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   BGH, 05.02.1987 - I ZR 100/86   

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https://dejure.org/1987,601
BGH, 05.02.1987 - I ZR 100/86 (https://dejure.org/1987,601)
BGH, Entscheidung vom 05.02.1987 - I ZR 100/86 (https://dejure.org/1987,601)
BGH, Entscheidung vom 05. Februar 1987 - I ZR 100/86 (https://dejure.org/1987,601)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Angebot von individuellen Rentenberechnungen von Computer eines Versicherungsunternehmens in einer Illustrierten mittels Rücksendung eines Erklärungsvordrucks als Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Rentenberechnungsaktion

    §§ 1, 13 Abs. 1 UWG

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RBeratG Art. 1 § 1; UWG § 1
    Rentenberechnungsaktion; Unerlaubte Rechtsberatung durch Angebot der Rentenberechnung in einer Zeitschrift

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1987, 1894 (Ls.)
  • NJW-RR 1987, 875
  • ZIP 1987, 740
  • MDR 1987, 730
  • GRUR 1987, 373
  • BB 1987, 1909
  • afp 1987, 497
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 12.01.1972 - I ZR 60/70

    Statt Blumen Onko-Kaffee

    Auszug aus BGH, 05.02.1987 - I ZR 100/86
    Anders als im Fall des Senatsurteils vom 13.2.1981 - I ZR 63/79 (GRÜR 1981, 529 = WRP 1981, 385 - Rechtsberatungsanschein), in dem eine Zeitschrift nur den - unrichtigen - Anschein erweckt hatte, sie erteile Rechtsrat, hat die Beklagte im vorliegenden Fall individuelle Beratungen angeboten und damit - ungeachtet ihrer andersartigen Branchenzugehörigkeit (vgl. Senatsurteil vom 12.1.1972 - I ZR 60/70, GRÜR 1972, 553 = WRP 1972, 195 - Statt Blumen ONKO-Kaffee) - ein Wettbewerbsverhältnis zum früheren Kläger begründet.
  • BGH, 18.01.1974 - I ZR 13/73

    Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus einem Unfall durch ein

    Auszug aus BGH, 05.02.1987 - I ZR 100/86
    Die Sittenwidrigkeit ergibt sich nämlich daraus, daß der Erlaubniszwang für rechtsbesorgende Tätigkeiten nicht nur auf wertneutralen Vorschriften beruht, sondern im allgemeinen Interesse an einer zuverlässigen Rechtspflege liegt (BGHZ 48, 12, 17 [BGH 09.05.1967 - Ib ZR 59/65]; BGH Urt. v. 18.1.1974 - I ZR 13/73, GRUR 1974, 396, 398 = WRP 1974, 204 - Unfallhelferring II; st. Rspr.).
  • BGH, 09.05.1967 - Ib ZR 59/65

    Klagebefugnis des Deutschen Anwaltsvereins

    Auszug aus BGH, 05.02.1987 - I ZR 100/86
    Die Sittenwidrigkeit ergibt sich nämlich daraus, daß der Erlaubniszwang für rechtsbesorgende Tätigkeiten nicht nur auf wertneutralen Vorschriften beruht, sondern im allgemeinen Interesse an einer zuverlässigen Rechtspflege liegt (BGHZ 48, 12, 17 [BGH 09.05.1967 - Ib ZR 59/65]; BGH Urt. v. 18.1.1974 - I ZR 13/73, GRUR 1974, 396, 398 = WRP 1974, 204 - Unfallhelferring II; st. Rspr.).
  • BGH, 13.02.1981 - I ZR 63/79

    Anforderungen an das Rechtsschutzbedürfnis - Mandat eines Anwalts zur Verfolgung

    Auszug aus BGH, 05.02.1987 - I ZR 100/86
    Anders als im Fall des Senatsurteils vom 13.2.1981 - I ZR 63/79 (GRÜR 1981, 529 = WRP 1981, 385 - Rechtsberatungsanschein), in dem eine Zeitschrift nur den - unrichtigen - Anschein erweckt hatte, sie erteile Rechtsrat, hat die Beklagte im vorliegenden Fall individuelle Beratungen angeboten und damit - ungeachtet ihrer andersartigen Branchenzugehörigkeit (vgl. Senatsurteil vom 12.1.1972 - I ZR 60/70, GRÜR 1972, 553 = WRP 1972, 195 - Statt Blumen ONKO-Kaffee) - ein Wettbewerbsverhältnis zum früheren Kläger begründet.
  • BGH, 17.02.2000 - IX ZR 50/98

    Vergütung für Rechtsberatung durch einen Steuerberater

    Die Geschäftsmäßigkeit erfordert eine selbständige Tätigkeit, bei der der Handelnde beabsichtigt, sie - sei es auch nur bei sich bietender Gelegenheit - in gleicher Art zu wiederholen und dadurch zu einem dauernden und wiederkehrenden Teil seiner Beschäftigung zu machen; dafür kann eine einmalige Tätigkeit genügen (BGH, Urt. v. 5. Juni 1985 - IVa ZR 55/83, NJW 1986, 1050, 1051; v. 5. Februar 1987 - I ZR 100/86, NJW-RR 1987, 875, 876; BVerwG NJW 1988, 220; Altenhoff/Busch/Chemnitz, aaO Art. 1 § 1 Rdnr. 102 ff; Rennen/Caliebe, aaO Art. 1 § 1 Rdnr. 39 ff).
  • BGH, 06.12.2001 - I ZR 214/99

    Zur Rechtsbesorgung in einer Fernsehsendung - WISO

    Dabei reicht zur Begründung eines Unterlassungsanspruchs nach § 1 UWG i.V. mit Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG bereits das Erbieten zur Rechtsberatung oder Rechtsbesorgung ohne entsprechende Erlaubnis aus (vgl. BGH, Urt. v. 5.2.1987 - I ZR 100/86, GRUR 1987, 373 = WRP 1987, 462 - Rentenberechnungsaktion; Rennen/Caliebe, Rechtsberatungsgesetz, 3. Aufl., Art. 1 § 1 Rdn. 205).
  • BGH, 09.04.2002 - X ZR 228/00

    Geschäftsmäßigkeit der Einziehung einer abgetretenen Forderung

    Zwar kann bereits eine einmalige Tätigkeit den Schluß auf ein geschäftsmäßiges Handeln rechtfertigen (BGH, Urt. v. 5.6.1985 - IVa ZR 55/83, NJW 1986, 1050, 1051; v. 5.2.1987 - I ZR 100/86, NJW-RR 1987, 875, 876; v. 17.2.2000 - IX ZR 50/98, NJW 2000, 1560, 1561).
  • BVerfG, 15.01.2004 - 1 BvR 1807/98

    Zur Anwendbarkeit des RBerG auf Fernsehsendungen

    Erfasst wird lediglich die unmittelbare Förderung konkreter Rechtsangelegenheiten dergestalt, dass diese einem gewissen Abschluss, sei es zwecks Rechtsgestaltung, sei es zwecks Rechtsverwirklichung, zugeführt werden sollen (vgl. BGH, NJW 1956, S. 591 [592]; NJW-RR 1987, S. 875; OLG Düsseldorf, AfP 1992, S. 153; OLG Dresden, AfP 1996, S. 180).
  • OLG Stuttgart, 07.07.1995 - 2 U 45/95

    Wettbewerbswidrige Anwaltswerbung durch Teilnahme an einer öffentlichen

    Eine eigene Rechtsberatungstätigkeit eines Zeitschriftenverlages hat der BGH in NJW-RR 1987, 875 - Rentenberechnungsaktion - unter Billigung entsprechender Feststellungen des Berufungsgerichts in einem Fall zwar angenommen, in dem der Verlag, der zusammen mit einer Versicherungsgesellschaft Rentenberechnungen angeboten hat, durch die Veröffentlichung in seiner Zeitschrift einen eigenen Tatbeitrag dadurch geleistet hatte, daß er den Erklärungsvordruck abdruckte, einsammelte und an die Versicherungsgesellschaft weiterleitete.

    Im Hinblick auf die auf Unterlassung in Anspruch genommenen RAe kann deshalb eine Mitwirkung an unbefugter Rechtsberatung eines Dritten nicht angenommen werden, wiewohl eine solche Mitwirkung für die RAe nicht deshalb zulässig wäre, weil ihre eigene Tätigkeit vom RBerG nicht erfaßt wird (vgl. BGH, NJW-RR 1987, 875 Nr. 11 2; Zuck, a.a.O., § 4 Rdnr. 1, 6 m.w.N. aus der Rspr.).

  • KG, 11.01.2000 - 5 U 7694/98

    Wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit einer sog. "Anwalts-Hotline"

    Vergleichbar mit dem Fall des Bundesgerichtshofs (GRUR 1987, 373 - Rentenberechnungsaktion) hat die Beklagte zu 2. mit dieser Anpreisung einen Teil der Verantwortung für die Beratung übernommen und mit der Bekanntgabe sowie der Organisation der Aktion einen eigenen Tatbeitrag geleistet, ohne den die Rechtsberatung nicht hätte stattfinden können.
  • OLG Dresden, 29.11.2016 - 14 U 54/13
    Auch eine zeitlich befristete auf eine Vielzahl von Fällen angelegte einmalige Aktion mit mehrmonatiger Dauer kann ausreichen, diese als geschäftsmäßig anzusehen, selbst wenn noch nicht geplant gewesen sei, die Aktion zu wiederholen (BGH, Beschluss vom 05.02.1987, I ZR 100/86, Rn. 14, zitiert nach juris).
  • OLG Hamburg, 29.04.2004 - 3 U 204/03

    Wettbewerbsverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Netzbetreiber - Klagebefugnis

    (cc) Das aufgezeigte Ergebnis steht auch der BGH-Entscheidung "Rentenberechnungsaktion" (BGH GRUR 1987, 373) nicht entgegen.
  • OLG München, 24.06.1999 - 6 U 1752/99

    "0190-Rechtsberatungshotline"

    Eine solche Berechtigung läßt die Unzulässigkeit einer selbständigen und eigenverantwortlichen Mitwirkung eines anderen Beteiligten unberührt (vgl. BGH GRUR 1987, 373 -Rentenberechnungsaktion).
  • OLG Koblenz, 28.05.1998 - 5 U 1626/97

    Gewerbsmäßige Maklertätigkeit eines Unternehmensberaters - Vergütung

    Für eine solche Sicht spricht, daß Immobilienmakler ohne weiteres zu dem Personenkreis gehören, den die Vorschrift erfaßt (vgl. Heinrichs a.a.O. § 196 Rn.22), und daß auch schon die Abwicklung eines einzelnen auf Gewinnerzielung gerichteten Geschäfts ein gewerbsmäßiges Handeln beinhalten kann, wenn ihm ein großes wirtschaftliches Gewicht zukommt und seine Durchführung längere Zeit in Anspruch nimmt (vgl. BGH NJW 1981, 1665, 1666; BGH NJW-RR 1987, 875, 876).
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