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   BGH, 24.02.2022 - I ZR 128/21   

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https://dejure.org/2022,8697
BGH, 24.02.2022 - I ZR 128/21 (https://dejure.org/2022,8697)
BGH, Entscheidung vom 24.02.2022 - I ZR 128/21 (https://dejure.org/2022,8697)
BGH, Entscheidung vom 24. Februar 2022 - I ZR 128/21 (https://dejure.org/2022,8697)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Zweitmarkt für Lebensversicherungen II

    § 2 Abs 1 Nr 3 UWG, § 8 Abs 3 Nr 1 UWG
    Anspruchsberechtigung von Mitbewerbern bei Wettbewerbsverstößen: Voraussetzung ernsthaft und nachhaltig betriebener Geschäftstätigkeit; Begründung eines Wettbewerbsverhältnisses durch die beanstandete Wettbewerbshandlung - Zweitmarkt für Lebensversicherungen II

  • IWW
  • JurPC

    Zweitmarkt für Lebensversicherungen II

  • Wolters Kluwer

    Erforderlichkeit eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses für die Eigenschaft als Mitbewerber; Unterlassung der Werbung für den Ankauf von Lebensversicherungen auf der Internetseite zu Zwecken des Wettbewerbs

  • rewis.io

    Zweitmarkt für Lebensversicherungen II

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com
  • Betriebs-Berater

    Anspruchsberechtigung von Mitbewerbern nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG n. F. - Zweitmarkt für Lebensversicherungen II

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    UWG § 2 Abs. 1 Nr. 3; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1
    Wettbewerbsverhältnis zwischen Rechtsanwalts-Partnerschaftsgesellschaft und gewerblichem Ankäufer von Lebensversicherungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UWG § 2 Abs. 1 Nr. 3 ; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1
    Erforderlichkeit eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses für die Eigenschaft als Mitbewerber; Unterlassung der Werbung für den Ankauf von Lebensversicherungen auf der Internetseite zu Zwecken des Wettbewerbs

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht: Zweitmarkt für Lebensversicherungen II

  • datenbank.nwb.de

    Zweitmarkt für Lebensversicherungen II

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur wettbewerbsrechtlichen Anspruchsberechtigung von Rechtsanwälten gegenüber einem Ankäufer von Versicherungsverträgen

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten berechtigt ist, als Mitbewerberin Ansprüche wegen eines Wettbewerbsverstoßes gegen ein Unternehmen geltend zu machen, das sich darauf spezialisiert hat, Versicherungs- und ...

Kurzfassungen/Presse (4)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Konkretes Wettbewerbsverhältnis nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG kann auch durch beanstandete Wettbewerbshandlung erstmals begründet werden

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abmahnung und Unterlassungsanspruch - und das konkrete Wettbewerbsverhältnis

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Zweitmarkt für Lebensversicherungen II: Fehlende Mitbewerbereigenschaft einer im Versicherungsrecht tätigen Anwaltskanzlei?

  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Zum Wettbewerbsverhältnis nach neuem UWG 2021

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2022, 691
  • MDR 2022, 712
  • GRUR 2022, 729
  • VersR 2022, 786
  • WM 2022, 857
  • MMR 2022, 553
  • MIR 2022, Dok. 034
  • DB 2022, 1195
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 10.04.2014 - I ZR 43/13

    Wettbewerbsverstoß durch irreführende Internet-Werbung für "nickelfreie"

    Auszug aus BGH, 24.02.2022 - I ZR 128/21
    Für die Annahme eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses genügt es, dass das Wettbewerbsverhältnis erst durch die beanstandete Wettbewerbshandlung begründet worden ist (im Anschluss an BGH, Urteil vom 10. April 2014 - I ZR 43/13, GRUR 2014, 1114 Rn. 30 = WRP 2014, 1307 - nickelfrei).

    Da es für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung regelmäßig nur um die konkret beanstandete Wettbewerbshandlung geht, genügt es, dass das Wettbewerbsverhältnis erst durch diese Wettbewerbshandlung begründet worden ist, auch wenn die Parteien unterschiedlichen Branchen angehören (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2014 - I ZR 43/13, GRUR 2014, 1114 Rn. 30 = WRP 2014, 1307 - nickelfrei).

  • BGH, 05.11.2020 - I ZR 234/19

    Zweitmarkt für Lebensversicherungen

    Auszug aus BGH, 24.02.2022 - I ZR 128/21
    Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist daher anzunehmen, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann und die von den Parteien angebotenen Waren oder Dienstleistungen einen wettbewerblichen Bezug zueinander aufweisen (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2020 - I ZR 234/19, GRUR 2021, 497 Rn. 15 = WRP 2021, 184 - Zweitmarkt für Lebensversicherungen I, mwN).

    aa) Dabei kann offenbleiben, ob die Ansicht der Revision zutrifft, eine im Wettbewerb zur Klägerin stehende Beratungsleistung der Beklagten folge bereits aus der angegriffenen Werbeaussage "Verkauf als bessere Alternative zur einfachen Kündigung", weil es danach auf der Hand liege, dass die Beklagte nach Prüfung der Übertragbarkeit und der Liquidierbarkeit des Vertrags den Versicherungsnehmer in seinem Entschluss zur Liquidation des angesparten Rückkaufswerts bestärke (vgl. dazu BGH, GRUR 2021, 497 Rn. 22 f. - Zweitmarkt für Lebensversicherungen I).

  • BGH, 24.03.2005 - I ZR 131/02

    Handtuchklemmen

    Auszug aus BGH, 24.02.2022 - I ZR 128/21
    Für die Frage, ob der Klägerin Schadensersatzansprüche und - als Hilfsansprüche zur Durchsetzung dieser Ansprüche - Auskunftsansprüche zustehen, ist dagegen das zur Zeit der beanstandeten Handlung geltende Recht und somit § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aF maßgeblich (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2005 - I ZR 131/02, GRUR 2005, 600, 602 [juris Rn. 27] = WRP 2005, 878 - Handtuchklemmen).
  • BGH, 18.11.2021 - I ZR 214/18

    Gewinnspielwerbung II - Wettbewerbsverstoß durch Versandapotheke: Werbung für das

    Auszug aus BGH, 24.02.2022 - I ZR 128/21
    Dasselbe gilt hinsichtlich des Anspruchs auf Erstattung von Abmahnkosten, für den es auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des Zugangs der anwaltlichen Abmahnung mit Schreiben vom 25. Januar 2018 ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2021 - I ZR 214/18, GRUR 2022, 391 Rn. 71 = WRP 2022, 434 - Gewinnspielwerbung II, mwN).
  • BGH, 10.02.2022 - I ZR 38/21

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Fehlen subjektiver Anforderungen als

    Auszug aus BGH, 24.02.2022 - I ZR 128/21
    Der auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch ist nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten sowohl nach dem zum Zeitpunkt seiner Vornahme geltenden Recht wettbewerbswidrig war als auch nach dem zur Zeit der Revisionsentscheidung geltenden Recht wettbewerbswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. Februar 2022 - I ZR 38/21, GRUR 2022, 500 Rn. 15 = WRP 2022, 452 - Zufriedenheitsgarantie, mwN).
  • BGH, 26.01.2017 - I ZR 217/15

    Wettbewerbsrecht: Mitbewerbereigenschaft einer auf Kapitalmarktrecht

    Auszug aus BGH, 24.02.2022 - I ZR 128/21
    Anders als in dem der Entscheidung "Wettbewerbsbezug" zugrundeliegenden Sachverhalt (BGH, Urteil vom 26. Januar 2017 - I ZR 217/15, GRUR 2017, 918 Rn. 19 f. = WRP 2017, 1085 - Wettbewerbsbezug) geht es im Streitfall nicht um eine bloß nachteilige Auswirkung auf die Tätigkeit der Klägerin durch vollständig ungleichartige Dienstleistungen der Beklagten, sondern um gleichartige Dienstleistungsangebote und ein durch ein Konkurrenzmoment geprägtes Verhältnis zwischen den Parteien, die um die Gunst derselben Kunden werben.
  • BGH, 21.12.2023 - I ZR 96/22

    BGH legt Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zum urheberrechtlichen

    (2) Nach Ansicht des Senats stehen diese Grundsätze im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum unionsrechtlichen Begriff des urheberrechtlich geschützten Werks im Sinne der Richtlinie 2001/29/EG (BGH, GRUR 2021, 1290 [juris Rn. 58] - Zugangsrecht des Architekten; GRUR 2022, 729 [juris Rn. 29] - Porsche 911; GRUR 2023, 571 [juris Rn. 14] - Vitrinenleuchte).
  • BGH, 23.03.2023 - I ZR 17/22

    Aminosäurekapseln

    a) Der auf Wiederholungsgefahr gestützte und in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch besteht nur, wenn das beanstandete Verhalten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Revisionsentscheidung rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 2022 - I ZR 128/21, GRUR 2022, 729 [juris Rn. 10] = WRP 2022, 727 - Zweitmarkt für Lebensversicherungen II; Urteil vom 2. Juni 2022 - I ZR 140/15, BGHZ 234, 56 [juris Rn. 68] - YouTube II, mwN).

    Für die Frage, ob dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung von Abmahnkosten zusteht, kommt es auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des Zugangs der Abmahnung an (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 - I ZR 17/18, GRUR 2021, 752 [juris Rn. 35] = WRP 2021, 746 - Berechtigte Gegenabmahnung; Urteil vom 18. November 2021 - I ZR 214/18, GRUR 2022, 391 [juris Rn. 71] = WRP 2022, 434 - Gewinnspielwerbung II; BGH, GRUR 2022, 729 [juris Rn. 11] - Zweitmarkt für Lebensversicherungen II, jeweils mwN).

    Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist daher anzunehmen, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann und die von den Parteien angebotenen Waren oder Dienstleistungen einen wettbewerblichen Bezug zueinander aufweisen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 5. November 2020 - I ZR 234/19, GRUR 2021, 497 [juris Rn. 15] = WRP 2021, 184 - Zweitmarkt für Lebensversicherungen I; BGH, GRUR 2022, 729 [juris Rn. 13] - Zweitmarkt für Lebensversicherungen II, jeweils mwN).

  • BGH, 26.01.2023 - I ZR 27/22

    Haftung für Affiliate-Partner

    b) Der auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch ist nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten sowohl nach dem zum Zeitpunkt seiner Vornahme geltenden Recht wettbewerbswidrig war als auch nach dem zur Zeit der Revisionsentscheidung geltenden Recht wettbewerbswidrig ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 2022 - I ZR 128/21, GRUR 2022, 729 [juris Rn. 10] = WRP 2022, 727 - Zweitmarkt für Lebensversicherungen II, mwN).
  • BGH, 13.07.2023 - I ZR 152/21

    muenchen.de

    Der auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch ist nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten sowohl nach dem zum Zeitpunkt seiner Vornahme geltenden Recht wettbewerbswidrig war als auch nach dem zur Zeit der Revisionsentscheidung geltenden Recht wettbewerbswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 24. Februar 2022 - I ZR 128/21, GRUR 2022, 729 [Rn. 10] = WRP 2022, 727 - Zweitmarkt für Lebensversicherungen II, mwN).

    Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist daher anzunehmen, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann und die von den Parteien angebotenen Waren oder Dienstleistungen einen wettbewerblichen Bezug zueinander aufweisen (vgl. BGH, GRUR 2022, 729 [Rn. 13] - Zweitmarkt für Lebensversicherungen II, mwN).

    Für den Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten kommt es auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des Zugangs der anwaltlichen Abmahnung mit Schreiben vom 29. Oktober 2019 und damit auf § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG in der bis zum 1. Dezember 2020 geltenden Fassung an (vgl. BGH, GRUR 2022, 729 [juris Rn. 11] - Zweitmarkt für Lebensversicherungen II, mwN).

  • BGH, 26.05.2023 - I ZR 17/22

    Berichtigung des Urteils wegen offenbarer Unrichtigkeit

    a) Der auf Wiederholungsgefahr gestützte und in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch besteht nur, wenn das beanstandete Verhalten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Revisionsentscheidung rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 2022 - I ZR 128/21, GRUR 2022, 729 [juris Rn. 10] = WRP 2022, 727 - Zweitmarkt für Lebensversicherungen II; Urteil vom 2. Juni 2022 - I ZR 140/15, BGHZ 234, 56 [juris Rn. 68] - YouTube II, mwN).

    Für die Frage, ob dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung von Abmahnkosten zusteht, kommt es auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des Zugangs der Abmahnung an (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 - I ZR 17/18, GRUR 2021, 752 [juris Rn. 35] = WRP 2021, 746 - Berechtigte Gegenabmahnung; Urteil vom 18. November 2021 - I ZR 214/18, GRUR 2022, 391 [juris Rn. 71] = WRP 2022, 434 - Gewinnspielwerbung II; BGH, GRUR 2022, 729 [juris Rn. 11] - Zweitmarkt für Lebensversicherungen II, jeweils mwN).

    Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist daher anzunehmen, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann und die von den Parteien angebotenen Waren oder Dienstleistungen einen wettbewerblichen Bezug zueinander aufweisen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 5. November 2020 - I ZR 234/19, GRUR 2021, 497 [juris Rn. 15] = WRP 2021, 184 - Zweitmarkt für Lebensversicherungen I; BGH, GRUR 2022, 729 [juris Rn. 13] - Zweitmarkt für Lebensversicherungen II, jeweils mwN).

  • OLG Düsseldorf, 02.03.2023 - 5 U 1/22

    Rechte eines Beziehers von Strom auf der Mittelspannungsebene nach Ausfall des

    Da im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes grundsätzlich keine hohen Anforderungen an das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zu stellen sind, reicht es hierfür aus, dass sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt (BGH, Urt. v. 24.02.2022 - I ZR 128/21, GRUR 2022, 729, 730 Rn. 13 - Zweitmarkt für Lebensversicherungen II; v. 05.11.2020 - I ZR 234/19, GRUR 2021, 497, 499 Rn. 15 - Zweitmarkt für Lebensversicherungen I).

    Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist anzunehmen, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann und die von den Parteien angebotenen Waren oder Dienstleistungen einen wettbewerblichen Bezug zueinander aufweisen (BGH, Urt. v. 24.02.2022, a.a.O.; v. 05.11.2020, a.a.O.).

  • BGH, 26.01.2023 - I ZR 106/22

    Beweis der Mitbewerbereigenschaft durch Zeugen hinsichtlich Gehörsverletzung

    Das Vorbringen der Klägerin erscheint grundsätzlich geeignet, diese nicht zu hoch anzusetzende Hürde (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 2022 - I ZR 128/21, GRUR 2022, 729 [juris Rn. 14] = WRP 2022, 727 - Zweitmarkt für Lebensversicherungen II) zu überwinden.

    Die hinzu gekommene Voraussetzung gilt für die beiden auf Wiederholungsgefahr gestützten Unterlassungsansprüche, die nur dann bestehen, wenn das jeweils beanstandete Verhalten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme unlauter war als auch zum Entscheidungszeitpunkt unlauter ist (vgl. BGH, GRUR 2022, 729 [juris Rn. 10] - Zweitmarkt für Lebensversicherungen II).

    Für die Zahlungsansprüche kommt es auf die Mitbewerbereigenschaft allein zum Zeitpunkt des Zugangs der die Rechtsverfolgungskosten auslösenden Schreiben an (für die Abmahnung vgl. BGH, GRUR 2022, 729 [juris Rn. 11] - Zweitmarkt für Lebensversicherungen II).

  • BGH, 13.07.2023 - I ZR 60/22

    Eigenlaborgewinn

    a) Der auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch ist nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten sowohl nach dem zum Zeitpunkt seiner Vornahme geltenden Recht wettbewerbswidrig war als auch nach dem zur Zeit der Revisionsentscheidung geltenden Recht wettbewerbswidrig ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 2022 - I ZR 128/21, GRUR 2022, 729 [juris Rn. 10] = WRP 2022, 727 - Zweitmarkt für Lebensversicherungen II, mwN).
  • OLG Nürnberg, 25.10.2022 - 3 U 2576/22

    Verwendung der Wortmarke "Torjägerkanone" für den Verkauf eines Fußballpokals in

    Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist daher anzunehmen, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann und die von den Parteien angebotenen Waren oder Dienstleistungen einen wettbewerblichen Bezug zueinander aufweisen (BGH, GRUR 2022, 729 Rn. 13 - Zweitmarkt für Lebensversicherungen II).
  • OLG Nürnberg, 16.08.2022 - 3 U 747/22

    Blickfangwerbung eines Küchenhändlers mit Rabatten für den Erwerb einer

    Der auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch ist nur begründet, wenn das beanstandete Verhalten sowohl nach dem zum Zeitpunkt seiner Vornahme geltenden Recht wettbewerbswidrig war als auch nach dem zur Zeit der Berufungsentscheidung geltenden Recht wettbewerbswidrig ist (vgl. BGH, GRUR 2022, 729 Rn. 10 - Zweitmarkt für Lebensversicherungen II).
  • BGH, 10.11.2022 - I ZR 16/22

    Stickstoffgenerator

  • OLG Nürnberg, 16.08.2022 - 3 U 29/22

    Vermeintliches Lockvogelangebot einer Discounter-Kette mittels Handzettelwerbung

  • OLG Brandenburg, 17.01.2023 - 6 U 26/22

    Unlauterer Wettbewerb durch im Internet angebotene Corona-Antigen-Schnelltests

  • LG Nürnberg-Fürth, 19.08.2022 - 4 HKO 3466/22

    Ernsthafte Benutzung eines Zeichens für Marketing

  • LG Berlin, 23.02.2023 - 52 O 64/22

    Kulturzeitschrift

  • LG Köln, 24.11.2022 - 33 O 214/22
  • OLG München, 04.05.2023 - 29 U 458/22

    Außergerichtliche Kosten, Ordnungshaft, Wettbewerbsverhältnis,

  • OLG Düsseldorf, 17.11.2022 - 20 U 149/21
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