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   BGH, 20.09.2018 - I ZR 122/17   

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https://dejure.org/2018,36551
BGH, 20.09.2018 - I ZR 122/17 (https://dejure.org/2018,36551)
BGH, Entscheidung vom 20.09.2018 - I ZR 122/17 (https://dejure.org/2018,36551)
BGH, Entscheidung vom 20. September 2018 - I ZR 122/17 (https://dejure.org/2018,36551)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Zulässigkeit einer Gegenvorstellung über die Festsetzung des Streitwerts in einem Urheberrechtsverfahren; Grundsätze zur Festsetzung des Streitwerts bei kumulativer Klagehäufung gem. § 39 GKG

  • rewis.io

    Urheberrechtsstreit: Zulässigkeit der Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die Zulässigkeit einer Gegenvorstellung über die Festsetzung des Streitwerts in einem Urheberrechtsverfahren; Grundsätze zur Festsetzung des Streitwerts bei kumulativer Klagehäufung gem. § 39 GKG

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZUM 2019, 183
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 30.04.2015 - I ZR 82/13

    Streitwertbeschwerde als Gegenvorstellung hinsichtlich Festsetzung des

    Auszug aus BGH, 20.09.2018 - I ZR 122/17
    Ihr fehlt das - auch für die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs erforderliche - Rechtsschutzinteresse, weil sie durch eine zu niedrige Streitwertfestsetzung nicht beschwert sind (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2015 - I ZR 82/13, juris Rn. 4).

    Die Gegenvorstellung ist auch innerhalb der Frist von sechs Monaten gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt worden, die für Gegenvorstellungen entsprechend gilt (vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2015 - I ZR 82/13, juris Rn. 4 mwN).

  • BGH, 28.04.2016 - I ZR 254/14

    Kinderstube - Markenrechtsverletzung: Einheitliches Werktitelrecht für

    Auszug aus BGH, 20.09.2018 - I ZR 122/17
    Diese Voraussetzung ist im Falle eines - wie vorliegend in erster Instanz - auf mehrere Streitgegenstände gestützten einheitlichen Unterlassungsantrags regelmäßig gegeben (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2016 - I ZR 254/14, GRUR 2016, 1301 Rn. 73 = WRP 2016, 1510 - Kinderstube, mwN).
  • BGH, 06.02.2024 - IV ZR 436/22
    Jedenfalls in Fallgestaltungen, in denen - wie vorliegend - einheitliche Unterlassungsanträge, soweit sich diese gegen beanstandete Regelungen in Versicherungsbedingungen und den zugehörigen Produktinformationsblättern und Versicherungsinformationen richten, mit identischer Zielrichtung nur nebeneinander auf die §§ 1 und 2 UKlaG sowie Bestimmungen des Lauterkeitsrechts (zum Verhältnis der Ansprüche vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 - I ZR 184/15, VersR 2018, 422 Rn. 46 ff. - Klauselersetzung; vgl. auch Senatsurteil vom 31. März 2021 - IV ZR 221/19, BGHZ 229, 266 Rn. 48 ff.) gestützt werden, ohne dass damit der Angriffsfaktor verändert wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. September 2018 - I ZR 122/17, ZUM 2019, 183 Rn. 13; vom 12. September 2013 - I ZR 58/11, WRP 2014, 192 Rn. 9 - Streitwertaddition), bestehen keine Gründe dafür, den Streitwert über dem Betrag anzusetzen, der sich bei alleiniger Geltendmachung der Ansprüche im Rahmen einer Verbandsklage ergibt.
  • KG, 08.09.2023 - 10 W 35/23

    Parallele Berichterstattung

    a) Nach Ansicht des BGH ist bei der Wertermittlung im gewerblichen Rechtsschutz allerdings die Wertung des § 45 Absatz 1 Satz 43 GKG "entsprechend" anzuwenden (siehe nur BGH, Beschluss vom 20. September 2018 - I ZR 122/17, Randnummer 13).

    Es soll daher auch bei fehlender wirtschaftlicher Identität mehrerer Streitgegenstände keine Addition, sondern lediglich eine maßvolle Erhöhung des Streitwertes für jeden Streitgegenstand, über den entschieden worden ist, stattfinden, wenn durch die Geltendmachung der weiteren Streitgegenstände der Angriffsfaktor nicht wesentlich verstärkt werde (siehe nur BGH, Beschluss vom 20. September 2018 - I ZR 122/17, Randnummer).

  • BGH, 19.11.2020 - I ZB 115/19

    Gebührenstreitwert für das Verfahren auf Aufhebung eines die Schiedsklage

    Sie ist durch eine zu niedrige Streitwertfestsetzung nicht beschwert (BGH, Beschluss vom 20. September 2018 - I ZR 122/17, ZUM 2019, 183 Rn. 6 mwN).
  • LG Hamburg, 17.09.2019 - 310 O 261/19
    Jedoch ist nach BGH ZUM 2019, 183 Rz.13 lediglich eine maßvolle Erhöhung für jeden Streitgegenstand vorzunehmen.
  • OVG Bremen, 03.06.2021 - 1 S 217/21

    Rechtsschutzinteresse für eine Streitwertbeschwerde mit dem Ziel im Namen des

    Für eine Streitwertbeschwerde, die im Namen eines Beteiligten mit dem Ziel der Heraufsetzung eines vermeintlich zu niedrig festgesetzten Streitwerts erhoben wird, besteht hingegen in der Regel kein Rechtsschutzinteresse (vgl. BayVGH, Beschl. v. 01.03.2021 - 24 C 21.517, juris Rn. 4 ff. sowie Beschl. v. 09.05.2018 - 8 C 18.776, juris Rn. 4 ff.; BGH, Beschl. v. 20.09.2018 - I ZR 122/17, juris Rn. 6 sowie Beschl. v. 30.04.2015 - I ZR 82/13, juris Rn. 4; OVG Nds., Beschl. v. 04.11.2014 - 7 OA 82/14, juris Rn. 3; SächsOVG, Beschl. v. 03.09.2010 - 3 E 32/10, juris Rn. 2; offen gelassen OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 27.08.2020 - OVG 11 L 5/20, juris Rn. 2).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 08.06.2023 - L 7 KA 9/23

    Streitwertbeschwerde - Besetzung des Gerichts - Beschwer - Streitwerterhöhung

    Der Klägerin fehlt das auch für die Streitwertbeschwerde erforderliche Rechtsschutzinteresse, da sie durch eine gegebenenfalls zu niedrige Streitwertfestsetzung nicht beschwert ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23.02.2022, I ZB 12/22, zitiert nach juris, dort Rn. 2; vom 19.11.2020, I ZB 115/19, zitiert nach juris, dort Rn. 4; vom 20.9.2018, I ZR 122/17, zitiert nach juris, dort Rn. 6 m.w.N.).
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