liquidrom; BGH, GRUR 2004, 510 - Ivadal I) und gelten nach der Novellierung des § 50 Abs. 1 MarkenG und der Einführung des Eintragungshindernisses der böswilligen Markenanmeldung nach § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG weiter, weil die für die böswillige Markenanmeldung bestehenden Maßstäbe hierdurch nicht geändert werden sollten, sondern das Entstehen ungerechtfertigter Markenrechte im Interesse der Rechtssicherheit bereits im Eintragungsverfahren verhindert werden sollte (BGH, GRUR 2016, 380, Rn. 16 - GLÜCKSPILZ; BGH, GRUR 2016, 378, Rn. 16 - Liquidrom unter Verweis auf die Begründung eines RegE d. Geschmacksmusterreformgesetzes, BT-Drs. 15/1075, 67 f.).

    Solche besonderen Umstände können darin liegen, dass der Zeicheninhaber in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstands des Vorbenutzers ohne zureichenden sachlichen Grund für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen die gleiche oder eine zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung mit dem Ziel der Störung des Besitzstands des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den Gebrauch der Bezeichnung zu sperren, als Kennzeichen hat eintragen lassen oder aber die mit der Eintragung des Zeichens kraft Markenrechts entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (BGH, GRUR 2016, 378, Rn. 17 - Liquidrom; BGH, GRUR 2016, 380, Rn. 17 - GLÜCKSPILZ; BGH, GRUR 2004, 510 - Ivadal I; Ströbele in: Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl. 2015, § 8 Rn. 838 ).

    Ein Verhalten überschreitet die Schwelle der Bösgläubigkeit erst dann, wenn seine Wirkungen über eine als bloße Folge des Wettbewerbs hinzunehmende Behinderung hinausgehen und es bei objektiver Würdigung aller Umstände des Einzelfalls in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers und nicht auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet ist (vgl. BGH, GRUR 2016, 380, Rn. 28 - GLÜCKSPILZ; BGH, GRUR 2008, 917, Rn. 23 - EROS; BGH, GRUR 2008, 621, Rn. 32 - AKADEMIKS).

    Für die Beurteilung der Bösgläubigkeit ist der Zeitpunkt der Markenanmeldung maßgeblich (vgl. BGH, GRUR 2016, 380, Rn. 14 - Glückspilz; BGH, GRUR 2016, 378, Rn. 14 - Liquidrom; GRUR 2013, 1143 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten).

    Dies schließt jedoch eine Berücksichtigung des Verhaltens des Anmelders vor und nach der Markenanmeldung nicht aus, denn aus diesem Verhalten können sich Anhaltspunkte für oder gegen eine zum Anmeldezeitpunkt vorliegende Behinderungsabsicht ergeben (vgl. BGH, GRUR 2016, 380, Rn. 14 - Glückspilz; Ströbele in: Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 8 Rn. 848).

    Von einer bösgläubigen Markenanmeldung ist regelmäßig auszugehen, wenn der Markeninhaber die Anmeldung ausschließlich zu dem Zweck vorgenommen hat, den Marktzutritt des Antragstellers zu verhindern, ohne seinerseits die Benutzung der Marke zu beabsichtigen (vgl. EuGH, GRUR 2009, 763 - Lindt & Sprüngli/Hauswirth; BGH, GRUR 2016, 380, Rn. 16 - GLÜCKSPILZ; BGH, GRUR 2016, 378, Rn. 17 - Liquidrom; BGH, GRUR 2001, 160 - Classe E).

  • BPatG, 21.08.2017 - 27 W (pat) 8/15
    und gelten nach der Novellierung des § 50 Abs. 1 MarkenG und der Einführung des Eintragungshindernisses der böswilligen Markenanmeldung nach § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG weiter, weil die für die böswillige Markenanmeldung bestehenden Maßstäbe hierdurch nicht geändert werden sollten, sondern das Entstehen ungerechtfertigter Markenrechte im Interesse der Rechtssicherheit bereits im Eintragungsverfahren verhindert werden sollte (BGH, GRUR 2016, 380, Rn. 16 - GLÜCKSPILZ; BGH, GRUR 2016, 378, Rn. 16 - Liquidrom unter Verweis auf die Begründung eines RegE d. Geschmacksmusterreformgesetzes, BT-Drs. 15/1075, 67 f.).

    Solche besonderen Umstände können darin liegen, dass der Zeicheninhaber in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstands des Vorbenutzers ohne zureichenden sachlichen Grund für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen die gleiche oder eine zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung mit dem Ziel der Störung des Besitzstands des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den Gebrauch der Bezeichnung zu sperren, als Kennzeichen hat eintragen lassen oder aber die mit der Eintragung des Zeichens kraft Markenrechts entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (BGH, GRUR 2016, 378, Rn. 17 - Liquidrom; BGH, GRUR 2016, 380, Rn. 17 - GLÜCKSPILZ; BGH, GRUR 2004, 510 - Ivadal I; Ströbele in: Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl. 2015, § 8 Rn. 838).

    Ein Verhalten überschreitet die Schwelle der Bösgläubigkeit erst dann, wenn seine Wirkungen über eine als bloße Folge des Wettbewerbs hinzunehmende Behinderung hinausgehen und es bei objektiver Würdigung aller Umstände des Einzelfalls in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers und nicht auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet ist (vgl. BGH, GRUR 2016, 380, Rn. 28 - GLÜCKSPILZ; BGH, GRUR 2008, 917, Rn. 23 - EROS; BGH, GRUR 2008, 621, Rn. 32 - AKADEMIKS).

    Für die Beurteilung der Bösgläubigkeit ist der Zeitpunkt der Markenanmeldung maßgeblich (vgl. BGH, GRUR 2016, 380, Rn. 14 - Glückspilz; BGH, GRUR 2016, 378, Rn. 14 - Liquidrom; GRUR 2013, 1143 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten).

    Dies schließt jedoch eine Berücksichtigung des Verhaltens des Anmelders vor und nach der Markenanmeldung nicht aus, denn aus diesem Verhalten können sich Anhaltspunkte für oder gegen eine zum Anmeldezeitpunkt vorliegende Behinderungsabsicht ergeben (vgl. BGH, GRUR 2016, 380, Rn. 14 - Glückspilz; Ströbele in: Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 8 Rn. 848).

    Von einer bösgläubigen Markenanmeldung ist regelmäßig auszugehen, wenn der Markeninhaber die Anmeldung ausschließlich zu dem Zweck vorgenommen hat, den Marktzutritt des Antragstellers zu verhindern, ohne seinerseits die Benutzung der Marke zu beabsichtigen (vgl. EuGH, GRUR 2009, 763 - Lindt & Sprüngli/Hauswirth; BGH, GRUR 2016, 380, Rn. 16 - GLÜCKSPILZ; BGH, GRUR 2016, 378, Rn. 17 - Liquidrom; BGH, GRUR 2001, 160 - Classe E).

  • BPatG, 08.07.2020 - 29 W (pat) 14/20
    Soweit der Löschungsgrund der Bösgläubigkeit geltend gemacht wird, ist ausschließlich auf diesen Zeitpunkt der Anmeldung abzustellen und nicht daneben auch auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag (vgl. EuGH GRUR 2009, 763 Rn. 35 - Lindt & Sprüngli/Franz Hauswirth; BGH GRUR 2016, 380 Rn. 12 - GLÜCKSPILZ).

    Die dazu entwickelten Grundsätze sind auch zur Beurteilung der Bösgläubigkeit des Anmelders unter Geltung des § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG a. F. heranzuziehen (BGH GRUR 2016, 378 Rn. 16 - LIQUIDROM; GRUR 2009, 780 Rn. 11 - Ivadal; GRUR 2004, 510 - S 100) und gelten nach der Novellierung des § 50 Abs. 1 MarkenG zum 1. Juni 2004 und der Einführung des Eintragungshindernisses der böswilligen Markenanmeldung nach § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG a. F. - bzw. nunmehr § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG n. F. - weiter, weil die für die böswillige Markenanmeldung bestehenden Maßstäbe hierdurch nicht geändert werden sollten, sondern das Entstehen ungerechtfertigter Markenrechte im Interesse der Rechtssicherheit bereits im Eintragungsverfahren verhindert werden sollte (BGH GRUR 2016, 380 Rn. 16 - GLÜCKSPILZ; GRUR 2016, 378 Rn. 16 - LIQUIDROM unter Verweis auf die Begründung eines RegE d. Geschmacksmusterreformgesetzes, BT-Drs. 15/1075, 67 f.).

    Bezeichnung zu sperren, als Kennzeichen hat eintragen lassen oder aber die mit der Eintragung des Zeichens kraft Markenrechts entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (BGH GRUR 2016, 380 Rn. 17 - GLÜCKSPILZ; GRUR 2016, 378 Rn. 17 - LIQUIDROM; GRUR 2009, 780 Rn. 13 - Ivadal; Ströbele in: Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 899).

    Ein Verhalten überschreitet die Schwelle der Bösgläubigkeit erst dann, wenn seine Wirkungen über eine als bloße Folge des Wettbewerbs hinzunehmende Behinderung hinausgehen und es bei objektiver Würdigung aller Umstände des Einzelfalls in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers und nicht auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet ist (vgl. BGH GRUR 2016, 380 Rn. 28 - GLÜCKSPILZ; GRUR 2008, 917 Rn. 23 - EROS; GRUR 2008, 621 Rn. 32 - AKADEMIKS).

    Denn ein Verhalten ist als böswillig i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG a. F. anzusehen, wenn seine Wirkungen über eine als bloße Folge des Wettbewerbs hinzunehmende Behinderung hinausgehen und es bei objektiver Würdigung aller Umstände des Einzelfalls in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers und nicht auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet ist (vgl. BGH GRUR 2016, 380 Rn. 28 - GLÜCKSPILZ m. w. N.).

    Selbst wenn der Beschwerdegegner ein Vorgehen aus diesen Marken gegen rein dekorative Verwendungsformen geplant haben sollte, begründet dies aber ohne weitere Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten noch nicht den Vorwurf einer böswilligen Anmeldung (vgl. BGH GRUR 2016, 380 Rn. 29 - GLÜCKSPILZ).

  • BPatG, 29.11.2016 - 24 W (pat) 56/14

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Jonhy Wee" - bösgläubige

    Die dazu entwickelten Grundsätze sind auch zur Beurteilung der Bösgläubigkeit des Anmelders unter Geltung des § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG a. F. heranzuziehen (BGH GRUR 2016, 378, Tz. 16 - Liquidrom; BGH GRUR 2004, 510 - Ivadal I) und gelten nach der Novellierung des § 50 Abs. 1 MarkenG und der Einführung des Eintragungshindernisses der böswilligen Markenanmeldung nach § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG weiter, weil die für die böswillige Markenanmeldung bestehenden Maßstäbe hierdurch nicht geändert werden sollten, sondern das Entstehen ungerechtfertigter Markenrechte im Interesse der Rechtssicherheit bereits im Eintragungsverfahren verhindert werden sollte (BGH GRUR 2016, 380, Tz. 16 - GLÜCKSPILZ; BGH GRUR 2016, 378, Tz. 16 - Liquidrom unter Verweis auf die Begründung eines RegE. d. Geschmacksmusterreformgesetzes, BT-Drs. 15/1075, 67 f.).

    Solche besonderen Umstände können darin liegen, dass der Zeicheninhaber in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstands des Vorbenutzers ohne zureichenden sachlichen Grund für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen die gleiche oder eine zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung mit dem Ziel der Störung des Besitzstands des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den Gebrauch der Bezeichnung zu sperren, als Kennzeichen hat eintragen lassen oder aber die mit der Eintragung des Zeichens kraft Markenrechts entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (BGH GRUR 2016, 378, Tz. 17 - Liquidrom; BGH GRUR 2016, 380, Tz. 17 - GLÜCKSPILZ; BGH GRUR 2004, 510 - Ivadal I; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl. 2015, § 8 Rn. 838).

    Ein Verhalten überschreitet die Schwelle der Bösgläubigkeit erst dann, wenn seine Wirkungen über eine als bloße Folge des Wettbewerbs hinzunehmende Behinderung hinausgehen und es bei objektiver Würdigung aller Umstände des Einzelfalls in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers und nicht auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet ist (vgl. BGH GRUR 2016, 380, Tz. 28 - GLÜCKSPILZ; BGH GRUR 2008, 917, Tz. 23 - EROS; BGH GRUR 2008, 621, Tz. 32 - AKADEMIKS).

    Zwar ist regelmäßig von einer bösgläubigen Markenanmeldung auszugehen, wenn der Markeninhaber die Anmeldung ausschließlich zu dem Zweck vorgenommen hat, den Marktzutritt des Antragstellers zu verhindern, ohne seinerseits die Benutzung der Marke zu beabsichtigen (vgl. EuGH GRUR 2009, 763 - Lindt & Sprüngli/Hauswirth; BGH GRUR 2016, 380, Tz. 16 - GLÜCKSPILZ; BGH GRUR 2016, 378, Tz. 17 - Liquidrom; BGH GRUR 2001, 160 - Classe E).

    Dies schließt jedoch nicht aus, aus einem späteren Verhalten des Anmelders Rückschlüsse im Hinblick auf eine zum Anmeldezeitpunkt vorliegende Behinderungsabsicht zu ziehen (BGH GRUR 2016, 380, Tz. 14 - GLÜCKSPILZ; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl. 2015, § 8 Rn. 848).

  • BPatG, 10.05.2019 - 28 W (pat) 22/16

    Antrag auf Löschung der Marke "POSTMAXX"; Ermittlung einer sachbezogenen

    Eine bösgläubige Anmeldung ist dann anzunehmen, wenn der Anmelder das Zeichen nicht als betrieblichen Herkunftshinweis benutzen, sondern die formale Rechtsstellung als Markeninhaber lediglich zum Zwecke rechtsmissbräuchlicher oder sittenwidriger, insbesondere wettbewerbsrechtlich unlauterer, Behinderung Dritter einsetzen will (vgl. BGH GRUR 2016, 380, Rdnr. 16 - Glückspilz; GRUR 2016, 482, Rdnr. 16 - LIQUIDROM; GRUR 2009, 780, Rdnr. 9 f. - lvadal; EuGH GRUR 2009, 763, Rdnr. 45 - Lindt & Sprüngli/Franz Hauswirth).

    Eine bösgläubige Anmeldung liegt nicht schon dann vor, wenn der Anmelder eines Kennzeichens weiß, dass ein anderer dasselbe Kennzeichen im Inland für gleiche Waren oder Dienstleistungen benutzt, ohne hierfür einen formalen Kennzeichenschutz erworben zu haben (vgl. EuGH GRUR 2009, 763, Rdnr. 40 ff. - Lindt & Sprüngli/Franz Hauswirth; Schlussanträge der Generalanwältin S... in der vorgenannten Rechtssache, Rdnr. 64 f., in "Curia"; BGH GRUR 2016, 380, Rdnr. 17 - Glückspilz).

    Sie können darin liegen, dass er dasselbe oder ein ähnliches Zeichen ohne hinreichenden sachlichen Grund für dieselben oder ähnliche Waren bzw. Dienstleistungen hat eintragen lassen und dabei mit dem Ziel gehandelt hat, den Vorbenutzer in seinem Besitzstand zu stören oder ihm den weiteren Zeichengebrauch zu sperren (vgl. BGH GRUR 2004, 510, 511 - S. 100; GRUR 2016, 380, Rdnr. 17 - Glückspilz; EuGH GRUR 2009, 763, Rdnr. 46 und 53 - Lindt & Sprüngli/Franz Hauswirth; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8, Rdnr. 950).

    Aus den vor sowie nach der Anmeldung liegenden Begleitumständen können gegebenenfalls Rückschlüsse auf die Absichten des Anmelders zum maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung gezogen werden (vgl. BGH GRUR 2016, 380, Rdnr. 14 - Glückspilz).

    Ein solches Vorgehen bewegt sich grundsätzlich im Rahmen der gesetzlich geschützten Rechtsposition und kann nicht als Rechtsmissbrauch angesehen werden (vgl. BGH GRUR 2016, 380, Rdnr. 29 - Glückspilz; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8, Rdnr. 958).

  • BPatG, 29.08.2017 - 27 W (pat) 55/14

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "GOLDENSTREAM" - zur

    Die dazu entwickelten Grundsätze sind auch zur Beurteilung der Bösgläubigkeit des Anmelders unter Geltung des § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG a. F. heranzuziehen (BGH, GRUR 2016, 378, Rn. 16 - Liquidrom; BGH, GRUR 2004, 510 - Ivadal I) und gelten nach der Novellierung des § 50 Abs. 1 MarkenG und der Einführung des Eintragungshindernisses der böswilligen Markenanmeldung nach § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG weiter, weil die für die böswillige Markenanmeldung bestehenden Maßstäbe hierdurch nicht geändert werden sollten, sondern das Entstehen ungerechtfertigter Markenrechte im Interesse der Rechtssicherheit bereits im Eintragungsverfahren verhindert werden sollte (BGH, GRUR 2016, 380, Rn. 16 - GLÜCKSPILZ; BGH, GRUR 2016, 378, Rn. 16 - Liquidrom unter Verweis auf die Begründung eines RegE d. Geschmacksmusterreformgesetzes, BT-Drs. 15/1075, 67 f.).

    Solche besonderen Umstände können darin liegen, dass der Zeicheninhaber in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstands des Vorbenutzers ohne zureichenden sachlichen Grund für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen die gleiche oder eine zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung mit dem Ziel der Störung des Besitzstands des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den Gebrauch der Bezeichnung zu sperren, als Kennzeichen hat eintragen lassen oder aber die mit der Eintragung des Zeichens kraft Markenrechts entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (BGH, GRUR 2016, 378, Rn. 17 - Liquidrom; BGH, GRUR 2016, 380, Rn. 17 - GLÜCKSPILZ; BGH, GRUR 2004, 510 - Ivadal I; Ströbele in: Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Aufl. 2015, § 8 Rn. 838 ).

    Ein Verhalten überschreitet die Schwelle der Bösgläubigkeit erst dann, wenn seine Wirkungen über eine als bloße Folge des Wettbewerbs hinzunehmende Behinderung hinausgehen und es bei objektiver Würdigung aller Umstände des Einzelfalls in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers und nicht auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet ist (vgl. BGH, GRUR 2016, 380, Rn. 28 - GLÜCKSPILZ; BGH, GRUR 2008, 917, Rn. 23 - EROS; BGH, GRUR 2008, 621, Rn. 32 - AKADEMIKS).

    Für die Beurteilung der Bösgläubigkeit ist der Zeitpunkt der Markenanmeldung maßgeblich (vgl. BGH, GRUR 2016, 380, Rn. 14 - Glückspilz; BGH, GRUR 2016, 378, Rn. 14 - Liquidrom; GRUR 2013, 1143 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten).

    Dies schließt jedoch eine Berücksichtigung des Verhaltens des Anmelders vor und nach der Markenanmeldung nicht aus, denn aus diesem Verhalten können sich Anhaltspunkte für oder gegen eine zum Anmeldezeitpunkt vorliegende Behinderungsabsicht ergeben (vgl. BGH, GRUR 2016, 380, Rn. 14 - Glückspilz; Ströbele in: Ströbele/Hacker, MarkenG, 11. Aufl., § 8 Rn. 848).

  • BPatG, 18.08.2020 - 29 W (pat) 45/17

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Hassia" - bösgläubige

    Soweit der Löschungsgrund der Bösgläubigkeit geltend gemacht wird, ist ausschließlich auf diesen Zeitpunkt der Anmeldung abzustellen und nicht daneben auch auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag (vgl. EuGH GRUR 2009, 763 Rn. 35 - Lindt & Sprüngli/Franz Hauswirth; BGH GRUR 2016, 380 Rn. 12 -  GLÜCKSPILZ ).

    Die dazu entwickelten Grundsätze sind auch zur Beurteilung der Bösgläubigkeit des Anmelders unter Geltung des § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG a. F. heranzuziehen (BGH GRUR 2016, 378 Rn. 16 - LIQUIDROM; GRUR 2009, 780 Rn. 11 - Ivadal; GRUR 2004, 510 - S 100) und gelten nach der Novellierung des § 50 Abs. 1 MarkenG und der Einführung des Eintragungshindernisses der böswilligen Markenanmeldung nach § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG a. F. bzw. nunmehr § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG n. F. weiter, weil die für die böswillige Markenanmeldung bestehenden Maßstäbe hierdurch nicht geändert werden sollten, sondern das Entstehen ungerechtfertigter Markenrechte im Interesse der Rechtssicherheit bereits im Eintragungsverfahren verhindert werden sollte (BGH GRUR 2016, 380 Rn. 16 -  GLÜCKSPILZ ; GRUR 2016, 378 Rn. 16 - LIQUIDROM unter Verweis auf die Begründung eines RegE d. Geschmacksmusterreformgesetzes, BT-Drs. 15/1075, 67 f.).

    Solche besonderen Umstände können darin liegen, dass der Zeicheninhaber in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstands des Vorbenutzers ohne zureichenden sachlichen Grund für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen die gleiche oder eine zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung mit dem Ziel der Störung des Besitzstands des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den Gebrauch der Bezeichnung zu sperren, als Kennzeichen hat eintragen lassen oder aber die mit der Eintragung des Zeichens kraft Markenrechts entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (BGH GRUR 2016, 378 Rn. 17 - LIQUIDROM; GRUR 2016, 380 Rn. 17 -  GLÜCKSPILZ ; GRUR 2009, 780 Rn. 13 - Ivadal; Ströbele in: Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 899).

    Ein Verhalten überschreitet die Schwelle der Bösgläubigkeit erst dann, wenn seine Wirkungen über eine als bloße Folge des Wettbewerbs hinzunehmende Behinderung hinausgehen und es bei objektiver Würdigung aller Umstände des Einzelfalls in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers und nicht auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet ist (vgl. BGH GRUR 2016, 380 Rn. 28 -  GLÜCKSPILZ ; GRUR 2008, 917 Rn. 23 - EROS; GRUR 2008, 621 Rn. 32 -  AKADEMIKS ).

  • BPatG, 13.05.2020 - 29 W (pat) 45/17
    Soweit der Löschungsgrund der Bösgläubigkeit geltend gemacht wird, ist ausschließlich auf diesen Zeitpunkt der Anmeldung abzustellen und nicht daneben auch auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag (vgl. EuGH GRUR 2009, 763 Rn. 35 - Lindt & Sprüngli/Franz Hauswirth; BGH GRUR 2016, 380 Rn. 12 - GLÜCKSPILZ).

    Die dazu entwickelten Grundsätze sind auch zur Beurteilung der Bösgläubigkeit des Anmelders unter Geltung des § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG a. F. heranzuziehen (BGH GRUR 2016, 378 Rn. 16 - LIQUIDROM; GRUR 2009, 780 Rn. 11 - Ivadal; GRUR 2004, 510 - S 100) und gelten nach der Novellierung des § 50 Abs. 1 MarkenG und der Einführung des Eintragungshindernisses der böswilligen Markenanmeldung nach § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG a. F. bzw. nunmehr § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG n. F. weiter, weil die für die böswillige Markenanmeldung bestehenden Maßstäbe hierdurch nicht geändert werden sollten, sondern das Entstehen ungerechtfertigter Markenrechte im Interesse der Rechtssicherheit bereits im Eintragungsverfahren verhindert werden sollte (BGH GRUR 2016, 380 Rn. 16 - GLÜCKSPILZ; GRUR 2016, 378 Rn. 16 - LIQUIDROM unter Verweis auf die Begründung eines RegE d. Geschmacksmusterreformgesetzes, BT-Drs. 15/1075, 67 f.).

    Solche besonderen Umstände können darin liegen, dass der Zeicheninhaber in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstands des Vorbenutzers ohne zureichenden sachlichen Grund für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen die gleiche oder eine zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung mit dem Ziel der Störung des Besitzstands des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den Gebrauch der Bezeichnung zu sperren, als Kennzeichen hat eintragen lassen oder aber die mit der Eintragung des Zeichens kraft Markenrechts entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (BGH GRUR 2016, 378 Rn. 17 - LIQUIDROM; GRUR 2016, 380 Rn. 17 - GLÜCKSPILZ; GRUR 2009, 780 Rn. 13 - Ivadal; Ströbele in: Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 899).

    Ein Verhalten überschreitet die Schwelle der Bösgläubigkeit erst dann, wenn seine Wirkungen über eine als bloße Folge des Wettbewerbs hinzunehmende Behinderung hinausgehen und es bei objektiver Würdigung aller Umstände des Einzelfalls in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers und nicht auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet ist (vgl. BGH GRUR 2016, 380 Rn. 28 - GLÜCKSPILZ; GRUR 2008, 917 Rn. 23 - EROS; GRUR 2008, 621 Rn. 32 - AKADEMIKS).

  • OLG Köln, 26.03.2021 - 6 U 11/21

    "American Food and Drinks" - Abmahnung des Markeninhabers als Rechtsmissbrauch

    a) Den aus einer Marke hergeleiteten Ansprüchen kann einredeweise entgegen gehalten werden, dass auf Seiten des Markeninhabers Umstände vorliegen, die die Geltendmachung des markenrechtlichen Schutzes als eine wettbewerbswidrige Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 4 UWG erscheinen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.2015 - I ZB 69/14, GRUR 2016, 380 - GLÜCKSPILZ; Urteil vom 26.06.2008 - I ZR 190/05, GRUR 2008, 917 - EROS; Urteil vom 12.07.2007 - I ZR 148/04, BGHZ 173, 230 - CORDARONE; Hacker in Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Aufl., § 14 Rn. 55).
  • BPatG, 29.06.2022 - 29 W (pat) 66/20
    Soweit der Löschungsgrund der Bösgläubigkeit geltend gemacht wird, ist ausschließlich auf den Zeitpunkt der Anmeldung abzustellen und nicht daneben auch auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag (vgl. EuGH GRUR 2009, 763 Rn. 35 - Lindt & Sprüngli/Franz Hauswirth; BGH GRUR 2016, 380 Rn. 12f. - GLÜCKSPILZ).

    Solche besonderen Umstände können darin liegen, dass der Zeicheninhaber in Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstands des Vorbenutzers ohne zureichenden sachlichen Grund für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen die gleiche oder eine zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung mit dem Ziel der Störung des Besitzstands des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den Gebrauch der Bezeichnung zu sperren, als Kennzeichen hat eintragen lassen oder aber die mit der Eintragung des Zeichens kraft Markenrechts entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (BGH GRUR 2016, 380 Rn. 17 - GLÜCKSPILZ; GRUR 2016, 378 Rn. 17 - LIQUIDROM; GRUR 2009, 780 Rn. 13 - Ivadal; Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 1101 ff.).

    Ein Verhalten überschreitet die Schwelle der Bösgläubigkeit erst dann, wenn seine Wirkungen über eine als bloße Folge des Wettbewerbs hinzunehmende Behinderung hinausgehen und es bei objektiver Würdigung aller Umstände des Einzelfalls in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers und nicht auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet ist (vgl. BGH GRUR 2016, 380 Rn. 28 - GLÜCKSPILZ; GRUR 2008, 917 Rn. 23 - EROS; GRUR 2008, 621 Rn. 32 - AKADEMIKS).

    Ein Verhalten ist nur dann als böswillig i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG anzusehen, wenn seine Wirkungen über eine als bloße Folge des Wettbewerbs hinzunehmende Behinderung hinausgehen und es bei objektiver Würdigung aller Umstände des Einzelfalls in erster Linie auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers und nicht auf die Förderung des eigenen Wettbewerbs gerichtet ist (vgl. BGH GRUR 2016, 380 Rn. 28 - GLÜCKSPILZ m. w. N.).

  • LG Düsseldorf, 19.07.2017 - 2a O 200/13
  • BPatG, 11.05.2022 - 29 W (pat) 11/19
  • BPatG, 15.11.2017 - 29 W (pat) 16/14

    10 AZR 63/14

  • OLG Köln, 27.01.2017 - 6 U 73/16
  • BPatG, 05.07.2016 - 24 W (pat) 10/14

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Yogilotus" - bösgläubige

  • BPatG, 24.09.2014 - 26 W (pat) 12/14

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "KÜCHENFEE" - Anordnung des

  • BPatG, 24.09.2014 - 26 W (pat) 11/14

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "ALBGLÜCK" - Anordnung des

  • BPatG, 24.09.2014 - 26 W (pat) 7/14

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "UNSCHULDSLAMM" - Anordnung des

  • BPatG, 24.09.2014 - 26 W (pat) 6/14

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "GLÜCKSPILZ" - Anordnung des

  • BPatG, 24.09.2014 - 26 W (pat) 5/14

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "STADTPIRAT" - Anordnung des

  • BPatG, 24.09.2014 - 26 W (pat) 9/14

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "TRAUMPRINZ" - Anordnung des

  • BPatG, 24.09.2014 - 26 W (pat) 8/14

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "SEEMANNSBRAUT" - Anordnung des

  • BPatG, 24.09.2014 - 26 W (pat) 10/14

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "POKALSIEGER" - Anordnung des

  • BGH, 27.05.2021 - I ZR 149/20

    Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs in

  • BPatG, 03.06.2020 - 29 W (pat) 46/16

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "ALPHA PLUS PROFILE" - zur

  • BPatG, 04.05.2018 - 29 W (pat) 46/15
  • BPatG, 02.02.2022 - 29 W (pat) 11/19
  • OLG München, 26.09.2019 - 6 U 1091/19

    Nichtigerklärung der für Dienstleistung Werbung beanspruchten Marke einer

  • BPatG, 28.04.2016 - 26 W (pat) 64/11

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Mangal" - Unterscheidungskraft

  • BPatG, 04.05.2022 - 25 W (pat) 11/20
  • BPatG, 05.07.2016 - 24 W (pat) 12/14

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "YogiMerino" - bösgläubige

  • BPatG, 17.06.2022 - 29 W (pat) 10/19
  • BPatG, 05.07.2016 - 24 W (pat) 11/14

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "YogiMoon" - bösgläubige

  • BPatG, 08.05.2017 - 28 W (pat) 39/16

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "FRASSFOOD" - kein

  • BPatG, 10.06.2021 - 30 W (pat) 17/18
  • BPatG, 17.09.2020 - 28 W (pat) 19/18

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "BUBBLES" - keine bösgläubige

  • BPatG, 23.11.2023 - 30 W (pat) 5/22
  • LG Hamburg, 14.07.2022 - 327 O 32/19

    Markenrechtlicher Unterlassungsanspruch bei einem Angebot

  • BPatG, 26.03.2020 - 26 W (pat) 46/17

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Kirmeskind" -

  • BPatG, 19.07.2019 - 28 W (pat) 4/16

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "aro (Wort-Bild-Marke)" - keine

  • BPatG, 19.03.2018 - 26 W (pat) 61/14

    Löschung der Wortmarke "MUC" für Dienstleistungen der Klasse 38, 39 wegen

  • BPatG, 22.04.2020 - 29 W (pat) 508/20

    Markenbeschwerdeverfahren - "HELMUT RAHN" - Unterscheidungskraft - kein

  • BPatG, 22.03.2018 - 26 W (pat) 25/15

    Grundsätze zur Auferlegung der Kosten nach Beantragung der vollständigen Löschung

  • BPatG, 22.02.2017 - 26 W (pat) 44/14

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "@" - keine

  • BPatG, 24.09.2018 - 26 W (pat) 547/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "YogiMoon/yogiMoon" - Zahlung einer Beschwerdegebühr

  • BPatG, 18.10.2017 - 26 W (pat) 61/14
  • BPatG, 21.11.2016 - 26 W (pat) 6/15

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Urban Drinks" - keine

  • OLG Frankfurt, 19.01.2023 - 6 U 38/22

    Benutzung eines Zeichens in herkunftshinweisender Weise nach Art ein Zweitmarke

  • BPatG, 25.09.2019 - 28 W (pat) 38/18

    (Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Pizarra" -

  • BPatG, 24.09.2018 - 26 W (pat) 534/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "YogiMerino/yogiMerino" - Zahlung einer

  • BPatG, 26.11.2018 - 26 W (pat) 63/16

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Flatterich (Wort-Bild-Marke)" -

  • BGH, 30.08.2021 - I ZR 149/20
  • BPatG, 20.06.2018 - 26 W (pat) 15/16

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Flasche mit weißlich mattierter

  • BPatG, 13.06.2018 - 26 W (pat) 539/17

    Markenbeschwerdeverfahren - "Harald Juhnke" - Zurückweisungsbeschluss des DPMA

  • BPatG, 10.02.2022 - 30 W (pat) 3/20
  • BPatG, 31.01.2019 - 28 W (pat) 33/17

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "BODE PANZER" - teilweise

  • BPatG, 19.05.2022 - 25 W (pat) 47/21
  • BPatG, 09.03.2023 - 25 W (pat) 45/21
  • BPatG, 23.05.2019 - 25 W (pat) 77/17

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "HORSE KICK" - bösgläubige

  • BPatG, 09.11.2017 - 25 W (pat) 114/14

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "KÖ BOGEN ZUKUNFT FÜR DÜSSELDORF

  • BPatG, 07.04.2016 - 25 W (pat) 86/14

    Markenbeschwerdeverfahren - "Snowden" - keine bösgläubige Markenanmeldung

  • BPatG, 14.01.2020 - 28 W (pat) 49/19

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Speckmann"s (Wort-Bildmarke)" -

  • BPatG, 15.10.2019 - 28 W (pat) 18/16

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "S-KLASSE" - keine bösgläubige

  • BPatG, 26.10.2018 - 28 W (pat) 24/17

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Ecomax" - zum Fehlen einer

  • BPatG, 12.02.2020 - 28 W (pat) 23/17

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - " Köytur " - keine bösgläubige

  • LG Berlin, 11.11.2018 - 16 O 278/17
  • BPatG, 26.10.2018 - 28 W (pat) 27/17

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Ecosis" - zur Vorlage einer

  • BPatG, 19.08.2022 - 25 W (pat) 7/21
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