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   BGH, 28.03.2019 - I ZB 81/18   

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https://dejure.org/2019,11338
BGH, 28.03.2019 - I ZB 81/18 (https://dejure.org/2019,11338)
BGH, Entscheidung vom 28.03.2019 - I ZB 81/18 (https://dejure.org/2019,11338)
BGH, Entscheidung vom 28. März 2019 - I ZB 81/18 (https://dejure.org/2019,11338)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 802l ZPO, Nr. 3300 VV RVG, § ... 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO, § 575 ZPO, § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Nr. 3309 VV RVG, § 802c ZPO, § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO, § 802a Abs. 2 Nr. 3 ZPO, § 802a Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 802a Abs. 2 Nr. 2 und 3 ZPO, § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG, § 577 Abs. 5 ZPO, § 91 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Erhebung einer Verfahrensgebühr als Vollstreckungskosten eines Gläubigers für die Einholung einer Drittauskunft über den Schuldner durch den Gerichtsvollzieher

  • Wolters Kluwer

    Erhebung einer Verfahrensgebühr als Vollstreckungskosten eines Gläubigers für die Einholung einer Drittauskunft über den Schuldner durch den Gerichts...

  • rewis.io

    Rechtsanwaltsgebühren im Zwangsvollstreckungsverfahren: Antrag auf Einholung von Drittauskünften als besondere Angelegenheit; analoge Anwendbarkeit der Wertgrenze für Drittauskünfte

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Erhebung einer Verfahrensgebühr als Vollstreckungskosten eines Gläubigers für die Einholung einer Drittauskunft über den Schuldner durch den Gerichtsvollzieher

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anwaltsgebühren für die Einholung einer Drittauskunft über den Schuldner

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 20.09.2018 - I ZB 120/17

    Anfallen einer Verfahrensgebühr eines Rechtsanwalts i.R.e. Antrags des Gläubigers

    Auszug aus BGH, 28.03.2019 - I ZB 81/18
    Der Senat hat zwar mit Beschluss vom 20. September 2018 (I ZB 120/17, WM 2019, 33 - Gebühr für Drittauskunft), der nach den Beschlüssen der Vorinstanzen veröffentlicht worden ist, die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung geklärt, die das Beschwerdegericht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde veranlasst hat.

    In dem Beschluss vom 20. September 2018 hat der Senat ausführlich begründet, warum der Antrag des Gläubigers auf Einholung von Drittauskünften gemäß § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 8021 ZPO eine besondere Angelegenheit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG ist, für die dem Rechtsanwalt eine 0, 3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG zusteht (BGH, WM 2019, 33 Rn. 10 ff.).

    Damit kann die Vollstreckungsmaßnahme des § 8021 ZPO keine Fortsetzung der Einholung der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO sein (BGH, WM 2019, 33 Rn. 12).

    Wie auch die Aufzählung der Regelbefugnisse des Gerichtsvollziehers in § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 ZPO zeigt, steht die Möglichkeit zur Einholung von Drittauskünften gemäß § 8021 ZPO systematisch selbständig neben der Einholung der Vermögensauskunft des Schuldners gemäß § 802c ZPO (BGH, WM 2019, 33 Rn. 13).

    Ferner entbehrte es sachlicher Rechtfertigung, Gläubigern, die sich erstmals mit einem Antrag auf Drittauskunft im Vollstreckungsverfahren beteiligen, eine Rechtsanwaltsvergütung für den Antrag auf Drittauskunft zu versagen (BGH, WM 2019, 33 Rn. 15).

    Werden die Verfahren der Vermögensauskunft und der Drittauskunft von unterschiedlichen Gläubigern beantragt, wird außerdem die Vollstreckung unterschiedlicher Forderungen erstrebt (BGH, WM 2019, 33 Rn. 17).

    Die Drittauskunft ist auch nicht unabdingbare Voraussetzung für das Ziel des Gläubigers, die Erfüllung seiner Forderung zu erzwingen (BGH, WM 2019, 33 Rn. 18).

    Schließlich rechtfertigt es der mit anderen Vollstreckungsmaßnahmen zumindest vergleichbare Aufwand des Rechtsanwalts, den Antrag auf Einholung von Fremdauskünften als besondere Angelegenheit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG anzusehen (BGH, WM 2019, 33 Rn. 19).

    Keine maßgebliche Bedeutung kommt dem nach den Feststellungen des Landgerichts offenen Umstand zu, ob der Gerichtsvollzieher im Streitfall die Drittauskünfte - wie in der Sache I ZB 120/17 - aufgrund eines gesondert gestellten Antrags des Gläubigers nach § 802a Abs. 2 Nr. 3 ZPO eingeholt hat, oder ob der Gläubiger diesen Antrag in einem einheitlichen Zwangsvollstreckungsauftrag zusammen mit dem Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft (§ 802a Abs. 2 Nr. 2 ZPO) gestellt hat.

    Vielmehr spricht alles dafür, dass der Gesetzgeber bewusst davon abgesehen hat (vgl. BGH, WM 2019, 33 Rn. 21 f.).

  • BGH, 06.05.2004 - I ZR 197/03

    PEE-WEE

    Auszug aus BGH, 28.03.2019 - I ZB 81/18
    Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2004 - I ZR 197/03, GRUR 2004, 712 [juris Rn. 13] = WRP 2004, 1051 - PEE-WEE) bleibt eine zum Zeitpunkt ihrer Einlegung statthafte Rechtsbeschwerde aber zulässig, wenn - wie hier - nachträglich der Zulassungsgrund entfällt, die Rechtsbeschwerde im Zeitpunkt ihrer Einlegung aber Aussicht auf Erfolg hatte.
  • BGH, 18.07.2019 - I ZB 104/18

    Zum einen zur Frage, ob für den Rechtsanwalt für den Antrag auf gütliche Einigung

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Antrag des Gläubigers auf Einholung von Drittauskünften gemäß § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 8021 ZPO eine besondere Angelegenheit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG, für die dem Rechtsanwalt eine 0, 3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG zusteht (BGH, WM 2019, 33 Rn. 10 bis 20 - Gebühr für Drittauskunft; BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2018 - I ZB 32/18, juris Rn. 6 bis 12; Beschluss vom 28. März 2019 - I ZB 81/18, juris Rn. 6 bis 11).
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