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   BGH, 13.06.2002 - I ZR 1/00   

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https://dejure.org/2002,988
BGH, 13.06.2002 - I ZR 1/00 (https://dejure.org/2002,988)
BGH, Entscheidung vom 13.06.2002 - I ZR 1/00 (https://dejure.org/2002,988)
BGH, Entscheidung vom 13. Juni 2002 - I ZR 1/00 (https://dejure.org/2002,988)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Urheber - Mischtonmeister - Film - Schutzfähigkeit - Miturheber - Filmwerk - Verwertungsgesellschaft - Filmurheber - Wahrnehmungsvertrag - Wahrnehmungspflicht

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Mischtonmeister

    § 2 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 UrhG

  • Judicialis

    UrhWG § 6; ; UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 6

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UrhWG § 6; UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 6
    "Mischtonmeister"; Urheberrechtliche Schutzfähigkeit der Leistung eines Mischtonmeisters; Wahrnehmung der Rechte eines Mischtonmeisters durch eine Verwertungsgesellschaft

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 151, 92
  • NJW 2002, 3549
  • GRUR 2002, 821
  • GRUR 2002, 961
  • ZUM 2002, 821
  • afp 2002, 552
  • afp 2003, 48
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (3)

  • LG Köln, 29.10.1997 - 28 O 228/97
    Auszug aus BGH, 13.06.2002 - I ZR 1/00
    Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt (LG Köln ZUM-RD 1998, 455).
  • BGH, 13.12.2001 - I ZR 41/99

    Klausurerfordernis

    Auszug aus BGH, 13.06.2002 - I ZR 1/00
    Der Umstand, daß die Darlegungs- und Beweislast für die Rechtsinhaberschaft bei dem Wahrnehmungsberechtigten liegt (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.2001 - I ZR 41/99, GRUR 2002, 332, 334 = WRP 2002, 442 - Klausurerfordernis), ändert daran nichts Entscheidendes.
  • OLG Köln, 03.12.1999 - 6 U 7/98

    Mischtonmeister, Wahrnehmungsvertrag

    Auszug aus BGH, 13.06.2002 - I ZR 1/00
    Die Neufassung des Klageantrags durch Ersetzung des Wortes "Filmtonmeister" durch das Wort "Mischtonmeister" hat es als teilweise Klagerücknahme beurteilt (OLG Köln ZUM 2000, 320 = NJW-RR 2000, 709).
  • BGH, 04.03.2004 - I ZR 221/01

    Direktansprache am Arbeitsplatz

    Im Hinblick darauf, daß die Rechtslage im Berufungsverfahren noch ungeklärt war, ist es aus Gründen der prozessualen Fairneß geboten, der Klägerin durch erneute Eröffnung des Berufungsverfahrens Gelegenheit zu geben, sich durch eine sachdienliche Antragsfassung auf die dargelegte Rechtslage einzustellen (vgl. BGHZ 151, 15, 19 - Stadtbahnfahrzeug; 151, 92, 102 - Mischtonmeister).
  • BGH, 28.10.2010 - I ZR 18/09

    Der Frosch mit der Maske

    Regelmäßig kommen neben dem Regisseur namentlich der Kameramann und der Cutter als Urheber des Filmwerkes in Betracht (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. IV/270 S. 98, 100; Schricker/Katzenberger aaO Vor §§ 88 ff. UrhG Rn. 61; Schulze in Dreier/Schulze aaO Vor §§ 88 ff. Rn. 8; Wandtke/Bullinger/Manegold aaO Vor §§ 88 ff. UrhG Rn. 29; J.B. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 89 UrhG Rn. 20; Möhring/Nicolini/Lütje aaO § 89 Rn. 11; zur möglichen Miturheberschaft des Mischtonmeisters BGH, Urteil vom 13. Juni 2002 - I ZR 1/00, BGHZ 151, 92, 97 - Mischtonmeister).
  • OLG Köln, 09.01.2009 - 6 U 86/08

    Der Frosch mit der Maske

    Zu bedenken ist nämlich, dass die Entstehung eines Filmwerks typischerweise eine Vielzahl kreativer und urheberrechtlich potentiell relevanter Leistungen voraussetzt (vgl. von Hartlieb / Schwarz / Dobberstein / Schwarz, Handbuch des Film-, Fernseh- und Videorechts, 4. Aufl., 37. Kap. Rn. 2), so dass neben dem Regisseur als Miturheber insbesondere die für die Bildgestaltung und den Schnitt verantwortlichen Personen, also Kameramann und Cutter, in Betracht kommen, unter Umständen aber auch der Mischtonmeister und der Filmarchitekt (vgl. BGH, GRUR 2002, 961 [962] - Mischtonmeister; BGH, GRUR 2005, 937 [938] - Der Zauberberg) und bei untrennbarer Verbindung ihrer Beiträge mit dem Filmwerk auch die in § 65 Abs. 2 UrhG genannten Urheber vorbestehender Werke wie der Komponist der Filmmusik und der Drehbuchautor (zum Ganzen Hartlieb / Schwarz / Dobberstein / Schwarz, a.a.O., Rn. 3; Schricker / Katzenberger, a.a.O., vor §§ 88 ff Rn. 60 f.; § 89 Rn. 1 und 7; Möhring / Nicolini / Lütje, UrhG, 2. Aufl., § 89 Rn. 7; Fromm / Nordemann / Hertin, UrhR, 9. Aufl., § 89 Rn. 3 ff; Wandtke / Bullinger / Manegold, a.a.O., vor §§ 88 ff. Rn 28 ff.; Dreier / Schulze, a.a.O., vor §§ 88 ff Rn. 8; § 89 Rn. 9 ff).

    Im Schrifttum gehen einige beim Kameramann ohne weiteres von der für den Urheberrechtsschutz nötigen Gestaltungshöhe (§ 2 Abs. 2 UrhG) des eigenen Mitwirkungsbeitrags (BGH GRUR 2002, 961, 962 - Mischtonmeister) aus (Möhring / Nicolini / Lütje, a.a.O.; Fromm / Nordemann / Hertin, a.a.O., Rn. 4; Schulze, GRUR 1994, 855 [856]; Dreier / Schulze a.a.O. § 89 Rn. 11; wohl auch Wandtke / Bullinger / Manegold, a.a.O., vor §§ 88 ff. Rn 29).

  • VGH Bayern, 25.02.2019 - 22 B 17.1219

    Rechte für öffentliche Wiedergabe von Funksendungen

    Eine Einzelfallermittlung zur Priorität der Rechteeinräumung könne von ihr vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13. Juni 2002 - I ZR 1/00 - (juris Rn. 32) nicht verlangt werden.

    Zudem bezieht sich der Wahrnehmungszwang für Verwertungsgesellschaften nach § 6 Abs. 1 UrhWahrnG auf die Rechte und Ansprüche der Berechtigten an konkreten Werken (vgl. BGH, U.v. 13.6.2002 - I ZR 1/00 - Mischtonmeister - juris Rn. 31).

    Diese muss sowohl gegenüber den Nutzern und Nutzervereinigungen wie auch im Verhältnis zu anderen Rechteinhabern bei der Verteilung der Erlöse sicherstellen, dass die von ihr geltend gemachten Rechte tatsächlich bestehen (vgl. BGH, U.v. 13.6.2002 - I ZR 1/00 - Mischtonmeister - juris Rn. 38).

    Dem liegt der in der Rechtsprechung des BGH (vgl. U.v. 13.6.2002 - I ZR 1/00 - Mischtonmeister - juris Rn. 32) entwickelte Gedanke zugrunde, dass für eine Verwertungsgesellschaft der Erwerb von Rechten durch Wahrnehmungsverträge zum Zweck der treuhänderischen Wahrnehmung weitgehend ein Massengeschäft ist, das nur dann wirtschaftlich abgewickelt werden kann, wenn bei der Vertragsgestaltung in weitem Umfang typisiert und standardisiert wird.

  • LG München I, 04.10.2021 - 42 O 13841/19

    Ausschüttungen der VG Wort an Herausgeber und Förderungsfonds rechtswidrig

    Die Erwägungsgründe des BGH im von der Beklagten zitierten Urteil GRUR 2002, 961 - Mischtonmeister - lassen sich nicht auf die hier vorliegende Situation übertragen.

    Vielmehr ist der Entscheidung "Mischtonmeister" zu entnehmen, dass selbst dann, wenn dem Grunde nach eine urheberrechtlich relevante Leistung erbracht wird, der Abschluss eines Wahrnehmungsvertrags womöglich abzulehnen ist, wenn die Feststellung von urheberrechtlich relevantem Schaffen nicht nach leicht feststellbaren Kriterien beurteilt werden kann, sondern vielfach eine sachkundigen Einzelfallprüfung erfordert und mit ganz erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten verbunden ist (BGH, GRUR 2002, 961, 962 - Mischtonmeister).

  • BVerwG, 17.06.2020 - 8 C 7.19

    Tarife für die Nutzung von Urheberrechten nur auf Grundlage der wahrgenommenen

    Das gilt nicht nur für die Wahrnehmung von Rechten nach außen, sondern ebenso im Verhältnis zu anderen Rechteinhabern bei Verteilung der Erlöse (vgl. BGH, Urteil vom 13. Juni 2002 - I ZR 1/00 - BGHZ 151, 92 Rn. 38).
  • OLG München, 27.07.2023 - 29 U 7919/21

    Bayerisches Oberstes Landesgericht, unangemessene Benachteiligung,

    Daran ändert auch die von der Berufung in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung Mischtonmeister (BGH GRUR 2002, 961) nichts.

    Denn die Verpflichtung einer Verwertungsgesellschaft aus § 6 Abs. 1 WahrnG bzw. § 9 Satz 1 VGG, die Rechte und Ansprüche der Berechtigten "zu angemessenen Bedingungen wahrzunehmen", kann bedeuten, dass die Verwertungsgesellschaft gehalten ist, mit Berechtigten Wahrnehmungsverträge zu schließen, die auf entsprechenden Standardisierungen und Typisierungen aufbauen (BGH GRUR 2002, 961, 962 - Mischtonmeister) Demgegenüber sieht § 26 VGG seit 01.06.2016 ausdrücklich vor - das galt auch schon vor dessen Einführung (BGH GRUR 2016, 596 Rn. 32 - Verlegeranteil) dass Verwertungsgesellschaften die Erlöse aus der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Rechte und Ansprüche nicht an Nichtberechtigte auskehren dürfen.

  • BFH, 18.08.2005 - V R 42/03

    Übersetzungen von Nachrichtensendungen in Gebärdensprache als Werke im Sinne des

    Ob der Kläger auch Miturheber ist (vgl. dazu BGH-Urteil vom 13. Juni 2002 I ZR 1/00, BGHZ 151, 92, m.w.N.), bedarf deshalb keiner Klärung.
  • VG München, 25.10.2016 - M 16 K 15.5333

    Evidenzkontrolle durch das Deutsche Patent- und Markenamt

    Dementsprechend führt der Bundesgerichtshof (BGH, U. v. 13.6.2002 - I ZR 1/00 - juris Rn. 32) im Zusammenhang mit der möglichen Verpflichtung einer Verwertungsgesellschaft zur Wahrnehmung der Rechte eines Miturhebers aus, dass "für eine Verwertungsgesellschaft der Erwerb von Rechten durch Wahrnehmungsverträge zum Zweck der treuhänderischen Wahrnehmung weitgehend ein Massengeschäft ist, das nur dann wirtschaftlich erfolgreich abgewickelt werden kann, wenn bei der Vertragsgestaltung in weitem Umfang typisiert und standardisiert wird." Die ordentliche Gerichtsbarkeit geht demnach davon aus, dass die Gestaltung von Wahrnehmungsverträgen und damit auch deren Abschluss typisiert und standardisiert zu erfolgen hat.
  • LG München I, 04.10.2021 - 42 O 13841/1

    Beteiligung, Auslegung, Verwertungsgesellschaft, Urheberrecht, Leistungen,

    Die Erwägungsgründe des BGH im von der Beklagten zitierten Urteil GRUR 2002, 961 - Mischtonmeister - lassen sich nicht auf die hier vorliegende Situation übertragen.

    Vielmehr ist der Entscheidung "Mischtonmeister" zu entnehmen, dass selbst dann, wenn dem Grunde nach eine urheberrechtlich relevante Leistung erbracht wird, der Abschluss eines Wahrnehmungsvertrags womöglich abzulehnen ist, wenn die Feststellung von urheberrechtlich relevantem Schaffen nicht nach leicht feststellbaren Kriterien beurteilt werden kann, sondern vielfach eine sachkundigen Einzelfallprüfung erfordert und mit ganz erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten verbunden ist (BGH, GRUR 2002, 961, 962 - Mischtonmeister).

  • OLG Köln, 10.06.2005 - 6 U 12/05

    "Dokumentarfilm Massaker"; Veröffentlichungsbefugnis einer Kamerafrau

  • KG, 07.05.2010 - 5 U 116/07

    Musikvideoclip - Vergütungsanspruch des Musikvideoproduzenten: Einordnung als

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