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   BGH, 11.05.1995 - I ZR 111/93   

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https://dejure.org/1995,194
BGH, 11.05.1995 - I ZR 111/93 (https://dejure.org/1995,194)
BGH, Entscheidung vom 11.05.1995 - I ZR 111/93 (https://dejure.org/1995,194)
BGH, Entscheidung vom 11. Mai 1995 - I ZR 111/93 (https://dejure.org/1995,194)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Warenzeichen - Gleichartigkeit - Markenrecht - Übergangsregelung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "P3-plastoclin"; Geltendmachung markenrechtlicher Ansprüche aufgrund eines vor dem 1.1.1995 eingetragenen Warenzeichens; Gesamteindruck einer für ein chemisches Reinigungsmittel eingetragenen, aus einer Buchstaben-Zahlenkombination bestehenden Marke

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 3254
  • MDR 1996, 277
  • GRUR 1995, 808
  • GRUR Int. 1996, 735
  • DB 1995, 2418
 
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Wird zitiert von ... (63)

  • BGH, 14.12.1995 - I ZR 210/93

    "Gefärbte Jeans"; Zulässigkeit des Wiederverkaufs umgefärbter gebrauchter Jeans;

    Gemäß § 153 Abs. 1 MarkenG soll zwar grundsätzlich verhindert werden, daß aufgrund des Markengesetzes gegen Benutzungshandlungen vorgegangen wird, die bis zu dessen Inkrafttreten rechtmäßig waren (Gesetzesbegründung BT-Drucks. 12/6581, S. 128; BGH, Urt. v. 11.5.1995 - I ZR 111/93, Umdr. S. 16 - P3-plastoclin).
  • BGH, 05.03.1998 - I ZR 13/96

    Les-Paul-Gitarren

    aa) Das Vorliegen der Verwechslungsgefahr kann der Senat auf der Grundlage des feststehenden Sachverhalts selbst beurteilen, weil es sich dabei um eine Rechtsfrage handelt, deren Beurteilung auch dem Revisionsgericht offensteht (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 11.5.1995 - I ZR 111/93, GRUR 1995, 808, 810 - P3-plastoclin, m.w.N.).
  • BGH, 08.11.2001 - I ZR 139/99

    IMS; Verwechslungsgefahr zweier Marken

    Denn für die Marke "IMS GMBH" ist auf die im Verzeichnis angeführten Waren und Dienstleistungen und nicht (nur) auf diejenigen abzustellen, für die die Klägerin die Benutzung bereits aufgenommen hat, weil sich die Marke zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz am 11. Februar 1999 noch innerhalb der Benutzungsschonfrist von fünf Jahren befand (vgl. BGH, Urt. v. 11.5.1995 - I ZR 111/93, GRUR 1995, 808, 809 - P3-plastoclin; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 14 Rdn. 333; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 14 Rdn. 243).
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