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   BGH, 17.07.2008 - I ZR 109/05   

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BGH, 17.07.2008 - I ZR 109/05 (https://dejure.org/2008,1559)
BGH, Entscheidung vom 17.07.2008 - I ZR 109/05 (https://dejure.org/2008,1559)
BGH, Entscheidung vom 17. Juli 2008 - I ZR 109/05 (https://dejure.org/2008,1559)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • IWW
  • aufrecht.de

    Vermittler für Kunstwerke wird als Händler angesehen und unterliegt Auskunftsanspruch

  • Wolters Kluwer

    Kunsthändler i.S.d. § 26 Urheberrechtsgesetz (UrhG) als ein aus eigenem wirtschaftlichem Interesse an der Veräußerung von Kunstwerken Beteiligter; Sammler und Kunstinteressenten beim Kauf und Verkauf von Kunstwerken beratende und eine Provision beanspruchende Person als ...

  • debier datenbank

    Sammlung Ahlers

    § 26 UrhG

  • kanzlei.biz

    Sammlung Ahlers

  • hensche.de

    Mahnschreiben

  • Judicialis

    UrhG § 26; ; ZPO § 167

  • KUR - Journal für Kunstrecht, Urheberrecht und Kulturpolitik PDF

    Kunsthändler und Folgerecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UrhG § 26; ZPO § 167
    "Sammlung Ahlers"; Begriff des Kunsthändlers und der Weiterveräußerung; Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs eines Künstlers gegen den Kunsthändler; Rückwirkung der Zustellung einer Klage bei Möglichkeit der Fristwahrung durch aussergerichtliche Geltendmachung des ...

  • rechtsportal.de

    UrhG § 26 ; ZPO § 167
    "Sammlung Ahlers"; Begriff des Kunsthändlers und der Weiterveräußerung; Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs eines Künstlers gegen den Kunsthändler; Rückwirkung der Zustellung einer Klage bei Möglichkeit der Fristwahrung durch aussergerichtliche Geltendmachung des ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sammlung Ahlers

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Urheberrecht - Wer ist Kunsthändler?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • ipweblog.de (Kurzinformation)

    Sammlung Ahlers: Zum Folgerecht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 177, 319
  • NJW 2009, 765
  • GRUR 2008, 989
  • GRUR Int. 2008, 963
  • AnwBl 2009, 86
  • ZUM 2008, 773
  • afp 2009, 536
 
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 16.06.1994 - I ZR 24/92

    "Folgerecht bei Auslandsbezug"; Voraussetzungen des Folgerechtsanspruchs des

    Auszug aus BGH, 17.07.2008 - I ZR 109/05
    c) Unter Weiterveräußerung i.S. des § 26 UrhG ist nicht allein das dingliche Verfügungsgeschäft, sondern das gesamte, das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft ebenso wie das dingliche Verfügungsgeschäft umfassende Veräußerungsgeschäft zu verstehen (im Anschluss an BGHZ 126, 252, 259 - Folgerecht bei Auslandsbezug).

    a) Der Auskunftsanspruch gemäß § 26 Abs. 4 Satz 1 UrhG a.F. setzt ebenso wie der Folgerechtsanspruch gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. nach dem im Urheberrecht geltenden Territorialitätsprinzip voraus, dass die Weiterveräußerung im Sinne dieser Vorschrift zumindest teilweise im Inland stattgefunden hat (vgl. BGHZ 126, 252, 254 ff. - Folgerecht bei Auslandsbezug; vgl. auch BGHZ 152, 317, 326 f. - Sender Felsberg; BGH, Urt. v. 24.5.2007 - I ZR 42/04, GRUR 2007, 691 Tz. 31 = WRP 2007, 996 - Staatsgeschenk).

    b) Unter Weiterveräußerung im Sinne des insoweit maßgeblichen deutschen Rechts ist jedenfalls die rechtsgeschäftliche Eigentumsübertragung, also das dingliche Verfügungsgeschäft, zu verstehen (BGHZ 126, 252, 259 - Folgerecht bei Auslandsbezug).

    c) Der Begriff der Weiterveräußerung im Sinne des § 26 UrhG umfasst nicht allein das dingliche Verfügungsgeschäft, sondern das gesamte, aus dem schuldrechtlichen Verpflichtungs- und dem dinglichen Verfügungsgeschäft bestehende Veräußerungsgeschäft (Dreier/Schulze aaO § 26 Rdn. 5; Schricker/ Katzenberger aaO Vor §§ 120 ff. UrhG Rdn. 146; Wandtke/Bullinger/v. Welser aaO Vor §§ 120 ff. UrhG Rdn. 20; Braun, IPRax 1995, 227, 229, 230; Schack, JZ 1995, 357, 358 f.; v. Welser, ZUM 2000, 472, 476 f.; Schneider-Brodtmann, KUR 2004, 147, 152 f.; Katzenberger in Festschrift für Schricker, 2005, S. 377, 382 ff.; vgl. auch Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl., S. 284; a.A. Katzenberger, GRUR Int. 1992, 567, 582 f.; Vorpeil, GRUR Int. 1992, 913 f.; Pfefferle, GRUR 1996, 338, 340; Katzenberger, Das Folgerecht im deutschen und ausländischen Urheberrecht, 1970, S. 94 f.; Schneider-Brodtmann, Das Folgerecht des bildenden Künstlers im europäischen und internationalen Urheberrecht, 1996, S. 82 f.).

    Im Übrigen begründet der Kaufvertrag die Zahlungsverpflichtung und bestimmt die Höhe des Veräußerungserlöses, an dem der Urheber nach § 26 UrhG zu beteiligen ist (Braun, IPRax 1995, 227, 229; Schack, JZ 1995, 357, 359; v. Welser, ZUM 2000, 472, 476 f.).

    Aus dem Kreis der danach grundsätzlich freien Verbreitungshandlungen hat der Gesetzgeber die besondere Form der Weiterveräußerung, wie sie in § 26 Abs. 1 Satz 1 UrhG a.F. geregelt ist, ausgenommen und mit einem abgeschwächten Vergütungsanspruch belastet (vgl. BGHZ 126, 252, 257 - Folgerecht bei Auslandsbezug).

  • BGH, 11.10.1974 - V ZR 25/73

    Voraussetzungen der Rückbeziehung der Zustellung auf den Zeitpunkt der

    Auszug aus BGH, 17.07.2008 - I ZR 109/05
    Die Bestimmung des § 167 ZPO ist grundsätzlich auch in den Fällen anwendbar, in denen durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden soll, die auch durch außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden kann (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 11.10.1974 - V ZR 25/73, NJW 1975, 39; Aufgabe von BGH, Urt. v. 10.2.1971 - VIII ZR 208/69, WM 1971, 383, 384 und Urt. v. 21.10.1981 - VIII ZR 212/80, NJW 1982, 172).

    Hieraus wurde geschlossen, die Regelung solle lediglich verhindern, dass der Kläger, der für eine Fristwahrung auf die Mitwirkung der Gerichte angewiesen sei, durch seinem Einfluss entzogene Verzögerungen bei der Zustellung einen Schaden erleide; für Fälle, in denen ein einfaches Schreiben ausreiche, sei die Vorschrift dagegen nicht geschaffen (BGH, Urt. v. 10.2.1971 - VIII ZR 208/69, WM 1971, 383, 384; Urt. v. 11.10.1974 - V ZR 25/73, NJW 1975, 39 f.).

    Der Bundesgerichtshof hat die Bestimmung über die Rückwirkung der Zustellung deshalb in Fällen nicht für anwendbar gehalten, in denen durch die Zustellung die - auch durch außergerichtliche Geltendmachung zu wahrenden - Fristen zur Erklärung einer Mieterhöhung (BGH WM 1971, 383, 384), zur Anfechtung wegen Irrtums (BGH NJW 1975, 39 f.) und zur Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft (BGH NJW 1982, 172 f.) gewahrt werden sollten.

    Der V. Zivilsenat schließt allerdings für die von ihm entschiedene Frage der Wahrung der Anfechtungsfrist des § 121 BGB (BGH NJW 1975, 39 f.) eine Anwendung des § 167 ZPO nach wie vor aus: In diesem Fall komme das Interesse des Empfängers, rasch Klarheit darüber zu gewinnen, ob der Anfechtungsberechtigte von seinem Gestaltungsrecht Gebrauch mache, in dem Erfordernis der Unverzüglichkeit der Anfechtung zum Ausdruck und verbiete eine Rückwirkung der Zustellung.

  • BGH, 21.10.1981 - VIII ZR 212/80

    Fristwahrende Funktion des Antrags auf Erlass eines Mahnbescheides bei

    Auszug aus BGH, 17.07.2008 - I ZR 109/05
    Die Bestimmung des § 167 ZPO ist grundsätzlich auch in den Fällen anwendbar, in denen durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden soll, die auch durch außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden kann (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 11.10.1974 - V ZR 25/73, NJW 1975, 39; Aufgabe von BGH, Urt. v. 10.2.1971 - VIII ZR 208/69, WM 1971, 383, 384 und Urt. v. 21.10.1981 - VIII ZR 212/80, NJW 1982, 172).

    aa) Allerdings wird vor allem in der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und in der Literatur die Ansicht vertreten, die Regelung über die Rückwirkung der Zustellung auf den Zeitpunkt der Einreichung der Klage gelte nur für die Fälle, in denen eine Frist lediglich durch Inanspruchnahme der Gerichte gewahrt werden könne (vgl. BGH, Urt. v. 21.10.1981 - VIII ZR 212/80, NJW 1982, 172 f.).

    Der Bundesgerichtshof hat die Bestimmung über die Rückwirkung der Zustellung deshalb in Fällen nicht für anwendbar gehalten, in denen durch die Zustellung die - auch durch außergerichtliche Geltendmachung zu wahrenden - Fristen zur Erklärung einer Mieterhöhung (BGH WM 1971, 383, 384), zur Anfechtung wegen Irrtums (BGH NJW 1975, 39 f.) und zur Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft (BGH NJW 1982, 172 f.) gewahrt werden sollten.

  • BGH, 08.11.1979 - VII ZR 86/79

    Vorbehalt der Nachforderung durch Klageerhebung

    Auszug aus BGH, 17.07.2008 - I ZR 109/05
    Diese Meinung wird insbesondere mit dem aus der Entstehungsgeschichte zu erschließenden Sinn und Zweck der Vorschrift begründet (vgl. BGHZ 75, 307, 310 f. m.w.N.).

    So verhält es sich bei der Frist für die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs des Handelsvertreters nach § 89b Abs. 4 Satz 2 HGB, weil dem Gläubiger hier ausdrücklich die Möglichkeit gegeben sei, seinen Anspruch wahlweise gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen (BGHZ 53, 332, 338), und bei der Frist zur Erklärung des Forderungsvorbehalts des Bauunternehmers gegenüber der Schlusszahlung des Bauherrn gemäß § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B (1973), weil der Sinn und Zweck der Fristbestimmung dies erfordere (BGHZ 75, 307, 313 ff.).

    Wer mit der Klage die stärkste Form der Geltendmachung von Ansprüchen wählt, muss sich deshalb darauf verlassen können, dass die Einreichung der Klageschrift die Frist wahrt (Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 167 Rdn. 3; vgl. BGHZ 75, 307, 313 f.).

  • BGH, 10.02.1971 - VIII ZR 208/69

    Kauf einer Caterpillar D 4 C Moor-Planierraupe unter Eigentumsvorbehalt -

    Auszug aus BGH, 17.07.2008 - I ZR 109/05
    Die Bestimmung des § 167 ZPO ist grundsätzlich auch in den Fällen anwendbar, in denen durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden soll, die auch durch außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden kann (Abgrenzung zu BGH, Urt. v. 11.10.1974 - V ZR 25/73, NJW 1975, 39; Aufgabe von BGH, Urt. v. 10.2.1971 - VIII ZR 208/69, WM 1971, 383, 384 und Urt. v. 21.10.1981 - VIII ZR 212/80, NJW 1982, 172).

    Hieraus wurde geschlossen, die Regelung solle lediglich verhindern, dass der Kläger, der für eine Fristwahrung auf die Mitwirkung der Gerichte angewiesen sei, durch seinem Einfluss entzogene Verzögerungen bei der Zustellung einen Schaden erleide; für Fälle, in denen ein einfaches Schreiben ausreiche, sei die Vorschrift dagegen nicht geschaffen (BGH, Urt. v. 10.2.1971 - VIII ZR 208/69, WM 1971, 383, 384; Urt. v. 11.10.1974 - V ZR 25/73, NJW 1975, 39 f.).

    Der Bundesgerichtshof hat die Bestimmung über die Rückwirkung der Zustellung deshalb in Fällen nicht für anwendbar gehalten, in denen durch die Zustellung die - auch durch außergerichtliche Geltendmachung zu wahrenden - Fristen zur Erklärung einer Mieterhöhung (BGH WM 1971, 383, 384), zur Anfechtung wegen Irrtums (BGH NJW 1975, 39 f.) und zur Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft (BGH NJW 1982, 172 f.) gewahrt werden sollten.

  • BGH, 05.07.2004 - II ZR 389/02

    Maßgebliches Recht für Haftung der Gesellschafter einer in den USA gegründeten

    Auszug aus BGH, 17.07.2008 - I ZR 109/05
    Das gilt auch hinsichtlich der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft (BGH, Urt. v. 5.7.2004 - II ZR 389/02, NJW-RR 2004, 1618 m.w.N.).

    Sollten diese Fragen zu bejahen sein, kommt es nicht weiter darauf an, ob die Gesellschafter einer Partnership New Yorker Rechts - BGB-Gesellschaftern vergleichbar (vgl. BGHZ 146, 341, 357) - für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften, was gleichfalls nach amerikanischem Recht zu beurteilen wäre (vgl. BGH NJW-RR 2004, 1618), und ob die Klägerin den Beklagten danach auch wegen einer von der Gesellschaft geschuldeten Auskunftserteilung in Anspruch nehmen könnte (vgl. BGHZ 33, 302, 306).

  • BGH, 04.10.1989 - IVa ZR 198/88

    Ermittlungsanspruch des pflichtteilsergänzungsberechtigten Erben gegen den

    Auszug aus BGH, 17.07.2008 - I ZR 109/05
    Das Berufungsgericht hat sich daher entgegen der Ansicht der Revision des Beklagten zu Recht nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob einem Auskunftsanspruch gegen den Beklagten entgegensteht, dass dieser Auskunftsanspruch nicht zur Durchsetzung des Zahlungsanspruchs gegen den Veräußerer erforderlich ist (§ 26 Nr. 4 Satz 1 UrhG a.F.), weil dieser Zahlungsanspruch bereits verjährt ist und nicht mehr durchgesetzt werden kann (vgl. BGHZ 108, 393, 399).
  • BGH, 17.11.1960 - VII ZR 115/59

    Finanzierter Abzahlungskauf

    Auszug aus BGH, 17.07.2008 - I ZR 109/05
    Sollten diese Fragen zu bejahen sein, kommt es nicht weiter darauf an, ob die Gesellschafter einer Partnership New Yorker Rechts - BGB-Gesellschaftern vergleichbar (vgl. BGHZ 146, 341, 357) - für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften, was gleichfalls nach amerikanischem Recht zu beurteilen wäre (vgl. BGH NJW-RR 2004, 1618), und ob die Klägerin den Beklagten danach auch wegen einer von der Gesellschaft geschuldeten Auskunftserteilung in Anspruch nehmen könnte (vgl. BGHZ 33, 302, 306).
  • BGH, 23.04.2002 - XI ZR 136/01

    Ermittlung ausländischen Rechts; maßgebliche Rechtsbestimmungen bei

    Auszug aus BGH, 17.07.2008 - I ZR 109/05
    Eine Verletzung dieser Ermittlungspflicht kann mit der Verfahrensrüge beanstandet werden (BGH, Urt. v. 23.4.2002 - XI ZR 136/01, NJW-RR 2002, 1359, 1360 m.w.N.).
  • BGH, 12.07.2006 - IV ZR 23/05

    Begriff der Klagezustellung demnächst

    Auszug aus BGH, 17.07.2008 - I ZR 109/05
    Die Klageschrift wurde "demnächst", also ohne der Klägerin zuzurechnende Verzögerungen im Zustellungsverfahren, zugestellt (vgl. BGHZ 168, 306, 310 ff.).
  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

  • BGH, 29.01.2003 - VIII ZR 155/02

    Partei- und Prozeßfähigkeit einer in den USA gegründeten Gesellschaft mit

  • OLG Frankfurt, 07.06.2005 - 11 U 63/03

    Folgerechtsauskunftsanspruch bei Veräußerung eines Werkes der bildenden Kunst:

  • BGH, 07.06.1971 - I ZR 32/70

    Begriff des Veräußerers

  • BGH, 24.05.2007 - I ZR 42/04

    Staatsgeschenk

  • BGH, 16.03.1970 - VII ZR 125/68

    Anerkennung französischer Urteile

  • BGH, 07.11.2002 - I ZR 175/00

    Sender Felsberg

  • BAG, 25.09.1996 - 10 AZR 678/95

    Ausschlussfrist: Geltungsbereich der Bautarifverträge - Anwendbarkeit von § 270

  • BGH, 25.06.2014 - VIII ZR 10/14

    Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses: Wahrung der

    bb) In der auch vom Berufungsgericht herangezogenen, grundlegenden Entscheidung vom 17. Juli 2008 (I ZR 109/05, BGHZ 177, 319) hat der Bundesgerichtshof allerdings seine ältere, restriktive Rechtsprechung aufgegeben und entschieden, dass § 167 ZPO regelmäßig auch auf Fristen anzuwenden ist, die auch durch außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden können.

    Wer mit der Klage die stärkste Form der Geltendmachung von Ansprüchen wählt, muss sich darauf verlassen können, dass die Einreichung der Klageschrift die Frist wahre (BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - I ZR 109/05, aaO Rn. 24 f.).

    Derjenige, der mit der Klage die stärkste Form der Geltendmachung von Ansprüchen wählt, muss sich aber darauf verlassen können, dass die Einreichung der Klageschrift die Frist wahrt (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - I ZR 109/05, aaO Rn. 25).

    Für diese Anfechtung wird eine Ausnahme anerkannt, weil die Anfechtung "unverzüglich" zu erklären ist (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) und das Interesse des Anfechtungsgegners im Vordergrund steht, alsbald darüber Klarheit zu erlangen, ob der Anfechtungsberechtigte von seinem Gestaltungsrecht Gebrauch macht (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - I ZR 109/05, aaO Rn. 26 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 11. Oktober 1974 - V ZR 25/73, NJW 1975, 39 f.).

  • BAG, 16.03.2016 - 4 AZR 421/15

    Tarifvertragliche Ausschlussfrist - außergerichtliche schriftliche Geltendmachung

    bb) Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17. Juli 2008 (- I ZR 109/05 - Rn. 21 ff. mwN, BGHZ 177, 319; fortgeführt im Hinblick auf die Wahrung der in § 545 BGB bestimmten Frist mit Urteil vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 10/14 - Rn. 28) seine Rechtsprechung zur Anwendung von § 167 ZPO auf eine außergerichtliche fristgebundene Geltendmachung aufgegeben und angenommen, § 167 ZPO sei grundsätzlich auch in den Fällen anwendbar, in denen durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden solle, die auch durch außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden könne.

    Zugleich hat der Bundesgerichtshof betont, Sinn und Zweck der Regelung könnten bei einzelnen Fristen einer Rückwirkung der Zustellung ausnahmsweise entgegenstehen, so dass von dem Grundsatz der Anwendung des § 167 ZPO auch auf Fristen, die durch außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden könnten, Ausnahmen zuzulassen seien (vgl. BGH 17. Juli 2008 - I ZR 109/05 - Rn. 25, aaO) .

    (5) Mit der klageweise Geltendmachung einer Forderung liegt nach Auffassung des Senats im Übrigen keineswegs die "stärkste Form der Geltendmachung" (so aber BGH 17. Juli 2008 - I ZR 109/05 - Rn. 25, BGHZ 177, 319; BAG 22. Mai 2014 - 8 AZR 662/13 - Rn. 20, BAGE 148, 158) vor, wobei die Klageerhebung ohnehin keine "Form" iSv. §§ 126 ff. BGB darstellt (zur Wahrung tariflicher Ausschlussfristen durch Telefax BAG 11. Oktober 2000 - 5 AZR 313/99 - BAGE 96, 28 und durch E-Mail BAG 7. Juli 2010 - 4 AZR 549/08 - BAGE 135, 80) .

    Die vom Ersten Senat des Bundesgerichtshofes in der Entscheidung vom 17. Juli 2008 vertretene Auffassung, bereits die Übergabe eines eine Willenserklärung enthaltenen Schriftstücks an den Gerichtsvollzieher wahre - bei demnächstiger Zustellung - die Frist (arg. § 130 iVm. § 132 Abs. 1 BGB iVm. §§ 191, 192 iVm. § 167 ZPO, BGH 17. Juli 2008 - I ZR 109/05 - Rn. 24, BGHZ 177, 319) , ist dort nicht näher begründet worden und wird im Schrifttum nicht allgemein geteilt (zB Stein/Jonas/Roth ZPO 22. Aufl. § 167 Rn. 3; Löwisch/Rieble TVG 3. Aufl. § 1 Rn. 1819; Boemke jurisPR-ArbR 40/2014 Anm. 2; Gehlhaar NZA-RR 2011, 169, 172; ausf. Schumann FS Stürner 2013 Bd. I S. 541, 573 ff.; iE auch Däubler/Zwanziger TVG 3. Aufl. 2012 § 4 Rn. 1159; Schaub/Treber ArbR-HdB 16. Aufl. 2015 § 209 Rn. 39; JKOS/Jacobs Tarifvertragsrecht 2. Aufl. 2013 § 7 Rn. 178; ebenso für die Wahrung kündigungsrechtlicher Fristen Mues in Mues/Eisenbeis/Laber Handbuch Kündigungsrecht 2. Aufl. Teil 1 Rn. 201) .

    Deshalb ist aus Sicht des Senats die Begründung des Bundesgerichtshofes für seine Rechtsprechungsänderung mit "Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes" (BGH 17. Juli 2008 - I ZR 109/05 - Rn. 25, BGHZ 177, 319; ihm folgend BAG 22. Mai 2014 - 8 AZR 662/13 - Rn. 20, BAGE 148, 158) nicht überzeugend.

    Im Übrigen hat auch der Erste Senat des Bundesgerichtshofes in seiner Entscheidung vom 17. Juli 2008 selbst darauf hingewiesen, dass er die Möglichkeit von Ausnahmen einer Rückwirkung gem. § 167 ZPO sieht, die sich aus dem Sinn und Zweck der jeweiligen Fristenregelung begründen können (BGH 17. Juli 2008 - I ZR 109/05 - Rn. 25 mwN, BGHZ 177, 319) .

  • BGH, 25.07.2017 - VI ZR 222/16

    Allgemeiner Auskunftsanspruch: Verjährung vor dem Hauptanspruch

    Hieraus wurde geschlossen, dass ein solcher Auskunftsanspruch nicht schon deshalb verjährt ist, weil der Hauptanspruch verjährt ist, mag er nach der Verjährung des Hauptanspruchs auch regelmäßig, allerdings nicht zwingend (vgl. BGH, Urteile vom 4. Oktober 1989, aaO; vom 3. Oktober 1984 - IVa ZR 56/83; aaO; jeweils zu § 2314 BGB), am fehlenden Informationsbedürfnis des die Auskunft Verlangenden scheitern (vgl. BGH, Urteile vom 12. Juni 1991 - XII ZR 17/90, aaO; vom 4. Oktober 1989, aaO [zu § 2314 BGB]; vom 3. Oktober 1984 - IVa ZR 56/83, aaO; ferner Urteile vom 17. Juli 2008 - I ZR 109/05, BGHZ 177, 319 Rn. 42 - Sammlung Ahlers; vom 24. April 2002 - IV ZR 126/01, juris Rn. 8; vom 26. Mai 1994 - IX ZR 39/93, aaO; anders noch BGH, Urteil vom 2. November 1960 - V ZR 124/59, BGHZ 33, 373, 379 [zu § 2314 BGB]).
  • BAG, 22.05.2014 - 8 AZR 662/13

    Frist des § 15 Abs. 4 AGG - Anwendbarkeit des § 167 ZPO

    Nur in Sonderfällen - wenn die gesetzliche oder vertragliche Regelung, aus der sich die zu wahrende Frist ergibt, einer eingeschränkten Anwendung der Rückwirkungsregelung entgegensteht - sollte anderes gelten (im Einzelnen dazu: BGH 17. Juli 2008 - I ZR 109/05 - Rn. 21 f. mwN, BGHZ 177, 319) .

    b) Der Senat schließt sich für den Anspruch aus § 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH 17. Juli 2008 - I ZR 109/05 - BGHZ 177, 319) zum Regel-/Ausnahmeverhältnis der Anwendung des § 167 ZPO bei der außergerichtlichen fristgebundenen Geltendmachung an.

    Soll durch eine solche Zustellung eine Frist gewahrt werden, tritt diese Wirkung nach § 132 Abs. 1 Satz 2 BGB iVm. §§ 191, 192 Abs. 2 Satz 1, § 167 ZPO bereits mit Übergabe des die Willenserklärung enthaltenden Schriftstücks an den Gerichtsvollzieher ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt (BGH 17. Juli 2008 - I ZR 109/05 - Rn. 24 mwN, BGHZ 177, 319) .

    Das gilt auch für rechtsgeschäftsähnliche Erklärungen (ohne Weiteres vorausgesetzt auch durch BGH 17. Juli 2008 - I ZR 109/05 - Rn. 24 f., BGHZ 177, 319) .

    Wer mit der Klage die stärkste Form der Geltendmachung von Ansprüchen wählt, muss sich deshalb darauf verlassen können, dass die Einreichung der Klageschrift die Frist wahrt (BGH 17. Juli 2008 - I ZR 109/05 - Rn. 25 mwN, BGHZ 177, 319) .

    bb) In Sonderfällen, die dies nach dem besonderen Sinn und Zweck der Fristbestimmung erfordern, kommt die Rückwirkungsregelung ausnahmsweise nicht zur Anwendung (vgl. BGH 17. Juli 2008 - I ZR 109/05 - Rn. 21, 26, BGHZ 177, 319, mit Beispielsfällen früherer und aktueller Rechtsprechung) .

  • BGH, 22.04.2010 - I ZR 89/08

    Verlängerte Limousinen

    Für den Zeitraum vor Inkrafttreten der Rom-II-VO gilt nichts anderes, weil sich die Ansprüche im Fall der Verletzung gewerblicher Schutzrechte auch zuvor nach dem Recht des Schutzlandes richteten, das heißt nach dem Recht desjenigen Staates, für dessen Gebiet der Immaterialgüterschutz in Anspruch genommen wird (vgl. BGHZ 152, 317, 321 - Sender Felsberg; BGH, Urt. v. 24.5.2007 - I ZR 42/04, GRUR 2007, 691 Tz. 22 = WRP 2007, 996 - Staatsgeschenk; BGHZ 177, 319 Tz. 29 - Sammlung Ahlers).
  • BAG, 21.10.2014 - 3 AZR 690/12

    Betriebsrentenanpassung - Wahrung der Rügefrist nach § 16 BetrAVG

    Dass die Zustellung der Klage am 6. Juli 2011 "demnächst" iSv. § 167 ZPO, also ohne dem Kläger zuzurechnende Verzögerungen im Zustellungsverfahren (vgl. BAG 23. August 2012 - 8 AZR 394/11 - Rn. 31 ff., BAGE 143, 50; BGH 17. Juli 2008 - I ZR 109/05 - Rn. 20 mwN, BGHZ 177, 319) erfolgte, ändert daran nichts.

    Nur in Ausnahmefällen - wenn die gesetzliche oder vertragliche Regelung, aus der sich die zu wahrende Frist ergab, einer eingeschränkten Anwendung der Rückwirkungsregelung entgegenstand - sollte anderes gelten (im Einzelnen dazu: BGH 17. Juli 2008 - I ZR 109/05 - Rn. 21 f. mwN, BGHZ 177, 319) .

    Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17. Juli 2008 (- I ZR 109/05 - Rn. 21 ff. mwN, BGHZ 177, 319; fortgeführt im Hinblick auf die Wahrung der in § 545 BGB bestimmten Frist mit Urteil vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 10/14 - Rn. 28) seine ursprüngliche Rechtsprechung zum Regel-/Ausnahmeverhältnis bei der Anwendung von § 167 ZPO auf eine außergerichtliche fristgebundene Geltendmachung aufgegeben und darauf erkannt, dass § 167 ZPO grundsätzlich auch in den Fällen anwendbar sei, in denen durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden solle, die auch durch außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden könne.

    Zugleich hat der Bundesgerichtshof aber ausdrücklich betont, dass Sinn und Zweck der Regelung bei einzelnen Fristen einer Rückwirkung der Zustellung ausnahmsweise entgegenstehen könnten, so dass von dem Grundsatz der Anwendung des § 167 ZPO auch auf Fristen, die durch außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden könnten, Ausnahmen zuzulassen seien (vgl. BGH 17. Juli 2008 - I ZR 109/05 - Rn. 25, aaO) .

    Auch hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 17. Juli 2008 (- I ZR 109/05 - Rn. 24, BGHZ 177, 319) angenommen, sofern durch eine solche Zustellung eine Frist gewahrt werden solle, trete diese Wirkung nach § 132 Abs. 1 Satz 2 BGB iVm. §§ 191, 192 Abs. 2 Satz 1, § 167 ZPO bereits mit Übergabe des die Willenserklärung enthaltenden Schriftstücks an den Gerichtsvollzieher ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

    Der Bundesgerichtshof hat aber in seiner Entscheidung (17. Juli 2008 - I ZR 109/05 - Rn. 25, aaO) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sinn und Zweck der Regelung bei einzelnen Fristen einer Rückwirkung der Zustellung ausnahmsweise entgegenstehen könnten, so dass von dem Grundsatz der Anwendung von § 167 ZPO auch auf Fristen, die durch außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden können, Ausnahmen zuzulassen seien.

    Der Senat hat es dahinstehen lassen, ob § 167 ZPO grundsätzlich nur auf Fristen Anwendung findet, die durch gerichtliche Geltendmachung einzuhalten sind, oder ob die Bestimmung grundsätzlich auch in den Fällen anwendbar ist, in denen die Frist sowohl durch gerichtliche als auch durch außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden kann, so dass eine Divergenz zu den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 17. Juli 2008 (- I ZR 109/05 - Rn. 21 ff. mwN, BGHZ 177, 319) und vom 25. Juni 2014 (- VIII ZR 10/14 - Rn. 28) sowie zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22. Mai 2014 (- 8 AZR 662/13 -) von vornherein ausgeschlossen ist.

  • BGH, 25.02.2021 - IX ZR 156/19

    Zustellung der Klage in einem anderen EU-Mitgliedstaat als "demnächst";

    Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen eine Frist - wie bei der in § 167 ausdrücklich genannten Hemmung der Verjährung nach § 204 BGB - nur durch Inanspruchnahme der Gerichte gewahrt wird (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2008 - I ZR 109/05, BGHZ 177, 319 Rn. 20 f).
  • BAG, 21.10.2014 - 3 AZR 937/12

    Betriebsrentenanpassung - Rügefrist - Klageeinreichung

    Dass die Zustellung der Klage am 1. Juli 2011 "demnächst" iSv. § 167 ZPO, also ohne dem Kläger zuzurechnende Verzögerungen im Zustellungsverfahren (vgl. BAG 23. August 2012 - 8 AZR 394/11 - Rn. 31 ff., BAGE 143, 50; BGH 17. Juli 2008 - I ZR 109/05 - Rn. 20 mwN, BGHZ 177, 319) erfolgte, ändert daran nichts.

    Nur in Ausnahmefällen - wenn die gesetzliche oder vertragliche Regelung, aus der sich die zu wahrende Frist ergab, einer eingeschränkten Anwendung der Rückwirkungsregelung entgegenstand - sollte anderes gelten (im Einzelnen dazu: BGH 17. Juli 2008 - I ZR 109/05 - Rn. 21 f. mwN, BGHZ 177, 319) .

    Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17. Juli 2008 (- I ZR 109/05 - Rn. 21 ff. mwN, BGHZ 177, 319; fortgeführt im Hinblick auf die Wahrung der in § 545 BGB bestimmten Frist mit Urteil vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 10/14 - Rn. 28) seine ursprüngliche Rechtsprechung zum Regel-/Ausnahmeverhältnis bei der Anwendung von § 167 ZPO auf eine außergerichtliche fristgebundene Geltendmachung aufgegeben und darauf erkannt, dass § 167 ZPO grundsätzlich auch in den Fällen anwendbar sei, in denen durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden solle, die auch durch außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden könne.

    Zugleich hat der Bundesgerichtshof aber ausdrücklich betont, dass Sinn und Zweck der Regelung bei einzelnen Fristen einer Rückwirkung der Zustellung ausnahmsweise entgegenstehen könnten, so dass von dem Grundsatz der Anwendung des § 167 ZPO auch auf Fristen, die durch außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden könnten, Ausnahmen zuzulassen seien (vgl. BGH 17. Juli 2008 - I ZR 109/05 - Rn. 25, aaO) .

    Auch hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 17. Juli 2008 (- I ZR 109/05 - Rn. 24, BGHZ 177, 319) angenommen, sofern durch eine solche Zustellung eine Frist gewahrt werden solle, trete diese Wirkung nach § 132 Abs. 1 Satz 2 BGB iVm. §§ 191, 192 Abs. 2 Satz 1, § 167 ZPO bereits mit Übergabe des die Willenserklärung enthaltenden Schriftstücks an den Gerichtsvollzieher ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

    Der Bundesgerichtshof hat aber in seiner Entscheidung (17. Juli 2008 - I ZR 109/05 - Rn. 25, aaO) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sinn und Zweck der Regelung bei einzelnen Fristen einer Rückwirkung der Zustellung ausnahmsweise entgegenstehen könnten, so dass von dem Grundsatz der Anwendung von § 167 ZPO auch auf Fristen, die durch außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden können, Ausnahmen zuzulassen seien.

    Der Senat hat es dahinstehen lassen, ob § 167 ZPO grundsätzlich nur auf Fristen Anwendung findet, die durch gerichtliche Geltendmachung einzuhalten sind, oder ob die Bestimmung grundsätzlich auch in den Fällen anwendbar ist, in denen die Frist sowohl durch gerichtliche als auch durch außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden kann, so dass eine Divergenz zu den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 17. Juli 2008 (- I ZR 109/05 - Rn. 21 ff. mwN, BGHZ 177, 319) und vom 25. Juni 2014 (- VIII ZR 10/14 - Rn. 28) sowie zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22. Mai 2014 (- 8 AZR 662/13 -) von vornherein ausgeschlossen ist.

  • LAG Berlin-Brandenburg, 29.04.2015 - 23 Sa 232/15

    Wahrung tariflicher Ausschlussfrist durch Klageerhebung und demnächst erfolgende

    Dabei hat sich der Kläger auf die Entscheidungen des BGH vom 17.07.2008 - I ZR 109/05 - und des Bundesarbeitsgerichts vom 22.05.2014 - 8 AZR 662/13 - gestützt.

    Nur in Sonderfällen - wenn die gesetzliche oder vertragliche Regelung, aus der sich die zu wahrende Frist ergibt, einer eingeschränkten Anwendung der Rückwirkungsregelung entgegensteht - sollte anderes gelten (im Einzelnen dazu: BGH 17. Juli 2008 - I ZR 109/05 - Rn. 21 f. mwN, BGHZ 177, 319 ).

    b) Der Senat schließt sich für den Anspruch aus § 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH 17. Juli 2008 - I ZR 109/05 - BGHZ 177, 319 ) zum Regel-/Ausnahmeverhältnis der Anwendung des § 167 ZPO bei der außergerichtlichen fristgebundenen Geltendmachung an.

    Soll durch eine solche Zustellung eine Frist gewahrt werden, tritt diese Wirkung nach § 132 Abs. 1 Satz 2 BGB iVm. §§ 191, 192 Abs. 2 Satz 1, § 167 ZPO bereits mit Übergabe des die Willenserklärung enthaltenden Schriftstücks an den Gerichtsvollzieher ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt (BGH 17. Juli 2008 - I ZR 109/05 - Rn. 24 mwN, BGHZ 177, 319 ).

    Das gilt auch für rechtsgeschäftsähnliche Erklärungen (ohne Weiteres vorausgesetzt auch durch BGH 17. Juli 2008 - I ZR 109/05 - Rn. 24 f., BGHZ 177, 319 ).

    Wer mit der Klage die stärkste Form der Geltendmachung von Ansprüchen wählt, muss sich deshalb darauf verlassen können, dass die Einreichung der Klageschrift die Frist wahrt (BGH 17. Juli 2008 - I ZR 109/05 - Rn. 25 mwN, BGHZ 177, 319 ).

    bb) In Sonderfällen, die dies nach dem besonderen Sinn und Zweck der Fristbestimmung erfordern, kommt die Rückwirkungsregelung ausnahmsweise nicht zur Anwendung (vgl. BGH 17. Juli 2008 - I ZR 109/05 - Rn. 21, 26, BGHZ 177, 319 , mit Beispielsfällen früherer und aktueller Rechtsprechung).

    Solche Sonderfälle sind etwa entschieden worden für den Fall der unverzüglichen Anfechtung gemäß § 121 BGB (BGH, Urteile vom 11.10.1974 - V ZR 25/73 - zitiert nach Juris, dort Rz. 16; und vom 17.07.2008 - I ZR 109/05 - zitiert nach Juris, dort Rz 26).

  • BAG, 21.10.2014 - 3 AZR 866/12

    Betriebsrentenanpassung - Rügefrist - Klageeinreichung

    Dass die Zustellung der Klage am 6. Juli 2011 "demnächst" iSv. § 167 ZPO, also ohne dem Kläger zuzurechnende Verzögerungen im Zustellungsverfahren (vgl. BAG 23. August 2012 - 8 AZR 394/11 - Rn. 31 ff., BAGE 143, 50; BGH 17. Juli 2008 - I ZR 109/05 - Rn. 20 mwN, BGHZ 177, 319) erfolgte, ändert daran nichts.

    Nur in Ausnahmefällen - wenn die gesetzliche oder vertragliche Regelung, aus der sich die zu wahrende Frist ergab, einer eingeschränkten Anwendung der Rückwirkungsregelung entgegenstand - sollte anderes gelten (im Einzelnen dazu: BGH 17. Juli 2008 - I ZR 109/05 - Rn. 21 f. mwN, BGHZ 177, 319) .

    Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17. Juli 2008 (- I ZR 109/05 - Rn. 21 ff. mwN, BGHZ 177, 319; fortgeführt im Hinblick auf die Wahrung der in § 545 BGB bestimmten Frist mit Urteil vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 10/14 - Rn. 28) seine ursprüngliche Rechtsprechung zum Regel-/Ausnahmeverhältnis bei der Anwendung von § 167 ZPO auf eine außergerichtliche fristgebundene Geltendmachung aufgegeben und darauf erkannt, dass § 167 ZPO grundsätzlich auch in den Fällen anwendbar sei, in denen durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden solle, die auch durch außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden könne.

    Zugleich hat der Bundesgerichtshof aber ausdrücklich betont, dass Sinn und Zweck der Regelung bei einzelnen Fristen einer Rückwirkung der Zustellung ausnahmsweise entgegenstehen könnten, so dass von dem Grundsatz der Anwendung des § 167 ZPO auch auf Fristen, die durch außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden könnten, Ausnahmen zuzulassen seien (vgl. BGH 17. Juli 2008 - I ZR 109/05 - Rn. 25, aaO) .

    Auch hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 17. Juli 2008 (- I ZR 109/05 - Rn. 24, BGHZ 177, 319) angenommen, sofern durch eine solche Zustellung eine Frist gewahrt werden solle, trete diese Wirkung nach § 132 Abs. 1 Satz 2 BGB iVm. §§ 191, 192 Abs. 2 Satz 1, § 167 ZPO bereits mit Übergabe des die Willenserklärung enthaltenden Schriftstücks an den Gerichtsvollzieher ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

    Der Bundesgerichtshof hat aber in seiner Entscheidung (17. Juli 2008 - I ZR 109/05 - Rn. 25, aaO) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Sinn und Zweck der Regelung bei einzelnen Fristen einer Rückwirkung der Zustellung ausnahmsweise entgegenstehen könnten, so dass von dem Grundsatz der Anwendung von § 167 ZPO auch auf Fristen, die durch außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden können, Ausnahmen zuzulassen seien.

    Der Senat hat es dahinstehen lassen, ob § 167 ZPO grundsätzlich nur auf Fristen Anwendung findet, die durch gerichtliche Geltendmachung einzuhalten sind, oder ob die Bestimmung grundsätzlich auch in den Fällen anwendbar ist, in denen die Frist sowohl durch gerichtliche als auch durch außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden kann, so dass eine Divergenz zu den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 17. Juli 2008 (- I ZR 109/05 - Rn. 21 ff. mwN, BGHZ 177, 319) und vom 25. Juni 2014 (- VIII ZR 10/14 - Rn. 28) sowie zum Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 22. Mai 2014 (- 8 AZR 662/13 -) von vornherein ausgeschlossen ist.

  • BAG, 21.10.2014 - 3 AZR 860/12

    Betriebsrentenanpassung - Rügefrist - Klageeinreichung

  • BAG, 24.09.2015 - 6 AZR 497/14

    Widerklage - Klagerücknahme - § 167 ZPO

  • LAG Baden-Württemberg, 09.08.2012 - 18 Sa 22/12

    Betriebliche Altersversorgung - nachträgliche Anpassung der Betriebsrente -

  • LAG Köln, 29.06.2017 - 4 Ta 125/17

    Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Geschäftsunfähigkeit des

  • LAG Baden-Württemberg, 30.01.2014 - 21 Sa 42/13

    Anwendungsbereich der Vorschrift über die Rückwirkung der demnächstigen

  • LAG Köln, 31.01.2012 - 5 Sa 1560/10

    Anforderung an die Wirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Verfallklausel

  • LAG Düsseldorf, 12.09.2014 - 10 Sa 1329/13

    Urlaubsabgeltung, vertragliche Ausschlussklausel, "demnächstige" Zustellung

  • BGH, 18.11.2010 - I ZR 86/09

    Erledigung der Hauptsache: Kostenentscheidung bei Hauptsacheerledigung im

  • LAG Berlin-Brandenburg, 18.04.2012 - 20 Sa 2305/11

    Anpassungsentscheidung - Anpassungsstichtag - Betriebsrente - rechtzeitige

  • LG Frankfurt/Main, 11.01.2019 - 18 O 211/18

    Kontokorrentkredit - Verjährungsbeginn und Verjährungshemmung für

  • LAG Berlin-Brandenburg, 04.04.2012 - 23 Sa 2228/11

    Anpassung Betriebsrente - Prüfungszeitraum von Rentenbeginn bis

  • LAG Hamm, 02.07.2013 - 14 Sa 1706/12

    Berufung auf Unwirksamkeit von Klauseln im Arbeitsvertrag durch Arbeitgeber -

  • VGH Baden-Württemberg, 18.12.2014 - 8 S 1400/12

    Normenkontrollantrag im Zusammenhang mit dem Rahmenplan "Halbhöhenlagen" der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.01.2012 - 2 D 141/09

    Weetfelder Bürgergemeinschaft unterliegt im Streit um Bebauungsplan der Stadt

  • OLG München, 01.10.2018 - 34 Wx 10/18

    Inhaltliche Verknüpfung der Auflassung mit einer bedingten Regelung zur

  • VGH Baden-Württemberg, 18.11.2015 - 8 S 2322/12

    Bindungsumfang des Normenkontrollgerichts bei Ablauf der Frist aus BauGB § 215

  • LAG Hamm, 10.05.2011 - 14 Ta 106/11

    Ausschlussfrist, Erfolgsaussicht, Fristablauf, Fristwahrung, Geltendmachung,

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2015 - L 5 KR 91/12

    Künstlersozialabgabepflicht einer Spielwaren GmbH wegen regelmäßiger

  • OLG Düsseldorf, 16.01.2009 - 16 U 116/01

    Darlegungs- und Beweislast im Anwaltsregress; Fristlose Kündigung eines

  • OVG Sachsen, 27.04.2017 - 1 C 12/15

    Normenkontrolle; vorhabenbezogener Bebauungsplan; Antragsbefugnis;

  • OLG Frankfurt, 05.05.2009 - 11 U 63/03

    Auskunftspflicht des Kunstvermittlers nach § 26 UrhG

  • ArbG Mainz, 12.06.2013 - 10 Ca 284/13
  • LAG Nürnberg, 11.10.2013 - 8 Sa 756/12

    Urlaub - Übertragung - Anforderungen an die Geltendmachung

  • LAG München, 12.11.2014 - 5 Sa 397/14

    Zweistufige vertragliche Verfallklausel, Fristwahrung

  • LG München I, 15.06.2018 - 5 HKO 1428/17

    Zustellung einer Klage

  • OLG München, 12.05.2009 - 5 U 5207/08

    Haftung eines ausgeschiedenen Gesellschafters einer Personengesellschaft für

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