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   BGH, 07.11.1975 - I ZR 128/74   

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https://dejure.org/1975,1220
BGH, 07.11.1975 - I ZR 128/74 (https://dejure.org/1975,1220)
BGH, Entscheidung vom 07.11.1975 - I ZR 128/74 (https://dejure.org/1975,1220)
BGH, Entscheidung vom 07. November 1975 - I ZR 128/74 (https://dejure.org/1975,1220)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verwendung eines Firmennamens für eine studentische politische Hochschulgruppe - Persönliches Interesse an der Unterlassung einer Namensführung - Voraussetzung der Verletzung schutzwürdiger Namensinteressen - Umfang des Namensschutzes einer juristischen Person des ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Bora Bora

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1976, 290
  • GRUR 1976, 379
  • DB 1976, 478
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 15.01.1953 - IV ZR 76/52

    Unbefugter Namensgebrauch

    Auszug aus BGH, 07.11.1975 - I ZR 128/74
    Diese Besonderheiten hat das Berufungsgericht verkannt, wenn es unter Bezugnahme auf die nicht einschlägigen Entscheidungen BGHZ 8, 318, 322 f (H. v. G.) und BGHZ 43, 245, 255 (GDP) darauf abstellt, daß der Begriff des Interesses im Sinne von § 12 BGB Jedes Interesse des Namensträgers, auch ein rein persönliches oder ideelles und sogar ein bloßes Affektionsinteresse umfasse.
  • BGH, 08.12.1953 - I ZR 199/52

    Abkürzungen. Kennzeichnungsschutz

    Auszug aus BGH, 07.11.1975 - I ZR 128/74
    Dabei muß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts davon ausgegangen werden, daß die ihrer Natur nach nicht unterscheidungskräftige Buchstabenfolge "KSB" für die Klägerin Verkehrsgeltung erlangt hat und deshalb Namensschutz nach § 12 BGB wie nach § 16 Abs. 1 UWG genießt (vgl. BGHZ 11, 214, 215, 217 - KfA), und daß die Kurzbezeichnung für die Klägerin die für einen Namensschutz erforderliche Unterscheidungskraft auch bereits erlangt hatte, als der Beklagte im April 1972 gegründet wurde und sich gleichfalls mit "KSB" bezeichnete.
  • BGH, 24.02.1965 - IV ZR 81/64

    Schutz einer Namensabkürzung

    Auszug aus BGH, 07.11.1975 - I ZR 128/74
    Diese Besonderheiten hat das Berufungsgericht verkannt, wenn es unter Bezugnahme auf die nicht einschlägigen Entscheidungen BGHZ 8, 318, 322 f (H. v. G.) und BGHZ 43, 245, 255 (GDP) darauf abstellt, daß der Begriff des Interesses im Sinne von § 12 BGB Jedes Interesse des Namensträgers, auch ein rein persönliches oder ideelles und sogar ein bloßes Affektionsinteresse umfasse.
  • BGH, 04.03.1960 - I ZR 43/59
    Auszug aus BGH, 07.11.1975 - I ZR 128/74
    Wenn es auch richtig ist, daß der Schutz des § 12 UWG weiter reicht als der Schutz nach § 16 Abs. 1 UWG, der im übrigen auch noch voraussetzt, daß die Gefahr einer Unternehmensverwechslung begründet wird, also nicht jedes schutzwürdige geschäftliche Interesse genügen läßt (vgl. BGH GRUR 1960, 550, 551 - Promonta), so darf doch nicht außer Betracht bleiben, daß Abkürzungen und Schlagworte, die in Alleinstellung als besondere Bezeichnung eines Unternehmens herausgestellt werden und namensmäßige Unterscheidungskraft entweder ihrer Art nach besitzen oder durch Verkehrsgeltung erlangt haben, in bezug auf den Namensschutz nach § 12 BGB nicht in jeder Beziehung dem Namen einer natürlichen Person gleichgestellt werden können.
  • BGH, 22.11.2001 - I ZR 138/99

    Domainnamen: Deutsche Shell gewinnt Streit um "shell.de"

    Der aus § 12 BGB abgeleitete namensrechtliche Schutz einer Firma oder eines Firmenbestandteils ist jedoch stets auf den Funktionsbereich des betreffenden Unternehmens beschränkt und reicht nur so weit, wie geschäftliche Beeinträchtigungen zu befürchten sind (vgl. BGH, Urt. v. 7.11.1975 - I ZR 128/74, GRUR 1976, 379, 380 f. = WRP 1976, 102 - KSB; GRUR 1998, 696, 697 - Rolex-Uhr mit Diamanten; Schwerdtner aaO § 12 Rdn. 246).
  • BGH, 12.02.1998 - I ZR 241/95

    "Rolex-Uhr mit Diamanten"; Verletzung einer Marke durch Verwendung einer

    Ein Schutzrecht aus § 12 BGB kann einer juristischen Person nämlich nur insoweit zukommen, als eine Interessenverletzung in ihrem Funktionsbereich in Rede steht (BGH, Urt. v. 7.11.1975 - I ZR 128/74, GRUR 1976, 379, 380 - KSB; Urt. v. 24.10.1990 - XII ZR 112/89, GRUR 1991, 157, 158 - Johanniter-Bier).

    Eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts einer juristischen Person kommt nur insoweit in Betracht, als deren sozialer Geltungsanspruch in ihrem Aufgabenbereich, also ihre Funktion als Handelsunternehmen, betroffen ist (vgl. BGH GRUR 1976, 379, 380 - KSB; BGHZ 78, 24, 25 f. - Medizinsyndikat I).

  • KG, 23.10.2001 - 5 U 101/01

    Oil-of-elf.de

    Ein solches Handeln fehlt bei einer Vereins- oder Verbandstätigkeit mit ausschließlich ideeller Zielsetzung (BGH, GRUR 1976, 379, 380 - KSB; Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 15 Rdn. 21 und § 14 Rdn. 36).

    Ihnen kommt Namensschutz nur im Rahmen ihres Funktionsbereichs zu; der Schutz ist also auf geschäftliche Interessen beschränkt (BGH, GRUR 1991, 157, 158 - Johanniter-Bier; 1976, 379, 381 - KSB; weitergehend Ingerl/Rohnke, a.a.O., Nach § 15 Rdn. 20).

  • BGH, 12.02.1998 - I ZR 239/95

    Kein Schutz von Markenwaren gegenüber Privatpersonen

    Ein Schutzrecht aus § 12 BGB kann einer juristischen Person nämlich nur insoweit zukommen, als eine Interessenverletzung in ihrem Funktionsbereich in Rede steht (BGH, Urt. v. 07.11.1975 - I ZR 128/74, GRUR 1976, 379, 380 - KSB; Urt. v. 24.10.1990 - XII ZR 112/89, GRUR 1991, 157, 158 [BGH 24.10.1990 - XII ZR 112/89] - Johanniter-Bier).

    Eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts einer juristischen Person kommt nur insoweit in Betracht, als deren sozialer Geltungsanspruch in ihrem Aufgabenbereich, also ihre Funktion als Handelsunternehmen betroffen ist (vgl. BGH GRUR 1976, 379, 380 - KSB; BGHZ 78, 24, 25 f. - Medizinsyndikat I).

  • BGH, 12.02.1998 - I ZR 240/95

    "Rolex"; Umfang des Rechts aus einer Marke

    Ein Schutzrecht aus § 12 BGB kann einer juristischen Person nämlich nur insoweit zukommen, als eine Interessenverletzung in ihrem Funktionsbereich in Rede steht (BGH, Urt. v. 07.11.1975 - I ZR 128/74, GRUR 1976, 379, 380 - KSB; Urt. v. 24.10.1990 - XII ZR 112/89, GRUR 1991, 157, 158 [BGH 24.10.1990 - XII ZR 112/89] - Johanniter-Bier).

    Eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts einer juristischen Person kommt nur insoweit in Betracht, als deren sozialer Geltungsanspruch in ihrem Aufgabenbereich, also ihre Funktion als Handelsunternehmen betroffen ist (vgl. BGH GRUR 1976, 379, 380 - KSB; BGHZ 78, 24, 25 f. - Medizinsyndikat I).

  • OLG Düsseldorf, 12.04.2011 - 20 U 103/10

    Im Offline-Bereich anerkannte Maßstäbe der Verwechselungsgefahr von

    Er reicht daher nur soweit, wie der Beklagte zutreffend anführt, wie Beeinträchtigungen funktionaler Interessen der Firma zu befürchten sind (vgl. BGH GRUR 1976, 379).
  • BGH, 12.02.1998 - I ZR 242/95

    "Rolex"; Umfang des Rechts aus einer Marke

    Ein Schutzrecht aus § 12 BGB kann einer juristischen Person nämlich nur insoweit zukommen, als eine Interessenverletzung in ihrem Funktionsbereich in Rede steht (BGH, Urt. v. 7.11.1975 - I ZR 128/74, GRUR 1976, 379, 380 - KSB; Urt. v. 24.10.1990 - XII ZR 112/89, GRUR 1991, 157, 158 - Johanniter- Bier).

    Eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts einer juristischen Person kommt nur insoweit in Betracht, als deren sozialer Geltungsanspruch in ihrem Aufgabenbereich, also ihre Funktion als Handelsunternehmen betroffen ist (vgl. BGH GRUR 1976, 379, 380 - KSB; BGHZ 78, 24, 25 f. - Medizinsyndikat I).

  • BGH, 24.10.1990 - XII ZR 112/89

    Johanniter; Namensschutz für ein alkoholisches Getränk bei langjähriger Duldung

    Ein Schutzrecht aus § 12 BGB kann einer juristischen Person nur insoweit zukommen, als eine Interessenverletzung in ihrem Funktionsbereich in Rede steht (vgl. BGH GRUR 1976, 379, 380; MünchKomm/Schwerdtner BGB 2. Aufl. § 12 Rdn. 135).
  • BGH, 03.12.1976 - I ZR 151/75

    Betreiben eines Unternehmens unter der Bezeichnung "Datenzentrale Nord GmbH" -

    Die Entscheidungen des erkennenden Senats vom 10. April 1970 (GRUR 1970, 481, 482 - Weserklause) und vom 7. November 1975 (GRUR 1976, 379, 380 - KSB) können in diesem Zusammenhang nicht herangezogen werden, da dort entweder die Klagebezeichnung (Weserklause) oder die angegriffene Bezeichnung (KSB) nicht für geschäftliche Zwecke benutzt wurde.
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