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   BGH, 21.09.2017 - I ZB 8/17   

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https://dejure.org/2017,48898
BGH, 21.09.2017 - I ZB 8/17 (https://dejure.org/2017,48898)
BGH, Entscheidung vom 21.09.2017 - I ZB 8/17 (https://dejure.org/2017,48898)
BGH, Entscheidung vom 21. September 2017 - I ZB 8/17 (https://dejure.org/2017,48898)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

    Projektunterlagen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Projektunterlagen

    § 883 Abs 1 ZPO
    Herausgabevollstreckung: Erstreckung eines Herausgabeanspruchs auf noch nicht auf einem Datenträger verkörperte Daten; Unterstützung des Gerichtsvollziehers durch einen Sachverständigen; Konkretisierung des Vollstreckungsauftrags durch eine fremdsprachige Unterlage - ...

  • IWW

    § 78 Abs. 3, § ... 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, § 79 Abs. 2 ZPO, § 79 Abs. 3 Satz 2 ZPO, § 883 ZPO, § 883 Abs. 1 ZPO, § 90 BGB, §§ 766, 793 ZPO, § 813 ZPO, § 766 ZPO, § 813 Abs. 1 Satz 2, § 813 Abs. 3 ZPO, § 885 Abs. 1 ZPO, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG, § 184 Satz 1 GVG, § 184 GVG, § 154 f. GVG, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Noch nicht auf einem geeigneten Datenträger verkörperte Daten als Gegenstand einer Herausgabevollstreckung; Unterstützung des Gerichtsvollziehers durch einen von ihm auf Kosten des Schuldners beauftragten Sachverständigen bei Herausgabetiteln; Uneinigkeit zwischen ...

  • rewis.io

    Herausgabevollstreckung: Erstreckung eines Herausgabeanspruchs auf noch nicht auf einem Datenträger verkörperte Daten; Unterstützung des Gerichtsvollziehers durch einen Sachverständigen; Konkretisierung des Vollstreckungsauftrags durch eine fremdsprachige Unterlage - ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Noch nicht auf einem geeigneten Datenträger verkörperte Daten als Gegenstand einer Herausgabevollstreckung; Unterstützung des Gerichtsvollziehers durch einen von ihm auf Kosten des Schuldners beauftragten Sachverständigen bei Herausgabetiteln; Uneinigkeit zwischen ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfahrensrecht: Projektunterlagen

  • datenbank.nwb.de

    Herausgabevollstreckung: Erstreckung eines Herausgabeanspruchs auf noch nicht auf einem Datenträger verkörperte Daten; Unterstützung des Gerichtsvollziehers durch einen Sachverständigen; Konkretisierung des Vollstreckungsauftrags durch eine fremdsprachige Unterlage - ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Gerichtsvollzieher muss auch schwierige Herausgabevollstreckung durchführen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Herausgabevollstreckung bloßer nicht verkörperter Daten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2018, 227
  • GRUR 2018, 222
  • WM 2018, 88
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 28.10.2010 - 2 BvR 535/10

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1

    Auszug aus BGH, 21.09.2017 - I ZB 8/17
    Das gebietet das für den Zivilprozess durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gewährleistete Recht des Gläubigers auf effektiven Rechtsschutz (vgl. BVerfG, NJOZ 2011, 1423, 1425) und sein durch Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistetes Recht auf Schutz des Eigentums.

    (4) Zudem ist der Schuldtitel bereits ausreichend bestimmt, wenn er wenigstens einen Vollstreckungsversuch ermöglicht (BVerfG, NJOZ 2011, 1423, 1425; Lackmann in Musielak/Voit, ZPO, 14. Aufl., § 704 Rn. 9).

  • BGH, 07.06.2016 - KVZ 53/15

    Beschwerde in einer Kartellverwaltungssache: Formunwirksamkeit eines anwaltlichen

    Auszug aus BGH, 21.09.2017 - I ZB 8/17
    Zwar gibt ein Rechtsanwalt, der mit dem Zusatz "i.A." unterschreibt, nach der zum Anwaltsprozess ergangenen gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu erkennen, dass er nicht die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernehmen, sondern gegenüber dem Gericht nur als Erklärungsbote auftreten will; eine Auslegung seiner Erklärung unter Heranziehung von Umständen außerhalb der Urkunde kommt nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 5. November 1987 - V ZR 139/87, NJW 1988, 210, 211; Beschluss vom 7. Juni 2016 - KVZ 53/15, NJW-RR 2016, 1336 Rn. 5).
  • BGH, 11.04.2013 - I ZB 61/12

    Zwangsräumung eines Hausgrundstücks: Anforderungen an die Bestimmtheit des

    Auszug aus BGH, 21.09.2017 - I ZB 8/17
    So muss der Gerichtsvollzieher bei Unklarheiten über den Gegenstand einer Räumungsvollstreckung nach § 885 Abs. 1 ZPO gegebenenfalls sachkundige Hilfspersonen hinzuziehen, um die zu räumenden Räumlichkeiten und Bauteile zu bestimmen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 2013 - I ZB 61/12, NJW 2013, 2287 Rn. 17).
  • BGH, 15.04.2010 - V ZB 122/09

    Wirksamkeit der Zustellung an einen unerlaubte Rechtsberatung betreibenden

    Auszug aus BGH, 21.09.2017 - I ZB 8/17
    Der Vertreter verliert seine Handlungsbefugnis erst mit Wirksamkeit des Zurückweisungsbeschlusses ex nunc (BGH, Urteil vom 15. April 2010 - V ZB 122/09, NJW-RR 2010, 1361; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 79 Rn. 11).
  • OLG Brandenburg, 28.10.2009 - 3 U 46/09

    Herausgabe eines Alten- und Pflegeheims: Anforderungen an einen Klageantrag auf

    Auszug aus BGH, 21.09.2017 - I ZB 8/17
    Sie können vielmehr lediglich Gegenstand eines Auskunftsanspruchs sein (OLG Brandenburg, Urteil vom 28. Oktober 2009 - 3 U 46/09, juris).
  • BGH, 05.11.1987 - V ZR 139/87

    Revision - Revisionsschrift - Unterzeichnung - Wirksame Einlegung

    Auszug aus BGH, 21.09.2017 - I ZB 8/17
    Zwar gibt ein Rechtsanwalt, der mit dem Zusatz "i.A." unterschreibt, nach der zum Anwaltsprozess ergangenen gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu erkennen, dass er nicht die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernehmen, sondern gegenüber dem Gericht nur als Erklärungsbote auftreten will; eine Auslegung seiner Erklärung unter Heranziehung von Umständen außerhalb der Urkunde kommt nicht in Betracht (BGH, Beschluss vom 5. November 1987 - V ZR 139/87, NJW 1988, 210, 211; Beschluss vom 7. Juni 2016 - KVZ 53/15, NJW-RR 2016, 1336 Rn. 5).
  • BGH, 21.12.2023 - IX ZR 238/22

    Auslegung des Klageantrags auf Herausgabe einer verkörperten Information als

    Dem vollstreckungsrechtlichen Bestimmtheitserfordernis kann auch Genüge getan sein, wenn die Auffindung der herauszugebenden Gegenstände durch den Gerichtsvollzieher mit erheblichen praktischen Schwierigkeiten verbunden ist (BGH, Beschluss vom 21. September 2017 - I ZB 8/17, GRUR 2018, 222 Rn. 26).

    In entsprechender Anwendung der § 813 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 ZPO, § 190 Abs. 3 GVGA kann es geboten sein, eine Unterstützung des Gerichtsvollziehers durch einen von ihm auf Kosten des Schuldners beauftragten Sachverständigen bei Herausgabetiteln zuzulassen, wenn anderenfalls die Vollstreckung unmöglich ist oder unzumutbar erschwert wird (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2017, aaO Rn. 22).

  • BayObLG, 22.04.2021 - 101 ZBR 13/21

    Zur Vollstreckung aus einem im Informationserzwingungsverfahren ergangenen Titel

    Hingegen richtet sich die Vollstreckung nach einer in der obergerichtlichen Rechtsprechung teilweise vertretenen Meinung grundsätzlich - allerdings abhängig von der Art der jeweiligen Informationsträger (vgl. BGH, Beschluss vom 21. September 2017, I ZB 8/17, WM 2018, 88 - Projektunterlagen Rn. 15; AnwGH Hamm, Beschluss vom 24. November 2017, 1 AGH 30/17, NJW-RR 2018, 127 Rn. 10) - nach § 883 Abs. 2 ZPO entsprechend in denjenigen Fällen, in denen der zuerkannte Anspruch auf Einsichtsgewährung als isolierte Hauptverpflichtung oder als selbständige Pflicht neben einer weiteren Handlungs- oder Unterlassungspflicht tituliert ist (vgl. zum Ganzen: OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14. Februar 2018, 26 W 2/18, NJW-RR 2018, 765 Rn. 9 f.; Beschluss vom 10. März 2003, 20 W 96/99, juris Rn. 9 f.; Beschluss vom 28. Januar 2002, 5 W 2/02, NJW-RR 2002, 823 [juris Rn. 4 ff.]; Beschluss vom 17. Juli 1991, 20 W 43/91, NJW-RR 1992, 171; OLG Jena, Beschluss vom 22. Januar 2001, 6 W 812/00, juris Rn. 1 mit Rn. 13; OLG Köln, Beschluss vom 21. September 1995, 18 W 33/95, NJW-RR 1996, 382 [juris Rn. 4]; Beschluss vom 27. August 1992, 7 W 35/92, juris Rn. 4 ff.; Beschluss vom 7. Dezember 1987, 2 W 175/87, NJW-RR 1988, 1210 [juris Rn. 17] - zu einem Titel auf Erteilung einer Auskunft durch Vorlage einer Urkunde; OLG Hamm, Beschluss vom 4. Oktober 1973, 14 W 73/73, NJW 1974, 653 [juris Rn. 16]; vgl. auch BFH, Beschluss vom 16. Mai 2000, VII B 200/98, NVwZ 2000, 1334 [1336, juris Rn. 19]; Stürner in BeckOK ZPO, 40. Ed. Stand 1. März 2021, § 883 Rn. 4, § 888 Rn. 1 und 6; Gruber in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 883 Rn. 15 ff., § 888 Rn. 4; Seibel in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 883 Rn. 2, § 888 Rn. 3.6; Bartels in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2017, § 883 Rn. 10, § 888 Rn. 5; Rensen in Wieczorek/Schütze, ZPO, § 883 Rn. 17; Baumbach/Lauterbach/Anders/Gehle, ZPO, 78. Aufl. 2020, § 883 Rn. 4 Stichpunkte "Auskunft" und "Einsichtnahme"; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 42. Aufl. 2021, § 883 Rn. 3, § 888 Rn. 2; Elden/Frauenknecht in Kern/Diehm, ZPO, 2. Aufl. 2020, § 883 Rn. 3, § 888 Rn. 2; Kießling in Saenger, ZPO, 8. Aufl. 2019, § 883 Rn. 7, § 888 Rn. 2.1; Walker/Koranyi in Schuschke/Walker/Kessen/Thole, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, § 883 ZPO Rn. 2 bis 4, § 888 Rn. 3 und 12; auch: Lackmann in Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl. 2021, § 888 Rn. 3 und § 883 Rn. 4; Haas in Röhricht/Graf von Westphalen/Haas, HGB, 5. Aufl. 2019, § 118 Rn. 16; Siede in Ehinger/Rasch/Schwonberg/Siede, Handbuch Unterhaltsrecht, 8. Aufl. 2018, Kap. 13 Zwangsvollstreckung in Unterhaltsstreitsachen Rn. 13.341 f.; Brete/Baumann, GWR 2019, 59 [66]; Habermalz, NJW 2013, 3403 [3405 f.]; Gustavus, GmbHR 1989, 181 [186]; Schilken, DGVZ 1988, 49 [52 f.]).

    Keiner Entscheidung bedarf die weitere Frage, ob der Titel vom 29. April 2020, der in der ergangenen Form vollstreckungstauglich war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Oktober 2010, 2 BvR 535/10, NJOZ 2011, 1423 [juris Rn. 20]; BGH, Urt. v. 21. September 2017, I ZB 8/17, WM 2018, 88 Rn. 26 - jeweils in Bezug auf das vollstreckungsrechtliche Bestimmtheitserfordernis; …

  • BGH, 27.02.2018 - XI ZR 452/16

    Wirksamkeit des Widerrufs von auf den Abschluss zweier

    Wird die Unterschrift lediglich mit dem Zusatz "i.A." geleistet, gibt der Rechtsanwalt damit nach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung regelmäßig zu erkennen, dass er nicht die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernehmen, sondern gegenüber dem Gericht nur als Erklärungsbote auftreten will, und genügt damit den Formerfordernissen des Gesetzes nicht (BGH, Beschlüsse vom 5. November 1987 - V ZR 139/87, NJW 1988, 210 f., vom 27. Mai 1993 - III ZB 9/93, NJW 1993, 2056, 2057, vom 19. Juni 2007 - VI ZB 81/05, FamRZ 2007, 1638, vom 20. Juni 2012 - IV ZB 18/11, NJW-RR 2012, 1269 Rn. 8, vom 7. Juni 2016 - KVZ 53/15, NJW-RR 2016, 1336 Rn. 5 und vom 21. September 2017 - I ZB 8/17, WM 2018, 88 Rn. 12; BAG, Urteil vom 26. Juli 1967 - 4 AZR 172/66, juris Rn. 7).

    Da eine Auslegung unter Heranziehung von Umständen außerhalb der Urkunde nicht in Betracht kommt (BGH, Beschlüsse vom 5. November 1987, aaO, und vom 21. September 2017, aaO; auf die Erkennbarkeit anhand der Rechtsmittelschrift stellt auch ab BGH, Beschluss vom 25. September 2012, aaO, Rn. 14 ff.), muss sich dies aus der Rechtsmittelschrift selbst ergeben.

  • LG Frankfurt/Main, 20.12.2018 - 3 O 299/18

    Unterlassungsansprüche bei Anbieten/Veröffentlichenlassen von gekauften

    Dazu gehört also nicht nur die Entscheidung für einen Vertragsschluss, etwa zum Kauf des getarnt beworbenen Produkts (vgl. BGH, WRP 2012, 194 [BGH 30.06.2011 - I ZR 157/10] Rn. 30 - Branchenbuch Berg; BGH, GRUR 2013, 644 [BGH 31.10.2012 - I ZR 205/11] Rn. 26 - Preisrätselgewinnauslobung V) oder zum Erwerb eines Markenprodukts, das über Instagram getarnt beworben wurde (KG, WRP 2018, 224 [BGH 21.09.2017 - I ZB 8/17] Rn. 14), sondern beispielsweise auch die Entscheidung, an einer getarnten Verkaufsveranstaltung teilzunehmen oder das Aufsuchen einer Internetseite, auf der Produkte oder Dienstleistungen unmittelbar bestellt werden können (BGH, WRP 2016, 1228 [BGH 28.04.2016 - I ZR 23/15] Rn. 34 - Geo-Targeting).
  • OLG Hamburg, 11.11.2021 - 6 W 28/21

    Anspruch auf Herausgabe des kryokonservierten Keimmaterials eines verstorbenen

    Es ist aber anerkannt, dass ein Gerichtsvollzieher bei der Vollstreckung eine fachkundige Person heranziehen kann (vgl. BGH MDR 2018, 227 , zitiert nach juris, Tz. 16 ff.).
  • OLG Köln, 14.09.2018 - 19 U 57/18

    Pflicht des Gerichts zur Ausführung eines einmal erlassenen Beweisbeschlusses

    Die herauszugebenden Sachen können von dem Gerichtsvollzieher - notfalls unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen (vgl. BGH, Beschl. v. 21.09.2017 - I ZB 8/17, DGVZ 2018, 141 ff.) - bestimmt werden.
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