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   BGH, 01.03.2018 - I ZB 97/17   

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BGH, 01.03.2018 - I ZB 97/17 (https://dejure.org/2018,9368)
BGH, Entscheidung vom 01.03.2018 - I ZB 97/17 (https://dejure.org/2018,9368)
BGH, Entscheidung vom 01. März 2018 - I ZB 97/17 (https://dejure.org/2018,9368)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Provisionsanspruch aus der Vermittlervereinbarung für den Verkauf einer Sammlung von Designobjekten; Geheimhaltungsinteresse der zur Auskunft verurteilten Partei; Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands i.R.d. Erteilung der Auskunft

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Provisionsanspruch aus der Vermittlervereinbarung für den Verkauf einer Sammlung von Designobjekten; Geheimhaltungsinteresse der zur Auskunft verurteilten Partei; Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands i.R.d. Erteilung der Auskunft

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die strittige Vertragsauslegung - und das rechtliche Gehör

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die nicht nachgeholte Entscheidung über die Zulassung der Berufung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unterschiedliche Rechtsansichten - oder ein Verstoß gegen das Willkürverbot?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Berufung gegen ein Auskunftsurteil - und die Beschwer

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 15.06.2011 - II ZB 20/10

    Zulassung der Berufung: Konkludente Entscheidung des originären Einzelrichters

    Auszug aus BGH, 01.03.2018 - I ZB 97/17
    Soll im Einzelfall ein Geheimhaltungsinteresse der zur Auskunft verurteilten Partei für die Bemessung des Rechtsmittelinteresses erheblich sein, muss diese dem Berufungsgericht nach § 511 Abs. 3 ZPO substantiiert darlegen und erforderlichenfalls glaubhaft machen, dass ihr durch die Erteilung der Auskunft ein konkreter wirtschaftlicher Nachteil droht (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10, NJW 2011, 2974 Rn. 8 mwN).

    Dies kommt etwa in Betracht, wenn in der Person des Auskunftsbegehrenden die Gefahr begründet ist, dieser werde von den ihm offenbarten Tatsachen über den Rechtsstreit hinaus in einer Weise Gebrauch machen, die schützenswerte wirtschaftliche Interessen des zur Auskunft Verpflichteten gefährden könnten (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - III ZB 28/10, juris Rn. 9; BGH, NJW 2011, 2974 Rn. 8 mwN).

    Andererseits hat der Bundesgerichtshof - auch in Bezug auf einen Auskunftsanspruch - entschieden, dass Drittbeziehungen keinen aus dem Urteil fließenden Nachteil darstellen und deshalb als reine Fernwirkung nicht nur für den Streitgegenstand und die daran zu orientierende Bemessung des Streitwerts, sondern auch für die Beschwer außer Betracht zu bleiben haben (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 1997 - V ZR 208/96, NJW 1997, 3246 [juris Rn. 9]; Beschluss vom 28. Oktober 2010 - III ZB 28/10, juris Rn. 9; BGH, NJW 2011, 2974 Rn. 8 mwN).

    Es wird damit nicht dargetan, dass gerade in der Person des einsichtsbegehrenden Klägers die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderliche Gefahr der nachteiligen Nutzung der aus der Einsicht gewonnenen Erkenntnisse besteht (vgl. BGH, NJW 2011, 2974 Rn. 10).

    Das gilt insbesondere dann, wenn das erstinstanzliche Gericht das Urteil ohne Sicherheitsleistung und ohne Anordnung der Abwendungsbefugnis für vorläufig vollstreckbar erklärt und damit zum Ausdruck gebracht hat, dass nach seiner Auffassung die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen (§ 713 ZPO), oder wenn der Einzelrichter den Rechtsstreit entschieden und ihn nicht nach § 348 Abs. 3 ZPO der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vorgelegt hat (vgl. BGH, NJW 2011, 926 Rn. 15 ff.; NJW 2011, 2974 Rn. 14 ff.; K&R 2012, 813 Rn. 9).

  • BGH, 13.07.2017 - I ZB 94/16

    Streitwertbemessung: Wert der Beschwer bei Auskunftsanspruch

    Auszug aus BGH, 01.03.2018 - I ZB 97/17
    Dabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Partei ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2014 - I ZB 31/14, NJW-RR 2015, 1017 Rn. 10 mwN; Beschluss vom 2. Juni 2016 - I ZA 8/15, juris Rn. 10; Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 94/16, juris Rn. 11; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Auffassung vgl. BVerfG, NJW 1997, 2229).

    Hat - wie im Streitfall - keine Partei die Zulassung beantragt, ist eine ausdrückliche Entscheidung entbehrlich; das Schweigen im Urteil bedeutet zumindest in diesem Fall Nichtzulassung (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 338/09, NJW 2011, 926 Rn. 15; Beschluss vom 16. August 2012 - I ZB 2/12, K&R 2012, 813 Rn. 8; Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 94/16, juris Rn. 23).

    Ist das erstinstanzliche Gericht allerdings davon ausgegangen, dass die Beschwer der unterlegenen Partei 600 EUR übersteigt, und hat es deswegen die Zulassung der Berufung nicht geprüft, so hat das Berufungsgericht, bevor es das Rechtsmittel mangels ausreichender Beschwer verwirft, grundsätzlich diese Zulassungsprüfung nachzuholen (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2007 - VIII ZR 340/06, NJW 2008, 218 Rn. 12; Beschluss vom 21. April 2010 - XII ZB 128/09, NJW-RR 2010, 934 Rn. 18; BGH, K&R 2012, 813 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 8. März 2017 - IV ZB 18/16, ZEV 2017, 278 Rn. 11; Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 94/16, juris Rn. 23).

    Dies spricht dafür, dass es von einer Rechtsmittelfähigkeit seiner Entscheidung ausgegangen ist und deshalb eine Prüfung, ob die Berufung zuzulassen ist, unterlassen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 94/16, juris Rn. 30).

    Setzt das erstinstanzliche Gericht bei einer Auskunftsverurteilung eine Sicherheitsleistung gemäß § 709 ZPO fest, spricht dies dafür, dass es von einer Beschwer von wenigstens 1.250 EUR und damit von einer Rechtsmittelfähigkeit seiner Entscheidung ausgegangen ist und irrtümlich eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung unterlassen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 94/16, juris Rn. 30).

  • BVerfG, 13.02.1997 - 2 BvR 2726/93

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Wertbemessung des Beschwerdegegenstandes bei

    Auszug aus BGH, 01.03.2018 - I ZB 97/17
    Dabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Partei ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2014 - I ZB 31/14, NJW-RR 2015, 1017 Rn. 10 mwN; Beschluss vom 2. Juni 2016 - I ZA 8/15, juris Rn. 10; Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 94/16, juris Rn. 11; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Auffassung vgl. BVerfG, NJW 1997, 2229).

    Das Landgericht hat Vortrag des Beklagten nicht übergangen, sondern ist lediglich seiner Rechtsauffassung nicht gefolgt; davor schützt der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht (vgl. BVerfG, NJW 1997, 2229, 2230 f. [juris Rn. 9]).

  • BGH, 10.08.2005 - XII ZB 63/05

    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

    Auszug aus BGH, 01.03.2018 - I ZB 97/17
    Eine drohende Schadensersatzpflicht betrifft ebenso wie die vom Beklagten befürchteten Risiken für seine zukünftige Geschäftstätigkeit Drittbeziehungen und begründet keinen unmittelbar aus der Verurteilung zur Auskunft fließenden rechtlichen Nachteil; sie kann deshalb bei der Wertfestsetzung keine Berücksichtigung finden (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2005 - XII ZB 63/05, NJW 2005, 3349, 3350 [juris Rn. 16]; Beschluss vom 28. September 2010 - VI ZB 85/08, VersR 2011, 236 Rn. 7 mwN).

    Aus einem Haftungsrisiko gegenüber einem am Auskunftsverfahren nicht beteiligten Dritten kann der Beklagte ein schützenswertes wirtschaftliches Interesse an einer Geheimhaltung gegenüber dem Auskunftbegehrenden nicht herleiten (vgl. BGH, NJW 2005, 3349, 3350 [juris Rn. 16]).

  • BGH, 28.10.2010 - III ZB 28/10

    Auskunftsklage: Bemessung der Beschwer des Auskunftspflichtigen

    Auszug aus BGH, 01.03.2018 - I ZB 97/17
    Dies kommt etwa in Betracht, wenn in der Person des Auskunftsbegehrenden die Gefahr begründet ist, dieser werde von den ihm offenbarten Tatsachen über den Rechtsstreit hinaus in einer Weise Gebrauch machen, die schützenswerte wirtschaftliche Interessen des zur Auskunft Verpflichteten gefährden könnten (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - III ZB 28/10, juris Rn. 9; BGH, NJW 2011, 2974 Rn. 8 mwN).

    Andererseits hat der Bundesgerichtshof - auch in Bezug auf einen Auskunftsanspruch - entschieden, dass Drittbeziehungen keinen aus dem Urteil fließenden Nachteil darstellen und deshalb als reine Fernwirkung nicht nur für den Streitgegenstand und die daran zu orientierende Bemessung des Streitwerts, sondern auch für die Beschwer außer Betracht zu bleiben haben (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 1997 - V ZR 208/96, NJW 1997, 3246 [juris Rn. 9]; Beschluss vom 28. Oktober 2010 - III ZB 28/10, juris Rn. 9; BGH, NJW 2011, 2974 Rn. 8 mwN).

  • BGH, 10.02.2011 - III ZR 338/09

    Berufung gegen eine Verurteilung zur Auskunftserteilung: Nachholung der

    Auszug aus BGH, 01.03.2018 - I ZB 97/17
    Hat - wie im Streitfall - keine Partei die Zulassung beantragt, ist eine ausdrückliche Entscheidung entbehrlich; das Schweigen im Urteil bedeutet zumindest in diesem Fall Nichtzulassung (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 338/09, NJW 2011, 926 Rn. 15; Beschluss vom 16. August 2012 - I ZB 2/12, K&R 2012, 813 Rn. 8; Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 94/16, juris Rn. 23).

    Das gilt insbesondere dann, wenn das erstinstanzliche Gericht das Urteil ohne Sicherheitsleistung und ohne Anordnung der Abwendungsbefugnis für vorläufig vollstreckbar erklärt und damit zum Ausdruck gebracht hat, dass nach seiner Auffassung die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen (§ 713 ZPO), oder wenn der Einzelrichter den Rechtsstreit entschieden und ihn nicht nach § 348 Abs. 3 ZPO der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vorgelegt hat (vgl. BGH, NJW 2011, 926 Rn. 15 ff.; NJW 2011, 2974 Rn. 14 ff.; K&R 2012, 813 Rn. 9).

  • BGH, 17.11.2014 - I ZB 31/14

    Berufungsverfahren gegen eine Verurteilung zur Auskunftserteilung: Notwendige

    Auszug aus BGH, 01.03.2018 - I ZB 97/17
    Dabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Partei ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2014 - I ZB 31/14, NJW-RR 2015, 1017 Rn. 10 mwN; Beschluss vom 2. Juni 2016 - I ZA 8/15, juris Rn. 10; Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 94/16, juris Rn. 11; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Auffassung vgl. BVerfG, NJW 1997, 2229).

    Danach ist die Beschwer rechtsfehlerhaft bemessen, wenn das Gericht bei der Bewertung des Beschwerdegegenstands maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt oder erhebliche Tatsachen unter Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht gemäß § 139 ZPO nicht festgestellt hat (vgl. BGH, NJW-RR 2015, 1017 Rn. 11 mwN; BGH, Beschluss vom 2. Juni 2016 - I ZA 8/15, juris Rn. 10).

  • BGH, 02.06.2016 - I ZA 8/15

    Anforderungen an die Bemessung der Beschwer der Berufung

    Auszug aus BGH, 01.03.2018 - I ZB 97/17
    Dabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Partei ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2014 - I ZB 31/14, NJW-RR 2015, 1017 Rn. 10 mwN; Beschluss vom 2. Juni 2016 - I ZA 8/15, juris Rn. 10; Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 94/16, juris Rn. 11; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Auffassung vgl. BVerfG, NJW 1997, 2229).

    Danach ist die Beschwer rechtsfehlerhaft bemessen, wenn das Gericht bei der Bewertung des Beschwerdegegenstands maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt oder erhebliche Tatsachen unter Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht gemäß § 139 ZPO nicht festgestellt hat (vgl. BGH, NJW-RR 2015, 1017 Rn. 11 mwN; BGH, Beschluss vom 2. Juni 2016 - I ZA 8/15, juris Rn. 10).

  • BVerfG, 28.07.2014 - 1 BvR 1925/13

    Aufhebung eines amtsgerichtlichen Urteils wegen Verstoßes gegen das Willkürverbot

    Auszug aus BGH, 01.03.2018 - I ZB 97/17
    Willkür liegt dabei erst dann vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird, so dass die Entscheidung auf schweren Rechtsanwendungsfehlern beruht (vgl. BVerfG, NJW 2014, 3147 Rn. 13 mwN; BGH, Versäumnisurteil vom 15. September 2015 - VI ZR 480/14, juris Rn. 18).
  • BGH, 15.09.2015 - VI ZR 480/14

    Internationale Zuständigkeit: Ort des schädigenden Ereignisses bei Eintritt eines

    Auszug aus BGH, 01.03.2018 - I ZB 97/17
    Willkür liegt dabei erst dann vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird, so dass die Entscheidung auf schweren Rechtsanwendungsfehlern beruht (vgl. BVerfG, NJW 2014, 3147 Rn. 13 mwN; BGH, Versäumnisurteil vom 15. September 2015 - VI ZR 480/14, juris Rn. 18).
  • BGH, 04.07.1997 - V ZR 208/96

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft;

  • BGH, 11.05.2005 - XII ZB 63/05

    Aussetzung der Vollziehung einer Entscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren;

  • BGH, 14.11.2007 - VIII ZR 340/06

    Tierhaltung in Mietwohnung

  • BGH, 24.11.1994 - GSZ 1/94

    Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft

  • BGH, 21.04.2010 - XII ZB 128/09

    Rechtsbeschwerde: Prüfung der Zulassung der Berufung durch das

  • BGH, 28.09.2010 - VI ZB 85/08

    Wert des Beschwerdegegenstandes: Verurteilung einer Rechtsanwaltssozietät zur

  • BGH, 16.08.2012 - I ZB 2/12

    Berufungsbeschwer bei Verurteilung zur Unterlassung unerwünschter E-Mail-Werbung;

  • BGH, 24.09.2013 - II ZB 6/12

    Rechtsbeschwerdeverfahren gegen die Bemessung der Berufungsbeschwer bei

  • BGH, 08.03.2017 - IV ZB 18/16

    Berufungsverfahren: Verwerfung der Berufung wegen Nichterreichens der

  • BGH, 14.07.2022 - I ZR 121/21

    Google-Drittauskunft - Markenrechtsverletzung im Internet: Umfang der

    Ist das erstinstanzliche Gericht allerdings davon ausgegangen, dass die Beschwer der unterlegenen Partei 600 EUR übersteigt, und hat es deswegen die Zulassung der Berufung nicht geprüft, so hat das Berufungsgericht, bevor es das Rechtsmittel mangels ausreichender Beschwer verwirft, grundsätzlich diese Zulassungsprüfung nachzuholen (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2007 - VIII ZR 340/06, NJW 2008, 218 [juris Rn. 12]; Beschluss vom 21. April 2010 - XII ZB 128/09, NJW-RR 2010, 934 [juris Rn. 18]; Beschluss vom 16. August 2012 - I ZB 2/12, K&R 2012, 813 [juris Rn. 8]; Beschluss vom 8. März 2017 - IV ZB 18/16, ZEV 2017, 278 [juris Rn. 11]; Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 94/16, juris Rn. 23; Beschluss vom 1. März 2018 - I ZB 97/17, juris Rn. 15).

    In diesen Fällen verbleibt es bei dem allgemeinen Grundsatz, dass das Schweigen im erstinstanzlichen Urteil die Nichtzulassung der Berufung bedeutet, wenn keine Partei die Zulassung beantragt hat (BGH, K&R 2012, 813 [juris Rn. 9]; BGH, Beschluss vom 1. März 2018 - I ZB 97/17, juris Rn. 16 mwN).

    Dies spricht dafür, dass es von einer Rechtsmittelfähigkeit seiner Entscheidung ausgegangen ist und deshalb eine Prüfung, ob die Berufung zuzulassen ist, unterlassen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 94/16, juris Rn. 30; Beschluss vom 1. März 2018 - I ZB 97/17, juris Rn. 18).

    Setzt das erstinstanzliche Gericht bei einer Auskunftsverurteilung eine Sicherheitsleistung gemäß § 709 ZPO fest, spricht dies dafür, dass es von einer Beschwer von mehr als 1.250 EUR und damit von einer Rechtsmittelfähigkeit seiner Entscheidung ausgegangen ist und irrtümlich eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung unterlassen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 94/16, juris Rn. 30; Beschluss vom 1. März 2018 - I ZB 97/17, juris Rn. 18).

  • BGH, 03.04.2019 - VII ZB 59/18

    Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands bei einer Berufungseinlegung durch

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der Wert des Beschwerdegegenstands (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) bei einer Berufungseinlegung durch die zur Auskunftserteilung verurteilte Partei nach deren Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2018 - I ZB 97/17 Rn. 6 m.w.N.).

    Ein Haftungsrisiko gegenüber einem am Verfahren nicht beteiligten Dritten ist bei der Bemessung der Beschwer der zur Auskunftserteilung verurteilten Partei nicht werterhöhend zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2018 - I ZB 97/17 Rn. 13; Beschluss vom 28. September 2010 - VI ZB 85/08 Rn. 7, VersR 2011, 236; Beschluss vom 10. August 2005 - XII ZB 63/05, BGHZ 164, 63, juris Rn. 16).

  • BGH, 10.12.2020 - I ZB 23/20

    Bemessen des festzusetzenden Werts des Beschwerdegegenstands nach freiem Ermessen

    Dabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Partei ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2014 - I ZB 31/14, NJW-RR 2015, 1017 Rn. 10 mwN; Beschluss vom 2. Juni 2016 - I ZA 8/15, juris Rn. 10; Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 94/16, juris Rn. 11; Beschluss vom 1. März 2018 - I ZB 97/17, juris Rn. 6; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Auffassung vgl. BVerfG, NJW 1997, 2229 [juris Rn. 6 bis 8]).

    Andererseits hat der Bundesgerichtshof - auch in Bezug auf einen Auskunftsanspruch - entschieden, dass Drittbeziehungen keinen aus dem Urteil fließenden Nachteil darstellen und deshalb als reine Fernwirkung nicht nur für den Streitgegenstand und die daran zu orientierende Bemessung des Streitwerts, sondern auch für die Beschwer außer Betracht zu bleiben haben (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 1997 - V ZR 208/96, NJW 1997, 3246 [juris Rn. 9]; Beschluss vom 28. Oktober 2010 - III ZB 28/10, juris Rn. 9; BGH, NJW 2011, 2974 Rn. 8; Beschluss vom 7. November 2017 - II ZB 4/17, WM 2018, 22 Rn. 13; Beschluss vom 1. März 2018 - I ZB 97/17, juris Rn. 7).

    Danach ist die Beschwer rechtsfehlerhaft bemessen, wenn das Gericht bei der Bewertung des Beschwerdegegenstands maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt oder erhebliche Tatsachen unter Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht gemäß § 139 ZPO nicht festgestellt hat (vgl. BGH, NJW-RR 2015, 1017 Rn. 11 mwN; BGH, Beschluss vom 2. Juni 2016 - I ZA 8/15, juris Rn. 10; Beschluss vom 1. März 2018 - I ZB 97/17, juris Rn. 8).

    Der Zugang zu einer an sich gegebenen Berufung ist im Streitfall schließlich auch nicht dadurch erschwert, dass das Berufungsgericht die gebotene, aber vom erstinstanzlichen Gericht unterlassene Entscheidung über die Zulassung der Berufung nicht nachgeholt hat und ein Grund für die Zulassung der Berufung tatsächlich vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2018 - I ZB 97/17, juris Rn. 14 bis 18 mwN).

  • LG Landshut, 04.03.2021 - 75 O 2668/20

    Anspruch aus § 852 BGB bei verjährtem Anspruch aus § 826 BGB für vom

    Die Höhe der Sicherheitsleistung entspricht dem voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten für die Auskunftserteilung (vgl. BGH I ZB 97/17).
  • OLG Stuttgart, 12.12.2023 - 12 U 216/22

    Insolvenzverwalter erhält Einsicht in Handakten der für Wirecard tätigen

    Die Höhe der Sicherheit ist bei einer Verurteilung zur Auskunft nach dem voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten der Auskunftsverurteilung zu bemessen (BGH, Beschluss vom 01.03.2018 - I ZB 97/17, juris-Rn. 18 und Zöller/Herget, ZPO, 34. Aufl., § 709 ZPO Rn. 6 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 04.07.2019 - 2 U 46/18

    Rücklastschriften für die Abwicklung von Telefon- und DSL-Verträgen

    Dabei ist grundsätzlich im Wesentlichen auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der hiernach geschuldeten Auskunft erfordert (vgl. z.B. BGH, Beschl. v. 13.07.2017 - I ZB 94/16, NJOZ 2018, 1500 Rn. 11; BGH, Beschl. v. 01.03.2018 - I ZB 97/17, BeckRS 2018, 5740).
  • LG Duisburg, 22.01.2021 - 7 O 107/19
    Der Beklagten droht ein Schaden zunächst nur in Höhe des Aufwandes an Zeit und der Kosten für die zu erteilende Auskunft und deren Bescheinigung (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2018 - I ZB 97/17, Rn. 18, zitiert nach juris; OLG Celle, Urteil vom 15 Mai .2014 - 13 U 153/13, Rn. 127, zitiert nach juris).
  • OLG Rostock, 29.08.2023 - 4 U 166/22

    Auskunft über und Wirksamkeit von Prämienanpassungen zu einer privaten

    Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO; die Höhe der Sicherheit ist bei einer Verurteilung zur Auskunft nach dem voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten der Auskunftsverurteilung zu bemessen (vgl. BGH, Beschluss vom 01.03.2018, Az.: I ZB 97/17, - zitiert nach juris -, Rn. 18 m. w. N.).
  • OLG Rostock, 18.07.2023 - 4 U 46/22

    Zulässigkeit einer Stufenklage bei Rückerstattungsverlangen von Beitragsanteilen

    Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO; die Höhe der Sicherheit ist bei einer Verurteilung zur Auskunft nach dem voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten der Auskunftsverurteilung zu bemessen (vgl. BGH, Beschluss vom 01.03.2018, Az.: I ZB 97/17, - zitiert nach juris -, Rn. 18 m. w. N.).
  • OLG Koblenz, 20.07.2023 - 10 U 1633/22

    Auskunftsanspruch über frühere Beitraganpassungen

    Soweit es um den der Beklagten drohenden Vollstreckungsschaden geht, ist die Höhe nach dem voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten der Auskunftserteilung zu bemessen (vgl. BGH, Beschluss vom 01.03.2018 - I ZB 97/17, Rn. 18 m.w.Nachw.); dieser übersteigt 500 ? nicht.
  • BGH, 19.05.2022 - I ZR 114/21

    Wettbewerbswidrige Abwerbung der Mandanten einer Steuerberatungsgesellschaft

  • BGH, 25.11.2021 - V ZB 97/20

    Zulässigkeit der statthaften Rechtsbeschwerde bei grundsätzlicher Bedeutung der

  • LG Oldenburg, 20.01.2023 - 5 O 949/22
  • OLG Dresden, 01.08.2022 - 4 U 319/22

    Wirksamkeit von Prämienanpassungen in einer privaten Krankenversicherung Höhe der

  • LG Memmingen, 04.03.2022 - 26 O 1373/21

    Auskunftsanspruch gegen Flugunternehmen zur Höhe ersparter Aufwendungen

  • OLG Frankfurt, 29.03.2021 - 5 U 111/20

    Bemessung des Beschwerdewertes bei Verurteilung zur Auskunftserteilung

  • LG Landshut, 25.05.2022 - 75 O 3167/21

    Beitragsanpassung, Unselbständiger Auskunftsanspruch, Stufenklage,

  • OLG Brandenburg, 18.12.2019 - 7 U 108/19

    Anspruch auf Auskunfterteilung über ein Auseinandersetzungsguthaben

  • BPatG, 01.03.2018 - 25 W (pat) 508/17

    Unterscheidungskraft und Schutzfähigkeit des zur Eintragung als Wortmarke und

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