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   BGH, 04.06.1987 - I ZR 109/85   

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https://dejure.org/1987,286
BGH, 04.06.1987 - I ZR 109/85 (https://dejure.org/1987,286)
BGH, Entscheidung vom 04.06.1987 - I ZR 109/85 (https://dejure.org/1987,286)
BGH, Entscheidung vom 04. Juni 1987 - I ZR 109/85 (https://dejure.org/1987,286)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Champagner unter den Mineralwässern; Ausnutzung des fremden Rufs zur Förderung des Absatzes eigener Ware; Sittenwidrigkeit der Rufausbeutung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Sittenverstoß - Rufausbeutung - Herkunftsbezeichnung

Papierfundstellen

  • NJW 1988, 644
  • NJW-RR 1988, 487 (Ls.)
  • ZIP 1987, 1483
  • MDR 1988, 205
  • GRUR 1988, 453
  • GRUR Int. 1988, 357
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 09.12.1982 - I ZR 133/80

    Rolls-Royce

    Auszug aus BGH, 04.06.1987 - I ZR 109/85
    Es hat die Beklagte, wie schon das Landgericht, auf der Grundlage des § 1 UWG in Anlehnung an die Rolls-Royce-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (GRUR 1983, 247) unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Ausbeutung eines fremden Rufs zur Unterlassung der beanstandeten Werbung für verpflichtet erachtet.

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bereits wiederholt anerkannt worden, daß es als sittenwidrig im Sinne der genannten Vorschrift beurteilt werden kann, wenn ein Wettbewerber die Qualität seiner Waren oder Leitungen mit denen geschätzter Konkurrenzerzeugnisse in Beziehung setzt, um den guten Ruf der Waren oder Leistungen eines Mitbewerbers als Vorspann für die eigene Absatzwerbung auszunutzen (BGHZ 40, 391, 398 - Stahlexport; BGH GRUR 1969, 413, 414 - Angelique II; GRUR 1983, 247, 248 - Rolls-Royce; GRUR 1985, 550 - Dimple).

    Wie der Senat in der Rolls-Royce-Entscheidung ausgesprochen hat, kommt es nicht darauf an, in welcher Art und mit welchen Mitteln der fremde Ruf als Vorspann eigener Absatzbemühungen ausgenutzt wird (BGH GRUR 1983, 247, 248).

  • BGH, 25.06.1969 - I ZR 15/67

    Champagner-Weizenbier

    Auszug aus BGH, 04.06.1987 - I ZR 109/85
    Es ist zwar richtig, daß die Beklagte den Begriff Champagner nicht als Herkunftsbezeichnung verwendet und daß der Verkehr den angegriffenen Werbebehauptungen auch nicht entnimmt, daß die Beklagte den Begriff Champagner, etwa wie im Fall Champagner-Weizenbier (BGH GRUR 1969, 611), als Bezeichnung der von ihr vertriebenen Waren benutze.

    Da die übrigen Voraussetzungen dieses Tatbestandes, insbesondere die besondere Werbekraft der Bezeichnung Champagner für Schaumweine, unter den Parteien außer Streit ist (vgl. dazu auch BGH GRUR 1969, 611 - Champagner-Weizenbier), begegnet das Berufungsurteil auch insoweit keinen rechtlichen Bedenken.

  • BGH, 20.12.1963 - Ib ZR 104/62

    Stahlexport

    Auszug aus BGH, 04.06.1987 - I ZR 109/85
    Das folge aus einer entsprechenden Anwendung der Grundsätze, die sich aus der Stahlexport-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 40, 391, 397 ff.) ergäben.

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bereits wiederholt anerkannt worden, daß es als sittenwidrig im Sinne der genannten Vorschrift beurteilt werden kann, wenn ein Wettbewerber die Qualität seiner Waren oder Leitungen mit denen geschätzter Konkurrenzerzeugnisse in Beziehung setzt, um den guten Ruf der Waren oder Leistungen eines Mitbewerbers als Vorspann für die eigene Absatzwerbung auszunutzen (BGHZ 40, 391, 398 - Stahlexport; BGH GRUR 1969, 413, 414 - Angelique II; GRUR 1983, 247, 248 - Rolls-Royce; GRUR 1985, 550 - Dimple).

  • BGH, 29.11.1984 - I ZR 158/82

    DIMPLE

    Auszug aus BGH, 04.06.1987 - I ZR 109/85
    Für die Aktivlegitimation der Klägerinnen zu 2) bis 4) genügt es nach der Rechtsprechung des Senats, daß sich die Beklagte nach der Klagebehauptung als Verletzer durch die Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu den Betroffenen gestellt hat, was auch dadurch geschehen konnte, daß sie sich durch eine Gleichstellungsbehauptung an den Ruf der fremden Ware anhängte und diesen für den Absatz ihrer Waren auszunutzen suchte (vgl. BGH GRUR 1985, 550, 552 - Dimple).

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bereits wiederholt anerkannt worden, daß es als sittenwidrig im Sinne der genannten Vorschrift beurteilt werden kann, wenn ein Wettbewerber die Qualität seiner Waren oder Leitungen mit denen geschätzter Konkurrenzerzeugnisse in Beziehung setzt, um den guten Ruf der Waren oder Leistungen eines Mitbewerbers als Vorspann für die eigene Absatzwerbung auszunutzen (BGHZ 40, 391, 398 - Stahlexport; BGH GRUR 1969, 413, 414 - Angelique II; GRUR 1983, 247, 248 - Rolls-Royce; GRUR 1985, 550 - Dimple).

  • BGH, 26.09.1961 - V ZB 24/61
    Auszug aus BGH, 04.06.1987 - I ZR 109/85
    In der Rechtsprechung ist dazu anerkannt, daß es ebenso der Angabe der Parteien bedarf, zwischen denen der Streit fortgesetzt werden soll und daß der Gegner, gegen den sich das Rechtsmittel richtet, mindestens bestimmbar bezeichnet sein muß (BGH NJW 1961, 2347 ; BGHZ 65, 114, 115; BGH NJW 1984, 58, 59; BGH BB 1985, 950 , jeweils m.w.N.).

    Dabei ist zu Gunsten des Rechtsmittelklägers davon auszugehen, daß Ungenauigkeiten und Unrichtigkeiten in der Bezeichnung der Parteien nicht schaden, wenn trotz dieser Mängel unzweideutig ersichtlich ist, gegen wen sich das Rechtsmittel richtet (BGH NJW 1961, 2347 , st. Rspr.).

  • BGH, 02.04.1987 - I ZR 27/85

    "Camel Tours"; Rechtsschutz für eine berühmte Marke

    Auszug aus BGH, 04.06.1987 - I ZR 109/85
    Damit hat das Berufungsgericht auch eine reale Beeinträchtigungsgefahr festgestellt, wie sie nach der Rechtsprechung des Senats in derartigen Fällen gegeben sein muß, um den Tatbestand sittenwidriger Rufausbeutung zu erfüllen (vgl. BGH, I ZR 27/85, Urt. v. 2.4.1987 - Camel-Tours).
  • BGH, 06.02.1985 - I ZR 235/83

    Bezeichnung der Parteien bei Einlegung der Berufung; Anforderungen an die

    Auszug aus BGH, 04.06.1987 - I ZR 109/85
    In der Rechtsprechung ist dazu anerkannt, daß es ebenso der Angabe der Parteien bedarf, zwischen denen der Streit fortgesetzt werden soll und daß der Gegner, gegen den sich das Rechtsmittel richtet, mindestens bestimmbar bezeichnet sein muß (BGH NJW 1961, 2347 ; BGHZ 65, 114, 115; BGH NJW 1984, 58, 59; BGH BB 1985, 950 , jeweils m.w.N.).
  • BGH, 26.06.1968 - I ZR 24/66

    Wettbewerbsrechtlicher Schutz der Ausstattungsanwartschaft unter dem

    Auszug aus BGH, 04.06.1987 - I ZR 109/85
    Seit langem ist anerkannt, daß über die durch die Sondergesetze gewährten Abwehransprüche hinaus ein ergänzender wettbewerbsrechtlicher Schutz dort in Frage kommen kann, wo der sonderrechtliche Schutz nicht eingreift, sofern besondere Umstände die Wettbewerbswidrigkeit begründen (BGH GRUR 1961, 413, 416 - Dolex; GRUR 1969, 190 - halazon, st. Rspr.; Baumbach/ Hefermehl WZG 12. Aufl. § 31 Rdz. 182 ff. m. w. Nachw.; ders. UWG §S 1 Rdz. 422; weitergehend Fezer GRUR 1986, 485, 494).
  • BGH, 21.06.1983 - VI ZR 245/81

    Umfang einer uneingeschränkt eingelegten Berufung gegen ein klageabweisendes

    Auszug aus BGH, 04.06.1987 - I ZR 109/85
    In der Rechtsprechung ist dazu anerkannt, daß es ebenso der Angabe der Parteien bedarf, zwischen denen der Streit fortgesetzt werden soll und daß der Gegner, gegen den sich das Rechtsmittel richtet, mindestens bestimmbar bezeichnet sein muß (BGH NJW 1961, 2347 ; BGHZ 65, 114, 115; BGH NJW 1984, 58, 59; BGH BB 1985, 950 , jeweils m.w.N.).
  • BGH, 25.09.1975 - VII ZB 9/75

    Inhalt einer Berufungsschrift

    Auszug aus BGH, 04.06.1987 - I ZR 109/85
    In der Rechtsprechung ist dazu anerkannt, daß es ebenso der Angabe der Parteien bedarf, zwischen denen der Streit fortgesetzt werden soll und daß der Gegner, gegen den sich das Rechtsmittel richtet, mindestens bestimmbar bezeichnet sein muß (BGH NJW 1961, 2347 ; BGHZ 65, 114, 115; BGH NJW 1984, 58, 59; BGH BB 1985, 950 , jeweils m.w.N.).
  • BGH, 09.12.1964 - Ib ZR 29/63
  • BGH, 24.02.1961 - I ZR 15/60
  • BGH, 30.06.1961 - I ZR 39/60

    Kindersaugflasche - Internationales Wettbewerbsrecht

  • BGH, 12.02.1969 - I ZR 137/66

    Verteilung eines Buches als Werbeprämie - Vorliegen eines unlauteren Handlung des

  • BGH, 10.04.2014 - I ZR 43/13

    Wettbewerbsverstoß durch irreführende Internet-Werbung für "nickelfreie"

    (2) Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis kann daher bestehen, wenn der Verletzer sich durch eine Gleichstellungsbehauptung an den Ruf der fremden Ware anhängt und diesen für den Absatz seiner Waren auszunutzen sucht (BGHZ 93, 96, 97 f. - DIMPLE; BGH, Urteil vom 4. Juni 1987 - I ZR 109/85, GRUR 1988, 453, 454 = WRP 1988, 25 - Ein Champagner unter den Mineralwässern).
  • BGH, 30.03.2006 - I ZR 24/03

    Arzneimittelwerbung im Internet

    Nach dem Marktortprinzip setzt die Anwendung deutschen Wettbewerbsrechts voraus, dass die wettbewerblichen Interessen der Mitbewerber im Inland aufeinandertreffen (vgl. BGH, Urt. v. 4.6.1987 - I ZR 109/85, GRUR 1988, 453, 454 = WRP 1988, 25 - Ein Champagner unter den Mineralwässern; BGHZ 113, 11, 14 - Kauf im Ausland; BGH, Urt. v. 14.5.1998 - I ZR 10/96, GRUR 1998, 945, 946 = WRP 1998, 854 - Co-Verlagsvereinbarung).
  • BGH, 31.03.2016 - I ZR 86/13

    Himalaya Salz - Schutz geografischer Herkunftsangaben: Kennzeichenrechtlich

    aa) Vor Inkrafttreten des Markengesetzes war der Schutz geografischer Herkunftsangaben vor einer irreführenden Benutzung und gegen Rufanlehnung und -ausbeutung rein wettbewerbsrechtlich begründet (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 1980 - I ZR 97/78, GRUR 1981, 71, 73 = WRP 1981, 18 - Lübecker Marzipan; Urteil vom 4. Juni 1987 - I ZR 109/85, GRUR 1988, 453, 455 = WRP 1988, 25 - Ein Champagner unter den Mineralwässern).
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