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   BGH, 26.04.1989 - I ZR 105/87   

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https://dejure.org/1989,1673
BGH, 26.04.1989 - I ZR 105/87 (https://dejure.org/1989,1673)
BGH, Entscheidung vom 26.04.1989 - I ZR 105/87 (https://dejure.org/1989,1673)
BGH, Entscheidung vom 26. April 1989 - I ZR 105/87 (https://dejure.org/1989,1673)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Wettbewerbsverstoß durch Verletzung der unverzüglichen Rückkehrpflicht eines Mietwagenunternehmers zum Betriebssitz - Auslegung des Begriffs "neuer Beförderungsauftrag" - Zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit dem zuvor erledigten Auftrag als Voraussetzung zum ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    PBefG § 49 Abs. 4 S. 3; UWG § 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückkehrpflicht II; Begriff des neuen Beförderungsauftrages

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1989, 1437
  • MDR 1990, 134
  • GRUR 1990, 49
  • VersR 1989, 1215
  • WM 1990, 244
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 05.05.1988 - I ZR 124/86

    "Rückkehrpflicht"; Verletzung der Rückkehrpflicht des Mietwagenfahrers

    Auszug aus BGH, 26.04.1989 - I ZR 105/87
    Von Bedeutung ist insoweit auch, ob unter Berücksichtigung des Fahrgastaufkommens in Neureut an einem Sonntagvormittag zwischen 8.00 und 9.00 Uhr die Gefahr eines taxiähnlichen Einsatzes des Mietwagens für einen Zwischenauftrag während der Wartezeit von einer halben Stunde bestand (vgl. BGH, Urt. v. 5.5.1988 - I ZR 124/86, GRUR 1988, 831 = WRP 1988, 660, 661 - Rückkehrpflicht I).

    Beweisbelastet ist insoweit die Beklagte (vgl. BGH, Urt. v. 5.5.1988 - I ZR 124/86, GRUR 1988, 831, 832 = WRP 1988, 660, 661 - Rückkehrpflicht I).

  • BVerfG, 01.10.1984 - 1 BvR 1088/83

    Verfassungsmäßigkeit - Rückkehrpflicht für Mietwagen

    Auszug aus BGH, 26.04.1989 - I ZR 105/87
    Nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 1.10.1984 (1 BvR 1088/83 und 1242/83, TranspR 1985, 39) ist § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG sowohl mit Art. 12 Abs. 1 GG als auch mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
  • BGH, 30.04.2015 - I ZR 196/13

    Rückkehrpflicht V - Wettbewerbsverstoß bei der Personenbeförderung durch

    Bei der Auslegung von § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG ist unter Berücksichtigung des Zwecks der gesetzlichen Regelung, einer taxiähnlichen Bereitstellung von Mietwagen entgegenzuwirken, zu gewährleisten, dass ein sinnvoller Einsatz des Mietwagens möglich ist und sachlich nicht gebotene Rückfahrten zum oder in Richtung auf den Betriebssitz vermieden werden (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 1989 - I ZR 105/87, GRUR 1990, 49 f. = WRP 1990, 99 - Rückkehrpflicht II).
  • BGH, 22.06.1989 - I ZR 171/87

    Rückkehrpflicht III; Unverzügliche Rückkehr zum Betriebssitz

    Ein neuer Beförderungsauftrag im Sinne des § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG, der die grundsätzlich bestehende Verpflichtung zur unverzüglichen Rückkehr zum Betriebssitz entfallen läßt, setzt einen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem zuvor erledigten Auftrag voraus (vgl. BGH, Urt. v. 26.4.1989 - I ZR 105/87, S. 6 - Rückkehrpflicht II).

    Der danach gegebene, gemäß § 13 Abs. 4 UWG dem Beklagten als Betriebsinhaber zuzurechnende Verstoß seines Fahrers gegen die Vorschrift des § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG, gegen deren Verfassungsmäßigkeit keine Bedenken bestehen (vgl. BGH, Urt. v. 26.4.1989 - I ZR 105/87, S. 9 - Rückkehrpflicht II), stellt zugleich ein wettbewerbswidriges Verhalten dar.

  • OLG Köln, 02.10.2013 - 6 U 44/13

    Rückkehrpflicht bei Mietwagen nur während der Betriebszeit

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, wie groß die Gefahr eines taxiähnlichen Einsatzes des Mietwagen ist (BGH, Urteil vom 26.4. 1989 - I ZR 105/87 - GRUR 1990, 49 f. - Rückkehrpflicht II).

    In diesem Zusammenhang ist erneut darauf hinzuweisen, dass die Feststellung eines Verstoßes gegen das Gebot der "unverzüglichen" Rückkehr zum Betriebssitz ohnehin unter Würdigung aller - erforderlichenfalls im Rahmen einer Beweisaufnahme aufzuklärenden - Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist (BGH, Urteil vom 26.4. 1989 - I ZR 105/87 - GRUR 1990, 49 - Rückkehrpflicht II).

  • BGH, 14.12.1989 - I ZR 37/88

    "Rückkehrpflicht IV"; Rückkehrpflicht eines Mietwagenunternehmers

    Zutreffend ist zwar der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, ein neuer Beförderungsauftrag im Sinne des § 49 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 2 PBefG, der die Pflicht des Mietwagenfahrers zur unverzüglichen Rückkehr zum Betriebssitz nach Ausführung eines Beförderungsauftrags ausnahmsweise entfallen lasse, setze nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung einen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem zuvor erledigten Auftrag voraus (vgl. BGH, Urt. v. 26.4.1989 - I ZR 105/87, VersR 1989, 1215 f. - Rückkehrpflicht II; BGH, Urt. v. 22.6.1989 - I ZR 171/87, GRUR 1989, 835, 836 - Rückkehrpflicht III).
  • LG Aachen, 31.10.2014 - 43 O 31/14

    Mietwagenfirmen müssen ihre Fahrzeuge am Firmensitz abstellen

    Die Rückkehrpflicht würde dadurch in der Praxis bedeutungslos und der damit verfolgte Zweck nicht erreicht (BGH NJW-RR 1989, 1437, 1438; BGH NJW-RR 1989, 1438, 1439).
  • OLG Köln, 19.07.2000 - 6 U 83/00

    Bereitstellung von Taxen außerhalb von Taxiständen

    Im Streitfall spricht indes alles dafür, die Regelung des § 47 Abs. 1 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes ebenso wie die des § 49 Abs. 4 Satz 5 Personenbeförderungsgesetz (hierzu: OLG Frankfurt, GRUR 1984, 601) und des § 49 Abs. 4 Satz 3 Personenbeförderungsgesetz (zu dieser Vorschrift vgl. BGH GRUR 1988, 831 "Rückkehr- pflicht I"; BGH GRUR 1989, 113 "Mietwagen-Testfahrt"; BGH GRUR 1989, 115 "Mietwagen-Mitfahrt"; BGH GRUR 1990, 49 "Rückkehrpflicht II"; BGH GRUR 1989, 835 "Rückkehrpflicht III" und BGH NJW 1990, 1366 "Rückkehrpflicht IV") lediglich als sog. wertneutrale Ordnungsvorschrift zu begreifen, die nicht Ausdruck einer sittlichen Wertung ist und deren Verletzung deshalb nicht ohne weiteres als wettbewerbswidrig beurteilt werden kann.
  • LG Baden-Baden, 28.07.1999 - 3 S 11/99
    Das OLG Hamburg hat durch Beschluß vom 17.04.1990 (WM 1990, Seite 244 ff.) durch Rechtsentscheid lediglich über die Rechtsfrage entschieden, ob eine vergleichbare Formularklausel in einem Mietaufhebungsvertrag über Wohnraum wirksam sei.
  • LG Würzburg, 26.05.2020 - 11 O 1772/19

    Unterlassungsansprüche wegen behaupteter Verstöße gegen die Rückkehrpflicht von

    Bei der Auslegung des § 49 Abs. 4 S. 3 PBefG ist unter Berücksichtigung des Zwecks der gesetzlichen Regelung, einer taxiähnlichen Bereitstellung von Mietwagen entgegenzuwirken, zu gewährleisten, dass ein sinnvoller Einsatz des Mietwagens möglich ist und sachlich nicht gebotene Rückfahrten zum oder in Richtung auf dem Betriebssitz vermieden werden." (vgl. BGH, Urteil vom 26.04.1989 - I ZR 105/87).
  • LG Köln, 08.06.2021 - 31 O 92/20
    Diese Bestimmung ist als Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG zu werten, da sie dazu dient, in der Praxis aufgetretene Schwierigkeiten bei der Überwachung des im Interesse der übrigen Marktteilnehmer (Verbraucher und Taxiunternehmer) aufgestellten Verbots, Mietwagen zum Zwecke der Fahrgastbeförderung im öffentlichen Straßenverkehr taxiähnlich bereitzustellen, zu verringern (vgl. BGH, Urt. v. 30.04.2015, I ZR 196/13, juris, Rn. 12 - Rückkehrpflicht V; BGH, Urt. v. 26.04.1989, I ZR 105/87, juris, Rn. 11 - Rückkehrpflicht II; BVerfG, Beschl. v. 14.11.1989, 1 BvL 14/85, juris, Rn. 48 - Mietwagenunternehmen).
  • OLG Bremen, 18.10.1990 - 2 U 72/90

    Benutzung eines nicht als Mietwagen zugelassenen Kraftfahrzeugs als Mietwagen;

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