Rechtsprechung
   BGH, 18.11.2021 - I ZB 86/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,55303
BGH, 18.11.2021 - I ZB 86/20 (https://dejure.org/2021,55303)
BGH, Entscheidung vom 18.11.2021 - I ZB 86/20 (https://dejure.org/2021,55303)
BGH, Entscheidung vom 18. November 2021 - I ZB 86/20 (https://dejure.org/2021,55303)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,55303) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 16 Abs 1 GeschGehG, § 19 Abs 1 GeschGehG, § 19 Abs 2 GeschGehG, § 20 Abs 5 S 4 GeschGehG, § 20 Abs 5 S 5 GeschGehG
    Schutz von Geschäftsgeheimnissen: Anfechtbarkeit der Anordnung von Geheimhaltungsmaßnahmen; Rechtsmittelbefugnis von durch die Anordnung beschwerten Prozessbevollmächtigten - Geschäftsgeheimnis bei Hohlfasermembranspinnanlagen

  • Wolters Kluwer

    Gewährleistung des Zugangs zu einer richterlichen Überprüfung der Anordnung von Geheimhaltungsmaßnahmen; Einstufung von Informationen als geheimhaltungsbedürftig

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewährleistung des Zugangs zu einer richterlichen Überprüfung der Anordnung von Geheimhaltungsmaßnahmen; Einstufung von Informationen als geheimhaltungsbedürftig

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht/Verfahrensrecht: Zur Zulässigkeit eines Rechtsmittels der betroffenen Prozessbevollmächtigten gegen eine Anordnung gem. § 16 Abs. 1 GeschGehG

  • datenbank.nwb.de
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2022, 713
  • GRUR 2022, 591
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (12)

  • OLG Koblenz, 09.10.2019 - 10 W 318/19

    Verschwiegenheitsanordnung gegenüber nur einer Partei ist wirksam

    Auszug aus BGH, 18.11.2021 - I ZB 86/20
    Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass gegen eine Anordnung nach § 174 Abs. 3 GVG nicht nur den Parteien, sondern auch den Prozessbevollmächtigten Rechtsmittel zustehen (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 4/20,NJW-RR 2020, 1389; Beschluss vom 23. Juni 2021 - IV ZB 23/20, VersR 2021, 1120 Rn. 8; OLG Köln, Beschluss vom 9. Januar 2019 - 9 W 29/18, juris Rn. 6; OLG Koblenz, Beschluss vom 9. Oktober 2019 - 10 W 318/19, juris Rn. 12; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Dezember 2019 - 12 W 54/19, juris Rn. 14; OLG Karlsruhe, VersR 2020, 1439, 1440 [juris Rn. 15]; KG, Beschluss vom10. November 2020 - 6 W 1029/20, juris Rn. 8; OLG Dresden, Beschluss vom 3. Februar 2021 - 4 W 935/20, juris Rn. 6).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-169/14

    Sánchez Morcillo und Abril García - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche

    Auszug aus BGH, 18.11.2021 - I ZB 86/20
    Art. 47 Abs. 1 EU-Grundrechtecharta gewährt ebenfalls das Recht auf Zugang zu einem Gericht, nicht aber auf mehrere Gerichtsinstanzen (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - C-169/14, DVBl 2014, 1457 Rn. 36 - Sánchez Morcillo und Abril García; Urteil vom 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13, NZA 2015, 567 Rn. 73 - Oberto und O' Leary).
  • KG, 10.11.2020 - 6 W 1029/20

    Anordnung der Geheimhaltung von technischen Berechnungsgrundlagen eines

    Auszug aus BGH, 18.11.2021 - I ZB 86/20
    Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass gegen eine Anordnung nach § 174 Abs. 3 GVG nicht nur den Parteien, sondern auch den Prozessbevollmächtigten Rechtsmittel zustehen (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 4/20,NJW-RR 2020, 1389; Beschluss vom 23. Juni 2021 - IV ZB 23/20, VersR 2021, 1120 Rn. 8; OLG Köln, Beschluss vom 9. Januar 2019 - 9 W 29/18, juris Rn. 6; OLG Koblenz, Beschluss vom 9. Oktober 2019 - 10 W 318/19, juris Rn. 12; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Dezember 2019 - 12 W 54/19, juris Rn. 14; OLG Karlsruhe, VersR 2020, 1439, 1440 [juris Rn. 15]; KG, Beschluss vom10. November 2020 - 6 W 1029/20, juris Rn. 8; OLG Dresden, Beschluss vom 3. Februar 2021 - 4 W 935/20, juris Rn. 6).
  • BGH, 14.10.2020 - IV ZB 4/20

    Nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde?

    Auszug aus BGH, 18.11.2021 - I ZB 86/20
    Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass gegen eine Anordnung nach § 174 Abs. 3 GVG nicht nur den Parteien, sondern auch den Prozessbevollmächtigten Rechtsmittel zustehen (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 4/20,NJW-RR 2020, 1389; Beschluss vom 23. Juni 2021 - IV ZB 23/20, VersR 2021, 1120 Rn. 8; OLG Köln, Beschluss vom 9. Januar 2019 - 9 W 29/18, juris Rn. 6; OLG Koblenz, Beschluss vom 9. Oktober 2019 - 10 W 318/19, juris Rn. 12; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Dezember 2019 - 12 W 54/19, juris Rn. 14; OLG Karlsruhe, VersR 2020, 1439, 1440 [juris Rn. 15]; KG, Beschluss vom10. November 2020 - 6 W 1029/20, juris Rn. 8; OLG Dresden, Beschluss vom 3. Februar 2021 - 4 W 935/20, juris Rn. 6).
  • OLG Frankfurt, 19.12.2019 - 12 W 54/19

    Zu den Voraussetzungen eines Geheimhaltungsbeschlusses nach § 174 Abs. 3 GVG

    Auszug aus BGH, 18.11.2021 - I ZB 86/20
    Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass gegen eine Anordnung nach § 174 Abs. 3 GVG nicht nur den Parteien, sondern auch den Prozessbevollmächtigten Rechtsmittel zustehen (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 4/20,NJW-RR 2020, 1389; Beschluss vom 23. Juni 2021 - IV ZB 23/20, VersR 2021, 1120 Rn. 8; OLG Köln, Beschluss vom 9. Januar 2019 - 9 W 29/18, juris Rn. 6; OLG Koblenz, Beschluss vom 9. Oktober 2019 - 10 W 318/19, juris Rn. 12; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Dezember 2019 - 12 W 54/19, juris Rn. 14; OLG Karlsruhe, VersR 2020, 1439, 1440 [juris Rn. 15]; KG, Beschluss vom10. November 2020 - 6 W 1029/20, juris Rn. 8; OLG Dresden, Beschluss vom 3. Februar 2021 - 4 W 935/20, juris Rn. 6).
  • EuGH, 11.03.2015 - C-464/13

    Oberto - Vorlage zur Vorabentscheidung - Satzung der Europäischen Schulen -

    Auszug aus BGH, 18.11.2021 - I ZB 86/20
    Art. 47 Abs. 1 EU-Grundrechtecharta gewährt ebenfalls das Recht auf Zugang zu einem Gericht, nicht aber auf mehrere Gerichtsinstanzen (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - C-169/14, DVBl 2014, 1457 Rn. 36 - Sánchez Morcillo und Abril García; Urteil vom 11. März 2015 - C-464/13 und C-465/13, NZA 2015, 567 Rn. 73 - Oberto und O' Leary).
  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus BGH, 18.11.2021 - I ZB 86/20
    Ein Instanzenzug ist von Verfassungs wegen nicht garantiert (BVerfGE 107, 395, 401 f. [juris Rn. 17 f.]).
  • BGH, 23.06.2021 - IV ZB 23/20

    Private Krankenversicherung: Schutz der Geheimhaltungsinteressen des Versicherers

    Auszug aus BGH, 18.11.2021 - I ZB 86/20
    Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass gegen eine Anordnung nach § 174 Abs. 3 GVG nicht nur den Parteien, sondern auch den Prozessbevollmächtigten Rechtsmittel zustehen (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 4/20,NJW-RR 2020, 1389; Beschluss vom 23. Juni 2021 - IV ZB 23/20, VersR 2021, 1120 Rn. 8; OLG Köln, Beschluss vom 9. Januar 2019 - 9 W 29/18, juris Rn. 6; OLG Koblenz, Beschluss vom 9. Oktober 2019 - 10 W 318/19, juris Rn. 12; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Dezember 2019 - 12 W 54/19, juris Rn. 14; OLG Karlsruhe, VersR 2020, 1439, 1440 [juris Rn. 15]; KG, Beschluss vom10. November 2020 - 6 W 1029/20, juris Rn. 8; OLG Dresden, Beschluss vom 3. Februar 2021 - 4 W 935/20, juris Rn. 6).
  • OLG Köln, 09.01.2019 - 9 W 29/18

    Schutz von Geschäftsgeheimnissen des Versicherers im Prämienanpassungsverfahren

    Auszug aus BGH, 18.11.2021 - I ZB 86/20
    Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass gegen eine Anordnung nach § 174 Abs. 3 GVG nicht nur den Parteien, sondern auch den Prozessbevollmächtigten Rechtsmittel zustehen (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 4/20,NJW-RR 2020, 1389; Beschluss vom 23. Juni 2021 - IV ZB 23/20, VersR 2021, 1120 Rn. 8; OLG Köln, Beschluss vom 9. Januar 2019 - 9 W 29/18, juris Rn. 6; OLG Koblenz, Beschluss vom 9. Oktober 2019 - 10 W 318/19, juris Rn. 12; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Dezember 2019 - 12 W 54/19, juris Rn. 14; OLG Karlsruhe, VersR 2020, 1439, 1440 [juris Rn. 15]; KG, Beschluss vom10. November 2020 - 6 W 1029/20, juris Rn. 8; OLG Dresden, Beschluss vom 3. Februar 2021 - 4 W 935/20, juris Rn. 6).
  • BGH, 04.03.2021 - I ZB 8/21

    Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen eine vollstreckungsgerichtliche

    Auszug aus BGH, 18.11.2021 - I ZB 86/20
    Darüber hinaus ist das Rechtsmittel auch deswegen unstatthaft, weil eine sofortige Beschwerde an den Bundesgerichtshof nicht stattfindet (§ 567 Abs. 1 ZPO) und eine Rechtsbeschwerde mangels ausdrücklicher Bestimmung im Gesetz der Zulassung durch das Berufungsgericht bedürfte (§ 574 Abs. 1 ZPO), an der es hier fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2021 - I ZB 8/21, juris Rn. 5 mwN).
  • OLG Dresden, 03.02.2021 - 4 W 935/20
  • OLG Karlsruhe, 29.06.2020 - 12 W 5/20

    Rechtsstreit über Prämienerhöhungen in der privaten Krankenversicherung: Wahrung

  • BGH, 09.11.2023 - I ZB 32/23

    Selbständige Beweisverfahren als Geschäftsgeheimnisstreitsachen im Sinne des § 16

    Wird hingegen eine entsprechende Anordnung abgelehnt, gerät das Geschäftsgeheimnis in Gefahr und eine vor der Entscheidung über das Rechtsmittel in der Hauptsache erfolgte unzulässige Nutzung oder Offenlegung des Geschäftsgeheimnisses könnte nicht mehr rückgängig gemacht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 2021 - I ZB 86/20, GRUR 2022, 591 [juris Rn. 14 bis 16] = WRP 2022, 459 unter Bezugnahme auf BT-Drucks. 19/4724, S. 38 und 50 sowie Kalbfus in Harte-Bavendamm/Ohly/Kalbfus, GeschGehG, § 20 Rn. 40).
  • OLG Karlsruhe, 06.12.2023 - 6 W 43/23
    Andernfalls müsste eine weitere Instanz sich bereits vor Entscheidung in der Hauptsache in die Prozessakten einarbeiten, was mit einem erheblichen Aufwand verbunden sein kann und zu einer beträchtlichen Verzögerung des Rechtsstreits führen könnte (vgl. zu alledem BGH, GRUR 2022, 591 Rn. 8 ff - Geschäftsgeheimnis bei Hohlfasermembranspinnanlagen; Senat, Beschluss vom 28. Oktober 2020 - 6 W 35/20, juris Rn. 43 [insoweit nicht bei MDR 2021, 447]; OLG Düsseldorf, MittdtschPatAnw 2023, 251 [juris Rn. 4 ff]).

    Dementsprechend hat auch der Bundesgerichtshof offengelassen, wie der Rechtsmittelausschluss, der nach seiner Rechtsprechung dieser Vorschrift zu entnehmen ist (BGH, GRUR 2022, 591 Rn. 8 ff - Geschäftsgeheimnis bei Hohlfasermembranspinnanlagen), zu bewerten ist, sollte ein Rechtsmittel in der Hauptsache nicht eingelegt werden und auch nicht mehr eingelegt werden können (BGH, aaO Rn. 18 - Geschäftsgeheimnis bei Hohlfasermembranspinnanlagen; für einen Ausschluss des Rechtsmittels gegen die Beschränkung in diesem Fall Hornkohl, LMK 2022, 807504).

    Diese Auffassung widerspricht der Beurteilung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2022, 591 Rn. 20 mwN - Geschäftsgeheimnis bei Hohlfasermembranspinnanlagen), welcher der Senat folgt (ebenso OLG Düsseldorf, MittdtschPatAnw 2023, 251 [juris Rn. 11]).

    Dann würde sich zumindest nach dem Wortlaut der Vorschrift eine Gelegenheit zur Anfechtung der Beschränkung für den davon betroffenen Gläubigere allenfalls dann ergeben, wenn der Gegner ein Rechtsmittel gegen die ihn allein beschwerende Schlussentscheidung zum Vollstreckungsverfahren einlegt (siehe BGH, GRUR 2022, 591 Rn. 7 f, 12 mwN - Geschäftsgeheimnis bei Hohlfasermembranspinnanlagen; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2023, 110 Rn. 3; Pommerening, GRUR-Prax 2023, 49).

  • OLG Düsseldorf, 03.11.2022 - 2 U 102/22

    Voraussetzungen des Erlasses von Anordnungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen

    Der Bundesgerichtshof (GRUR 2022, 591 - Geschäftsgeheimnis bei Hohlfasermembranspinnanlagen) hat jedoch bereits entscheiden, dass der erwähnten Vorschrift keine Beschränkung der Rechtsmittelbefugnis auf bestimmte Personen, nämlich diejenigen, die das Rechtsmittel zur Hauptsache führen, entnommen werden kann, sondern dass bei Anhängigkeit eines Rechtsmittels in der Hauptsache jedermann gegen die erlassene Schutzanordnung vorgehen kann, der durch sie beschwert ist.

    Auf die Klägerin trifft dies ohne weiteres zu, weil sie als Folge der vom Landgericht angeordneten Beschränkung der auf ihrer Seite zugelassenen Wissensträger gehalten ist, organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit zu treffen, und im Falle einer Pflichtversäumnis mit ganz erheblichen Ordnungsmitteln bedroht ist (vgl. BGH, GRUR 2022, 591 - Geschäftsgeheimnis bei Hohlfasermembranspinnanlagen).

  • BGH, 01.08.2023 - X ZB 9/21

    Ästhetische Behandlung

    Diese Regelung beruht auf der Erwägung, dass die unbeschränkte Zugänglichkeit des Geschäftsgeheimnisses zu einem bleibenden Nachteil für die Geheimhaltung begehrende Partei führte, der sich im weiteren Verfahren nicht mehr beheben ließe (BT-Drucks. 19/4724 S. 38; BGH, Beschluss vom 18. November 2021 - I ZB 86/20, GRUR 2022, 591 Rn. 16 - Geschäftsgeheimnis bei Hohlfasermembranspinnanlagen).
  • OLG Düsseldorf, 23.01.2023 - 15 W 1/23

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Zugangsbeschränkung gemäß § 19 Abs. 1

    Andernfalls müsste eine weitere Instanz sich bereits vor Entscheidung in der Hauptsache in die Prozessakten einarbeiten, was mit einem erheblichen Aufwand und einer damit einhergehenden Verzögerung des Rechtsstreits verbunden sein kann (vgl. BT-Drs. 19/4724, S. 50; BGH, GRUR 2022, 591 - Geschäftsgeheimnis bei Hohlfasermembranspinnanlagen).

    Der im Falle einer Verletzung des rechtlichen Gehörs zu gewährleistende Zugang zu einer richterlichen Überprüfung der Anordnung von Geheimhaltungsmaßnahmen nach § 16 GeschGehG und weiteren Beschränkungen nach § 19 GeschGehG ist durch die gem. § 20 Abs. 2 S. 2 GeschGehG dem Gericht der Hauptsache eingeräumte Möglichkeit eröffnet, Beschlüsse nach § 16 GeschGehG und § 19 GeschGehG jederzeit auch ohne entsprechenden Antrag aufzuheben oder abzuändern (BGH, GRUR 2022, 591 - Geschäftsgeheimnis bei Hohlfasermembranspinnanlagen).

  • LAG Baden-Württemberg, 22.09.2023 - 7 Ta 1/22

    Meistbegünstigungsgrundsatz - Einstufung der Geheimhaltungsbedürftigkeit und

    Dies beruht auf die Überlegung, dass mit einem stattgebenden Beschluss das Geschäftsgeheimnis zunächst gesichert ist und die Beeinträchtigung der anderen Partei und der sonstigen Beteiligten nicht so schwer wiegt, dass eine Anfechtung bis zu einer Entscheidung über das Rechtsmittel in der Hauptsache nicht zurückgestellt werden könnte (BGH, Beschluss vom 18. November 2011, I ZB 86/20, Rn. 13f, GRUR 2022, 591-592; vgl. BT-Drucks. 19/4724, S. 38).
  • OLG München, 13.04.2023 - 29 W 1393/22

    Selbständiges Beweisverfahren, Sachverständigengutachten, Antragsgegner,

    Angesichts der dargestellten Unklarheit über den Begriff der "Hauptsache" in einem Verfahren nach § 485 Abs. 2 ZPO steht einer solchen Anwendung des § 20 Abs. 5 S. 4 GeschGehG schließlich auch der Grundsatz der Rechtsmittelklarheit (vgl. BGH GRUR 2022, 591 Rn. 12) entgegen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht