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   BGH, 17.09.2014 - I ZB 71/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,30046
BGH, 17.09.2014 - I ZB 71/14 (https://dejure.org/2014,30046)
BGH, Entscheidung vom 17.09.2014 - I ZB 71/14 (https://dejure.org/2014,30046)
BGH, Entscheidung vom 17. September 2014 - I ZB 71/14 (https://dejure.org/2014,30046)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 66 Abs 3 S 3 GKG, § 5 Abs 2 GvKostG
    Gerichtsvollzieherkosten: Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde hinsichtlich des Kostenansatzes

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde zum BGH i.R.e. Beschwerdeentscheidung des LG über den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers

  • rewis.io

    Gerichtsvollzieherkosten: Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde hinsichtlich des Kostenansatzes

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de

    Gerichtsvollzieherkosten: Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde hinsichtlich des Kostenansatzes

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Keine Rechtsbeschwerde gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 18.04.2013 - I ZB 77/12

    Festsetzung der Kosten der Zwangsvollstreckung: Rechtsbehelf gegen die

    Auszug aus BGH, 17.09.2014 - I ZB 71/14
    Damit ist auch eine Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof ausgeschlossen ( BGH, Beschluss vom 18. April 2013 - I ZB 77/12 , juris Rn. 10, mwN).
  • BGH, 10.01.2018 - VII ZB 65/17

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde im Verfahren

    Damit ist auch eine Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof ausgeschlossen (BGH, Beschluss vom 11. September 2008 - I ZB 22/07, DGVZ 2008, 187, juris Rn. 7 m.w.N.; Beschluss vom 17. September 2014 - I ZB 71/14, DGVZ 2014, 257, juris Rn. 3).

    Soweit § 5 Abs. 3 i.V.m. § 5 Satz 2 Satz 1 GvKostG auf § 766 Abs. 2 ZPO verweist, ist damit allein die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Erinnerung geregelt, nicht hingegen der Rechtsmittelweg (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2008 - I ZB 22/07, aaO S. 187 f., juris Rn. 8 ff.; Beschluss vom 17. September 2014 - I ZB 71/14, DGVZ 2014, 257, juris Rn. 4, jeweils zum Ansatz von Gerichtsvollzieherkosten, bei denen es sich um Vollstreckungskosten handelt).

  • LG Kleve, 14.07.2016 - 4 T 152/16

    Schuldnerverzeichnis; Eintragungsanordnung; Zustellung; Gerichtsvollzieher;

    Diese und nicht die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO ist selbst dann das statthafte Rechtsmittel gegen die Erinnerungsentscheidung im Hinblick auf den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers, wenn es sich dabei um Vollstreckungskosten handelt, da der Verweis des § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG auf § 766 Abs. 2 ZPO nur die Zuständigkeit für die Erinnerungsentscheidung regelt, nicht aber den Rechtsmittelweg (vgl. BGH, Beschluss vom 17.09.2014, Az.: I ZB 71/14, Juris-Rn. 4).

    Bei einer Erinnerung gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers kommt niemals die Rechtsbeschwerde, sondern nur die weitere Beschwerde als dritter Rechtszug in Betracht (BGH, Beschluss vom 17.09.2014, Az.: I ZB 71/14, Juris-Rn. 4).

  • BGH, 21.04.2016 - I ZB 85/15

    Verpflichtung des Schuldners zur Abgabe einer Vermögensauskunft im Rahmen der

    Damit ist auch eine Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. April 2013 - I ZB 77/12, juris Rn. 10; Beschluss vom 17. September 2014 - I ZB 71/14, DGVZ 2014, 257 Rn. 3; mwN).
  • OLG München, 29.11.2022 - 11 W 642/22

    Keine Gebührenermäßigung bei sofortigem Anerkenntnis unter Verwahrung gegen die

    Nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt; damit ist auch eine Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof ausgeschlossen (BGH Beschl. v. 17.9.2014 - I ZB 71/14, BeckRS 2014, 19131 Rn. 3 m.w.N.).
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