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   BGH, 07.06.1978 - I ZR 125/76   

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BGH, 07.06.1978 - I ZR 125/76 (https://dejure.org/1978,1362)
BGH, Entscheidung vom 07.06.1978 - I ZR 125/76 (https://dejure.org/1978,1362)
BGH, Entscheidung vom 07. Juni 1978 - I ZR 125/76 (https://dejure.org/1978,1362)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Löschung eines im Warenverzeichnis enthaltenen Oberbegriffs - Anforderungen an die Benutzung eines Zeichens für die Waren "Mittel zur Körperpflege und Schönheitspflege" - Warengleichartigkeit von Parfümerien und Mitteln zur Körperpflege und Schönheitspflege

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1978, 997
  • GRUR 1978, 647
  • DB 1978, 2021
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 08.06.1973 - I ZR 6/72

    Benutzung eines eingetragenen Warenzeichens nur für einen Teil der Waren des

    Auszug aus BGH, 07.06.1978 - I ZR 125/76
    Die gebotene wirtschaftliche Betrachtungsweise und das berechtigte Interesse des Zeicheninhabers, in seiner geschäftlichen Bewegungsfreiheit nicht ungebührlich eingeengt zu werden, rechtfertigt es, im Warenverzeichnis über die benutzte konkrete Ware hinaus auch die Waren zu belassen, die nach der Auffassung des Verkehrs gemeinhin als zum gleichen Warenbereich gehörend angesehen werden (siehe auch BGH GRUR 1974, 84, 88 - Trumpf).
  • BGH, 05.12.2012 - I ZR 85/11

    Culinaria/Villa Culinaria

    Wird die Ware, für die die Marke rechtserhaltend benutzt wird, von mehreren Oberbegriffen des Warenverzeichnisses erfasst, so kann im Löschungsklageverfahren wegen Verfalls nach §§ 49, 55 MarkenG einer der Oberbegriffe ersatzlos gelöscht werden, wenn die Ware von dem anderen Oberbegriff erfasst wird (Bestätigung von BGH, Urteil vom 7. Juni 1978, I ZR 125/76, GRUR 1978, 647 = WRP 1978, 813 - TIGRESS).

    Wird die Ware, für die die Marke rechtserhaltend benutzt wird (hier tiefgekühlte Pizza), von mehreren Oberbegriffen des Warenverzeichnisses erfasst, so kann im Löschungsklageverfahren wegen Verfalls nach §§ 49, 55 MarkenG einer der Oberbegriffe (hier "tiefgekühlte Snacks") ersatzlos gelöscht werden, wenn die Ware von dem anderen Oberbegriff (hier "Pizza") erfasst wird (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 1978 - I ZR 125/76, GRUR 1978, 647, 648 = WRP 1978, 813 - TIGRESS).

  • BGH, 17.05.2001 - I ZR 187/98

    ISCO; Klage auf Bewilligung der Eintragung einer Marke vor Abschluß des

    In diesem Fall kann eine Beibehaltung des Oberbegriffs unter Beschränkung auf die allein noch zulässigen, durch die Benutzung gedeckten Waren in Betracht kommen (vgl. zum WZG: BGH, Urt. v. 7.6.1978 - I ZR 125/76, GRUR 1978, 647, 648 = WRP 1978, 813 - TIGRESS; Urt. v. 13.7.1989 - I ZR 157/87, GRUR 1990, 39, 40 - Taurus; Urt. v. 21.4.1994 - I ZR 291/91, GRUR 1994, 512, 515 = WRP 1994, 621 - Simmenthal).

    Denn in einem solchen Fall besteht kein Anlaß für die Beibehaltung mehr als eines gegebenenfalls durch Bildung einer Untergruppe einzuschränkenden Oberbegriffs (vgl. zum WZG: BGH GRUR 1978, 647, 648 - TIGRESS; 1990, 39, 40 - Taurus; GRUR 1994, 512, 515 - Simmenthal).

    Um zu verhindern, daß entgegen dem Zweck des Benutzungszwangs ein Anreiz geschaffen wird, Warenzeichen nicht nur für Waren anzumelden, für die das Zeichen benutzt werden soll, sondern auch für alle mit diesem Zeichen gleichartigen Waren, sollte die Benutzung des Zeichens für bestimmte Waren nicht als Benutzung für die mit diesen Waren gleichartigen Waren gelten (vgl. BGH GRUR 1978, 647, 648 - TIGRESS; 1990, 39 - Taurus).

  • BGH, 29.06.2006 - I ZR 110/03

    Ichthyol II

    Auch ist in ihm keine Stellungnahme enthalten, ob die für das Löschungsverfahren im Interesse der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit des Markeninhabers entwickelte Rechtsprechung zur Einschränkung von Oberbegriffen (vgl. BGH, Urt. v. 7.6.1978 - I ZR 125/76, GRUR 1978, 647, 648 = WRP 1978, 813 - TIGRESS; Urt. v. 21.4.1994 - I ZR 291/91, GRUR 1994, 512, 514 f. = WRP 1994, 621 - Simmenthal; Urt. v. 17.5.2001 - I ZR 187/98, GRUR 2002, 59, 62 f. = WRP 2001, 1211 - ISCO) auch für das Markenverletzungsverfahren gilt (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 25 Rdn. 24).
  • OLG Hamburg, 05.02.2009 - 3 U 105/05

    Markenrecht: Verkaufspräsentation als rechtserhaltende Benutzung der Marke

    In diesem Fall kann eine Beibehaltung des Oberbegriffs unter Beschränkung auf die allein noch zulässigen, durch die Benutzung gedeckten Waren in Betracht kommen (vgl. zum WZG: BGH GRUR 1978, 647, 648 - TIGRESS; BGH GRUR 1990, 39, 40 - Taurus; BGH GRUR 1994, 512, 515- Simmenthal; zum MarkenG BGH GRUR 2002, 59, 62 - ISCO und BGH GRUR 2009, 60, 62 f. - LOTTOCARD).

    Für den Fall, dass die Waren, für die die Marke benutzt worden ist, schwerpunktmäßig bereits unter einen von mehreren Oberbegriffen fallen, besteht kein Anlass für die Aufrechterhaltung der weiteren Oberbegriffe (vgl. zum WZG: BGH GRUR 1978, 647, 648 - - TIGRESS; BGH GRUR 1990, 39, 40 - Taurus; BGH GRUR 1994, 512, 515 - Simmenthal; zum MarkenG BGH GRUR 2002, 59, 63 - ISCO).

    Um zu verhindern, dass entgegen dem Zweck des Benutzungszwangs ein Anreiz geschaffen wird, Warenzeichen nicht nur für Waren anzumelden, für die das Zeichen benutzt werden soll, sondern auch für alle mit diesem Zeichen gleichartigen Waren, sollte die Benutzung des Zeichens für bestimmte Waren nicht als Benutzung für die mit diesen Waren gleichartigen Waren gelten (BGH GRUR 1978, 647, 648 - TIGRESS; BGH GRUR 1990, 39 - Taurus).

    Fallen unter den Oberbegriff auch Waren, die nur im Gleichartigkeitsbereich der benutzten Waren liegen oder gar mit den letzteren ungleichartig sind, kann eine Beibehaltung des Oberbegriffs unter Beschränkung auf die allein noch zulässigen, durch die Benutzung gedeckten Waren in Betracht kommen (BGH GRUR 1978, 647 TIGRESS zu "Eau de Toilette").

  • BGH, 16.07.1998 - I ZB 5/96

    "JOHN LOBB"; Annahme markenrechtlicher Warenähnlichkeit von Schuhen und

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Warenzeichengesetz war anerkannt, daß die Benutzung für eine Spezialware (hier z.B.: "Herrenschuhe") die Marke auch für einen eingetragenen, diese Spezialware erfassenden nicht zu breiten Warenoberbegriff rechtswirksam erhält und daß auch die Benutzung für eine Spezialware zugleich als Benutzung für eine andere eingetragene Ware anzusehen ist, sofern nur diese letztere Ware derjenigen Ware in einem engen Sinn als gleich zu erachten ist, für die die Marke benutzt worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 7.6.1978 - I ZR 125/76, GRUR 1978, 647, 648 = WRP 1978, 813 - TIGRESS; Urt. v. 13.7.1989 - I ZR 157/87, GRUR 1990, 39, 40 f. - Taurus Urt. v. 21.4.1994 - I ZR 291/91, GRUR 1994, 512, 514 = WRP 1994, 621 - Simmenthal).
  • BGH, 13.07.1989 - I ZR 157/87

    "Taurus"; Umfang des Schutzbereichs eines Warenzeichens

    Der erkennende Senat hat im Urteil vom 7. Juni 1978 (I ZR 125/76, GRUR 1978, 647, 648 = WRP 1978, 813 - Tigress) das Ziel der Regelung des Benutzungszwangs darin gesehen, das Zeichen auf den Schutzbereich zu beschränken, den es hätte, wenn die tatsächlich benutzte Ware im Warenverzeichnis eingetragen wäre.

    Solche Übereinstimmungen, die in den vom Bundesgerichtshof bisher beurteilten einschlägigen Fällen einerseits bei Strickstrümpfen und anders gefertigten Strümpfen (BGH, Urt. v. 8.6.1973 - I ZR 6/72, GRUR 1974, 84, 88 = WRP 1973, 578 - Trumpf) und andererseits bei Parfüm und Eau de Toilette (BGH, Urt. v. 7.6.1978 - I ZR 125/76, GRUR 1978, 647, 648 - Tigress) bestanden haben, hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall nicht festgestellt.

  • OLG Hamburg, 10.02.2003 - 5 U 192/01

    Ichthyol/Ethyol II

    Um zu verhindern, dass entgegen dem Zweck des Benutzungszwangs ein Anreiz geschaffen wird, Warenzeichen nicht nur für Waren anzumelden, für die das Zeichen benutzt werden soll, sondern auch für alle mit diesem Zeichen gleichartigen Waren, sollte nach dieser Rechtsprechung die Benutzung für bestimmte Waren nicht als Benutzung für die mit diesen Waren gleichartigen Waren gelten (BGH GRUR 78, 647, 648 - TIGRESS; BGH GRUR 90, 39 - Taurus).

    Fallen unter den Oberbegriff auch Waren, die nur im Gleichartigkeitsbereich der benutzten Waren liegen oder gar mit letzteren ungleichartig sind, kann nämlich eine Beibehaltung des Oberbegriffs unter Beschränkung auf die allein noch zulässigen, durch die Benutzung gedeckten Waren in Betracht kommen (BGH GRUR 78, 647, 648 - TIGRESS).

  • BGH, 21.04.1994 - I ZR 291/91

    "Simmenthal"; Zumutbarkeit der anderweitigen Benutzung eines Warenzeichens

    Ist die Benutzung einer Marke innerhalb der gesetzlichen Fünf-Jahres-Frist unzumutbar i. S. des § 11 I Nr. 4 Halbs. 2 WZG, so wirkt sich dies - gleichermaßen wie bei rechterhaltenden Benutzungshandlungen - rechtserhaltend nicht nur zugunsten der konkreten Ware aus, für die die Benutzung nicht zumutbar ist, sondern auch zugunsten aller anderen Waren des Warenverzeichnisses, die mit der konkret in Frage stehenden Ware "gleich" i. S. der in der Rechtsprechung des Senats hierzu entwickelten Grundsätze sind (vgl. BGH, LM § 11 WZG Nr. 20 = GRUR 1978, 647 = TIGRESS; BGH, NJW-RR 1989, 1386 = LM § 11 WZG Nr. 36 = GRUR 1990, 39 - Taurus).

    Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, nötigt der Zweck der Regelung des sogenannten Benutzungszwangs nicht dazu, ein Warenzeichen im Löschungsverfahren auf die tatsächlich benutzten konkreten Waren zu beschränken, sondern erlaubt es, im Warenverzeichnis über letztere hinaus auch solche Waren zu belassen, die nach der Auffassung des Verkehrs gemeinhin als "gleiche" Waren angesehen werden (BGH, Urt. v. 13.7.1989 - I ZR 157/87, GRUR 1990, 39, 40 - Taurus; vgl. auch schon BGH, Urt. v. 7.6. 1978 - I ZR 125/76, GRUR 1978, 647, 648 - TIGRESS).

  • OLG Köln, 25.09.2009 - 6 U 76/09

    Anforderungen an die geltungserhaltende Nutzung einer Marke; Rechtfolgen der

    Die gebotene wirtschaftliche Betrachtungsweise und das berechtigte Interesse des Zeicheninhabers, in seiner geschäftlichen Bewegungsfreiheit nicht ungebührlich eingeengt zu werden, rechtfertigten es, im Warenverzeichnis über die benutzte konkrete Ware hinaus auch die Waren zu belassen, die nach Auffassung des Verkehrs gemeinhin als zum gleichen Warenbereich gehörend angesehen werden (BGH, GRUR 1978, 647 [648] = WRP 1978, 813 - Tigress; GRUR 1990, 39 [40] - Taurus; GRUR 2002, 59 [62] = WRP 2001, 1211 - Isco; GRUR 2009, 60 = WRP 2008, 1544 [Rn. 32] - Lottocard; vgl. Fezer, a.a.O., Rn. 131 ff.; Ströbele / Hacker, a.a.O., Rn. 165 ff.; HK-MarkenR / Bous, a.a.O., Rn. 83 ff.).
  • LG Düsseldorf, 17.02.2016 - 2a O 170/14
    Wird die Ware, für die die Marke rechtserhaltend benutzt wird (hier Pulver zur Entfernung von Zahnstein und zu allgemeinen Prophylaxebehandlung von Zähnen), von mehreren Oberbegriffen des Warenverzeichnisses erfasst, so kann im Löschungsklageverfahren wegen Verfalls nach §§ 49, 55 MarkenG einer der Oberbegriffe (hier "pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege") ersatzlos gelöscht werden, wenn die Ware von dem anderen Oberbegriff (hier "chemische Erzeugnisse für zahnärztliche Zwecke") erfasst wird (vgl. BGH GRUR 2013, 833 - VILLA CULINARIA, Rn. 66; vgl. BGH GRUR 1978, 647 - TIGRESS).
  • BPatG, 20.03.2001 - 33 W (pat) 132/00
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