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   BGH, 15.03.1955 - I ZR 111/53   

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BGH, 15.03.1955 - I ZR 111/53 (https://dejure.org/1955,447)
BGH, Entscheidung vom 15.03.1955 - I ZR 111/53 (https://dejure.org/1955,447)
BGH, Entscheidung vom 15. März 1955 - I ZR 111/53 (https://dejure.org/1955,447)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - Möbelpaste -, Betriebsgeheimnis, Vertragsstrafe, Ersatz des weitergehenden Schadens

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 1955, 424
  • DB 1955, 380
  • DB 1955, 453
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (2)

  • RG, 11.07.1939 - I 4/39

    1. Nach welchen Grundsätzen richtet sich bei Veräußerungs- und Lizenzverträgen

    Auszug aus BGH, 15.03.1955 - I ZR 111/53
    Auch ein Betriebsgeheimnis, das ein gegenüber dem Stande der Technik nicht neues Herstellungsverfahren betrifft, kann zum Gegenstande eines Lizenzvertrages gemacht werden (Bestätigung von RGZ 163, 1 [5]).

    Denn auch ein Betriebsgeheimnis, das in einem an sich bekannten Herstellungsverfahren besteht, kann, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen hat, zum Gegenstand eines Lizenzvertrages gemacht werden (vgl. RGZ 163, 1 [5]).

  • RG, 10.11.1911 - VII 56/11

    Vertragsstrafe. ; Schadensersatz wegen nicht gehöriger Erfüllung.

    Auszug aus BGH, 15.03.1955 - I ZR 111/53
    Die Revision beachtet bei ihren Ausführungen nicht, daß die Erklärung, die Vertragsstrafe verlangen zu wollen, den Erfüllungsanspruch nach § 340 Abs. 1 Satz 2 BGB nur dann ausschließt, wenn die Vertragsstrafe verwirkt, der Anspruch auf die Strafe also begründet ist (RGZ 77, 290; Staudinger-Werner, 9. Aufl. Anm. II 1 zu § 340 BGB).
  • BGH, 27.04.2006 - I ZR 126/03

    Kundendatenprogramm

    Ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis ist jede im Zusammenhang mit einem Betrieb stehende Tatsache, die nicht offenkundig, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem bekundeten, auf wirtschaftlichen Interessen beruhenden Willen des Betriebsinhabers geheim gehalten werden soll (vgl. BGH, Urt. v. 15.3.1955 - I ZR 111/53, GRUR 1955, 424, 425 - Möbelpaste; Urt. v. 1.7.1960 - I ZR 72/59, GRUR 1961, 40, 43 = WRP 1960, 241 - Wurftaubenpresse; Urt. v. 7.11.2002 - I ZR 64/00, GRUR 2003, 356, 358 = WRP 2003, 500 - Präzisionsmessgeräte).
  • BGH, 26.02.2009 - I ZR 28/06

    Versicherungsuntervertreter

    a) Ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis i. S. von § 17 UWG ist jede im Zusammenhang mit einem Betrieb stehende Tatsache, die nicht offenkundig, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem bekundeten, auf wirtschaftlichen Interessen beruhenden Willen des Betriebsinhabers geheimgehalten werden soll (vgl. BGH, Urt. v. 15.3. 1955 - I ZR 111/53, GRUR 1955, 424, 425 - Möbelpaste; Urt. v. 1.7.1960 - I ZR 72/59, GRUR 1961, 40, 43 = WRP 1960, 241 - Wurftaubenpresse; Urt. v. 7.11.2002 - I ZR 64/00, GRUR 2003, 356, 358 = WRP 2003, 500 - Präzisionsmessgeräte).
  • BAG, 26.02.1987 - 6 ABR 46/84

    Verschwiegenheitspflicht des Betriebsrats nach § 79 BetrVG

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts, der sich das Schrifttum angeschlossen hat, wird unter dem Begriff des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses jede im Zusammenhang mit einem Betrieb stehende Tatsache verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem Willen des Betriebsinhabers aufgrund eines berechtigten wirtschaftlichen Interesses geheimgehalten werden soll (BGH Urteile vom 15. März 1955 - I ZR 111/53 - LM Nr. 2 zu § 17 UWG und vom 1. Juli 1960 - I ZR 72/59 - GRUR 1961, 40, 43; BAGE 41, 21 = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Betriebsgeheimnis; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 14. Aufl., § 17 UWG Rz 2 bis 7; Gloy/Harte-Bavendamm, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 1986, § 42 Rz 197 ff.; Reimer/von Gamm, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 4. Aufl., Bd. 2, 57. Kapitel Anm. 1; von Gamm, Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, 2. Aufl., § 17 Rz 4; Galperin/Löwisch, BetrVG, 6. Aufl., § 79 Rz 6; Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl., § 79 Rz 4; Thiele, GK-BetrVG, 3. Bearb., Stand November 1982, § 79 Rz 5; Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 3. Aufl., § 79 Rz 3; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 15. Aufl., § 79 Rz 2).
  • BGH, 20.01.1981 - VI ZR 162/79

    Springer ./. Wallraff: Schutz eines Zeitungsunternehmens vor Offenbarung

    Von besonderer Bedeutung für die Klageansprüche sind freilich die Vertragsansprüche der Klägerin, die hier unter dem Gesichtspunkt von (nachwirkenden) Treuepflichten des Zweitbeklagten zu loyalem Verhalten und Verschwiegenheit aus seiner Anstellung als freier Journalist bei "B. H." in Betracht zu ziehen sind (vgl. BGHZ 38, 391, 395; BGH Urt. v. 16. November 1954 - I ZR 180/53 = LM ÜWG § 17 Nr. 1; vom 15. März 1955 - I ZR 111/53 = LM UWG § 17 Nr. 3; BAG AP Nr. 1 u. 3 zu § 611 BGB - Schweigepflicht - m.w.Nachw. und AP Nr. 1 ff zu § 242 BGB - Nachvertragliche Treuepflicht - Staudinger/Mohnen/Neumann BGB 11. Aufl. § 611 Rz. 164; Schlegelberger/Schröder HGB 5. Aufl. § 59 Rz. 41 a; RGRK-HGB Würdinger 3.Aufl. § 59 Anm. 31 d).
  • BGH, 05.11.2008 - I ZR 28/06

    Verwertung von Kundendaten nach Ende des Vertreterverhältnisses?

    Ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis i.S. von § 17 UWG ist jede im Zusammenhang mit einem Betrieb stehende Tatsache, die nicht offenkundig, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem bekundeten, auf wirtschaftlichen Interessen beruhenden Willen des Betriebsinhabers geheimgehalten werden soll (vgl. BGH, Urt. v. 15.3.1955 - I ZR 111/53, GRUR 1955, 424, 425 - Möbelpaste; Urt. v. 1.7.1960 - I ZR 72/59, GRUR 1961, 40, 43 = WRP 1960, 241 - Wurftaubenpresse; Urt. v. 7.11.2002 - I ZR 64/00, GRUR 2003, 356, 358 = WRP 2003, 500 - Präzisionsmessgeräte).
  • BGH, 07.11.2002 - I ZR 64/00

    Präzisionsmessgeräte

    Denn Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis ist jede im Zusammenhang mit einem Betrieb stehende Tatsache, die nicht offenkundig, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem bekundeten Willen des Betriebsinhabers, der auf einem ausreichenden wirtschaftlichen Interesse beruht, geheimgehalten werden soll (vgl. BGH, Urt. v. 15.3.1955 - I ZR 111/53, GRUR 1955, 424, 425 - Möbelpaste; GRUR 1961, 40, 43 - Wurftaubenpresse).
  • BGH, 12.06.1975 - VII ZR 55/73

    Ersatz von Verzögerungsschäden; Bezeichnung der Schlussrechnung

    Erweist sich der Anspruch auf Vertragsstrafe als unbegründet, wie hier mangels Vorbehalt bei der Abnahme, so wird davon die Schadensersatzforderung nicht berührt (BGH, Urteile vom 15. März 1955 - I ZR 111/53 = LM Nr. 2 zu § 17 UWG und vom 10. Oktober 1968 - VII ZR 59/66 -).
  • BayObLG, 28.08.1990 - RReg. 4 St 250/89

    Leerspielen; Geldautomaten; System; Computerprogramm; Tabellarisch aufgebaut;

    Unter einem Geschäfts - oder Betriebsgeheimnis ist jede im Zusammenhang mit einem Betrieb stehende Tatsache zu verstehen, die nicht offenkundig, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem bekundeten Willen des Betriebsinhabers, der auf einem ausreichenden wirtschaftlichen Interesse beruht, geheimgehalten werden soll (BGH, GRUR 1955, 424 - Möbelpaste; RGZ 149, 329 - Stiefeleisenpresse).
  • OVG Schleswig-Holstein, 22.06.2005 - 4 LB 30/04

    Bei von den Eichbehörden beanstandeten Füllmengenunterschreitungen handelt es

    Danach ist ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis jede im Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb stehende, nicht offenkundige, sondern nur einem begrenzten Personenkreis bekannte Tatsache, an deren Geheimhaltung der Betriebsinhaber ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse hat und die nach seinem bekundeten oder doch erkennbaren Willen auch geheim bleiben soll (st. Rspr. d. BGH seit Urt. v. 15.03.1955 - I ZR 111/53, GRUR 1955, 424 (425); Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl. 2002, § 17, Rn 4).
  • LG Hamburg, 16.04.2019 - 411 HKO 14/17

    Darlehensvertrag: Abwicklung eines notleidenden Kredits; ungerechtfertigte

    Ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis ist jede im Zusammenhang mit einem Betrieb stehende Tatsache, die nicht offenkundig, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt ist und nach dem bekundeten, auf wirtschaftlichen Interessen beruhenden Willen des Betriebsinhabers geheim gehalten werden soll (vgl. BGH, Urt. v. 15.3.1955 - I ZR 111/53, GRUR 1955, 424, 425 - Möbelpaste; Urt. v. 1.7.1960 - I ZR 72/59, GRUR 1961, 40, 43 = WRP 1960, 241 - Wurftaubenpresse; Urt. v. 7.11.2002 - I ZR 64/00, GRUR 2003, 356, 358 = WRP 2003, 500 - Präzisionsmessgeräte).
  • BGH, 16.10.1962 - KZR 11/61

    Bestimmung des Vertragsgegenstandes bei Verträgen auf Überlassung von

  • LAG Rheinland-Pfalz, 22.02.2008 - 6 Sa 626/07

    Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen - Auskunftspflicht -

  • BGH, 01.10.1963 - Ia ZR 171/63

    Rechtsmittel

  • BGH, 10.07.1963 - Ib ZR 21/62

    Darstellung der Strafvorschrift des § 18 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

  • BGH, 01.07.1960 - I ZR 72/59

    Wurftaubenpresse

  • OLG Düsseldorf, 07.12.2010 - 20 U 18/10

    Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verbotsantrages

  • KG, 06.04.2020 - 10 U 96/17

    Kooperationsvertrag über die Vermittlung von Schülern an Privatschulen:

  • VG Berlin, 10.09.2008 - 2 A 167.06
  • BAG, 14.05.1987 - 6 ABR 39/84

    Aufgaben und Rechte des Betriebsrates - Erforderlichkeit des Einblicks in

  • VG Schleswig, 29.11.2007 - 12 A 37/06
  • LG Wuppertal, 18.03.2021 - 13 O 4/19
  • OLG Stuttgart, 02.04.1990 - 3 Ss 57/90

    Begriff des Geschäftsgeheimnisses ; Interesse an der Geheimhaltung ; Verwertung

  • LG Düsseldorf, 01.07.2008 - 4a O 69/08

    Wasserspeicherndes Hybridmaterial

  • BGH, 24.11.1959 - 1 StR 439/59
  • BGH, 06.11.1959 - I ZR 155/57

    Rechtsmittel

  • BGH, 06.11.1959 - I ZR 126/57

    Rechtsmittel

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Rechtsprechung
   BGH, 27.10.1953 - I ZR 111/53   

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https://dejure.org/1953,130
BGH, 27.10.1953 - I ZR 111/53 (https://dejure.org/1953,130)
BGH, Entscheidung vom 27.10.1953 - I ZR 111/53 (https://dejure.org/1953,130)
BGH, Entscheidung vom 27. Oktober 1953 - I ZR 111/53 (https://dejure.org/1953,130)
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Volltextveröffentlichung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 11, 1
  • NJW 1954, 105
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 24.09.1952 - II ZR 305/51

    Stillschweigende Vereinbarung einer Schiedsgerichtsklausel

    Auszug aus BGH, 27.10.1953 - I ZR 111/53
    Der Empfänger eines solchen Schreibens ist verpflichtet, Widerspruch gegen seinen Inhalt zu erheben, wenn das Schreiben nicht als genehmigt angesehen werden soll (RGZ, 95, 48 [50], BGHZ 7, 187 ff. = NJW 52, 1369).

    Trifft es auch zu, daß beim Vorliegen eines solchen Tatbestandes die regelmäßigen Folgen widerspruchsloser Hinnahme eines Bestätigungsschreibens nicht eintreten (BGHZ 7, 187 [190] = NJW 52, 1369), so setzt dieser Tatbestand doch immer voraus, daß der Bestätigende sich selbst nicht im guten Glauben befunden hat.

  • BGH, 29.09.1951 - II ZR 62/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 27.10.1953 - I ZR 111/53
    Zu Unrecht beruft sich die Rev. demgegenüber auf die in JZ 51, 783 = LM Nr. 1 zu Art. 7 WG veröffentlichte Entsch.
  • BGH, 27.01.2011 - VII ZR 186/09

    Zurechnung der durch einen Vertreter ohne Vertretungsmacht abgegebenen Erklärung;

    (1) Dem Grundsatz, dass im Handelsverkehr der Empfänger eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens unverzüglich widersprechen muss, wenn er den Inhalt nicht gegen sich gelten lassen will, liegt ein Handelsbrauch zugrunde, der zwischenzeitlich zu Gewohnheitsrecht geworden ist und im persönlichen Anwendungsbereich nicht mehr auf Kaufleute beschränkt ist (Erman/Armbrüster, BGB, 12. Aufl., § 147 Rn. 5 f.; Schlegelberger/Hefermehl, HGB, 38. Aufl., § 346 Rn. 120; BGH, Urteil vom 27. Oktober 1953 - I ZR 111/52, BGHZ 11, 1, 4).
  • BGH, 19.09.2002 - V ZB 37/02

    Ermittlung von Abstimmungsergebnissen einer Wohnungseigentümerversammlung

    Ob diese Regeln auch für das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben, das die Rechtsprechung bislang nicht als Willenserklärung versteht (vgl. BGHZ 11, 1, 5), Anwendung finden können, bedarf hier keiner Entscheidung.

    Einschränkungen der Anfechtbarkeit bei Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben (vgl. BGHZ 11, 1, 5; BGH, Urt. v. 7. Juli 1969, VII ZR 104/67, NJW 1969, 1711; Urt. v. 7. Oktober 1971, VII ZR 177/69, NJW 1972, 45) beruhen auf Besonderheiten dieses Instituts (vgl. MünchKomm-BGB/Kramer, aaO, § 119 Rdn. 100) und sind deshalb hier nicht maßgeblich.

  • BGH, 26.06.1963 - VIII ZR 61/62

    Anwendbarkeit der Grundsätze des Schweigens auf ein kaufmännisches

    Nur für den Fall, dass der Empfänger eines Bestätigungsschreibens durch sein eigenes Verhalten bei den Vertragsverhandlungen mit einem Vertreter berechtigten Anlass zu der Annahme des Vertretenen gegeben hat, ein Vertrag sei zustande gekommen, hat der Bundesgerichtshof angenommen, der Empfänger des Schreibens müsse der Möglichkeit, dass der Vertretene mit einer Billigung seines Schreibens rechnet, auch dann entgegentrete, wenn dem Vertreter ein arglistiges Verhalten zur Last fällt (BGHZ 11, 1, 4).
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