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   BGH, 11.09.2008 - I ZR 118/06   

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https://dejure.org/2008,2949
BGH, 11.09.2008 - I ZR 118/06 (https://dejure.org/2008,2949)
BGH, Entscheidung vom 11.09.2008 - I ZR 118/06 (https://dejure.org/2008,2949)
BGH, Entscheidung vom 11. September 2008 - I ZR 118/06 (https://dejure.org/2008,2949)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Auswirkungen der Verletzung von Hinweispflichten gegenüber einem Transportunternehmen bei der Abgabe eines wertvollen Transportgutes; Schadensersatzanspruch gegenüber einem Paketbeförderungsdienst wegen des Verlustes des Transportgutes; Anrechenbarkeit eines dem ...

  • tis-gdv.de

    Mitverschulden, Abwägung

  • Judicialis

    HGB §§ 425 ff.; ; HG... B § 425 Abs. 1; ; HGB § 425 Abs. 2; ; HGB § 429; ; HGB § 430; ; HGB § 431; ; HGB § 435; ; BGB §§ 249 ff.; ; BGB § 254; ; BGB § 254 Abs. 1; ; BGB § 254 Abs. 2; ; BGB § 254 Abs. 2 Satz 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 425 § 435; BGB § 254 Abs. 1, 2
    Haftung des Spediteurs bei Abhandenkommen von Transportgut; Mitverschulden des Versenders wegen unterbliebener Wertdeklaration

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Voraussetzungen des Mitverschuldens des Absenders bei einem Paketversand

Besprechungen u.ä.

  • grimme-kollegen.de PDF, S. 2 (Kurzanmerkung)

    Düsseldorfer Tabelle beschränkt sich auf Kindesunterhalt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2009, 43
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 22.11.2007 - I ZR 74/05

    Zulässigkeit der Anschlussrevision

    Auszug aus BGH, 11.09.2008 - I ZR 118/06
    bb) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass der Wert der transportierten Ware bei der Haftungsabwägung von Bedeutung ist (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 22.11.2007 - I ZR 74/05, TranspR 2008, 30 Tz. 46).

    Daneben kann bei entsprechendem Sachvortrag des Frachtführers auch im Rahmen des § 254 Abs. 2 BGB die Reichweite des bei wertdeklarierten Sendungen gesicherten Bereichs einen für die Bemessung der Haftungsquote relevanten Gesichtspunkt darstellen: Je größer der gesicherte Bereich ist, desto größer ist auch der Anteil des Mitverschuldens des Versenders, der durch das Unterlassen der Wertangabe den Transport der Ware außerhalb des gesicherten Bereichs veranlasst (BGH TranspR 2008, 30 Tz. 45).

    Wie der Senat zeitlich nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, kann nach den Umständen des Einzelfalls aber auch ein Mitverschuldensanteil von mehr als 50% in Betracht kommen (BGH, Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 43/05, TranspR 2008, 113 Tz. 53; BGH TranspR 2008, 30 Tz. 47).

    Eine höhere Quote als 50% kann aber auch dann sachgerecht sein, wenn der Wert des Pakets - unabhängig vom Überschreiten einer in den Beförderungsbedingungen gesetzten Wertgrenze - sehr deutlich über dem Betrag liegt, ab dem ein Hinweis auf einen ungewöhnlich hohen Schaden hätte erfolgen müssen (BGH TranspR 2008, 30 Tz. 47; TranspR 2008, 113 Tz. 53).

    dd) Bei der Abwägung der Mitverschuldensquote muss zudem auch bei geringeren Paketwerten berücksichtigt werden, dass sie bei hohen Warenwerten nicht zu unangemessenen Ergebnissen führt (BGH TranspR 2008, 30 Tz. 47; TranspR 2008, 113 Tz. 53).

    II. Zur Anschlussrevision der Klägerin 1. Die Anschlussrevision ist statthaft, weil ihr Gegenstand in dem insoweit erforderlichen rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Hauptrevision steht (vgl. BGHZ 174, 244 Tz. 38 ff.).

  • BGH, 20.09.2007 - I ZR 43/05

    Haftung des Transporteurs beim Verlust von Sendungen

    Auszug aus BGH, 11.09.2008 - I ZR 118/06
    Wie der Senat zeitlich nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, kann nach den Umständen des Einzelfalls aber auch ein Mitverschuldensanteil von mehr als 50% in Betracht kommen (BGH, Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 43/05, TranspR 2008, 113 Tz. 53; BGH TranspR 2008, 30 Tz. 47).

    Eine höhere Quote als 50% kann aber auch dann sachgerecht sein, wenn der Wert des Pakets - unabhängig vom Überschreiten einer in den Beförderungsbedingungen gesetzten Wertgrenze - sehr deutlich über dem Betrag liegt, ab dem ein Hinweis auf einen ungewöhnlich hohen Schaden hätte erfolgen müssen (BGH TranspR 2008, 30 Tz. 47; TranspR 2008, 113 Tz. 53).

    dd) Bei der Abwägung der Mitverschuldensquote muss zudem auch bei geringeren Paketwerten berücksichtigt werden, dass sie bei hohen Warenwerten nicht zu unangemessenen Ergebnissen führt (BGH TranspR 2008, 30 Tz. 47; TranspR 2008, 113 Tz. 53).

  • BGH, 01.12.2005 - I ZR 117/04

    Anforderungen an die Wertdeklaration des Versenders

    Auszug aus BGH, 11.09.2008 - I ZR 118/06
    In einem solchen Fall reicht eine bloße Wertangabe aus, weil der Versender davon ausgehen kann, dass das Transportunternehmen diese Wertangabe beachten wird (BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 117/04, NJW-RR 2006, 756 Tz. 17 f. = TranspR 2006, 119; Urt. v. 20.7.2006 - I ZR 9/05, NJW-RR 2007, 28 Tz. 30 = TranspR 2006, 394).

    Wenn die Beklagte ihren Kunden ein derartiges Softwaresystem zur Verfügung stellt, muss sie entweder dafür Sorge tragen, dass die dort eingegebenen Werte von ihr berücksichtigt werden, oder sie muss ihren Kunden gegenüber ausdrücklich und unmissverständlich erklären, auf welchem anderen Wege Wertdeklarationen zu erfolgen haben (BGH NJW-RR 2006, 756 Tz. 18).

  • BGH, 15.02.2007 - I ZR 186/03

    Haftung des Frachtführers bei Versendung unerwünschter Güter durch den Versender

    Auszug aus BGH, 11.09.2008 - I ZR 118/06
    Sie kann im Revisionsverfahren jedoch daraufhin überprüft werden, ob alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind (vgl. BGH, Urt. v. 15.2.2007 - I ZR 186/03, NJW-RR 2007, 1110 Tz. 28 = TranspR 2007, 164 m.w.N.).

    In solchen Fällen kann auch ein vollständiger Wegfall der Haftung des Frachtführers gerechtfertigt sein, wenn der Versender positive Kenntnis davon hat, dass der Frachtführer bestimmte Güter nicht befördern will und sich bei der Einlieferung bewusst über den entgegenstehenden Willen des Frachtführers hinwegsetzt (BGH, Urt. v. 13.7.2006 - I ZR 245/03, NJW-RR 2007, 179 Tz. 35 = TranspR 2006, 448; BGH NJW-RR 2007, 1110 Tz. 30; BGH, Urt. v. 3.5.2007 - I ZR 109/04, TranspR 2007, 405 Tz. 33).

  • BGH, 30.01.2008 - I ZR 146/05

    Haftung des Transporteurs beim Verlust von Sendungen

    Auszug aus BGH, 11.09.2008 - I ZR 118/06
    I. Zur Revision der Beklagten 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Mitverschuldenseinwand auch im Fall des qualifizierten Verschuldens i.S. von § 435 HGB zu berücksichtigen ist (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 30.1.2008 - I ZR 146/05, TranspR 2008, 117 Tz. 34; Urt. v. 30.1.2008 - I ZR 165/04, TranspR 2008, 122 Tz. 25).

    a) Die Gefahr eines besonders hohen Schadens ist dann anzunehmen, wenn der Wert des einzelnen Pakets 5.000 EUR übersteigt (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH TranspR 2008, 117 Tz. 40; TranspR 2008, 122 Tz. 33, jeweils m.w.N.).

  • BGH, 30.01.2008 - I ZR 165/04

    Haftung des Transporteurs beim Verlust von Sendungen

    Auszug aus BGH, 11.09.2008 - I ZR 118/06
    I. Zur Revision der Beklagten 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Mitverschuldenseinwand auch im Fall des qualifizierten Verschuldens i.S. von § 435 HGB zu berücksichtigen ist (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 30.1.2008 - I ZR 146/05, TranspR 2008, 117 Tz. 34; Urt. v. 30.1.2008 - I ZR 165/04, TranspR 2008, 122 Tz. 25).

    a) Die Gefahr eines besonders hohen Schadens ist dann anzunehmen, wenn der Wert des einzelnen Pakets 5.000 EUR übersteigt (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH TranspR 2008, 117 Tz. 40; TranspR 2008, 122 Tz. 33, jeweils m.w.N.).

  • BGH, 13.07.2006 - I ZR 245/03

    Haftung des Transportunternehmers bei nichtdeklariertem Transport von Verbotsgut

    Auszug aus BGH, 11.09.2008 - I ZR 118/06
    In solchen Fällen kann auch ein vollständiger Wegfall der Haftung des Frachtführers gerechtfertigt sein, wenn der Versender positive Kenntnis davon hat, dass der Frachtführer bestimmte Güter nicht befördern will und sich bei der Einlieferung bewusst über den entgegenstehenden Willen des Frachtführers hinwegsetzt (BGH, Urt. v. 13.7.2006 - I ZR 245/03, NJW-RR 2007, 179 Tz. 35 = TranspR 2006, 448; BGH NJW-RR 2007, 1110 Tz. 30; BGH, Urt. v. 3.5.2007 - I ZR 109/04, TranspR 2007, 405 Tz. 33).
  • BGH, 24.04.1990 - VI ZR 110/89

    Kindesentziehung - Detektivkosten - §§ 823 Abs. 1, 1626 BGB, Ersatzfähigkeit von

    Auszug aus BGH, 11.09.2008 - I ZR 118/06
    Allerdings sind Aufwendungen, die dem Geschädigten aus von sich aus unternommenen Schritten zur Beseitigung der Störung entstehen, nur dann zu ersetzen, wenn sie aus der Sicht eines verständigen Menschen, der sich in der Lage des Geschädigten befunden hat, als erforderlich erschienen (BGHZ 111, 168, 175 m.w.N.; MünchKomm.BGB/Oetker aaO § 249 Rdn. 179; Palandt/Heinrichs aaO Vorb v § 249 Rdn. 83 und § 249 Rdn. 40).
  • BGH, 03.05.2007 - I ZR 109/04

    Haftung des Transporteurs bei unterlassener Wertdeklaration

    Auszug aus BGH, 11.09.2008 - I ZR 118/06
    In solchen Fällen kann auch ein vollständiger Wegfall der Haftung des Frachtführers gerechtfertigt sein, wenn der Versender positive Kenntnis davon hat, dass der Frachtführer bestimmte Güter nicht befördern will und sich bei der Einlieferung bewusst über den entgegenstehenden Willen des Frachtführers hinwegsetzt (BGH, Urt. v. 13.7.2006 - I ZR 245/03, NJW-RR 2007, 179 Tz. 35 = TranspR 2006, 448; BGH NJW-RR 2007, 1110 Tz. 30; BGH, Urt. v. 3.5.2007 - I ZR 109/04, TranspR 2007, 405 Tz. 33).
  • BGH, 28.09.2006 - I ZR 198/03

    Anforderungen an den Nachweis des Inhalts einer Sendung

    Auszug aus BGH, 11.09.2008 - I ZR 118/06
    Die Abwägung darf insbesondere nicht schematisch erfolgen, sondern muss alle festgestellten Umstände des Einzelfalls berücksichtigen (BGH, Urt. v. 28.9.2006 - I ZR 198/03, TranspR 2007, 110 Tz. 32).
  • BGH, 01.12.2005 - I ZR 265/03

    Voraussetzungen des Mitverschuldens wegen Absehens von einem Hinweis auf die

  • BGH, 20.07.2006 - I ZR 9/05

    Anforderungen an den Nachweis des Inhalts einer Sendung im kaufmännischen

  • BGH, 05.10.2006 - I ZR 240/03

    Haftung des Frachtführers für Folgeschäden

  • BGH, 30.03.2006 - I ZR 57/03

    Mitverschulden des Versenders wegen Kenntnis von groben Organisationsmängeln des

  • BGH, 03.03.2005 - I ZR 134/02

    Begriff und Umfang des Schadens

  • OLG Hamburg, 08.07.2010 - 6 U 114/06

    Frachtführerhaftung im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr: Anforderungen

    Bei Abwägung der Verschuldensanteile kommt es ganz wesentlich auf den Wert des transportierten Paketes an, aber auch auf die Reichweite des bei wertdeklarierten Sendungen gesicherten Bereichs (BGH TranspR 2008, 362, zitiert nach juris, Tz. 25).

    Dies ergibt sich aus dem soeben zitierten Urteil des BGH (TranspR 2008, 362), weil der BGH dort die Kausalität des Mitverschuldens wegen unterlassener Wertdeklaration verneint hat (a.a.O., Tz. 18), gleichwohl das Kriterium der Reichweite des gesicherten Bereichs auch im Rahmen der Mitverschuldensbeurteilung bei fehlendem Hinweis auf einen drohenden ungewöhnlich hohen Schadens berücksichtigt (a.a.O., Tz. 25).

    Der BGH hat in Fällen, in denen der Schaden zwischen 24.000,- und 28.000,- EUR pro Paket lag, ausgeführt, dass (noch) nicht davon ausgegangen werden könne, dass das Mitverschulden 50 % übersteige (vgl. TranspR 2008, 362, zitiert nach juris, Tz. 26).

    Da der "gesicherte Bereich" nur einen Teil des Transportweges umfasste, das Mitverschulden des Absenders aber umso größer ist, je größer der "gesicherte Bereich" ist (vgl. BGH TranspR 2008, 362, zitiert nach juris, Tz. 25), hält der Senat insgesamt eine Mitverschuldensquote zu Lasten der Klägerinnen von 20 % für angemessen.

    Nach der oben zitierten Rechtsprechung des BGH (TranspR 2008, 362, zitiert nach juris, Tz. 26) kommt ein Mitverschulden des Absenders von ca. 50 % in Betracht bei einem Wert eines Paketes von 24.000,- bis 28.000,- EUR.

    In Betracht käme allerdings sogar ein 100 %-iges Mitverschulden der Absenderin, wenn sie positiv gewusst hätte, dass die Beklagte bestimmte Güter nicht befördern will, und sich bewusst hierüber hinweggesetzt hätte (vgl. BGH TranspR 2008, 362, zitiert nach juris, Tz. 26).

  • BGH, 08.12.2011 - VII ZR 198/10

    Werkvertrag: Schadensersatzanspruch des Bestellers bei Schäden am Gebäude durch

    Die Abwägung darf insbesondere nicht schematisch erfolgen, sondern muss alle festgestellten Umstände des Einzelfalls berücksichtigen (BGH, Urteil vom 11. September 2008 - I ZR 118/06, NJW-RR 2009, 43 Rn. 43 m.w.N.).
  • LG Hamburg, 26.08.2022 - 327 O 334/15

    Geschlossener Immobilienfonds: Haftung von Rechtsanwälten bei Pflichtverletzungen

    Die Ersatzpflicht des Schädigers umfasst auch Aufwendungen, die der Geschädigte zur Abwendung des Schadenseintritts oder zur Geringhaltung des Schadens gemacht hat, sofern er sie nach Lage der Dinge für erforderlich halten durfte (stRspr., etwa BGH NJW 1976, 1198; NJW 1990, 2060; NJW-RR 2009, 43, 46; BeckOGK/ Brand BGB § 249 Rn 162; MüKoBGB/ Oetker , 9. Aufl. 2022, BGB § 249 Rn 178; Grüneberg/ Grüneberg , BGB, 81. Aufl. 2022, Vorb v § 249 Rn 44).
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