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   BGH, 29.10.1998 - I ZR 125/96   

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BGH, 29.10.1998 - I ZR 125/96 (https://dejure.org/1998,50)
BGH, Entscheidung vom 29.10.1998 - I ZR 125/96 (https://dejure.org/1998,50)
BGH, Entscheidung vom 29. Oktober 1998 - I ZR 125/96 (https://dejure.org/1998,50)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2

  • Wolters Kluwer

    Cefallone - Serienzeichen - Verwechslungsgefahr - Warenidentität - Markenidentität - Ähnlichkeiten - Kennzeichnungskraft

  • Judicialis

    MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2
    Cefallone

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 1055
  • GRUR 1999, 587
 
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Wird zitiert von ... (192)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 22.05.1968 - I ZB 3/67

    Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens -

    Auszug aus BGH, 29.10.1998 - I ZR 125/96
    Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz allerdings zutreffend davon ausgegangen, daß eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens nur dann angenommen werden kann, wenn die einander gegenüberstehenden Kennzeichnungen nicht unmittelbar verwechselbar sind, jedoch in einem Bestandteil übereinstimmen, welchen der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens sieht und deshalb nachfolgende Bezeichnungen, die einen identischen oder wesensgleichen Stamm aufweisen, dem gleichen Markeninhaber zuordnet (BGH, Beschl. v. 22.5.1968 - I ZB 3/67, GRUR 1969, 40, 41 = WRP 1968, 367 - Pentavenon; Urt. v. 17.1.1975 - I ZR 62/74, GRUR 1975, 312, 313 - BiBA; Urt. v. 19.1.1989 - I ZR 223/86, GRUR 1989, 350, 352 - Abbo/Abo; BGHZ 131, 122, 127 - Innovadiclophlont; BGH, Urt. v. 7.12.1995 - I ZR 130/93, GRUR 1996, 267, 269 = WRP 1997, 453 - AQUA).

    Die Rechtsprechung zum Serienzeichen beruht auf der dem Verkehr bekannten Übung mancher Unternehmen, sich eines Stammzeichens für alle ihre Waren zu bedienen und dieses - dabei als solches erkennbar bleibende - Stammzeichen für einzelne Waren zu deren individueller Kennzeichnung abzuwandeln (BGH GRUR 1969, 40, 41 - Pentavenon).

  • BGH, 12.02.1998 - I ZB 32/95

    "salvent/Salventerol"; Verwechslungsgefahr bei identischen Waren

    Auszug aus BGH, 29.10.1998 - I ZR 125/96
    Maßgeblich für die Verwechslungsgefahr zweier Kennzeichnungen ist - wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist - der Gesamteindruck, den sie vermitteln (BGH, Beschl. v. 12.2.1998 - I ZB 32/95, WRP 1998, 875 f. - salvent/Salventerol, m.w.N.).

    Es ist des weiteren, wie die Revision zutreffend hervorhebt, zu berücksichtigen, daß insbesondere der Wortanfang von Bedeutung ist, weil der Verkehr diesem nach der allgemeinen Lebenserfahrung regelmäßig größere Beachtung schenkt als Endsilben, zumal wenn diese auf dem in Frage stehenden Warengebiet weithin üblich sind (BGH WRP 1998, 875, 876 - salvent/Salventerol).

  • BGH, 17.01.1975 - I ZR 62/74

    Schutz einer aus einem Konsonanten und einem Vokal bestehenden Silbe -

    Auszug aus BGH, 29.10.1998 - I ZR 125/96
    Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz allerdings zutreffend davon ausgegangen, daß eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens nur dann angenommen werden kann, wenn die einander gegenüberstehenden Kennzeichnungen nicht unmittelbar verwechselbar sind, jedoch in einem Bestandteil übereinstimmen, welchen der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens sieht und deshalb nachfolgende Bezeichnungen, die einen identischen oder wesensgleichen Stamm aufweisen, dem gleichen Markeninhaber zuordnet (BGH, Beschl. v. 22.5.1968 - I ZB 3/67, GRUR 1969, 40, 41 = WRP 1968, 367 - Pentavenon; Urt. v. 17.1.1975 - I ZR 62/74, GRUR 1975, 312, 313 - BiBA; Urt. v. 19.1.1989 - I ZR 223/86, GRUR 1989, 350, 352 - Abbo/Abo; BGHZ 131, 122, 127 - Innovadiclophlont; BGH, Urt. v. 7.12.1995 - I ZR 130/93, GRUR 1996, 267, 269 = WRP 1997, 453 - AQUA).

    Anlaß zu einer Schlußfolgerung in dieser Richtung kann für den Verkehr insbesondere dann bestehen, wenn ein Unternehmen - wie hier die Beklagte mit dem Wortstamm "Cefa-" - mit demselben Wortstamm innerhalb mehrerer Zeichen bereits im Verkehr aufgetreten ist (BGH GRUR 1975, 312, 313 - BiBA).

  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus BGH, 29.10.1998 - I ZR 125/96
    a) Nach der Auslegung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b MarkenRL durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH GRUR 1998, 387, 389 = WRP 1998, 39, 41 - Sabèl/PUMA; Urt. v. 29.9.1998 - Rs. C-39/97 - Canon, Tz. 16 f.), die für die Auslegung der in Umsetzung der dieser Richtlinienbestimmung entsprechenden Vorschrift des Art. 5 Abs. 1 Buchst. b MarkenRL erlassenen Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von maßgeblicher Bedeutung ist, ist die Frage der Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen.
  • BGH, 25.10.1995 - I ZB 33/93

    "Innovadiclophlont"; Verwechslungsgefahr zweier Marken für Arzneimittel

    Auszug aus BGH, 29.10.1998 - I ZR 125/96
    Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz allerdings zutreffend davon ausgegangen, daß eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens nur dann angenommen werden kann, wenn die einander gegenüberstehenden Kennzeichnungen nicht unmittelbar verwechselbar sind, jedoch in einem Bestandteil übereinstimmen, welchen der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens sieht und deshalb nachfolgende Bezeichnungen, die einen identischen oder wesensgleichen Stamm aufweisen, dem gleichen Markeninhaber zuordnet (BGH, Beschl. v. 22.5.1968 - I ZB 3/67, GRUR 1969, 40, 41 = WRP 1968, 367 - Pentavenon; Urt. v. 17.1.1975 - I ZR 62/74, GRUR 1975, 312, 313 - BiBA; Urt. v. 19.1.1989 - I ZR 223/86, GRUR 1989, 350, 352 - Abbo/Abo; BGHZ 131, 122, 127 - Innovadiclophlont; BGH, Urt. v. 7.12.1995 - I ZR 130/93, GRUR 1996, 267, 269 = WRP 1997, 453 - AQUA).
  • BGH, 19.01.1989 - I ZR 223/86

    "Abbo"/"Abo"; Warengleichartigkeit und Verwechslungsgefahr

    Auszug aus BGH, 29.10.1998 - I ZR 125/96
    Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz allerdings zutreffend davon ausgegangen, daß eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens nur dann angenommen werden kann, wenn die einander gegenüberstehenden Kennzeichnungen nicht unmittelbar verwechselbar sind, jedoch in einem Bestandteil übereinstimmen, welchen der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens sieht und deshalb nachfolgende Bezeichnungen, die einen identischen oder wesensgleichen Stamm aufweisen, dem gleichen Markeninhaber zuordnet (BGH, Beschl. v. 22.5.1968 - I ZB 3/67, GRUR 1969, 40, 41 = WRP 1968, 367 - Pentavenon; Urt. v. 17.1.1975 - I ZR 62/74, GRUR 1975, 312, 313 - BiBA; Urt. v. 19.1.1989 - I ZR 223/86, GRUR 1989, 350, 352 - Abbo/Abo; BGHZ 131, 122, 127 - Innovadiclophlont; BGH, Urt. v. 7.12.1995 - I ZR 130/93, GRUR 1996, 267, 269 = WRP 1997, 453 - AQUA).
  • EuGH, 11.11.1997 - C-251/95

    SABEL

    Auszug aus BGH, 29.10.1998 - I ZR 125/96
    a) Nach der Auslegung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b MarkenRL durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH GRUR 1998, 387, 389 = WRP 1998, 39, 41 - Sabèl/PUMA; Urt. v. 29.9.1998 - Rs. C-39/97 - Canon, Tz. 16 f.), die für die Auslegung der in Umsetzung der dieser Richtlinienbestimmung entsprechenden Vorschrift des Art. 5 Abs. 1 Buchst. b MarkenRL erlassenen Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von maßgeblicher Bedeutung ist, ist die Frage der Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen.
  • BGH, 29.09.1994 - I ZR 114/84

    "Indorektal/Indohexal"; Verwechslungsgefahr zweier Marken bei fremdsprachlichem

    Auszug aus BGH, 29.10.1998 - I ZR 125/96
    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes überwiegt im Fall der Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln - um solche handelt es sich bei den unter der angegriffenen Bezeichnung vertriebenen Waren - die Auffassung der verordnenden Ärzte, die eigenverantwortlich die Auswahl des Arzneimittels mit der erforderlichen Sorgfalt treffen (BGH, Urt. v. 29.9.1994 - I ZR 114/84, GRUR 1995, 50, 52 - Indorektal/Indohexal).
  • BGH, 07.12.1995 - I ZR 130/93

    "AQUA"; Rechtserhaltende Benutzung eines Warenzeichens

    Auszug aus BGH, 29.10.1998 - I ZR 125/96
    Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz allerdings zutreffend davon ausgegangen, daß eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens nur dann angenommen werden kann, wenn die einander gegenüberstehenden Kennzeichnungen nicht unmittelbar verwechselbar sind, jedoch in einem Bestandteil übereinstimmen, welchen der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens sieht und deshalb nachfolgende Bezeichnungen, die einen identischen oder wesensgleichen Stamm aufweisen, dem gleichen Markeninhaber zuordnet (BGH, Beschl. v. 22.5.1968 - I ZB 3/67, GRUR 1969, 40, 41 = WRP 1968, 367 - Pentavenon; Urt. v. 17.1.1975 - I ZR 62/74, GRUR 1975, 312, 313 - BiBA; Urt. v. 19.1.1989 - I ZR 223/86, GRUR 1989, 350, 352 - Abbo/Abo; BGHZ 131, 122, 127 - Innovadiclophlont; BGH, Urt. v. 7.12.1995 - I ZR 130/93, GRUR 1996, 267, 269 = WRP 1997, 453 - AQUA).
  • BGH, 29.09.1978 - I ZR 110/73

    Frist zur Änderung des Streitwertes - Änderung des Streitwertes bei einer Sache,

    Auszug aus BGH, 29.10.1998 - I ZR 125/96
    Voraussetzung für die begehrte Feststellung der Schadensersatzverpflichtung ist nach allgemeinen Grundsätzen lediglich, daß eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens dargelegt wird (BGH, Urt. v. 6.12.1974 - I ZR 110/73, GRUR 1975, 434, 437 f. - BOUCHET), die bei Markenverletzungen - jedenfalls bei der Frage der Verletzung infolge Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens, wie sie im Streitfall in Frage steht - in aller Regel in der Marktverwirrung liegen wird.
  • BGH, 24.01.2002 - I ZR 156/99

    BANK 24

    Die Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens hat unter dem Begriff des gedanklichen Inverbindungbringens der jüngeren mit der älteren Marke Eingang in die Markenrechtsrichtlinie und das Markengesetz gefunden (vgl. EuGH Slg. 1997, I-6191 = GRUR 1998, 387 - Sàbel/Puma; BGHZ 131, 122 - Innovadiclophlont; BGH, Urt. v. 29.10.1998 - I ZR 125/96, GRUR 1999, 587 = WRP 1999, 530 - Cefallone; Urt. v. 22.11.2001 - I ZR 111/99 - BIG, Umdr.

    Insoweit ist für die Revisionsinstanz der Vortrag der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 15. September 1997 als richtig zu unterstellen, daß die Klägerin Inhaberin von neun Marken mit dem Zeitrang vom 15. Mai 1995 ist, die in der Weise gebildet sind, daß einem beschreibenden Wortbestandteil die Zahl "24" zugefügt ist (z.B. Depot 24, Dispo 24, Konto 24) und diese im Geschäftsverkehr benutzt hat (vgl. BGH GRUR 1999, 587, 589 - Cefallone).

  • BGH, 28.08.2003 - I ZR 293/00

    "Kellogg's/Kelly's"; Anforderungen an die rechtserhaltende Benutzung einer Marke

    bb) Das Berufungsgericht hat bei seiner Beurteilung auch nicht den Erfahrungssatz unberücksichtigt gelassen, daß der Verkehr die jeweiligen Bezeichnungen regelmäßig nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht, weshalb die übereinstimmenden Merkmale in einem undeutlichen Erinnerungseindruck stärker ins Gewicht fallen als die Unterschiede (BGH, Urt. v. 29.10.1998 - I ZR 125/96, GRUR 1999, 587, 589 = WRP 1999, 530 - Cefallone).

    Die in den Endsilben bestehenden klanglichen Abweichungen treten im undeutlichen Erinnerungseindruck eher in den Hintergrund, zumal wenn man berücksichtigt, daß der Verkehr Wortanfänge in der Regel stärker beachtet als nachfolgende Wortteile (BGHZ 131, 122, 125 - Innovadiclophlont; BGH GRUR 1999, 587, 589 - Cefallone; BGH, Urt. v. 16.11.2000 - I ZR 34/98, GRUR 2001, 507, 508 = WRP 2001, 694 - EVIAN/REVIAN).

  • OLG Hamburg, 10.02.2003 - 5 U 192/01

    Ichthyol/Ethyol II

    Dies hat zur Folge, dass sich beide Marken auch nur in diesem Bereich begegnen können und demgemäß in erster Linie auf die verschreibenden Ärzte bzw. die verkaufenden Apotheker abzustellen ist (BGH WRP 99, 530, 532-Gefallene; BGH WRP 98, 756, 758 - Nitrangin; BGH GRUR 95, 50, 52 - Indorektal/Indohexal).

    Handelt es sich bei dem Wortende jedoch um eine Lautfolge, die in zahlreichen chemischen Bezeichnungen verwendet wird bzw. in Arzneimittelkennzeichen häufig vorkommt, so kann dieser nach feststehender höchstrichterlicher Rechtsprechung allenfalls eine den Gesamteindruck des Zeichens nur geringfügig prägende Bedeutung zugemessen werden (BGH WRP 99, 530, 532 - Gefallene; BGH GRUR 98, 924, 925 - salvent/Salventerol).

    Die Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens - die unter dem Begriff des gedanklichen Inverbindungbringens Eingang in das Markengesetz gefunden hat - greift dann ein, wenn die einander gegenüberstehenden Zeichen in einem Bestandteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens sieht und deshalb die nachfolgenden Bezeichnungen, die einen wesensgleichen Stamm aufweisen, dem gleichen Zeicheninhaber zuordnet (BGH WRP 02, 534, 536 - BIG; BGH GRUR 96, 200 - Innovadiclophlont; BGH GRUR 99, 587, 589 - Gefallene).

    Anlass zu einer solchen Schlussfolgerung kann für den Verkehr insbesondere dann bestehen, wenn ein Unternehmen mit demselben Wortstamm innerhalb mehrerer Zeichen bereits im Verkehr aufgetreten ist (BGH WRP 99, 530, 532 - Gefallene; BGH GRUR 75, 312, 313 - BiBA), insbesondere wenn es den Stammbestandteil auch als Firmenschlagwort benutzt oder in sonstiger Weise Hinweisfunktion auf das ältere Zeichen entwickelt (BGH GRUR 89, 350, 351 - Abbo/Abo).

    Voraussetzung für die Annahme einer Markenrechtsverletzung infolge Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens ist allerdings stets ein Kennzeichenrecht an dem Bestandteil, sei es dass dieses in einem oder mehreren Zeichen der Serie besteht, sei es dass der Stammbestandteil für sich selbst kennzeichenrechtlichen Schutz genießt und der Markeninhaber des weiteren Zeichens eine Zeichenserie mit diesem Bestandteil gebildet hat oder geltend macht, der fragliche Bestandteil werde vom Verkehr als geeignet für die Bildung einer Zeichenserie gesehen (BGH WRP 02, 534, 536 - BIG; BGH GRUR 99, 240, 241 - STEPHANSKRONE l; BGH GRUR 99, 587, 589 - Gefallene).

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