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   BGH, 24.11.1983 - I ZR 124/81   

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BGH, 24.11.1983 - I ZR 124/81 (https://dejure.org/1983,1327)
BGH, Entscheidung vom 24.11.1983 - I ZR 124/81 (https://dejure.org/1983,1327)
BGH, Entscheidung vom 24. November 1983 - I ZR 124/81 (https://dejure.org/1983,1327)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zeichenmäßigen Benutzung der Firmenbezeichnung eines Versandhandelsunternehmens in der Werbung für Waren, die eine eigene Marke aufweisen - Vorgehen, wenn der Tatbestand der firmenmäßigen Benutzung der Kennzeichnung "Tina" schon in einem zuvor erfolgten Verfahren ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1984, 553
  • GRUR 1984, 354
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 13.07.1977 - I ZR 136/75

    Verletzung von Firmen- und Warenzeichenrechte - Umfang des

    Auszug aus BGH, 24.11.1983 - I ZR 124/81
    In einem vorangegangenen Rechtsstreit, welcher durch das in GRUR 1977, Seite 789 veröffentliche BGH-Urteil "Tina-Spezialversand" abgeschlossen worden ist, ist der jetzigen Klägerin auf Antrag des jetzigen Beklagten durch Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25.07.1975 (2 U 7/75) untersagt worden, im geschäftlichen Verkehr unter der firmenmäßigen Kennzeichnung "Tina", sei es in der Fassung "Tina Versand" und/oder "Tina Spezialversand" Messer, Scheren, Fußnagelzangen, Haarschneider und Taschensägen feilzuhalten, in den Verkehr zu bringen und/oder zu vertreiben.

    Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung zunächst damit begründet, daß sich die Unzulässigkeit des zum Gegenstand der negativen Feststellungsklage gemachten Handelns aus der rechtskräftigen Entscheidung des vorangegangenen, durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.7.1977 - I ZR 136/75 - GRUR 1977, 789 - WRP 1977, 708 - Tina-Spezialversand abgeschlossenen Rechtsstreits ergebe.

    Wie der Senat bereits in der den Vorprozeß abschließenden Entscheidung (GRUR 1977, 789, 790 = WRP 1977, 708 - Tina-Spezialversand -) ausgeführt hat, hat die Eintragung eines Warenzeichens nach §§ 15, 24, 31 WZG zur Folge, daß kein anderer als der Zeicheninhaber dieses oder ein damit verwechslungsfähiges Zeichen beim Vertrieb gleicher oder gleichartiger Waren benutzen darf.

    Zu dem damit verbotenen kennzeichnungsmäßigen Gebrauch gehört nach ständiger Rechtsprechung auch eine Benutzung als Firmenbestandteil oder Geschäftsbezeichnung (BGH GRUR 1975, 257 - Buddelei - m.w.N.; BGH GRUR 1977, 789, 790 = WRP 1977, 708 - Tina-Spezialversand: BGH Urteil vom 28.4.1983 -, I ZR 52/81, Urteilsabdruck S. 12 - Haller II).

    Es hat auch nicht verkannt, daß eine Ausnahme von diesem Regelfall, wie der Bundesgerichtshof sie einmal (vgl. BGH GRUR 1957, 433 = WRP 1957, 241 - Hubertus -) angenommen hat, in Anbetracht des grundsätzlich weit zu ziehenden Rahmens einer zeichenmäßigen Benutzung (vgl. BGH GRUR 1961, 280, 281 = WRP 1961, 167 - Tosca; BGH GRUR 1981, 592, 593 - Championne du Monde) nur dann in Betracht kommen kann, wenn nach den Umständen des Einzelfalles nicht die Möglichkeit besteht, daß der unbefangene Durchschnittsbetrachter in der verwendeten Form einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Ware sieht (BGH GRUR 1975, 257, 258 - Buddeleiö GRUR 1977, 789, 790 = WRP 1977, 708 - Tina-Spezialversand).

    Die Verwechslungsfähigkeit der Kennzeichnungen "Tina Versand" und "Tina Spezialversand" mit dem Warenzeichen "Tina" ist bereits im Vorprozeß festgestellt worden (vgl. BGH GRUR 1977, 789, 791 = WRP 1977, 708 - Tina-Spezialversand).

  • BGH, 22.06.1962 - I ZR 27/61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 24.11.1983 - I ZR 124/81
    Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes genügt es für die Annahme einer zeichenmäßigen Verwendung einer Kennzeichnung bereits, wenn die Möglichkeit besteht, daß ein nicht unerheblicher Teil der in Betracht kommenden Verkehrskreise in der Kennzeichnung einen Hinweis auf die Herkunft der Ware erblickt (BGH GRUR 1962, 647 f - WRP 1962, 372 - Strumpf-Zentrale - m.w.N.; GRUR 1981, 592, 593 - Championne du Monde).

    Seine Feststellung, daß der flüchtige Betrachter, von dem auszugehen ist, auch dann die Waren des Beklagten noch für solche aus dem Lieferprogramm der Klägerin halten oder zumindest annehmen könne, daß die ihm bekannten Waren des Beklagten nunmehr auch im Versandhandel geliefert würden, oder daß er auch dann jedenfalls organisatorische Zusammenhänge zwischen den Parteien vermuten könne, sind jedenfalls dann nicht erfahrungswidrig, wenn sie auch hier wieder allein auf den nicht unerheblichen Teil des Verkehrs bezogen werden, auf den es auch für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr nur ankommt (BGH GRUR 1962, 647, 650 = WRP 1962, 372 - Strumpf-Zentrale; GRUR 1964, 71, 74 = WRP 1964, 60 - Personifizierte Kaffeekanne).

  • BGH, 18.10.1974 - I ZR 118/73

    Betreiben eines Textil-Einzelhandelsgeschäfts - Verletzung eines eingetragenen

    Auszug aus BGH, 24.11.1983 - I ZR 124/81
    Zu dem damit verbotenen kennzeichnungsmäßigen Gebrauch gehört nach ständiger Rechtsprechung auch eine Benutzung als Firmenbestandteil oder Geschäftsbezeichnung (BGH GRUR 1975, 257 - Buddelei - m.w.N.; BGH GRUR 1977, 789, 790 = WRP 1977, 708 - Tina-Spezialversand: BGH Urteil vom 28.4.1983 -, I ZR 52/81, Urteilsabdruck S. 12 - Haller II).

    Es hat auch nicht verkannt, daß eine Ausnahme von diesem Regelfall, wie der Bundesgerichtshof sie einmal (vgl. BGH GRUR 1957, 433 = WRP 1957, 241 - Hubertus -) angenommen hat, in Anbetracht des grundsätzlich weit zu ziehenden Rahmens einer zeichenmäßigen Benutzung (vgl. BGH GRUR 1961, 280, 281 = WRP 1961, 167 - Tosca; BGH GRUR 1981, 592, 593 - Championne du Monde) nur dann in Betracht kommen kann, wenn nach den Umständen des Einzelfalles nicht die Möglichkeit besteht, daß der unbefangene Durchschnittsbetrachter in der verwendeten Form einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Ware sieht (BGH GRUR 1975, 257, 258 - Buddeleiö GRUR 1977, 789, 790 = WRP 1977, 708 - Tina-Spezialversand).

  • BGH, 03.04.1981 - I ZR 72/79

    Warenzeichen - Verwendung - Championne du Monde - Fahrradsname

    Auszug aus BGH, 24.11.1983 - I ZR 124/81
    Es hat auch nicht verkannt, daß eine Ausnahme von diesem Regelfall, wie der Bundesgerichtshof sie einmal (vgl. BGH GRUR 1957, 433 = WRP 1957, 241 - Hubertus -) angenommen hat, in Anbetracht des grundsätzlich weit zu ziehenden Rahmens einer zeichenmäßigen Benutzung (vgl. BGH GRUR 1961, 280, 281 = WRP 1961, 167 - Tosca; BGH GRUR 1981, 592, 593 - Championne du Monde) nur dann in Betracht kommen kann, wenn nach den Umständen des Einzelfalles nicht die Möglichkeit besteht, daß der unbefangene Durchschnittsbetrachter in der verwendeten Form einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Ware sieht (BGH GRUR 1975, 257, 258 - Buddeleiö GRUR 1977, 789, 790 = WRP 1977, 708 - Tina-Spezialversand).

    Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes genügt es für die Annahme einer zeichenmäßigen Verwendung einer Kennzeichnung bereits, wenn die Möglichkeit besteht, daß ein nicht unerheblicher Teil der in Betracht kommenden Verkehrskreise in der Kennzeichnung einen Hinweis auf die Herkunft der Ware erblickt (BGH GRUR 1962, 647 f - WRP 1962, 372 - Strumpf-Zentrale - m.w.N.; GRUR 1981, 592, 593 - Championne du Monde).

  • BGH, 27.09.1963 - Ib ZR 27/62
    Auszug aus BGH, 24.11.1983 - I ZR 124/81
    Seine Feststellung, daß der flüchtige Betrachter, von dem auszugehen ist, auch dann die Waren des Beklagten noch für solche aus dem Lieferprogramm der Klägerin halten oder zumindest annehmen könne, daß die ihm bekannten Waren des Beklagten nunmehr auch im Versandhandel geliefert würden, oder daß er auch dann jedenfalls organisatorische Zusammenhänge zwischen den Parteien vermuten könne, sind jedenfalls dann nicht erfahrungswidrig, wenn sie auch hier wieder allein auf den nicht unerheblichen Teil des Verkehrs bezogen werden, auf den es auch für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr nur ankommt (BGH GRUR 1962, 647, 650 = WRP 1962, 372 - Strumpf-Zentrale; GRUR 1964, 71, 74 = WRP 1964, 60 - Personifizierte Kaffeekanne).
  • BGH, 11.03.1982 - I ZR 58/80

    BBC/DDC

    Auszug aus BGH, 24.11.1983 - I ZR 124/81
    Bei der auch im vorliegenden Prozeß wieder infrage stehenden Benutzung der verwechslungsfähigen Kennzeichnung für gleiche Waren (Messerschmiedewaren), bei der strenge Anforderungen an die Unterscheidbarkeit zu stellen sind (BGH GRUR 1982, 420, 421 - BBC/DDC), begegnet es auch keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht die Verwechslungsgefahr weder durch die Verwendung einer weiteren Marke noch durch den ausdrücklichen Hinweis auf die Firma L. als ausgeräumt angesehen hat.
  • BGH, 21.05.1951 - IV ZR 32/50

    Besitz am eingebrachten Gut

    Auszug aus BGH, 24.11.1983 - I ZR 124/81
    Der Umfang bzw. die Tragweite dieser Entscheidung ergibt sich aus der Urteilsformel, zu deren Auslegung jedoch Tatbestand und Entscheidungsgründe heranzuziehen sind (BGHZ 2, 164, 170 [BGH 21.05.1951 - IV ZR 32/50]; 36, 365, 367) [BGH 14.02.1962 - IV ZR 156/61].
  • BGH, 15.03.1957 - I ZR 7/56

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 24.11.1983 - I ZR 124/81
    Es hat auch nicht verkannt, daß eine Ausnahme von diesem Regelfall, wie der Bundesgerichtshof sie einmal (vgl. BGH GRUR 1957, 433 = WRP 1957, 241 - Hubertus -) angenommen hat, in Anbetracht des grundsätzlich weit zu ziehenden Rahmens einer zeichenmäßigen Benutzung (vgl. BGH GRUR 1961, 280, 281 = WRP 1961, 167 - Tosca; BGH GRUR 1981, 592, 593 - Championne du Monde) nur dann in Betracht kommen kann, wenn nach den Umständen des Einzelfalles nicht die Möglichkeit besteht, daß der unbefangene Durchschnittsbetrachter in der verwendeten Form einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Ware sieht (BGH GRUR 1975, 257, 258 - Buddeleiö GRUR 1977, 789, 790 = WRP 1977, 708 - Tina-Spezialversand).
  • BGH, 19.12.1960 - I ZR 39/59

    Verletzung eines Warenzeichenrechts - Individualisierung von Waren - Anspruch auf

    Auszug aus BGH, 24.11.1983 - I ZR 124/81
    Es hat auch nicht verkannt, daß eine Ausnahme von diesem Regelfall, wie der Bundesgerichtshof sie einmal (vgl. BGH GRUR 1957, 433 = WRP 1957, 241 - Hubertus -) angenommen hat, in Anbetracht des grundsätzlich weit zu ziehenden Rahmens einer zeichenmäßigen Benutzung (vgl. BGH GRUR 1961, 280, 281 = WRP 1961, 167 - Tosca; BGH GRUR 1981, 592, 593 - Championne du Monde) nur dann in Betracht kommen kann, wenn nach den Umständen des Einzelfalles nicht die Möglichkeit besteht, daß der unbefangene Durchschnittsbetrachter in der verwendeten Form einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Ware sieht (BGH GRUR 1975, 257, 258 - Buddeleiö GRUR 1977, 789, 790 = WRP 1977, 708 - Tina-Spezialversand).
  • BGH, 14.02.1962 - IV ZR 156/61

    Umfang der Rechtskraft

    Auszug aus BGH, 24.11.1983 - I ZR 124/81
    Der Umfang bzw. die Tragweite dieser Entscheidung ergibt sich aus der Urteilsformel, zu deren Auslegung jedoch Tatbestand und Entscheidungsgründe heranzuziehen sind (BGHZ 2, 164, 170 [BGH 21.05.1951 - IV ZR 32/50]; 36, 365, 367) [BGH 14.02.1962 - IV ZR 156/61].
  • BGH, 26.02.1971 - I ZR 67/69

    Anspruch auf Unterlassung der Kennzeichnung von Produkten mit einem

  • BGH, 28.09.1977 - I ZB 4/76

    Orbicin

  • BGH, 02.03.1979 - I ZB 3/77

    Erforderlichkeit der Benutzung eines Zeichens durch die Zeicheninhaberin - Nach

  • BGH, 19.12.1979 - I ZB 4/78

    Räumlich und zeitlich begrenzter Verkaufstest mit einer Zigarettenmarke -

  • BGH, 28.04.1983 - I ZR 52/81

    Anspruch auf Löschung eines älteren Warenzeichens - Schutz gegen den Gebrauch

  • BPatG, 15.06.1978 - 17 W (pat) 143/75
  • BGH, 09.10.1981 - I ZR 180/79

    Benutzung des Wortes Klick als warenzeichenmäßige Bedeutung oder

  • BGH, 09.10.2003 - I ZR 65/00

    "Leysieffer"; Verletzung einer Marke durch Benutzung als Unternehmensbezeichnung;

    Der Bundesgerichtshof ist in seiner Rechtsprechung zum früheren § 16 UWG ebenso wie zu §§ 5, 15 MarkenG stets davon ausgegangen, daß firmen- und markenmäßige Benutzung infolge der allen Kennzeichenrechten gemeinsamen Herkunftsfunktion ineinander übergehen (BGH, Urt. v. 18.10.1974 - I ZR 118/73, GRUR 1975, 257 - Buddelei, m.w.N. aus der älteren Rspr.; Urt. v. 13.7.1977 - I ZR 136/75, GRUR 1977, 789, 790 = WRP 1977, 708 - Tina-Spezialversand I; Urt. v. 28.4.1983 - I ZR 52/81, GRUR 1983, 764, 765 - Haller II; Urt. v. 24.11.1983 - I ZR 124/81, GRUR 1984, 354, 356 - Tina-Spezialversand II; BGHZ 145, 279, 282 - DB Immobilienfonds; 150, 82, 93 - Hotel Adlon; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 14 Rdn. 22 u. 110; v. Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Kap. 52 Rdn. 8).

    Dem liegt die Erwägung zugrunde, daß eine Produktbezeichnung häufig auch das Unternehmen bezeichnet und umgekehrt die Unternehmensbezeichnung zumindest mittelbar auch die Herkunft der aus dem Betrieb stammenden Waren kennzeichnet (BGH GRUR 1984, 354, 356 - Tina-Spezialversand II).

  • BGH, 24.02.2005 - I ZR 161/02

    Seicom

    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur dann, wenn durch besondere Umstände ausgeschlossen ist, daß der unbefangene Durchschnittsbetrachter in der verwendeten Form der Geschäftsbezeichnung (auch) einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung sieht oder umgekehrt (vgl. BGH, Urt. v. 24.11.1983 - I ZR 124/81, GRUR 1984, 354, 356 - Tina-Spezialversand II).
  • BGH, 06.12.1990 - I ZR 297/88

    "SL"; Verkehrsgeltung eines aus zwei Buchstaben bestehenden Warenzeichens;

    Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Begriff der kennzeichenmäßigen Verwendung im Interesse eines umfassenden Zeichenschutzes weit zu fassen ist; es genügt die objektive Möglichkeit, daß ein nicht ganz unerheblicher Teil des Verkehrs zu der Vorstellung gelangen kann, die Bezeichnung diene als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Ware (st. Rspr.; vgl. BGHZ 8, 202; 206 [BGH 16.12.1952 - I ZR 39/52]- Kabelkennstreifen; BGH, Urt. v. 19.12.1960 - I ZR 39/59, GRUR 1960, 280, 281 - Tosca; BGH, Urt. v. 17.11.1983 - I ZR 168/81, GRUR 1984, 352, 354 - Ceramix; BGH, Urt. v. 24.11.1984 - I ZR 124/81, GRUR 1984, 354, 356 - Tina-Spezialversand II; BGH, Urt. v. 6.7.1989 - I ZR 234/87, GRUR 1990, 274, 275 - Klettverschluß).
  • BGH, 01.07.1993 - I ZR 194/91

    Löschungsanspruch bei Verwechselungsgefahr - Sana/Schosana

    Zweitmarken sind - was auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat - weithin üblich; diese Übung ist auch dem Verkehr bekannt (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.1960 - I ZR 39/59, GRUR 1961, 280, 281 f. - Tosca; BGH, Urt. v. 10.1.1968 - Ib ZR 149/65, GRUR 1968, 367, 369 = WRP 1968, 193 - Corrida; BGH, Urt. v. 24.11.1983 - I ZR 124/81, GRUR 1984, 354, 356 - Tina-Spezialversand II; BGHZ 94, 218, 221 f. [BGH 28.03.1985 - I ZR 111/82] - Shamrock I; BGH aaO - Klettverschluß; BGHZ 113, 115, 123 - SL).
  • BGH, 07.12.1995 - I ZR 130/93

    "AQUA"; Rechtserhaltende Benutzung eines Warenzeichens

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Begriff der Benutzung in § 5 Abs. 7 S. 1 und § 11 Abs. 1 Nr. 4 WZG nach seinem Sinn und Zweck eigenständig auszulegen (BGHZ 70, 143, 146 - Orbicin; 75, 150, 157 - Contiflex; BGH, Urt. v. 24.11.1983 - I ZR 124/81, GRUR 1984, 354, 357 - Tina-Spezialversand II; Urt. v. 18.5.1995 - I ZR 99/93, GRUR 1995, 583, 584 = WRP 1995, 706 - MONTANA).
  • BGH, 19.10.1994 - I ZR 130/92

    Markenverunglimpfung II - Rufausbeutung

    bb) Bei dieser Sachlage sowie unter Berücksichtigung der vom Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochenen Grundsätze, wonach im Interesse eines umfassenden Kennzeichenschutzes der Begriff der zeichenmäßigen Verwendung weit zu fassen ist (vgl. BGH, Urt. v. 19.12.1960 - I ZR 39/59, GRUR 1961, 280, 281 = WRP 1961, 167 - Tosca; BGH, Urt. v. 26.2.1971 - I ZR 67/69, GRUR 1971, 251, 252 = WRP 1971, 312 - Oldtimer; BGH, Urt. v. 24.11.1983 - I ZR 124/81, GRUR 1984, 354, 356 - Tina-Spezialversand II m.w.N.) und bei Verwendung eines fremden Zeichens im Zweifel eine Vermutung für einen kennzeichenmäßigen Gebrauch spricht (BGH aaO. - Tosca), könnten nur sehr gewichtige Umstände die naheliegende Möglichkeit ausschließen, daß ein nicht ganz unbeachtlicher Teil des Verkehrs annimmt, hier handele es sich um Erzeugnisse oder um Werbemaßnahmen (vgl. zu letzterem BGH aaO. - Markenverunglimpfung I) der Inhaberin der Marke "NIVEA".
  • BPatG, 19.11.2002 - 27 W (pat) 4/01
    Dieser bedarf vielmehr - wie schon in der Rechtsprechung zu § 5 Abs. 7 WZG anerkannt war (vgl ua BGH GRUR 1978, 294, 296 - Orbicin; 1980, 52, 53 - Contiflex; 1984, 354, 357 - Tina-Spezialversand II) - der eigenständigen Auslegung und Abgrenzung gegenüber dem Begriff der rechtsverletzenden Benutzung (BGH GRUR 2000, 1038, 1039 - Kornkammer), allerdings mit der Einschränkung, daß bei der Beurteilung jedenfalls keine strengere Maßstäbe anzulegen sind als bisher (vgl BGH GRUR 1995, 583, 584 - MONTANA).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann die Marke bei einem solchen firmenmäßigen Gebrauch, selbst wenn er - auch - markenmäßig im Sinne des § 14 Abs. 2 MarkenG sein mag (vgl dazu BGH GRUR 1962, 647 - Strumpfzentrale; 1975, 257 - Buddelei; 1977, 789 - Tina-Spezialversand I; 1984, 354 - Tina-Spezialversand II), ihre betriebliche Herkunftsfunktion in bezug auf die eingetragene Ware nicht erfüllen (BGH GRUR 1979, 551 - lamod; Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl., § 26 Rdn. 11; Ingerl/Rohnke, Markenrecht, 1998, § 26 Rdn. 20; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 26 Rdn. 21, 22).

  • OLG Hamburg, 11.12.2014 - 3 U 108/12

    Anson's/ASOS - Markenrechtverletzung: Verwechslungsgefahr bei Verwendung der

    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur dann, wenn durch besondere Umstände, etwa einen rein firmenmäßigen Gebrauch (vgl. BGH GRUR 2008, 254, Rn. 20 ff. - THE HOME STORE), ausgeschlossen ist, daß der unbefangene Durchschnittsbetrachter in der verwendeten Form der Geschäftsbezeichnung (auch) einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung sieht oder umgekehrt (vgl. BGH GRUR 1984, 354, 356 - Tina-Spezialversand II).
  • BGH, 22.03.1990 - I ZR 43/88

    Telefonnummer 4711 - Beeinträchtigung des Werbewerts

    Maßgeblich dafür, ob ein kennzeichenmäßiger Gebrauch vorliegt, ist die Auffassung des Verkehrs; nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt es für die Annahme eines zeichenmäßigen Gebrauchs, wenn nur ein nicht ganz unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs in einer bestimmten Verwendungsweise einen kennzeichenmäßigen Gebrauch sieht; abzustellen ist dabei auf den flüchtigen Durchschnittsbetrachter (vgl. BGH, Urt. v. 24.11.1983 I ZR 124/81, GRUR 1984, 354, 356 - Tina-Spezialversand II m.w.N.).
  • BGH, 13.05.1987 - I ZR 68/85

    "Lesbarkeit I"; Anforderungen an die Lesbarkeit der Pflichtangaben

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs widerspricht es regelmäßig den Anschauungen des verständigen Durchschnittsgewerbetreibenden, wenn in der Werbung oder sonst im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Vorschriften verletzt werden, mit denen der Gesetzgeber im Interesse der Volksgesundheit den Wettbewerb ordnet (vgl. dazu BGHZ 22, 167, 180; Urt. v. 1. Dezember 1983 - I ZR 124/81, GRUR 1984, 292, 293 = WRP 1984, 262 - THX-Injektionen).
  • LG Düsseldorf, 30.05.2018 - 2a O 288/16
  • OLG Stuttgart, 26.10.2006 - 2 U 222/05

    Markenrechtsverletzung: Unterlassungsanspruch des Inhabers der geschützten

  • OLG Düsseldorf, 31.01.2008 - 20 U 24/07

    Verletzung eines Firmenkennzeichens unter Anwendung der Grundsätze des

  • BGH, 18.10.1990 - I ZR 292/88

    Anforderungen an die Benutzung einer im Inland eingetragenen Marke ausschließlich

  • BGH, 13.05.1987 - I ZR 86/85

    "Lesbarkeit II"; Anforderungen an die Lesbarkeit der Pflichtangaben

  • OLG Köln, 21.04.1999 - 6 U 206/96

    Markenrechtsverletzung bei Verwendung des eigenen Namens im Hinblick auf

  • OLG Köln, 23.01.1998 - 6 U 65/97

    "POPKOMM"

  • BGH, 13.05.1987 - I ZR 85/85

    Heilmittelwerbung - Lesbarkeit

  • LG Düsseldorf, 15.11.2001 - 4 O 193/99

    Verwendung von rechteckiger roter Schiebertaste stellt keinen kennzeichenmäßigen

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