Rechtsprechung
   BGH, 03.12.1998 - I ZR 119/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,104
BGH, 03.12.1998 - I ZR 119/96 (https://dejure.org/1998,104)
BGH, Entscheidung vom 03.12.1998 - I ZR 119/96 (https://dejure.org/1998,104)
BGH, Entscheidung vom 03. Dezember 1998 - I ZR 119/96 (https://dejure.org/1998,104)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,104) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    UWG § 1; HWG §§ 4, 10 Abs. 1

  • Wolters Kluwer

    Sittenwidrigkeit - Unlauterkeitsumstände - Einzelfallbeurteilung - Hormonpräperate - Beurteilung des Wettbewerbsverhaltens - Patienteninformation

  • werbung-schenken.de

    Hormonpräparate

    UWG § 1; HWG § 4; HWG § 10

Kurzfassungen/Presse

  • hessen.de (Kurzinformation)

    Tierschutz - Veterinärrecht - Stuten

Papierfundstellen

  • BGHZ 140, 134
  • NJW 1999, 2737
  • MDR 1999, 1080
  • GRUR 1999, 1128
  • WM 1999, 1424
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (86)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 29.05.1991 - I ZR 284/89

    Katovit - Schutz der Gesundheit; HWG - Werbung mit Fremdwörtern

    Auszug aus BGH, 03.12.1998 - I ZR 119/96
    Die Verletzung derartiger werthaltiger Normen, denen entweder eine dem Schutzzweck des UWG entsprechende sittlich-rechtliche Wertung zugrunde liegt oder die einen unmittelbaren Wettbewerbsbezug aufweisen, indiziert grundsätzlich die Unlauterkeit, ohne daß es der Feststellung weiterer Unlauterkeitsumstände bedarf (st. Rspr.; BGHZ 114, 354, 360 - Katovit; BGH, Urt. v. 2.5.1996 - I ZR 99/94, GRUR 1996, 806, 807 = WRP 1996, 1018 - HerzASS; Urt. v. 10.7.1997 - I ZR 51/95, WRP 1998, 181, 183 f. - Warentest für Arzneimittel).

    a) Vorrangiges Ziel des Heilmittelwerbegesetzes ist es, das Publikum vor unrichtiger und/oder unsachlicher Beeinflussung gerade im heiklen Bereich der Heilmittelwerbung zu bewahren (BGHZ 114, 354, 358 - Katovit).

    Sinn und Zweck der Pflichtangaben ist es, den Verbraucher vollständig über bestimmte medizinisch-relevante Merkmale eines Arzneimittels, insbesondere über dessen Indikation und Wirkungsweise zu informieren und ihn dadurch in die Lage zu setzen, sich über das jeweilige Präparat vor einem Kaufentschluß ein sachbezogenes Bild zu machen, wenn die Werbung überhaupt Angaben in dieser Richtung enthält (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 1996, 806, 807 - HerzASS; BGHZ 114, 354, 356 f. - Katovit, m.w.N.).

    Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, daß - wie vorstehend unter II. 2. a) ausgeführt - durch das beanstandete Verhalten der Beklagten der vorrangige Schutzzweck des Heilmittelwerbegesetzes, das Publikum vor unrichtiger und/oder unsachlicher Beeinflussung gerade im heiklen Bereich der Heilmittelwerbung zu bewahren (BGHZ 114, 354, 358 - Katovit), allenfalls geringfügig berührt wird, zumal nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts durch das Informationsblatt der Beklagten ohnehin kein zusätzlicher Bedarf oder Kaufanreiz geschaffen wird.

  • BGH, 10.01.1968 - Ib ZR 43/66

    Pelzversand

    Auszug aus BGH, 03.12.1998 - I ZR 119/96
    Das Berufungsgericht hat verkannt, daß der Vorwurf der Sittenwidrigkeit auch dann entfallen kann, wenn eine Beurteilung des Gesamtverhaltens ergibt, daß der Wettbewerber in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt hat (vgl. BGH GRUR 1970, 465, 466 f. - Prämixe; Urt. v. 22.1.1971 - I ZR 76/69, GRUR 1971, 259, 260 = WRP 1971, 222 - W.A.Z.; BGHZ 50, 1, 4 f. - Presseinformation durch Wettbewerber; v. Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Kap. 18. Rdn. 59).

    Neben dem erheblichen eigenen Interesse der Beklagten an einer Klarstellung mit dem Ziel, dem bereits eingetretenen Imageschaden und der noch fortschreitenden Schadensentwicklung zu begegnen, bestand auch ein ernsthaftes Interesse der Allgemeinheit, insbesondere der betroffenen und verunsicherten Patientinnen, so schnell und umfassend wie möglich über die Haltbarkeit der Vorwürfe der Tierschutzorganisation und die Hintergründe der Gewinnung der Präparate informiert zu werden (vgl. BGHZ 50, 1, 6 f. - Presseinformation durch Wettbewerber).

    Es ist anerkannt, daß die allgemeinen Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG ihrerseits aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung der Meinungsfreiheit ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen (BVerfGE 85, 248, 261 f.; BGHZ 50, 1, 5 - Presseinformation durch Wettbewerber).

  • BGH, 17.12.1969 - I ZR 152/67

    Prämixe

    Auszug aus BGH, 03.12.1998 - I ZR 119/96
    Denn der Wettbewerb beschränkt sich nicht auf die Gewinnung neuer Abnehmer, er erstreckt sich vielmehr auch auf die Erhaltung des bisherigen Kundenstammes (vgl. BGH, Urt. v. 17.12.1969 - I ZR 152/67, GRUR 1970, 465, 467 - Prämixe).

    Das Berufungsgericht hat verkannt, daß der Vorwurf der Sittenwidrigkeit auch dann entfallen kann, wenn eine Beurteilung des Gesamtverhaltens ergibt, daß der Wettbewerber in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt hat (vgl. BGH GRUR 1970, 465, 466 f. - Prämixe; Urt. v. 22.1.1971 - I ZR 76/69, GRUR 1971, 259, 260 = WRP 1971, 222 - W.A.Z.; BGHZ 50, 1, 4 f. - Presseinformation durch Wettbewerber; v. Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Kap. 18. Rdn. 59).

    cc) Die von der Beklagten veranlaßte Verteilung des Informationsblatts über die die Patientinnen beratenden Ärzte stellt sich auch als ein nach Inhalt, Form und Begleitumständen gebotenes und notwendiges Mittel dar, um sich angemessen gegen die Angriffe der Tierschutzorganisation und deren Auswirkungen zur Wehr zu setzen (vgl. BGH GRUR 1970, 465, 466 - Prämixe).

  • BGH, 02.05.1996 - I ZR 99/94

    HerzASS - HWG - Erinnerungswerbung; HWG - Krankheiten mit Werbeverbot

    Auszug aus BGH, 03.12.1998 - I ZR 119/96
    Die Verletzung derartiger werthaltiger Normen, denen entweder eine dem Schutzzweck des UWG entsprechende sittlich-rechtliche Wertung zugrunde liegt oder die einen unmittelbaren Wettbewerbsbezug aufweisen, indiziert grundsätzlich die Unlauterkeit, ohne daß es der Feststellung weiterer Unlauterkeitsumstände bedarf (st. Rspr.; BGHZ 114, 354, 360 - Katovit; BGH, Urt. v. 2.5.1996 - I ZR 99/94, GRUR 1996, 806, 807 = WRP 1996, 1018 - HerzASS; Urt. v. 10.7.1997 - I ZR 51/95, WRP 1998, 181, 183 f. - Warentest für Arzneimittel).

    Sinn und Zweck der Pflichtangaben ist es, den Verbraucher vollständig über bestimmte medizinisch-relevante Merkmale eines Arzneimittels, insbesondere über dessen Indikation und Wirkungsweise zu informieren und ihn dadurch in die Lage zu setzen, sich über das jeweilige Präparat vor einem Kaufentschluß ein sachbezogenes Bild zu machen, wenn die Werbung überhaupt Angaben in dieser Richtung enthält (st. Rspr.; vgl. BGH GRUR 1996, 806, 807 - HerzASS; BGHZ 114, 354, 356 f. - Katovit, m.w.N.).

    Dort beruht die Freistellung von den Pflichtangaben weitgehend auf der - auch hier eingreifenden - Erwägung, daß mit der Werbung nur Verbraucher angesprochen werden, denen das Mittel bereits bekannt ist und deren weitere Unterrichtung daher entbehrlich erscheint (BGH GRUR 1996, 806, 807 - HerzASS, m.w.N.).

  • BGH, 22.01.1971 - I ZR 76/69

    Grenzen der guten Sitten bei der Abwehr eines unlauteren Wettbewerbers - Anzeigen

    Auszug aus BGH, 03.12.1998 - I ZR 119/96
    Das Berufungsgericht hat verkannt, daß der Vorwurf der Sittenwidrigkeit auch dann entfallen kann, wenn eine Beurteilung des Gesamtverhaltens ergibt, daß der Wettbewerber in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt hat (vgl. BGH GRUR 1970, 465, 466 f. - Prämixe; Urt. v. 22.1.1971 - I ZR 76/69, GRUR 1971, 259, 260 = WRP 1971, 222 - W.A.Z.; BGHZ 50, 1, 4 f. - Presseinformation durch Wettbewerber; v. Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Kap. 18. Rdn. 59).

    Daraus ergibt sich, daß aufgrund dieser Sondersituation bei der Abwehr gegnerischen Verhaltens die Grenzen dessen, was als gegen die guten Sitten verstoßend anzusehen ist, anders und weiter zu ziehen sind als bei Wettbewerbsverhalten, bei denen eine Abwehr und Verteidigung nicht in Frage kommt (vgl. zum Vorstehenden BGH GRUR 1971, 259, 260 - W.A.Z.).

    Wenn auch die Erwirkung gerichtlicher Maßnahmen grundsätzlich der gebotene Weg zur Abwehr ist, so kann der Abwehrende jedenfalls dann nicht auf die Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe verwiesen werden, wenn dadurch dem Angriff nicht ausreichend gewehrt werden kann (vgl. BGH GRUR 1971, 259, 260 - W.A.Z.).

  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90

    Ärztliches Werbeverbot

    Auszug aus BGH, 03.12.1998 - I ZR 119/96
    Es ist anerkannt, daß die allgemeinen Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG ihrerseits aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung der Meinungsfreiheit ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen (BVerfGE 85, 248, 261 f.; BGHZ 50, 1, 5 - Presseinformation durch Wettbewerber).

    Einschränkungen der Berufsfreiheit sind im Einzelfall mit Art. 12 Abs. 1 GG nur vereinbar, wenn sie vernünftigen Zwecken des Gemeinwohls dienen und den Berufstätigen nicht übermäßig oder unzumutbar treffen (BVerfGE 85, 248, 261 f.; BGH, Urt. v. 8.3.1990 - I ZR 239/87, GRUR 1990, 1032, 1034 = WRP 1990, 688 - Krankengymnastik).

  • BVerfG, 15.12.1987 - 1 BvR 563/85

    Arbeitnehmerweiterbildung

    Auszug aus BGH, 03.12.1998 - I ZR 119/96
    Daher ist die Schwere des Eingriffs mit dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe abzuwägen (BVerfGE 77, 308, 322 m.w.N.).
  • BGH, 08.03.1990 - I ZR 239/87

    Krankengymnastik - Irreführung/Inhaber oder Personal

    Auszug aus BGH, 03.12.1998 - I ZR 119/96
    Einschränkungen der Berufsfreiheit sind im Einzelfall mit Art. 12 Abs. 1 GG nur vereinbar, wenn sie vernünftigen Zwecken des Gemeinwohls dienen und den Berufstätigen nicht übermäßig oder unzumutbar treffen (BVerfGE 85, 248, 261 f.; BGH, Urt. v. 8.3.1990 - I ZR 239/87, GRUR 1990, 1032, 1034 = WRP 1990, 688 - Krankengymnastik).
  • BVerfG, 04.03.1964 - 1 BvR 371/61

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des § 36 Abs. 2 AMG

    Auszug aus BGH, 03.12.1998 - I ZR 119/96
    Zwar sind Einschränkungen der Meinungs- und Berufsfreiheit durch Werbeverbote des Heilmittelwerbegesetzes grundsätzlich nicht zu beanstanden, da sie die Gesundheit der Bevölkerung und damit ein Gemeinschaftsgut von hohem Rang schützen, das selbst empfindliche Eingriffe in die Freiheitsrechte rechtfertigen kann (vgl. BVerfGE 17, 269, 276 zum Eingriff in die Berufsfreiheit).
  • BGH, 27.01.1983 - I ZR 179/80

    Versendung von Rundschreiben - Behauptung einer alleinigen Berechtigung zur

    Auszug aus BGH, 03.12.1998 - I ZR 119/96
    Es ist zwar zutreffend, daß eine Abwehr gegen ein wettbewerbswidriges Verhalten eines Dritten grundsätzlich nur solche Maßnahmen rechtfertigen kann, die gegen diesen Dritten gerichtet sind (vgl. BGH, Urt. v. 27.1.1983 - I ZR 179/80, GRUR 1983, 335, 336 - Trainingsgerät; BGHZ 111, 188, 191 - Anzeigenpreis I; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kap. 18 Rdn. 8).
  • BGH, 15.12.1994 - I ZR 154/92

    Pharma-Hörfunkwerbung - HWG - Pflichtangaben

  • BGH, 10.07.1997 - I ZR 51/95

    Unzulässige Werbung mit einem Arzneimittel durch Hinweis auf das Ergebnis eines

  • BGH, 17.02.1983 - I ZR 203/80

    Wettbewerbsrechtlicher Anspruch auf Unterlassung von Werbung mit dem Zeichen

  • BGH, 26.04.1990 - I ZR 71/88

    Anzeigenpreis I - Verdrängungswettbewerb

  • BGH, 29.04.2010 - I ZR 202/07

    Erinnerungswerbung im Internet

    aa) Der Sinn und Zweck der Pflichtangaben besteht darin, den Verbraucher vollständig über bestimmte medizinisch-relevante Merkmale eines Arzneimittels und insbesondere über dessen Indikation und Wirkungsweise zu informieren und ihn dadurch in die Lage zu versetzen, sich über das jeweilige Präparat vor einem Kaufentschluss ein sachbezogenes Bild zu machen (BGH, Urt. v. 30.10.1997 - I ZR 185/95, GRUR 1998, 591 = WRP 1998, 502 - Monopräparate; BGHZ 140, 134, 141 - Hormonpräparate).

    Mit einer solchen Werbung sollen Kunden angesprochen werden, die das Mittel bereits kennen und deren weitere Unterrichtung daher entbehrlich erscheint (BGHZ 140, 134, 141 - Hormonpräparate; 180, 355 Tz. 33 - Festbetragsfestsetzung).

  • BGH, 06.12.2001 - I ZR 284/00

    H.I.V. "POSITIVE" II

    Der in § 1 UWG enthaltene Begriff der Sittenwidrigkeit ist vielmehr wettbewerbsbezogen auszulegen (vgl. BGHZ 140, 134, 138 f. .

    Es liegt auch in der Zielsetzung dieser Vorschrift zu verhindern, daß Wettbewerb unter Mißachtung gewichtiger Interessen der Allgemeinheit betrieben wird (vgl. BGHZ 140, 134, 138 f. .

  • BGH, 26.03.2009 - I ZR 213/06

    Festbetragsfestsetzung

    Die Werbeverbote des Heilmittelwerbegesetzes sollen verhindern, dass kranke Menschen durch eine unangemessene Werbung zu Fehlentscheidungen beim Arzneimittelgebrauch verleitet werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 20.3.2007 - 1 BvR 1226/06, GRUR 2007, 720, 721; BGHZ 140, 134, 139 f. - Hormonpräparate; BGH, Urt. v. 26.9.2002 - I ZR 101/00, GRUR 2003, 255, 256 = WRP 2003, 389 - Anlagebedingter Haarausfall, m.w.N.).

    Denn die Nennung eines konkreten Arzneimittelnamens ist regelmäßig eine für die Absatzförderung dieses Mittels geeignete und - zumindest auch - dieser Förderung dienende Maßnahme (BGHZ 140, 134, 140 - Hormonpräparate; BGH GRUR 1983, 393, 394 - Novodigal/temagin).

    Eine Freistellung vom Pflichthinweis nach § 4 Abs. 3 Satz 1 HWG kann im Streitfall auch nicht deshalb angenommen werden, weil die vorliegende Fallgestaltung im Hinblick darauf, dass die Nennung des Arzneimittels im Zusammenhang mit der nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Meinungsäußerung erfolgt sei und der mit ihr verbundenen Werbewirkung daher nur eine untergeordnete Bedeutung zukomme, mit derjenigen einer Erinnerungswerbung vergleichbar wäre (vgl. dazu BGHZ 140, 134, 141 - Hormonpräparate).

    Die Freistellung der Erinnerungswerbung von den Pflichtangaben nach § 4 Abs. 6 Satz 1 HWG beruht auf der Erwägung, dass mit einer solchen Werbung nur Verbraucher angesprochen werden, denen das Mittel bereits bekannt ist und deren weitere Unterrichtung daher entbehrlich erscheint (BGHZ 140, 134, 141 - Hormonpräparate, m.w.N.).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht