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BGH, 12.03.2015 - I ZR 102/14 |
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Verfahrensgang
- LG Stuttgart, 23.07.2013 - 43 O 46/12
- OLG Stuttgart, 16.04.2014 - 3 U 150/13
- BGH, 12.03.2015 - I ZR 102/14
Wird zitiert von ... (7)
- OLG Stuttgart, 16.04.2014 - 3 U 150/13
Lagergeschäft: Anscheinsbeweis für Verderben der eingelagerten Ware infolge …
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist mit Beschluss des BGH vom 12.03.2015 zurückgewiesen worden (I ZR 102/14). - LG Hamburg, 28.01.2021 - 332 O 147/20
Rentenversicherungsvertrag im sog. Policenmodell: Verwirkung eines …
Dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung - der Versicherungsnehmer soll die Frist zutreffend berechnen können und sein Widerspruchsrecht form- und fristgerecht ausüben können - ist Rechnung getragen (vgl Senat, Beschluss vom 20.04.2015 - Az. 25 U 4040/14, die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 11.11.2015 - Az. IV ZR 264/15 zurückgewiesen - in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vom 28.04.2015 wurde die Problematik der ordnungsgemäßen Belehrung über den Beginn der Widerspruchsfrist ausdrücklich gerügt und darauf hingewiesen, dass das Policenbegleitschreiben nur vom Erhalt dieser Unterlagen spricht und dass - insoweit im behaupteten Widerspruch dazu - erst in der Belehrung auf S. 21 des Versicherungsscheins auf die Überlassung der im Gesetz genannten Unterlagen abgestellt wurde; Beschluss vom 20.04.2015 - Az. 25 U 237/15, die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 11.11.2015 - Az. IV ZR 267/15 zurückgewiesen; Beschluss vom 20.04.2015 - Az. 25 U 4235/14, die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 11.11.2015 - Az. IV ZR 263/15 zurückgewiesen; Urteil vom 24.01.2014 - Az. 25 U 2705/13, die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 30.07.2015 - Az. IV ZR 75/14 zurückgewiesen; Beschluss vom 23.04.2012 - Az. 25 U 3887/11, die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 22.07.2015 - Az. IV ZR 173/12 zurückgewiesen; Beschluss vom 20.02.2014 - Az. 25 U 1522/13, die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 21.07.2015 - Az. I ZR 102/14 zurückgewiesen; Beschluss vom 22.02.2014 - Az. 25 U 1522/13, die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 21.07.2015 unter Az. IV ZR 102/14 zurückgewiesen; Beschluss vom 06.06.2013 - Az. 25 U 4780/12, die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 28.11.2013 unter Az. IV ZR 144/13 zurückgewiesen; Beschlüsse vom 25.01.2018 und vom 20.02.2018 - Az. 25 U 3741/17; Beschluss vom 11.01.2018 - Az. 25 U 3916/17; Beschluss vom 28.11.2017 - Az. 25 U 3147/17, Beschlüsse vom 22.11.2017 und vo 02.11.2017 - Az. 25 U 4262/16; Beschluss vom 18.07.2017 - Az. 25 U 1934/17, Beschluss vom 30.06.2017 - Az. 25 U 1996/17, Beschluss vom 1402.2017 - Az. 25 U 63/17; Beschluss vom 11.05.2016 - Az. 25 U 1821/16. - LG Hamburg, 05.10.2021 - 314 O 42/20
Ordnungsgemäßheit der Widerspruchsbelehrung und Fristbeginn, Verfristung und …
Dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung - der Versicherungsnehmer soll die Frist zutreffend berechnen können und sein Widerspruchsrecht form- und fristgerecht ausüben können - ist Rechnung getragen (vgl Senat, Beschluss vom 20.04.2015 - Az. 25 U 4040/14, die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 11.11.2015 - Az. IV ZR 264/15 zurückgewiesen - in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vom 28.04.2015 wurde die Problematik der ordnungsgemäßen Belehrung über den Beginn der Widerspruchsfrist ausdrücklich gerügt und darauf hingewiesen, dass das Policenbegleitschreiben nur vom Erhalt dieser Unterlagen spricht und dass - insoweit im behaupteten Widerspruch dazu - erst in der Belehrung auf S. 21 des Versicherungsscheins auf die Überlassung der im Gesetz genannten Unterlagen abgestellt wurde; Beschluss vom 20.04.2015 - Az. 25 U 237/15, die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 11.11.2015 - Az. IV ZR 267/15 zurückgewiesen; Beschluss vom 20.04.2015 - Az. 25 U 4235/14, die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 11.11.2015 - Az. IV ZR 263/15 zurückgewiesen; Urteil vom 24.01.2014 - Az. 25 U 2705/13, die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 30.07.2015 - Az. IV ZR 75/14 zurückgewiesen; Beschluss vom 23.04.2012 - Az. 25 U 3887/11, die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 22.07.2015 - Az. IV ZR 173/12 zurückgewiesen; Beschluss vom 20.02.2014 - Az. 25 U 1522/13, die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 21.07.2015 - Az. I ZR 102/14 zurückgewiesen; Beschluss vom 22.02.2014 - Az. 25 U 1522/13, die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 21.07.2015 unter Az. IV ZR 102/14 zurückgewiesen; Beschluss vom 06.06.2013 - Az. 25 U 4780/12, die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 28.11.2013 unter Az. IV ZR 144/13 zurückgewiesen; Beschlüsse vom 25.01.2018 und vom 20.02.2018 - Az. 25 U 3741/17; Beschluss vom 11.01.2018 - Az. 25 U 3916/17; Beschluss vom 28.11.2017 - Az. 25 U 3147/17, Beschlüsse vom 22.11.2017 und vo 02.11.2017 - Az. 25 U 4262/16; Beschluss vom 18.07.2017 - Az. 25 U 1934/17, Beschluss vom 30.06.2017 - Az. 25 U 1996/17, Beschluss vom 1402.2017 - Az. 25 U 63/17; Beschluss vom 11.05.2016 - Az. 25 U 1821/16.
- LG Hamburg, 04.02.2021 - 332 O 296/20
Versicherungsvertrag: Verwirkung eines Widerspruchsrechts bei nicht …
Dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung - der Versicherungsnehmer soll die Frist zutreffend berechnen können und sein Widerspruchsrecht form- und fristgerecht ausüben können - ist Rechnung getragen (vgl Senat, Beschluss vom 20.04.2015 - Az. 25 U 4040/14, die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 11.11.2015 - Az. IV ZR 264/15 zurückgewiesen - in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vom 28.04.2015 wurde die Problematik der ordnungsgemäßen Belehrung über den Beginn der Widerspruchsfrist ausdrücklich gerügt und darauf hingewiesen, dass das Policenbegleitschreiben nur vom Erhalt dieser Unterlagen spricht und dass - insoweit im behaupteten Widerspruch dazu - erst in der Belehrung auf S. 21 des Versicherungsscheins auf die Überlassung der im Gesetz genannten Unterlagen abgestellt wurde; Beschluss vom 20.04.2015 - Az. 25 U 237/15, die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 11.11.2015 - Az. IV ZR 267/15 zurückgewiesen; Beschluss vom 20.04.2015 - Az. 25 U 4235/14, die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 11.11.2015 - Az. IV ZR 263/15 zurückgewiesen; Urteil vom 24.01.2014 - Az. 25 U 2705/13, die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 30.07.2015 - Az. IV ZR 75/14 zurückgewiesen; Beschluss vom 23.04.2012 - Az. 25 U 3887/11, die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 22.07.2015 - Az. IV ZR 173/12 zurückgewiesen; Beschluss vom 20.02.2014 - Az. 25 U 1522/13, die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 21.07.2015 - Az. I ZR 102/14 zurückgewiesen; Beschluss vom 22.02.2014 - Az. 25 U 1522/13, die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 21.07.2015 unter Az. IV ZR 102/14 zurückgewiesen; Beschluss vom 06.06.2013 - Az. 25 U 4780/12, die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 28.11.2013 unter Az. IV ZR 144/13 zurückgewiesen; Beschlüsse vom 25.01.2018 und vom 20.02.2018 - Az. 25 U 3741/17; Beschluss vom 11.01.2018 - Az. 25 U 3916/17; Beschluss vom 28.11.2017 - Az. 25 U 3147/17, Beschlüsse vom 22.11.2017 und vo 02.11.2017 - Az. 25 U 4262/16; Beschluss vom 18.07.2017 - Az. 25 U 1934/17, Beschluss vom 30.06.2017 - Az. 25 U 1996/17, Beschluss vom 1402.2017 - Az. 25 U 63/17; Beschluss vom 11.05.2016 - Az. 25 U 1821/16. - LG Hamburg, 28.01.2021 - 332 O 286/20
Versicherungsvertrag im sog. Policenmodell: Verwirkung eines Widerspruchsrechts
Dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung - der Versicherungsnehmer soll die Frist zutreffend berechnen können und sein Widerspruchsrecht form- und fristgerecht ausüben können - ist Rechnung getragen (vgl Senat, Beschluss vom 20.04.2015 - Az. 25 U 4040/14, die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 11.11.2015 - Az. IV ZR 264/15 zurückgewiesen - in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vom 28.04.2015 wurde die Problematik der ordnungsgemäßen Belehrung über den Beginn der Widerspruchsfrist ausdrücklich gerügt und darauf hingewiesen, dass das Policenbegleitschreiben nur vom Erhalt dieser Unterlagen spricht und dass - insoweit im behaupteten Widerspruch dazu - erst in der Belehrung auf S. 21 des Versicherungsscheins auf die Überlassung der im Gesetz genannten Unterlagen abgestellt wurde; Beschluss vom 20.04.2015 - Az. 25 U 237/15, die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 11.11.2015 - Az. IV ZR 267/15 zurückgewiesen; Beschluss vom 20.04.2015 - Az. 25 U 4235/14, die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 11.11.2015 - Az. IV ZR 263/15 zurückgewiesen; Urteil vom 24.01.2014 - Az. 25 U 2705/13, die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 30.07.2015 - Az. IV ZR 75/14 zurückgewiesen; Beschluss vom 23.04.2012 - Az. 25 U 3887/11, die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 22.07.2015 - Az. IV ZR 173/12 zurückgewiesen; Beschluss vom 20.02.2014 - Az. 25 U 1522/13, die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 21.07.2015 - Az. I ZR 102/14 zurückgewiesen; Beschluss vom 22.02.2014 - Az. 25 U 1522/13, die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 21.07.2015 unter Az. IV ZR 102/14 zurückgewiesen; Beschluss vom 06.06.2013 - Az. 25 U 4780/12, die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 28.11.2013 unter Az. IV ZR 144/13 zurückgewiesen; Beschlüsse vom 25.01.2018 und vom 20.02.2018 - Az. 25 U 3741/17; Beschluss vom 11.01.2018 - Az. 25 U 3916/17; Beschluss vom 28.11.2017 - Az. 25 U 3147/17, Beschlüsse vom 22.11.2017 und vo 02.11.2017 - Az. 25 U 4262/16; Beschluss vom 18.07.2017 - Az. 25 U 1934/17, Beschluss vom 30.06.2017 - Az. 25 U 1996/17, Beschluss vom 1402.2017 - Az. 25 U 63/17; Beschluss vom 11.05.2016 - Az. 25 U 1821/16. - LG Hamburg, 20.07.2021 - 314 O 146/20
Verwirkung eines Widerspruchsrechts bei Beitragsfreistellung
Dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung - der Versicherungsnehmer soll die Frist zutreffend berechnen können und sein Widerspruchsrecht form- und fristgerecht ausüben können - ist Rechnung getragen (vgl Senat, Beschluss vom 20.04.2015 - Az. 25 U 4040/14, die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 11.11.2015 - Az. IV ZR 264/15 zurückgewiesen - in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vom 28.04.2015 wurde die Problematik der ordnungsgemäßen Belehrung über den Beginn der Widerspruchsfrist ausdrücklich gerügt und darauf hingewiesen, dass das Policenbegleitschreiben nur vom Erhalt dieser Unterlagen spricht und dass - insoweit im behaupteten Widerspruch dazu - erst in der Belehrung auf S. 21 des Versicherungsscheins auf die Überlassung der im Gesetz genannten Unterlagen abgestellt wurde; Beschluss vom 20.04.2015 - Az. 25 U 237/15, die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 11.11.2015 - Az. IV ZR 267/15 zurückgewiesen; Beschluss vom 20.04.2015 - Az. 25 U 4235/14, die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 11.11.2015 - Az. IV ZR 263/15 zurückgewiesen; Urteil vom 24.01.2014 - Az. 25 U 2705/13, die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 30.07.2015 - Az. IV ZR 75/14 zurückgewiesen; Beschluss vom 23.04.2012 - Az. 25 U 3887/11, die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 22.07.2015 - Az. IV ZR 173/12 zurückgewiesen; Beschluss vom 20.02.2014 - Az. 25 U 1522/13, die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 21.07.2015 - Az. I ZR 102/14 zurückgewiesen; Beschluss vom 22.02.2014 - Az. 25 U 1522/13, die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 21.07.2015 unter Az. IV ZR 102/14 zurückgewiesen; Beschluss vom 06.06.2013 - Az. 25 U 4780/12, die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 28.11.2013 unter Az. IV ZR 144/13 zurückgewiesen; Beschlüsse vom 25.01.2018 und vom 20.02.2018 - Az. 25 U 3741/17; Beschluss vom 11.01.2018 - Az. 25 U 3916/17; Beschluss vom 28.11.2017 - Az. 25 U 3147/17, Beschlüsse vom 22.11.2017 und vo 02.11.2017 - Az. 25 U 4262/16; Beschluss vom 18.07.2017 - Az. 25 U 1934/17, Beschluss vom 30.06.2017 - Az. 25 U 1996/17, Beschluss vom 1402.2017 - Az. 25 U 63/17; Beschluss vom 11.05.2016 - Az. 25 U 1821/16. - LG Hamburg, 21.09.2021 - 314 O 145/20
Verwirkung der Ausübung des Widerspruchsrechts in Bezug auf einen …
Dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung - der Versicherungsnehmer soll die Frist zutreffend berechnen können und sein Widerspruchsrecht form- und fristgerecht ausüben können - ist Rechnung getragen (vgl Senat, Beschluss vom 20.04.2015 - Az. 25 U 4040/14, die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 11.11.2015 - Az. IV ZR 264/15 zurückgewiesen - in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vom 28.04.2015 wurde die Problematik der ordnungsgemäßen Belehrung über den Beginn der Widerspruchsfrist ausdrücklich gerügt und darauf hingewiesen, dass das Policenbegleitschreiben nur vom Erhalt dieser Unterlagen spricht und dass - insoweit im behaupteten Widerspruch dazu - erst in der Belehrung auf S. 21 des Versicherungsscheins auf die Überlassung der im Gesetz genannten Unterlagen abgestellt wurde; Beschluss vom 20.04.2015 - Az. 25 U 237/15, die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 11.11.2015 - Az. IV ZR 267/15 zurückgewiesen; Beschluss vom 20.04.2015 - Az. 25 U 4235/14, die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 11.11.2015 - Az. IV ZR 263/15 zurückgewiesen; Urteil vom 24.01.2014 - Az. 25 U 2705/13, die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 30.07.2015 - Az. IV ZR 75/14 zurückgewiesen; Beschluss vom 23.04.2012 - Az. 25 U 3887/11, die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 22.07.2015 - Az. IV ZR 173/12 zurückgewiesen; Beschluss vom 20.02.2014 - Az. 25 U 1522/13, die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 21.07.2015 - Az. I ZR 102/14 zurückgewiesen; Beschluss vom 22.02.2014 - Az. 25 U 1522/13, die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 21.07.2015 unter Az. IV ZR 102/14 zurückgewiesen; Beschluss vom 06.06.2013 - Az. 25 U 4780/12, die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 28.11.2013 unter Az. IV ZR 144/13 zurückgewiesen; Beschlüsse vom 25.01.2018 und vom 20.02.2018 - Az. 25 U 3741/17; Beschluss vom 11.01.2018 - Az. 25 U 3916/17; Beschluss vom 28.11.2017 - Az. 25 U 3147/17, Beschlüsse vom 22.11.2017 und vo 02.11.2017 - Az. 25 U 4262/16; Beschluss vom 18.07.2017 - Az. 25 U 1934/17, Beschluss vom 30.06.2017 - Az. 25 U 1996/17, Beschluss vom 1402.2017 - Az. 25 U 63/17; Beschluss vom 11.05.2016 - Az. 25 U 1821/16.