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   BGH, 02.10.1968 - I ZR 107/66   

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https://dejure.org/1968,1399
BGH, 02.10.1968 - I ZR 107/66 (https://dejure.org/1968,1399)
BGH, Entscheidung vom 02.10.1968 - I ZR 107/66 (https://dejure.org/1968,1399)
BGH, Entscheidung vom 02. Oktober 1968 - I ZR 107/66 (https://dejure.org/1968,1399)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Curt-Goetz-Filme II

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1969, 119
  • GRUR 1969, 143
  • BB 1969, 292
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 24.09.2014 - I ZR 35/11

    Hi Hotel II - Urheberrechte an Werbefotos: Bestimmung des anwendbaren Rechts im

    (1) Die Beklagte könnte für das durch die Übergabe der Fotografien und die Einräumung oder Übertragung von Nutzungsrechten an den in Paris ansässigen Phaidon-Verlag in Frankreich bewirkte Verbreiten und ein von ihr dadurch bewirktes Vervielfältigen und Ausstellen der Fotografien in Deutschland als mittelbarer Täter (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 1968 - I ZR 107/66, BB 1969, 292, 293 - Curt-Goetz-Filme II), Teilnehmer (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - I ZR 255/00, BGHZ 151, 300, 305 - Elektronischer Pressespiegel) oder Störer (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 129/08, GRUR 2014, 264 Rn. 24 bis 26 = WRP 2014, 308 - UsedSoft II) haften, wobei sie als Störer allerdings nur auf Unterlassung und nicht auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden könnte (vgl. zu den Haftungsvoraussetzungen BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 - I ZR 159/10, GRUR 2011, 1018 Rn. 17, 21, 24 und 25 = WRP 2011, 1469 - Automobil-Onlinebörse).
  • BGH, 28.10.2010 - I ZR 18/09

    Der Frosch mit der Maske

    Eine Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsbefugnisse könne daher in der Regel nur angenommen werden, wenn ein dahingehender Parteiwille unzweideutig zum Ausdruck gekommen sei (BGH, Urteil vom 16. Oktober 1959 - I ZR 10/58, GRUR 1960, 197, 199 - Keine Ferien für den lieben Gott; Urteil vom 2. Oktober 1968 - I ZR 107/66, GRUR 1969, 143, 144 - Curt-Goetz-Filme II).
  • OLG Köln, 09.01.2009 - 6 U 86/08

    Der Frosch mit der Maske

    Dass für Arten der Filmnutzung, mit denen die Vertragspartner zur Zeit der Rechtsübertragung noch nicht rechnen mussten, im Interesse der Urheber der allgemeine Zweckübertragungsgedanke gegenüber anderen möglichen Auslegungsgesichtspunkten der Vorrang gebührt, hat der Bundesgerichtshof denn auch in weiteren Entscheidungen aus jener Zeit sowohl für die Nutzung vorbestehender Werke (BGH, GRUR 1957, 611 [612] - Bel ami) als auch für technisch neuartige Verwertungsmöglichkeiten nach umfassender Übertragung von Filmauswertungsrechten (BGH, GRUR 1960, 197 [199] - Keine Ferien für den lieben Gott) ausgesprochen: Ein allgemeiner Grundsatz des Urheberrechts, der sowohl auf mit dem Werkschöpfer selbst abgeschlossene Verwertungsverträge als auch auf die Übertragung abgeleiteter Werknutzungsrechte anwendbar sei, gehe insbesondere bei erst nachträglich bekannt gewordenen Verwertungsmöglichkeiten dahin, dass eine Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsbefugnisse in der Regel nur dann vorgenommen werden könne, wenn ein dahingehender Parteiwille unzweideutig zum Ausdruck gekommen sei (BGH, a.a.O.; vgl. BGH, GRUR 1969, 143 [144 f.] - Curt-Goetz-Filme II, wonach die ausdrückliche Einräumung der "Televisionsrechte für Deutschland" keine hinreichend eindeutige Übertragung des bei Vertragsabschluss noch unbekannten Senderechts für Spielfilme darstellte).
  • BGH, 26.04.1974 - I ZR 137/72

    Kassettenfilm

    Denn das Vorliegen der tatsächlichen Möglichkeit dieser Auswertung läßt für sich allein noch nicht die Folgerung zu, der Bekl. als Urheber des verfilmten Werks räume dem Filmhersteller mit dem Recht zur Herstellung eines zur Sendung durch Funk bestimmten Films auch das Recht zu dessen Schmalfilmauswertung ein (vgl. BGH in GRUR 1969, 143, 145 Curt-Goetz- Filme II - bezgl. des Rechts zur Fernseh-Sendung eines zur Vorführung in Filmtheatern bestimmten Films).
  • BGH, 07.11.1975 - I ZR 54/74

    Auslegung eines Vertrages bzgl. der Übertragung von Filmrechten - Umfang der

    Da die Befugnis, die Filme öffentlich "vorzuführen" und die Befugnis, die Filme durch Funk zu "senden", verschiedene urheberrechtliche Nutzungsarten darstellen (BGH GRUR 1969, 143, 144 zu II 2 - Curt-Götz-Filme II; 1969, 364, 366 - Fernsehauswertung; vgl. auch § 88 Abs. 1 Nr. 3 und 4 UrhG), bedurfte es für die Befugnis, die in erster Linie für Vorführungen in Filmtheatern bestimmten Filme auch im Fernsehen ausstrahlen zu lassen, einer gesonderten Rechtseinräumung.
  • BGH, 06.03.1970 - I ZR 87/68

    Verletzung des Urheberrechts durch Sendung einer Romanverfilmung im Fernsehen -

    Die Revision kann sich für ihren gegenteiligen Standpunkt nicht auf die Ausführungen des erkennenden Senats in seinem Urteil vom 2. Oktober 1968 (GRUR 1969, 143, 144 ff) stützen.
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