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   BGH, 21.07.2011 - I ZB 93/10   

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https://dejure.org/2011,2461
BGH, 21.07.2011 - I ZB 93/10 (https://dejure.org/2011,2461)
BGH, Entscheidung vom 21.07.2011 - I ZB 93/10 (https://dejure.org/2011,2461)
BGH, Entscheidung vom 21. Juli 2011 - I ZB 93/10 (https://dejure.org/2011,2461)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 727 ZPO, § 750 ZPO
    Zwangsvollstreckung: Verweigerung der Vollstreckung bei Zweifeln an der Parteiidentität wegen nicht in der Vollstreckungsklausel vermerkter Namensänderung oder Umfirmierung

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    ZPO § 727; ZPO § 750
    Bloßen Namens- oder Firmenänderung hindert Vollstreckung trotz anders lautender Klausel bei Nachweis der Personenidentität nicht

  • Wolters Kluwer

    Vollstreckung gegen eine Partei bei Änderung des Namens oder der Firma dieser Partei; Verweigerung der Durchführung der Vollstreckung bei fehlendem Vermerk der Namensänderung bzw. Umfirmierung einer Partei in der Vollstreckungsklausel

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Vollstreckung aus Grundschuldbestellungsurkunde trotz zwischenzeitlicher Namens-/Firmenänderung der Gläubigerin bei Nachweis der Personenidentität

  • anwalt-recht-und-gesetz.de
  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zwangsvollstreckung bei Umfirmierung der Gläubiger; Namensänderung; Identität

  • Betriebs-Berater

    Zur Namensänderung bzw. Umfirmierung einer Partei im Zwangsvollstreckungsverfahren

  • rewis.io

    Zwangsvollstreckung: Verweigerung der Vollstreckung bei Zweifeln an der Parteiidentität wegen nicht in der Vollstreckungsklausel vermerkter Namensänderung oder Umfirmierung

  • ra.de
  • rewis.io

    Zwangsvollstreckung: Verweigerung der Vollstreckung bei Zweifeln an der Parteiidentität wegen nicht in der Vollstreckungsklausel vermerkter Namensänderung oder Umfirmierung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 727; ZPO § 750
    Vollstreckung gegen eine Partei bei Änderung des Namens oder der Firma dieser Partei; Verweigerung der Durchführung der Vollstreckung bei fehlendem Vermerk der Namensänderung bzw. Umfirmierung einer Partei in der Vollstreckungsklausel

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Umfirmierung des Gläubigers: ZV weiter problemlos möglich?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Änderung des Namens oder der Firma einer Partei steht der Vollstreckung eines Titels nicht zwingend entgegen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vollstreckung bei Namensänderung

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Zwangsvollstreckung trotz geändertem Gläubigernamen

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    ZPO §§ 727, 750
    Vollstreckung trotz Änderung des Namens/Firma bei Nachweis der Personenidentität

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Namens- oder Firmenänderungen stehen der Vollstreckung eines Titels nicht zwangsläufig entgegen

Besprechungen u.ä. (2)

  • klerx-legal.com (Entscheidungsbesprechung)

    Zwangsvollstreckung nach Umfirmierung des Gläubigers

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Umfirmierung des Gläubigers: Zwangsvollstreckung weiter problemlos möglich? (IBR 2011, 1239)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2011, 1335
  • ZIP 2011, 2030
  • MDR 2011, 1137
  • WM 2011, 1665
  • BB 2011, 2177
  • Rpfleger 2011, 677
  • NZG 2011, 1073
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (5)

  • LG Augsburg, 19.02.2010 - 4 T 4358/08

    Zur Begründetheit der Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss

    Auszug aus BGH, 21.07.2011 - I ZB 93/10
    Das Beschwerdegericht ist mit Recht und insoweit von der Rechtsbeschwerde auch unbeanstandet davon ausgegangen, dass die bloße Änderung des Namens oder der Firma einer Partei der Vollstreckung eines Titels dann nicht entgegensteht, wenn der Gläubiger die Personenidentität dem zuständigen Vollstreckungsorgan durch entsprechende Urkunden zweifelsfrei nachweist (vgl. BayObLG, NJW 1956, 1800 f.; LG Hannover, JurBüro 2005, 275; LG Augsburg, Beschluss vom 19. Februar 2010 - 4 T 4358/08, juris Rn. 54; Walker in Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 5. Aufl., § 750 Rn. 13 und 20, jeweils mwN).
  • BGH, 27.02.2004 - IXa ZB 262/03

    Auflösung einer KGaA nach Ausscheiden verschiedener persönlich haftender

    Auszug aus BGH, 21.07.2011 - I ZB 93/10
    Das Beschwerdegericht hat es mit Recht auch als verzichtbar angesehen, dass die Umfirmierung in der Vollstreckungsklausel vermerkt ("beigeschrieben") wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2004 - IXa ZB 262/03, DGVZ 2004, 73, 74; MünchKomm.ZPO/Wolfsteiner, 3. Aufl., § 726 Rn. 69; Walker in Schuschke/Walker aaO § 750 Rn. 13 und 20; aA Musielak/Lackmann, ZPO, 8. Aufl., § 727 Rn. 1; Kroppenberg in Prütting/Gehrlein aaO § 727 Rn. 4; Baumbach/Hartmann, ZPO, 69. Aufl., Einf §§ 727-729 Rn. 5 "Neuer Name").
  • OLG Hamburg, 24.08.2009 - 5 W 183/08

    Klauselgegenklage: Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung einer

    Auszug aus BGH, 21.07.2011 - I ZB 93/10
    Dem Erfordernis der Klauselumschreibung, das damit entstanden war (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 24. August 2009 - 5 W 183/08, juris Rn. 7; Kroppenberg in Prütting/Gehrlein, ZPO, 3. Aufl., § 727 Rn. 4), ist jedoch ausweislich der vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Urkunde mit der am 29. August 2003 erfolgten Erteilung einer entsprechend geänderten vollstreckbaren Ausfertigung entsprochen worden.
  • BGH, 19.10.1956 - V BLw 27/54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 21.07.2011 - I ZB 93/10
    Das Beschwerdegericht ist mit Recht und insoweit von der Rechtsbeschwerde auch unbeanstandet davon ausgegangen, dass die bloße Änderung des Namens oder der Firma einer Partei der Vollstreckung eines Titels dann nicht entgegensteht, wenn der Gläubiger die Personenidentität dem zuständigen Vollstreckungsorgan durch entsprechende Urkunden zweifelsfrei nachweist (vgl. BayObLG, NJW 1956, 1800 f.; LG Hannover, JurBüro 2005, 275; LG Augsburg, Beschluss vom 19. Februar 2010 - 4 T 4358/08, juris Rn. 54; Walker in Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 5. Aufl., § 750 Rn. 13 und 20, jeweils mwN).
  • LG Hannover, 14.01.2004 - 11 T 9/04

    Zwangsvollstreckung bei Namensänderung einer Partei

    Auszug aus BGH, 21.07.2011 - I ZB 93/10
    Das Beschwerdegericht ist mit Recht und insoweit von der Rechtsbeschwerde auch unbeanstandet davon ausgegangen, dass die bloße Änderung des Namens oder der Firma einer Partei der Vollstreckung eines Titels dann nicht entgegensteht, wenn der Gläubiger die Personenidentität dem zuständigen Vollstreckungsorgan durch entsprechende Urkunden zweifelsfrei nachweist (vgl. BayObLG, NJW 1956, 1800 f.; LG Hannover, JurBüro 2005, 275; LG Augsburg, Beschluss vom 19. Februar 2010 - 4 T 4358/08, juris Rn. 54; Walker in Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 5. Aufl., § 750 Rn. 13 und 20, jeweils mwN).
  • BGH, 17.05.2017 - VII ZB 64/16

    Vollstreckungsgläubiger muss im Zweilfel seine Personenidentität mit

    Will eine mit dem im Vollstreckungstitel bezeichneten Gläubiger hinsichtlich der Rechtsform nicht namensgleiche offene Handelsgesellschaft die Zwangsvollstreckung aus dem Titel betreiben und macht sie geltend, es liege eine Änderung der Rechtsform und eine Änderung der Firma vor, hat sie die Personenidentität dem zuständigen Vollstreckungsorgan durch entsprechende Urkunden zweifelsfrei nachzuweisen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011, I ZB 93/10, NJW-RR 2011, 1335).

    Die Beischreibung ist jedoch verzichtbar, wenn die Identität des Vollstreckungsgläubigers mit der im Titel bezeichneten Person für das Vollstreckungsorgan durch entsprechende Urkunden zweifelsfrei nachgewiesen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2016 - V ZB 148/14, aaO; Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZB 93/10, NJW-RR 2011, 1335 Rn. 6 m.w.N.).

  • BGH, 06.07.2018 - V ZR 115/17

    Vollstrecken des Titelgläubigers nach Abtretung der Grundschuld gegen den

    Wie diese rechtliche Identität dem Vollstreckungsorgan gegebenenfalls nachzuweisen ist (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZB 93/10, NJW-RR 2011, 1335 Rn. 13), ist eine Frage, die nicht die Wirksamkeit des Titels, sondern die Voraussetzungen des § 750 ZPO für die jeweilige Zwangsvollstreckung betrifft.
  • BGH, 14.01.2016 - V ZB 148/14

    Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück auf Grund eines auf die im

    Die Beschreibung ist jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 21. Juli 2011 - I ZB 93/10, NJW-RR 2011, 1335 Rn. 13) verzichtbar, wenn sich die Identität des Vollstreckungsschuldners mit der im Titel bezeichneten Person für das Vollstreckungsorgan auf Grund eigener Ermittlungen - wie durch Einsichtnahme in das Handelsregister - zweifelsfrei ergibt.
  • BGH, 16.05.2012 - I ZB 65/11

    Zwangsvollstreckungsauftrag zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung:

    Die bloße Änderung des Namens oder der Firma einer Partei steht der Vollstreckung eines Titels nicht entgegen, wenn der Gläubiger dem zuständigen Vollstreckungsorgan die Personenidentität durch entsprechende Urkunden zweifelsfrei nachweist (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZB 93/10, NJW-RR 2011, 1335 Rn. 6 mwN).

    Das Vollstreckungsorgan ist aber nicht gehindert, die Identität der Parteien mit den in der Vollstreckungsklausel genannten Personen im Wege eigener Ermittlungen festzustellen (vgl. BGH, NJW-RR 2011, 1335 Rn. 13 mwN).

  • BGH, 10.05.2023 - VII ZB 23/22

    Möglichkeit des vereinfachten Vollstreckungsantrags bei Vollstreckungsbescheiden

    Will eine mit der im Vollstreckungstitel bezeichneten Gläubigerin hinsichtlich der Rechtsform nicht namensgleiche offene Handelsgesellschaft die Zwangsvollstreckung aus dem Titel betreiben und macht sie geltend, es liege eine Änderung der Rechtsform und eine Änderung der Firma vor, hat sie die Personenidentität dem zuständigen Vollstreckungsorgan zweifelsfrei nachzuweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2017 - VII ZB 64/16 Rn. 9, NJW 2017, 2917; Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZB 93/10 Rn. 6, NJW-RR 2011, 1335).

    Bei der Beischreibung handelt es sich um einen die Identität der betroffenen Partei klarstellenden Vermerk des Gerichts, welches den Titel erlassen hat, dass der Titelgläubiger nunmehr einen neuen Namen führt oder sich seine Rechtsform geändert hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2021 - VII ZB 30/18 Rn. 10, NJW-RR 2021, 226; Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZB 93/10 Rn. 13, NJW-RR 2011, 1335; MünchKommZPO/Wolfsteiner, 6. Aufl., § 726 Rn. 75).

  • LG Kassel, 15.06.2016 - 3 T 273/16

    Eine OHG (im komkreten Fall die FKH OHG) darf die zugunsten einer GbR (hier der

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht die bloße Änderung des Namens oder der Firma einer Partei der Vollstreckung eines Titels dann nicht entgegen, wenn der Gläubiger die Personenidentität dem zuständigen Vollstreckungsorgan durch entsprechende Urkunden zweifelsfrei nachweist; dass die Namensänderung bzw. Umfirmierung einer Partei in der Vollstreckungsklausel nicht vermerkt wird, führt lediglich dazu, dass das zuständige Vollstreckungsorgan, das zu eigenen Ermittlungen hinsichtlich der Parteiidentität zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, die Durchführung der Vollstreckung mit der Begründung verweigern kann, die Identität lasse sich nicht zweifelsfrei feststellen (BGH Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZB 93/10 -, Rn. 6, juris; Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZB 94/10 -, Rn. 6, juris; Beschluss vom 12. April 2012 - VII ZB 65/11 -, Rn. 7, juris; Beschluss vom 26. September 2013 - V ZB 42/13 -, Rn. 8, juris).

    Zwar unterliegt der Beweiswert einer von einem Notar aufgrund Einsicht in das Handelsregister des zuständigen Amtsgerichts erstellten Bescheinigung über die dortigen Akteneintragungen keinen grundsätzlichen Bedenken (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZB 93/10 -, Rn. 8, juris; LG Detmold, Beschluss vom 26. November 2015 - 3 T 199/15 -, Rn. 26, juris), weil nach § 21 I 1 Nr. 2 BNotO die Notare zuständig sind, Bescheinigungen über das Bestehen oder den Sitz einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft, die Firmenänderung, eine Umwandlung oder sonstige rechtserhebliche Umstände auszustellen, wenn sich diese Umstände aus einer Eintragung im Handelsregister oder in einem ähnlichen Register ergeben.

  • OLG Brandenburg, 13.01.2016 - 4 U 155/14

    Zwangsvollstreckung bei Umfirmierung

    Zur vorliegend fraglichen Umfirmierung der Gläubigerin "B...bank AG" seit 15. Dezember 2009 per Beschluss der Hauptversammlung vom 30. September 2009 zur Firma "... Bank AG" (eingetragen ins Handelsregister) hat zudem der Bundesgerichtshof bereits ausgeführt, dass die bloße Änderung des Namens oder der Firma einer Partei der Vollstreckung eines Titels dann nicht entgegensteht, wenn der Gläubiger seinerseits die Personenidentität dem zuständigen Vollstreckungsorgan durch entsprechende Urkunden zweifelsfrei nachweist (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZB 93/10 -, Rdnr. 6).

    Die vorliegende Umfirmierung musste sodann auch nicht zwingend in der Vollstreckungsklausel vermerkt werden ("Beischreibung", vgl. BGH aaO; Anmerkung zur Entscheidung von Baumert EWiR 2011, 723 - jeweils nach juris).

  • BGH, 20.10.2021 - I ZB 18/21

    Eintragung des Schuldners ins Schuldnerverzeichnis: Eintragung nach Rücknahme des

    aa) Die bloße Änderung der Firma einer Partei steht der Vollstreckung eines Titels nicht entgegen, wenn das Vollstreckungsorgan die Identität der als Vollstreckungsschuldner in Anspruch genommenen Partei mit der in der Vollstreckungsklausel genannten Partei im Wege eigener Ermittlungen zweifelsfrei feststellt (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZB 93/10, NJW-RR 2011, 1335 Rn. 6 und 13).
  • BGH, 26.09.2013 - V ZB 42/13

    Wiederherstellung des Zuschlagsbeschlusses i. R. der Rechtsbeschwerde

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht die bloße Änderung des Namens oder der Firma einer Partei der Vollstreckung eines Titels dann nicht entgegen, wenn der Gläubiger die Personenidentität dem zuständigen Vollstreckungsorgan durch entsprechende Urkunden zweifelsfrei nachweist; dass die Namensänderung bzw. Umfirmierung einer Partei in der Vollstreckungsklausel nicht vermerkt wird, führt lediglich dazu, dass das zuständige Vollstreckungsorgan, das zu eigenen Ermittlungen hinsichtlich der Parteiidentität zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, die Durchführung der Vollstreckung mit der Begründung verweigern kann, die Identität lasse sich nicht zweifelsfrei feststellen (BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZB 93/10, NJW-RR 2011, 1335, 1336 Rn. 13).

    Seine Rechte sind somit ausreichend gewahrt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZB 93/10, NJW 2011, 1335, 1336 Rn. 13).

  • LG Bonn, 05.04.2016 - 4 T 107/16

    "FKH GbR" ; "FKH OHG" ; Nachweis Titelgläubiger

    Allerdings steht die bloße Änderung eines Namens oder der Firma einer Partei der Zwangsvollstreckung aus dem Titel dann nicht entgegen, wenn die Identität von Titel- und Vollstreckungsgläubiger dem zuständigen Vollstreckungsorgan (welches insoweit zu keinerlei eigenständigen Ermittlungen verpflichtet ist) durch entsprechende Urkunden - zweifelsfrei - nachgewiesen wird (vgl. hierzu BGH I ZB 93/10 Tz 6; Zöller-Stöber , ZPO, 30. Auflage, § 750 Rn 10 m.w.N.).
  • AG Hamburg, 03.07.2019 - 29e M 192/19

    Zwangsvollstreckung: Nachweis der Personenidentität bei Rechtsformwechsel des

  • OLG Düsseldorf, 22.01.2015 - 3 W 221/13

    Vollstreckbarerklärung einer in der Schweiz ergangenen Gerichtsentscheidung

  • BGH, 12.01.2012 - VII ZB 25/11

    Bestimmung eines Gläubigers als Rechtsnachfolger der früheren "Bayerischen Hypo-

  • BGH, 27.10.2011 - VII ZB 87/10

    Notwendigkeit einer Änderung des Vollstreckungstitels hinsichtlich der

  • LG Krefeld, 12.02.2021 - 7 T 87/20
  • LG Bochum, 14.03.2013 - 7 T 450/12

    Zuschlagsverweigerung i.R.e. Zwangsversteigerung wegen Verletzung der

  • LG Bonn, 03.06.2016 - 4 T 197/16

    "FKH OHG", "FKH GbR", "Identitätswahrende Umwandlung"

  • BGH, 12.04.2012 - VII ZB 65/11

    Recht eines Einzelrichters zur alleinigen Entscheidung über die Zulassung einer

  • LG Verden, 24.08.2017 - 6 T 91/17

    Zwangsvollstreckungsverfahren: Nachweis der Namensänderung des

  • AG Berlin-Schöneberg, 13.02.2021 - 31 M 1767/20

    Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid: Prüfung einer Beischreibung

  • AG Ellwangen/Jagst, 12.02.2018 - 2 M 147/18

    Örtliche Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers für die Abnahme der

  • AG Stuttgart-Bad Cannstatt, 31.05.2012 - 32 M 16921/11

    Zurückweisung eines Antrags auf Erlass eines Pfändungs- und

  • AG Strausberg, 21.10.2019 - 11 M 3071/19
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