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   BGH, 26.03.1992 - I ZR 104/90   

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https://dejure.org/1992,663
BGH, 26.03.1992 - I ZR 104/90 (https://dejure.org/1992,663)
BGH, Entscheidung vom 26.03.1992 - I ZR 104/90 (https://dejure.org/1992,663)
BGH, Entscheidung vom 26. März 1992 - I ZR 104/90 (https://dejure.org/1992,663)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Grüne Woche keine Freizeitveranstaltung

  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Verbraucherschutzvereins gegen Firma auf Verbot des Abschlusses von Kaufverträgen mit privaten Endverbrauchern im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs auf der Grünen Woche in Berlin - Verpflichtung zur Belehrung über das Recht auf Widerruf der ...

  • werbung-schenken.de

    Grüne Woche

    HWiG § 1
    Haustürwiderrufsgesetz - Anwendbarkeit

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    HWiG § 1 Abs. 1 Nr. 2
    Widerruflichkeit bei Freizeitveranstaltungen - Grüne Woche

Papierfundstellen

  • NJW 1992, 1889
  • ZIP 1992, 702
  • MDR 1992, 760
  • GRUR 1992, 521
  • WM 1992, 1294
  • BB 1992, 1301
  • DB 1992, 1825
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 21.06.1990 - I ZR 303/88

    Freizeitveranstaltung - Vorsprung durch Rechtsbruch; Haustürwiderrufsgesetz -

    Auszug aus BGH, 26.03.1992 - I ZR 104/90
    Für die Beurteilung des Rechtsbegriffs der Freizeitveranstaltung im Sinne der vorgenannten Vorschrift kommt es auf dessen Wortverständnis nicht entscheidend an (BGH, Urt. v. 21.06.1990 - I ZR 303/88, GRUR 1990, 1020, 1021 - Freizeitveranstaltung).
  • BGH, 12.06.1991 - VIII ZR 178/90

    Haustürwiderrufsgesetz - Anwendbarkeit

    Auszug aus BGH, 26.03.1992 - I ZR 104/90
    den Kunden über den Hauptzweck der Veranstaltung hinwegsehen lassen und ihn den Verkaufsabsichten gewogen machen, wobei die Auswahl von Zeit und Ort der Veranstaltung dem Kunden es erschwert, sich den Verkaufsbemühungen zu entziehen (BGH - Freizeitveranstaltung a.a.O.; BGH, Urt. v. 12.06.1991 - VIII ZR 178/90, WRP 1992, 27, 28; Soergel/Wolf, BGB, 12. Aufl., HTürGG § 1 Rdn. 19).
  • BGH, 25.10.1989 - VIII ZR 345/88

    Wettbewerbswidriges Handeln durch Unterlassen der gebotenen Widerrufsbelehrung

    Auszug aus BGH, 26.03.1992 - I ZR 104/90
    Der Begriff der Freizeitveranstaltung im Sinne der vorgenannten Regelung wird vielmehr durch deren Sinn und Zweck im Rahmen der Zielsetzung des Gesetzes im ganzen bestimmt (BGHZ 109, 127, 133; BGH - Freizeitveranstaltung a.a.O.).
  • Drs-Bund, 24.02.1977 - BT-Drs 8/130
    Auszug aus BGH, 26.03.1992 - I ZR 104/90
    Sie sind Messen und Märkten vergleichbar, welche nach dem ursprünglichen Entwurf der generalklauselartigen Regelung der Widerruflichkeit von Rechtsgeschäften ausdrücklich ausgenommen sein sollten (BT-Drucks. 8/130, S. 4), deren Erfassung aber auch bei der Gesetz gewordenen enumerativen Regelung des § 1 Abs. 1 HTürGG ebenfalls als zu weitgehend erachtet wurde (BT-Drucks. 10/2876, S. 9 f.).
  • BAG, 27.11.2003 - 2 AZR 135/03

    Anfechtung und Widerruf einer Beendigungsvereinbarung

    Der Verbraucher soll einerseits bei der Anbahnung und beim Abschluss eines Geschäftes vor der Beeinträchtigung seiner rechtsgeschäftlichen Entscheidungsfreiheit und vor einer Überrumpelung beim Geschäftsabschluss in bestimmten Situationen bewahrt werden (BT-Drucks. 10/2876 S. 6 f.; BGH 26. März 1992 - I ZR 104/90 - NJW 1992, 1889, 1890; 25. Oktober 1989 - VIII ZR 345/88 - BGHZ 109, 127, 133).
  • BGH, 10.07.2002 - VIII ZR 199/01

    "Grüne Woche Berlin" 1999 keine Freizeitveranstaltung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr.

    Die "Grüne Woche Berlin" 1999 war wie schon zuvor keine Freizeitveranstaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG (im Anschluß an BGH, Urteil vom 26. März 1992 - I ZR 104/90, WM 1992, 1294 = NJW 1992, 1889).

    Der Gesetzgeber stellt insoweit darauf ab, daß mit dem eigentlichen gewerblichen Angebot des Veranstalters nicht im Zusammenhang stehende attraktive Leistungen wie beispielsweise Kaffeefahrten oder Reisen den Kunden über den Hauptzweck der Veranstaltung hinwegsehen lassen und ihn den Verkaufsabsichten gewogen machen, wobei die Auswahl von Zeit und Ort der Veranstaltung dem Kunden es erschwert, sich den Verkaufsbemühungen zu entziehen (BGH, Urteile vom 21. Juni 1990 - I ZR 303/88, NJW 1990, 3265 unter II 1 und vom 26. März 1992 - I ZR 104/90, NJW 1992, 1889 = WM 1992, 1294 unter II 1, jew.m.w. Nachw.; ferner Senatsurteil vom 12. Juni 1991 - VIII ZR 178/90, WM 1991, 1634 unter II 1 b).

    Während der Freizeitcharakter der Veranstaltung, in deren Zusammenhang die gewerbliche Leistung angeboten wird, im wesentlichen durch die Vorstellung des Verkehrs geprägt wird, ob nach Art der Ankündigung und Durchführung der Veranstaltung der Freizeitcharakter im Vordergrund steht, ist zur Beurteilung der Organisationsform von Freizeitangebot und gewerblicher Leistung auf die objektiven Gegebenheiten abzustellen (BGH, Urteil vom 26. März 1992 aaO).

    Ein Gefühl, dem gewerblichen Unternehmer aus Dankbarkeit für das Freizeitangebot, für welches der Besucher der Messe mit seiner Eintrittskarte bereits bezahlt hat, in irgendeiner Weise verpflichtet zu sein, kann sich nicht einstellen (Urteil vom 26. März 1992 aaO, unter II 2).

    (2) Darüber hinaus hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, der von den Beklagten besuchten "Grünen Woche" fehle unverändert die vom Bundesgerichtshof (Urteil vom 26. März 1992 aaO) für die "Grüne Woche" des Jahres 1988 verneinte Voraussetzung einer Freizeitveranstaltung, daß sich die Besucher nach den objektiven Umständen den Verkaufsangeboten nur schwer entziehen können.

  • BGH, 28.10.2003 - X ZR 178/02

    Begriff der Freizeitveranstaltung

    Der Begriff der Freizeitveranstaltung wird vielmehr durch dessen Sinn und Zweck im Rahmen der Zielsetzung des Gesetzes im Ganzen bestimmt (BGH, Urt. v. 26.3.1992 - I ZR 104/90, NJW 1992, 1889, 1890).

    Das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften soll den Verbraucher vor der Gefahr schützen, in bestimmten, dafür typischen Situationen bei der Anbahnung und dem Abschluß von Geschäften unter Beeinträchtigung seiner rechtsgeschäftlichen Entscheidungsfreiheit überrumpelt oder sonst auf unzulässige Weise zu unüberlegten Geschäftsabschlüssen gedrängt zu werden (BT-Drucks. 10/2876, S. 6 ff., S. 11 ff.; BGH NJW 1992, 1889, 1890).

    Der Gesetzgeber stellt insoweit darauf ab, daß mit dem eigentlichen gewerblichen Angebot nicht im Zusammenhang stehende attraktive Leistungen wie etwa Kaffeefahrten, Reisen und ähnliches den Kunden über den Hauptzweck der Veranstaltung hinwegsehen lassen und ihn den Verkaufsabsichten gewogen machen, wobei die Auswahl von Zeit und Ort der Veranstaltung es dem Kunden erschwert, sich den Verkaufsbemühungen zu entziehen (BGH NJW 1992, 1889, 1890).

    Fehlt es dagegen an einer derartigen Verknüpfung von Freizeitcharakter und gewerblichem Angebot, ist der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG zu verneinen (BGH NJW 1992, 1889, 1890; BGH, Urt. 10.7.2002 - VIII ZR 199/01, NJW 2002, 3100, 3101).

    Entscheidend ist daher, daß der Begriff der Freizeitveranstaltung in diesem Sinne durch zwei in Wechselbeziehung zueinander stehende Faktoren bestimmt wird, nämlich einerseits durch den Freizeitcharakter der Veranstaltung, die den Verbraucher in eine seine rechtsgeschäftliche Entschließungsfreiheit beeinflussende Stimmung versetzt, und andererseits durch die Organisationsform der Veranstaltung, der sich der Kunde nur schwer entziehen kann (BGH NJW 1992, 1889, 1890).

    Während der Freizeitcharakter durch die Verkehrsanschauung bestimmt wird, ist zur Beurteilung der Organisationsform auf die objektiven Gegebenheiten abzustellen (BGH NJW 1992, 1889, 1890; NJW 2002, 3100, 3101).

  • BAG, 27.11.2003 - 2 AZR 177/03

    Widerruf eines Aufhebungsvertrags

    Der Verbraucher soll einerseits bei der Anbahnung und beim Abschluss eines Geschäfts vor der Beeinträchtigung seiner rechtsgeschäftlichen Entscheidungsfreiheit und vor einer Überrumpelung beim Geschäftsabschluss in bestimmten Situationen bewahrt werden (BT-Drucks. 10/2876 S. 6 f.; BGH 26. März 1992 - I ZR 104/90 - NJW 1992, 1889, 1890; 25. Oktober 1989 - VIII ZR 345/88 - BGHZ 109, 127, 133).
  • BAG, 04.10.2005 - 9 AZR 598/04

    Aufklärungspflicht - Belegschaftsaktien - Darlehen

    Dabei steht es gleich, ob die örtlichen Gegebenheiten und der zeitliche Ablauf der Veranstaltung ein ungehindertes Entfernen nicht ohne weiteres ermöglichen oder ob Gruppenzwang oder Dankbarkeit für das Unterhaltungsangebot das Gefühl erwecken, dem Veranstalter in irgendeiner Weise verpflichtet zu sein (BGH 26. März 1992 - I ZR 104/90 - WM 1992, 1294).
  • OLG Stuttgart, 17.03.2003 - 6 U 232/02

    Haustürgeschäft: Begriff der Freizeitveranstaltung und der öffentlich

    Wenn er an einem Stand, auf dem Gang davor oder an einem beliebigen anderen Ort des Messegeländes auf ein bestimmtes Angebot angesprochen wird, ist dies nicht überraschend, sondern genau das, womit zu rechnen ist (ebenso Fischer/Machunsky, a.a.O., Rn. 189; Staudinger/Werner, a.a.O., Rn. 106/107/114; Palandt/Putzo, BGB. 61. Aufl., HWiG § 1 Rn. 17; KG NJW-RR 1990, 1338 - Vorentscheidung zu BGH NJW 1992, 1889 - für das Ansprechen eines Kunden auf der "Grünen Woche").

    Der BGH hat in einem Urteil vom 10.07.2002 (NJW 2002, 3100 = WM 2002, 1847) im Anschluss an die Vorinstanzen (OLG Brandenburg NJW-RR 2001, 1635) und an eine Entscheidung aus dem Jahr 1992 (BGH NJW 1992, 1889 = MDR 1992, 760), die wiederum das Urteil des Kammergerichts (NJW-RR 1990, 1338) bestätigt hatte, entschieden, dass die "Grüne Woche Berlin" 1999 keine Freizeitveranstaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG sei.

    Der Begriff der Freizeitveranstaltung werde also von zwei zusammenwirkenden Faktoren bestimmt: dem Freizeitcharakter der Veranstaltung, die den Verbraucher in eine seine rechtsgeschäftliche Entschließungsfreiheit beeinflussende Freizeitstimmung versetze, und der Organisationsform der Veranstaltung, der sich der Kunde nur schwer entziehen könne (ebenso BGH ZIP 1992, 702; OLG Düsseldorf MDR 1999, 985 - Camping- und Caravanmesse; OLG Dresden VuR 1999, 282 - Haus, Garten, Freizeit -, anders noch in NJW-RR 1997, 1346 = VuR 1997, 327 für die Mittelsachsenschau; Freizeitveranstaltung bejaht, weil nach Ankündigung und Durchführung in erster Linie Freitzeiterlebnis: BGH NJW 1990, 3265 - Wanderlagerverkauf mit Bewirtung; bejahend auch OLG Stuttgart NJW-RR 1989, 1144 - gemütliches Beisammensein bei Kaffee und Kuchen und Warenpräsentation.

  • LG Braunschweig, 29.10.2003 - 2 S 317/03

    Freizeitangebot; Freizeitcharakter; Freizeitveranstaltung; Harz und Heide;

    Ob die Gefahr einer Überrumpelung des Verbrauchers anlässlich einer Freizeitveranstaltung vorliegt, beurteilt sich danach, ob das Freizeitangebot und die Verkaufsveranstaltung organisatorisch derart miteinander verwoben sind, dass der Verbraucher in eine freizeitlich unbeschwerte Stimmung versetzt wird und sich dem auf einen Geschäftsabschluss gerichteten Angebot nur schwer entziehen kann (vgl. BGH NJW 1992, S. 1889 ff).

    Das Merkmal "Freizeitcharakter" wird durch die Vorstellung des Verkehrs geprägt und beurteilt sich nach der Art der Ankündigung und der Durchführung (BGH NJW 1990, 3265 sowie BGH NJW 1992, 1889).

    Seitens des Besuchers besteht kein Anlass zur Dankbarkeit, da er sich den Besuch der Harz & Heide und damit den Genuss des Unterhaltungsprogramms bewusst erkauft hat und durch die räumliche Trennung dem Besucher kein Gefühl vermittelt wird, dem gewerblichen Händlern für das Unterhaltungsangebot in irgendeiner Weise verpflichtet zu sein (vgl. BGH NJW 1992, 1889 sowie NJW 2002, 3100).

    Die "Harz und Heide" ist daher keine Freizeitveranstaltung i. S. d. § 312 Abs. 1 Nr. 2 BGB, sondern eine Verbraucherausstellung bzw. Leistungsschau, die mit Einkaufsmöglichkeiten verbunden ist (vgl. die Entscheidung des BGH zur "Grünen Woche" in NJW 1992, S. 1889 sowie NJW 2002, S. 3100).

  • BGH, 27.04.2005 - VIII ZR 125/04

    Begriff der Freizeitveranstaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG

    Der Gesetzgeber stellt insoweit darauf ab, daß mit dem eigentlichen gewerblichen Angebot des Veranstalters nicht im Zusammenhang stehende attraktive Leistungen wie beispielsweise Kaffeefahrten oder Reisen den Kunden über den Hauptzweck der Veranstaltung hinwegsehen lassen und ihn den Verkaufsabsichten gewogen machen, wobei die Auswahl von Zeit und Ort der Veranstaltung es dem Kunden erschwert, sich den Verkaufsbemühungen zu entziehen (BGH, Urteile vom 21. Juni 1990 - I ZR 303/88, NJW 1990, 3265 unter II 1 und vom 26. März 1992 - I ZR 104/90, NJW 1992, 1889 unter II 1; Senatsurteil vom 10. Juli 2002 - VIII ZR 199/01, NJW 2002, 3100 unter II 1 c aa; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2003 - X ZR 178/02, NJW 2004, 362 unter II 1, jew.m.w. Nachw.).

    Daß der Besuch des Hessentages bei einzelnen Verbrauchern eine höhere Bereitschaft zu spontanen und weniger bedachten Bestellungen geweckt haben mag, rechtfertigt für sich allein nicht die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 1992 aaO unter II 2).

  • BAG, 03.06.2004 - 2 AZR 427/03

    Aufhebungsvertrag

    Der Verbraucher soll einerseits bei der Anbahnung und beim Abschluss eines Geschäftes vor der Beeinträchtigung seiner rechtsgeschäftlichen Entscheidungsfreiheit und vor einer Überrumpelung beim Geschäftsabschluss in bestimmten Situationen bewahrt werden (BT-Drucks. 10/2876 S. 6 f.; BGH 26. März 1992 - IZR 104/90 - NJW 1992, 1889, 1890; 25. Oktober 1989 - VIII ZR 345/88 - BGHZ 109, 127, 133).
  • OLG Dresden, 28.02.1997 - 8 U 2263/96

    Freizeitveranstaltung i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG

    Einigkeit besteht jedoch mittlerweile insoweit, als dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG nur eine untergeordnete Bedeutung für die Auslegung beikommt (vgl. BGH, NJW 1992, 1889, 1890; 1990, 3265 ff.; Fischer/Machunsky, aaO., Rn. 123 sowie Klaus/Uhse, HWiG , § 1 Rn. 104).

    Während der Freizeitcharakter der Veranstaltung, in deren Zusammenhang die gewerbliche Leistung angeboten wird, im wesentlichen durch die Vorstellungen des Verkehrs geprägt wird, ob nach Art der Ankündigung und Durchführung der Veranstaltung der Freizeitcharakter im Vordergrund steht, ist zur Beurteilung der Organisationsform von Freizeitangebot und gewerblicher Leistung auf die objektiven Gegebenheiten abzustellen" (BGH NJW 1992, 1889, 1890).

    a) In der Werbung für diese Veranstaltung gegenüber potentiellen Besuchern, auf die es entscheidend ankommt (Fischer/Machunsky, aaO., Rn. 130; BGH NJW 1992, 1889, 1890), wird ein ausführliches Veranstaltungsprogramm mit zahlreichen kulturellen, sportlichen und unterhaltsamen Programmpunkten in den Vordergrund gestellt.

  • OLG Braunschweig, 15.12.2005 - 1 U 18/05

    Ausstellung; Freizeitveranstaltung; Harz und Heide; Harz-und-Heide;

  • OLG Brandenburg, 11.07.2001 - 7 U 186/00

    Begriff der Freizeitveranstaltung

  • OLG Düsseldorf, 12.09.1997 - 22 U 254/96

    Wirksamkeit eines Kaufvertrages über ein Nutzungsrecht an einer Ferienwohnung;

  • OLG Dresden, 28.04.1999 - 8 U 203/99

    Haustürwiderruf; Messe; Freizeitveranstaltung; Allgemeine Geschäftsbedingungen;

  • BAG, 03.06.2004 - 2 AZR 428/03

    Aufhebungsvertrag

  • OLG Düsseldorf, 23.01.1998 - 22 U 114/97

    Voraussetzungen einer Freizeitveranstaltung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG -

  • OLG Koblenz, 09.02.1994 - 4 W RE 456/93

    Mietrecht; Anwendung des HausTWG auf Mieterhöhungsvereinbarung

  • LAG Köln, 12.12.2002 - 10 Sa 177/02

    Bürgschaft, Widerruf, Arbeitnehmer kein "Verbraucher"

  • LAG Köln, 06.02.2003 - 10 Sa 948/02

    Aufhebungsvertrag, kein Widerrufsrecht als "Verbraucher"

  • LAG Hessen, 08.01.2008 - 13 Sa 978/07

    Aufhebungsvertrag - Haustürgeschäft - Inhaltskontrolle

  • LG Bamberg, 23.06.2015 - 12 O 503/14

    Rückabwicklung eines Darlehens nach Widerruf sowie Schadensersatzansprüche aus

  • OLG Dresden, 06.07.2005 - 8 U 1984/04

    KAGO

  • LG Hamburg, 18.02.1999 - 302 S 146/98
  • OLG Köln, 29.03.1996 - 20 U 185/95

    Sittenwidrigkeit eines Time-Sharing-Vertrags

  • OLG Köln, 12.11.1993 - 3 U 27/93

    Widerruf einer Bürgschaft nach dem HaustürWG

  • AG Eschweiler, 14.07.2005 - 26 C 93/05

    Unwirksamkeit eines Fitnessvertrages

  • OLG Hamburg, 20.12.1996 - 14 U 51/95

    Bergriff der Freizeitveranstaltung nach dem Haustürgeschäftewiderrufsgesetz;

  • OLG Hamburg, 20.12.1996 - 14 U 134/95

    Freizeitcharakter einer Verkaufsveranstaltung; Abgrenzung einer

  • LG Braunschweig, 15.04.2004 - 4 S 643/03

    Abgrenzung; Begriffsbestimmung; Drucksituation; Entscheidungsfreiheit;

  • OLG Köln, 29.03.1996 - 20 U 185/85

    Vermittlung des Kaufs eines Time-Sharing-Nutzungsrechts an einer Ferienwohnanlage

  • OLG Braunschweig, 12.09.2001 - 3 U 84/01

    Stille Gesellschaft, fehlerhafte Gesellschaft, Angebot und Annahme, Angebot unter

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