Rechtsprechung
   BGH, 07.07.1983 - I ZR 113/81   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,1615
BGH, 07.07.1983 - I ZR 113/81 (https://dejure.org/1983,1615)
BGH, Entscheidung vom 07.07.1983 - I ZR 113/81 (https://dejure.org/1983,1615)
BGH, Entscheidung vom 07. Juli 1983 - I ZR 113/81 (https://dejure.org/1983,1615)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1983,1615) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Preisangaben in der Werbung von Liegenschaften - Pflicht zur Angabe des zu zahlenden Endpreises

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1983, 2707
  • MDR 1984, 117
  • GRUR 1983, 665
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 04.03.1982 - I ZR 30/80

    Preisangaben - Immobilien - Preisangabenverordnung - Eigentumswohnung -

    Auszug aus BGH, 07.07.1983 - I ZR 113/81
    Wie der Senat im Urteil "Sonnenring" vom 4.3.1982 - I ZR 30/80 (GRUR 1982, 493 = WRP 1982, 411) ausgeführt hat, unterfallen dem Warenbegriff der PreisangabenVO entsprechend ihrer Zielsetzung - ebenso wie dem des UWG und der ZugabeVO - nicht nur bewegliche Sachen, sondern auch Grundstücke.

    Dieser Preis ist der Endpreis, den der Käufer oder Leistungsempfänger für die Zurverfügungstellung der Ware oder Leistung insgesamt zu zahlen hat und der, auch wenn (Einzel-)Preisangaben in Form einer Preisaufgliederung gemacht werden, in jedem Falle gesondert anzugeben ist, vgl. § 1 Abs. 7 Satz 3 PreisangabenVO (Senat, GRUR 1980, 304, 305 = WRP 1980, 328, 329 - Effektiver Jahreszins; GRUR 1981, 140, 141 = WRP 1981, 23, 24 - Flughafengebühr; GRUR 1982, 493 = WRP 1982, 411 - Sonnenring).

    Rechtlich ist eine solche Angabe nicht anders zu beurteilen als eine Angabe zur Höhe der monatlichen Belastung beim Erwerb einer Eigentumswohnung, die ebenfalls zur Endpreisangabe verpflichtet (Senat, GRUR 1982, 493, 494, 495 = WRP 1982, 411, 412 - Sonnenring).

  • BGH, 16.01.1980 - I ZR 25/78
    Auszug aus BGH, 07.07.1983 - I ZR 113/81
    Dieser Preis ist der Endpreis, den der Käufer oder Leistungsempfänger für die Zurverfügungstellung der Ware oder Leistung insgesamt zu zahlen hat und der, auch wenn (Einzel-)Preisangaben in Form einer Preisaufgliederung gemacht werden, in jedem Falle gesondert anzugeben ist, vgl. § 1 Abs. 7 Satz 3 PreisangabenVO (Senat, GRUR 1980, 304, 305 = WRP 1980, 328, 329 - Effektiver Jahreszins; GRUR 1981, 140, 141 = WRP 1981, 23, 24 - Flughafengebühr; GRUR 1982, 493 = WRP 1982, 411 - Sonnenring).
  • BGH, 17.10.1980 - I ZR 132/78
    Auszug aus BGH, 07.07.1983 - I ZR 113/81
    Dieser Preis ist der Endpreis, den der Käufer oder Leistungsempfänger für die Zurverfügungstellung der Ware oder Leistung insgesamt zu zahlen hat und der, auch wenn (Einzel-)Preisangaben in Form einer Preisaufgliederung gemacht werden, in jedem Falle gesondert anzugeben ist, vgl. § 1 Abs. 7 Satz 3 PreisangabenVO (Senat, GRUR 1980, 304, 305 = WRP 1980, 328, 329 - Effektiver Jahreszins; GRUR 1981, 140, 141 = WRP 1981, 23, 24 - Flughafengebühr; GRUR 1982, 493 = WRP 1982, 411 - Sonnenring).
  • OLG Frankfurt, 04.02.2021 - 6 U 269/19

    Unzulässige Gesamtpreisangabe für Fitnessstudio-Verträge ohne Einbeziehung einer

    Es handelt sich also um das tatsächlich zu zahlende Gesamtentgelt (BGH GRUR 1983, 665, 666 - qm-Preisangaben I).
  • BGH, 30.11.1989 - I ZR 55/87

    Metro III

    Die Revision beachtet nicht hinreichend, daß die Preisangabenverordnung insoweit unterschiedslos generelle Ordnungsvorschriften trifft, die auch dann einzuhalten sind, wenn im Einzelfall aus dem Inhalt der Preiswerbung der angegebene Endpreis zu erkennen ist (vgl. BGH, Urt. v. 07.07.1983 - I ZR 113/81, GRUR 1983, 665, 666 - qm-Preisangaben I).
  • LG Mannheim, 12.05.2009 - 2 O 268/08

    Wettbewerbsverstöße im Internet im Zusammenhang mit dem Angebot kostenpflichtigen

    Unter "Endpreis" ist das tatsächlich zu zahlende Gesamtentgelt zu verstehen (BGH GRUR 1983, 665, 666 - qm-Preisangaben I ), das nicht nur Preisbestandteile wie die Umsatzsteuer, sondern auch anfallende Liefer- und Versandkosten mit umfasst (BGH GRUR 2008, 84 - Versandkosten ).

    Vielmehr muss der anzugebende Endpreis alle Preisbestandteile enthalten, die für die verkehrsübliche Einheit zu leisten sind, so etwa der Meterpreis für textile Meterware (BGH GRUR 1981, 289 - Kilopreise I ) oder der Quadratmeterpreis für noch unvermessene, in wahlweiser Größe erwerbbare Grundstücke (BGH GRUR 1983, 665 - qm-Preisangaben I ).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.04.2007 - 6 S 46/05

    Rechtscharakter von Werbeprospekten - Grundpreisangabe in der Werbung

    An einer fehlenden - bestimmten - Grundpreisangabe änderte auch nichts, sollte diese ohne Schwierigkeiten errechenbar bzw. interpolierbar sein (vgl. BGH, Urt. v. 07.07.1983, NJW 1983, 2707, Urt. v. Urt. v. 05.07.2001, a.a.O.).

    Auch darauf, ob entsprechende Grundpreismargen einem Handelsbrauch entsprechen, kommt es - anders als bei Anwendung des § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 u. Abs. 6 Satz 1 1. Alt. PAngV - nicht an (vgl. BGH, Urt. v. 07.07.1983, a.a.O., Urt. v. 05.07.2001, a.a.O.).

  • BGH, 30.11.1989 - I ZR 184/88

    Befugnis der Hauptgemeinschaft des Deutschen Einzelhandels zur Verfolgung von

    Die Revision beachtet nicht hinreichend, daß die Preisangabenverordnung insoweit unterschiedslos generelle Ordnungsvorschriften trifft, die auch dann einzuhalten sind, wenn im Einzelfall aus dem Inhalt der Preiswerbung der angegebene Endpreis zu erkennen ist (vgl. BGH, Urt. v. 7.7.1983 - I ZR 113/81, GRUR 1983, 665, 666 - qm-Preisangaben I).
  • OLG München, 15.05.2014 - 6 U 3188/13

    Fehlende Einberechnung des Service-Entgelts in der Kreuzfahrtwerbung

    Daher ist unter "Endpreis" im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV das tatsächlich zu zahlende Gesamtentgelt zu verstehen (vgl. BGH GRUR 1983, 665, 666 - qm-Preisangaben I).
  • BGH, 30.03.1988 - I ZR 209/86

    Qm-Preisangaben II; Werbung für Immobilien mit Quadratmeterpreisen

    Nach der Rechtsprechung des Senats sind Quadratmeterpreisangaben Einzelpreisangaben im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV, 2. Alternative (Urt. v. 7.7.1983 - I ZR 113/81, GRUR 1983, 665, 666 = WRP 1983, 674, 675 - qm-Preisangaben).
  • BGH, 15.06.1989 - I ZR 183/87

    Stundungsangebote; Werbung mit Zahlungsaufschub

    Nach dem Regelungsgehalt der Preisangabenverordnung soll dem Verbraucher Klarheit über die Preise und deren Gestaltung verschafft und verhindert werden, daß er seine Preisvorstellungen anhand untereinander nicht vergleichbarer Preise gewinnen muß (vgl. Amtliche Begründung zur Preisangabenverordnung vom 14. März 1985, BAnz Nr. 70, 3730; entsprechend schon zur Preisangabenverordnung vom 10. Mai 1973 BGH Urt. vom 23. Juni 1983 - I ZR 75/81, GRUR 1983, 658, 660 - Hersteller-Preisempfehlung in Kfz-Händlerwerbung; Urt. vom 7. Juli 1983 - I ZR 113/81, GRUR 1983, 665, 666 - qm-Preisangaben I).
  • BGH, 16.02.1984 - I ZR 22/82

    Vereinbarkeit von § 1 Abs.1 S. 1 1. Alt. Preisangabenverordnung (PangV) mit Art.

    Bei dieser Sachlage hatte der Senat nicht mehr darüber zu entscheiden, ob im vorliegenden Fall ein Angebot i.S. des § 1 Abs. 1 1. Alternat, der PreisangabenVO oder eine Werbung mit Preisbestandteilen i.S. der 2. Alternat, dieser Vorschrift vorgelegen hätte (vgl. dazu BGH GRUR 1983, 678, 680 = WRP 1983, 556 - Herstellerpreisempfehlung in KFZ-Händlerwerbung; GRUR 1983, 661 = WRP 1983, 559 - Sie sparen 4.000,- DM; GRUR 1983, 665 = WRP 1983, 674 - Quadratmeterpreisangaben).

    Nur für diesen Fall wäre ein aus § 1 UWG hergeleitetes Verbot begründet gewesen (vgl. dazu zuletzt BGH GRUR 1983, 665 = WRP 1983, 674 - Quadratmeterpreisangaben).

  • OLG Stuttgart, 30.12.1988 - 2 U 50/88

    Angebot von Architekten und Statikerleistungen unter den Mindestsätzen der

    Die konkrete Werbeanzeige ist daher irreführend ( § 3 UWG ) und verstößt darüber hinaus gegen § 1 Abs. 1 PAngV (Abdruck bei Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 15. Aufl., § 3 UWG Anh. V), weil für den in der Regel gegebenen Fall, daß der Kunde gewisse planerische Sonderwünsche hat, nicht der Endpreis des schlüsselfertigen Hauses genannt ist (vgl. BGH GRUR 1983, 665 - qm-Preisangaben - und GRUR 1979, 553 - Luxus-Ferienhäuser -).

    Ein Verstoß gegen die Vorschriften der Preisangabenverordnung , bei denen es sich um wertneutrale Vorschriften handelt, ist gemäß § 1 UWG nur dann wettbewerbswidrig, wenn mit der Werbung bewußt und planmäßig darauf abgestellt wird, sich Wettbewerbsvorteile vor Mitbewerbern zu verschaffen (BGH GRUR 1983, 665 - qm-Preisangaben -).

  • OLG München, 14.10.2021 - 29 U 6100/20

    Unzulässige Gesamtpreisangabe eines Fitnessstudios bei Verschweigen der

  • OLG Oldenburg, 09.01.2015 - 6 U 166/14
  • OLG Bremen, 12.12.1991 - 2 U 69/91

    Werbung für Grundstücke, deren endgültige Größe noch nicht festliegt

  • OLG München, 30.08.1985 - 6 W 2045/85

    Hervorhebung des Quadratmeterpreises einer Eigentumswohnung in einer Werbeanzeige

  • OLG Stuttgart, 24.07.1998 - 2 U 28/98

    Verstoß gegen gegen die Verpflichtung zur Endpreisangabe gem. § 1 Abs. 1 S. 1

  • BPatG, 04.12.2001 - 33 W (pat) 88/01
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht