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   BGH, 03.03.2005 - I ZR 111/02   

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https://dejure.org/2005,673
BGH, 03.03.2005 - I ZR 111/02 (https://dejure.org/2005,673)
BGH, Entscheidung vom 03.03.2005 - I ZR 111/02 (https://dejure.org/2005,673)
BGH, Entscheidung vom 03. März 2005 - I ZR 111/02 (https://dejure.org/2005,673)
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Volltextveröffentlichungen (21)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Telemedicus

    Fash 2000

  • Telemedicus

    Fash 2000

  • webshoprecht.de

    Zur Vermutung der Urheberrechtsfähigkeit von komplexer Individualsoftware und zu den Rechten der an der Entwicklung Beteiligten

  • IWW
  • JurPC

    UrhG § 69a Abs. 3, § 34 Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 1
    Fash 2000

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Schutz für Computerprogramme ("Fash 2000")

  • Wolters Kluwer

    Tatsächliche Vermutung für eine hinreichende Individualität der Programmgestaltung bei komplexen Computerprogrammen ; Übertragung einzelner Nutzungsrechte als Gegenstand eines Vertrags; Beteiligung verschiedener Urheber an der Schaffung eines Werkes ; Zeitliche ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Flash 2000

    §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 8, 31 Abs. 5, 34, 69a Abs. 1, Abs. 3, 69c Nr. 3, 97 UrhG

  • kanzlei.biz

    Probleme der Nutzungsrechte an Computerprogrammen

  • Judicialis

    UrhG § 69a Abs. 3; ; UrhG § 34 Abs. 1; ; UrhG § 34 Abs. 3; ; UrhG § 8 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UrhG § 69a Abs. 3 § 34 Abs. 1, 3 § 8 Abs. 1
    "Fash 2000"; Nachweis der Individualität der Gestaltung von Computerprogrammen; Begriff der Miturheberschaft

  • rechtsportal.de

    UrhG § 69a Abs. 3 § 34 Abs. 1, 3 § 8 Abs. 1
    "Fash 2000"; Nachweis der Individualität der Gestaltung von Computerprogrammen; Begriff der Miturheberschaft

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Fash 2000

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Urheberrecht - Darlegung der Individualität komplexer Computerprogramme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ra-staudte.de (Kurzinformation)

    § 69a Abs. 3 UrhG, § 34 Abs. 1 UrhG, § 34 Abs. 3 UrhG, § 8 Abs. 1 UrhG
    Zur Individualität der Programmgestaltung bei komplexen Computerprogrammen (Fash 2000-Entscheidung); Urheberrecht

  • beck.de (Leitsatz)

    Computerprogramm "Fash 2000"

Besprechungen u.ä. (2)

  • law-blog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Nutzungsrechte an Software

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Welche Anforderungen bestehen an die Darlegung der Individualität komplexer Computerprogramme? (IBR 2005, 1263)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 1403
  • MDR 2006, 166
  • GRUR 2005, 860
  • NZI 2006, 183 (Ls.)
  • MMR 2005, 845
  • K&R 2005, 566
  • ZUM 2005, 743
 
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Wird zitiert von ... (25)

  • BGH, 13.11.2013 - I ZR 143/12

    Schöpfungshöhe bei angewandter Kunst - Geburtstagszug

    Damit ist gemeint, dass der Urheberrechtsschutz dieser Werkarten nicht von einer besonderen Gestaltungshöhe abhängig gemacht werden darf (vgl. für Computerprogramme BGH, Urteil vom 14. Juli 1993 - I ZR 47/91, BGHZ 123, 208, 210 f. - Buchhaltungsprogramm; Urteil vom 3. März 2005 - I ZR 111/02, GRUR 2005, 860, 861 = WRP 2005, 1263 - Fash 2000; für Datenbankwerke BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - I ZR 130/04, GRUR 2007, 685 Rn. 21 = WRP 2007, 989 - Gedichttitelliste I; für Lichtbildwerke BGH, Urteil vom 3. November 1999 - I ZR 55/97, GRUR 2000, 317, 318 = WRP 2000, 203 - Werbefotos).
  • BGH, 07.04.2022 - I ZR 222/20

    Urheberrechtliche Ansprüche eines Konstrukteurs der Porsche AG auf weitere

    Bei zeitlich gestaffelten Beiträgen, wie sie von der Klägerin hilfsweise behauptet worden sind (Schaffung des "T7" durch E.K., spätere Weiterentwicklung zum "T8" durch F.A. Porsche), ist eine Miturheberschaft zwar nicht ausgeschlossen; sie setzt jedoch voraus, dass jeder Beteiligte seinen (schöpferischen) Beitrag in Unterordnung unter die gemeinsame Gesamtidee erbracht hat (BGH, Urteil vom 3. März 2005 - I ZR 111/02, GRUR 2005, 860 Rn. 23 = WRP 2005, 1263 - Fash 2000; Urteil vom 26. Februar 2009 - I ZR 142/06, GRUR 2009, 1046 Rn. 38 = WRP 2009, 1404 - Kranhäuser).

    Fehlt es hieran, ist eine Miturheberschaft aller beteiligten Urheber zu verneinen (BGH, GRUR 2005, 860 Rn. 23 - Fash 2000).

  • LG Frankfurt/Main, 06.09.2006 - 6 O 224/06

    Zur Wirksamkeit der GPL - Linux Kernel

    Gerade dann, wenn an der Schaffung eines Werkes verschiedene Urheber beteiligt sind, ist bei einer zeitlichen Staffelung der Beiträge eine Miturheberschaft zwar nicht ausgeschlossen, sie setzt aber voraus, dass jeder Beteiligte seinen schöpferischen Beitrag in Unterordnung unter die gemeinsame Gesamtidee erbracht hat (BGH, GRUR 2005, S. 860, 862 - Fash 2000).

    Es wäre insoweit Sache der Beklagten gewesen, dazutun, dass die Programme nur eine gänzlich banale Programmierleistung sind oder lediglich das Programmschaffen eines anderen Programmierers übernehmen (BGH, GRUR 2005, S. 860, 861 - Fash 2000).

  • BGH, 12.05.2010 - I ZR 209/07

    Lärmschutzwand

    Die spätere Übertragung des Nutzungsrechts oder die Gewährung von Unterlizenzen durch den ausschließlich Nutzungsberechtigten bedarf dann keiner gesonderten Zustimmung des Urhebers (vgl. BGH, Urt. v. 3.3.2005 - I ZR 111/02, GRUR 2005, 860, 862 = WRP 2005, 1263 - Fash 2000; Schricker/Schricker aaO § 34 UrhG Rdn. 10 f. und § 35 Rdn. 7).
  • LG München I, 15.03.2007 - 7 O 7061/06

    Softwarehersteller dürfen nicht-übertragbare Lizenzen erteilen - Ausnahme für

    Die Beklagte hat auch nicht in Zweifel gezogen, dass die in Rede stehenden Computerprogramme nach den §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 69a Abs. 1 und Abs. 3 UrhG als individuelle geistige Werkschöpfungen der an ihrer Entwicklung und Erstellung beteiligten Personen Urheberrechtsschutz genießen (vgl. BGH GRUR 2005, 860 - Fash 2000).

    Zwar bedarf auch die Weiterübertragung von Nutzungsrechten durch den Insolvenzverwalter nach § 34 UrhG der Zustimmung des Urhebers (vgl. BGH GRUR 2005, 860, 862 - Fash 2000; Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl., § 34 Rz. 7; Schricker, Urheberrecht, 3. Aufl., § 34 Rz. 9).

  • OLG Hamburg, 28.02.2019 - 5 U 146/16

    Darlegungslast eines Softwareentwicklers bei Bearbeiterurheberrechten an Software

    Nach der Rechtsprechung des BGH bestehe zudem eine tatsächliche Vermutung für die Schutzfähigkeit bei komplexen Programmen (BGH CR 2005, 854, 855 - Fash 2000).

    Voraussetzung für eine Miturheberschaft ist eine einheitliche Schöpfung, die einen entsprechenden natürlichen Handlungswillen der beteiligten Urheber voraussetzt; bei zeitlich gestaffelten Beiträgen ist eine Miturheberschaft zwar nicht ausgeschlossen, sie setzt jedoch voraus, dass jeder Beteiligte seinen schöpferischen Beitrag in Unterordnung unter die gemeinsame Gesamtidee erbracht hat (BGH GRUR 2005, 860, 862 f. - Fash 2000).

    (10) Soweit sich der Kläger schließlich darauf beruft, dass bei komplexen Computerprogrammen eine tatsächliche Vermutung für eine hinreichende Individualität der Programmgestaltung spreche (vgl. BGH GRUR 2005, 860, 861 - Fash 2000), ist dies im Ausgangspunkt zwar zutreffend, rechtfertigt im vorliegenden Fall indes keine von den landgerichtlichen und den vorstehenden Ausführungen abweichende Bewertung.

    Die vom Kläger angeführte tatsächliche Vermutung knüpft, wie der BGH in der "Fash 2000"-Entscheidung (BGH GRUR 2005, 860, 861 - Fash 2000) zum Ausdruck gebracht hat, an das Vorliegen eines komplexen Computerprogramms an.

  • BGH, 20.09.2012 - I ZR 90/09

    UniBasic-IDOS

    Damit unterstellt es auch die kleine Münze des Programmschaffens dem urheberrechtlichen Schutz und lässt lediglich die einfache, routinemäßige Programmierleistung, die jeder Programmierer auf dieselbe oder ähnliche Weise erbringen würde, schutzlos (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2005 - I ZR 111/02, GRUR 2005, 860, 861 = WRP 2005, 1263 - Fash 2000, mwN).

    Es ist daher in derartigen Fällen Sache des Beklagten darzutun, dass das Programm, für das Schutz beansprucht wird, nur eine gänzlich banale Programmierleistung ist oder lediglich das Programmschaffen eines anderen Programmierers übernimmt (vgl. BGH, GRUR 2005, 860, 861 - Fash 2000).

    Es ist grundsätzlich Sache des Beklagten darzutun, dass das Programm, für das Schutz beansprucht wird, nur eine gänzlich banale Programmierleistung ist oder lediglich das Programmschaffen eines anderen Programmierers übernimmt (vgl. BGH, GRUR 2005, 860, 861 - Fash 2000; Dreier in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 3. Aufl., § 69a Rn. 29; Erdmann/Bornkamm, GRUR 1991, 877, 879; differenzierend Grützmacher in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl. § 69a UrhG Rn. 36 ff.).

    Wäre der Kläger in einem solchen Fall schon für den Besichtigungsanspruch gehalten, im Einzelnen darzulegen, worin seine individuelle Leistung liegt und dass es gerade diese Leistung ist, die sich in der angegriffenen Ausführungsform wiederfindet, wäre er praktisch schutzlos gestellt: Zum einen käme ihm die tatsächliche Vermutung nicht zugute, die zugunsten des Schöpfers eines komplexen Programms streitet (BGH, GRUR 2005, 860, 861 - Fash 2000), und es bliebe unberücksichtigt, dass der Quellcode in der Regel ein Betriebsgeheimnis darstellt (vgl. Loewenheim in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 69a UrhG Rn. 22; Czychowski in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., § 69a UrhG Rn. 37; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 69a UrhG Rn. 29).

  • OLG Frankfurt, 27.01.2015 - 11 U 94/13

    Schutz von Computerprogrammen (Dekompilierung; Entfernung des google-codes auf

    Damit unterstellt es auch die kleine Münze des Programmschaffens dem urheberrechtlichen Schutz und lässt lediglich die einfache, routinemäßige Programmierleistung, die jeder Programmierer auf dieselbe oder ähnliche Weise erbringen würde, schutzlos (BGH, Urteil vom 03. März 2005 - I ZR 111/02 -, juris).
  • LG München I, 12.07.2007 - 7 O 5245/07

    Lizenzverletzung der GPL

    1.Dass die beiden Programme gemäß § 69 a UrhG urheberrechtlichen Schutz genießen, stellt die Antragsgegnerin zu Recht nicht in Abrede (vgl. auch BGH GRUR 2005, 860 - Fash 2000).
  • LG Berlin, 11.03.2014 - 16 O 73/13

    Erschöpfungsgrundsatz gilt bei Keyselling nicht

    Die Komplexität des den Spielabläufen zugrunde liegenden Computerprogramms begründet zudem eine tatsächliche Vermutung für die Schutzfähigkeit (BGH GRUR 2005, 860- Fash 2000 -).
  • OLG Frankfurt, 29.10.2013 - 11 U 47/13

    Konkludente Rechteeinräumung bei Freischaltung und vollständiger Bezahlung eines

  • OLG Karlsruhe, 27.01.2021 - 6 U 60/20
  • OLG Düsseldorf, 25.11.2008 - 20 U 72/06

    Ansprüche von Miturhebern an Computerspielen

  • OLG Frankfurt, 11.08.2015 - 11 U 94/13

    Auslegung des Begriffs des Verbreitens nach § 69 c Nr. 3 UrhG

  • OLG Düsseldorf, 08.09.2015 - 20 U 75/14

    Ansprüche eines Architekten wegen Verletzung des Urheberrechts an einem Gebäude

  • LG München I, 19.01.2006 - 7 O 23237/05

    Der Handel mit "gebrauchten" Softwarelizenzen kann gegen das Urheberrecht

  • OLG Zweibrücken, 14.01.2021 - 4 U 92/18

    Forensik-Software - Persönliche Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für

  • LG Mannheim, 22.12.2009 - 2 O 37/09

    Anspruch des Lizenznehmers auf Erteilung der Zustimmung zur Übertragung von 29

  • KG, 06.09.2010 - 24 U 71/10

    Urherrecht - Open-Source-Software

  • OLG Hamburg, 23.07.2020 - 5 U 18/14

    Urheberrechtsverletzung: Anforderungen an die Miturheberschaft an einem

  • KG, 17.03.2010 - 24 U 117/08

    Urheberrechtsverletzung: Anforderungen an den Nachweis einer unfreien Bearbeitung

  • OLG Stuttgart, 20.11.2020 - 5 U 125/19

    Urheberrechtliche Ansprüche einer Erbin eines Porsche-Konstrukteurs auf weitere

  • OLG Düsseldorf, 19.03.2018 - 15 W 12/18

    Umfang einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung

  • LG Frankfurt/Main, 06.01.2010 - 6 O 556/09

    Vertrieb gebrannter Datenträger nebst selbst erstellter Lizenzurkunden und

  • OLG Frankfurt, 19.06.2019 - 11 U 36/18

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