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Rechtsprechung
   BGH, 17.07.2013 - I ZR 129/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,16710
BGH, 17.07.2013 - I ZR 129/08 (https://dejure.org/2013,16710)
BGH, Entscheidung vom 17.07.2013 - I ZR 129/08 (https://dejure.org/2013,16710)
BGH, Entscheidung vom 17. Juli 2013 - I ZR 129/08 (https://dejure.org/2013,16710)
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Volltextveröffentlichungen (20)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 69d Abs 1 UrhG, Art 4 Abs 2 EGRL 24/2009, Art 5 Abs 1 EGRL 24/2009
    Urheberrechtlicher Schutz von Computerprogrammen: Voraussetzungen einer Erschöpfung des Rechts zur Verbreitung einer mit Zustimmung des Rechtsinhabers aus dem Internet auf einen Datenträger heruntergeladenen Programmkopie; Nacherwerb einer "erschöpften" Programmkopie und ...

  • Telemedicus

    Weitervertrieb "gebrauchter" Softwarelizenzen - Usedsoft II

  • webshoprecht.de

    Zum Nacherwerb einer "erschöpften" Programmkopie und Beschränkung des Rechts zur bestimmungsgemäßen Benutzung - UsedSoft II

  • webshoprecht.de

    Zum Nacherwerb einer "erschöpften" Programmkopie und Beschränkung des Rechts zur bestimmungsgemäßen Benutzung - UsedSoft II

  • IWW
  • JurPC

    "UsedSoft II"

  • R&W Online

    UsedSoft II: Voraussetzungen für rechtmäßigen Software-Weiterverkauf

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Erschöpfung des Verbreitungsrechts bzgl. einer Computersoftware; Weiterverkauf der von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers heruntergeladenen Programmkopie; Gefahr für widerrechtliche Verfielfältigungen bei Werbung für den Kauf ...

  • kanzlei.biz

    UsedSoft II

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    UsedSoft II

    § 69d Abs. 1 UrhG

  • rewis.io

    Urheberrechtlicher Schutz von Computerprogrammen: Voraussetzungen einer Erschöpfung des Rechts zur Verbreitung einer mit Zustimmung des Rechtsinhabers aus dem Internet auf einen Datenträger heruntergeladenen Programmkopie; Nacherwerb einer "erschöpften" Programmkopie und ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für die Erschöpfung des Verbreitungsrechts bzgl. einer Computersoftware; Weiterverkauf der von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers heruntergeladenen Programmkopie; Gefahr für widerrechtliche Verfielfältigungen bei Werbung für den Kauf ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UsedSoft II

  • datenbank.nwb.de

    Urheberrechtlicher Schutz von Computerprogrammen: Voraussetzungen einer Erschöpfung des Rechts zur Verbreitung einer mit Zustimmung des Rechtsinhabers aus dem Internet auf einen Datenträger heruntergeladenen Programmkopie; Nacherwerb einer "erschöpften" Programmkopie und ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (32)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Verkauf gebrauchter Software ist grundsätzlich zulässig

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Weiterverkauf von Softwarelizenzen bei heruntergeladener Software zulässig - Zu den Voraussetzungen der Erschöpfung des Verbreitungsrechts - UsedSoft II

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Zum Weiterverkauf gebrauchter Software auf Grundlage der EuGH-Rechtsprechung - UsedSoft II

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    BGH, I ZR 129/08 - UsedSoft II

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    »UsedSoft II«: BGH verweist Rechtsstreit an Berufungsgericht zurück

  • heise.de (Pressebericht, 03.02.2014)

    BGH begründet Rechtmäßigkeit des Gebrauchtsoftware-Handels

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    "Gebrauchte" Softwarelizenzen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Used Soft II

  • lto.de (Kurzinformation)

    Streit über gebrauchte Softwarelizenzen - Kein Verfahrensende in Sicht

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Zur Zulässigkeit des Vertriebs "gebrauchter" Softwarelizenzen (UsedSoft II)

  • zip-online.de (Leitsatz)

    Zur Weiterveräußerung gebrauchter Softwarelizenzen ("UsedSoft II")

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Zulässigkeit des Vertriebs "gebrauchter" Softwarelizenzen (UsedSoft II)

  • Jurion (Kurzinformation)

    Berechtigung zur Vervielfältigung eines Computerprogramms durch den Zweiterwerber einer Nutzungslizenz nach Erschöpfung des Verbreitungsrechts

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zur Zulässigkeit des Vertriebs "gebrauchter" Softwarelizenzen - UsedSoft II

  • rabüro.de (Pressemitteilung)

    Zur Zulässigkeit des Vertriebs "gebrauchter" Softwarelizenzen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zulässigkeit des Vertriebs "gebrauchter" Softwarelizenzen

  • sueddeutsche.de (Pressemeldung, 17.07.2013)

    Firma darf gebrauchte Software weiterverkaufen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Zulässigkeit des Vertriebs "gebrauchter" Softwarelizenzen

  • cr-online.de (Kurzinformation)

    Neue Etappe im Rechtsstreit Used Soft

  • angster.net (Kurzinformation)

    Zur Zulässigkeit des Vertriebs "gebrauchter” Softwarelizenzen

  • kommunen-in-nrw.de (Ausführliche Zusammenfassung)

    Zum Vertrieb von Gebrauchtsoftware

  • blog-it-recht.de (Kurzinformation)

    Der Handel mit gebrauchter Software ist zulässig (Used Soft II)

  • it-rechts-praxis.de (Kurzinformation)

    Gebrauchtsoftware: Rechtsstreit im Fall usedSoft an das OLG München zurückgewiesen

  • ra-staemmler.de (Kurzinformation)

    UsedSoft II: Weiterverkauf gebrauchter Softwarelizenzen

  • it-recht-kanzlei.de (Pressemitteilung)

    Zulässigkeit des Vertriebs"gebrauchter" Softwarelizenzen

  • beck.de (Kurzinformation)

    Revision in Sachen gebrauchter Software zugelassen

  • Betriebs-Berater (Pressemitteilung)

    Zulässigkeit des Vertriebs "gebrauchter" Softwarelizenzen - UsedSoft II

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Der Kauf von gebrauchter Software

  • anwalt.de (Pressemitteilung)

    Vertrieb von "gebrauchten" Softwarelizenzen

Besprechungen u.ä. (7)

  • Telemedicus (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    BGH entscheidet erneut im Streit um UsedSoft

  • Telemedicus (Entscheidungsbesprechung)

    UsedSoft II

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Zulässigkeit des Vertriebs "gebrauchter" Softwarelizenzen

  • judiz.de (Entscheidungsbesprechung)

    Klarheit im Software-Antiquariat?

  • ifross.org (Entscheidungsbesprechung)

    UsedSoft II: Der Lizenzvertrag definiert die bestimmungsgemäße Benutzung

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Handel mit Gebrauchtsoftware

  • deutscheranwaltspiegel.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zulässigkeit des Zweiterwerbs von Software - "UsedSoft II"

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2014, 777
  • NJW-RR 2014, 360
  • ZIP 2013, 59
  • ZIP 2014, 527 (Ls.)
  • MDR 2014, 417
  • GRUR 2014, 264
  • MMR 2014, 232
  • K&R 2014, 189
  • ZUM 2014, 326
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 03.07.2012 - C-128/11

    Ein Softwarehersteller kann sich dem Weiterverkauf seiner "gebrauchten" Lizenzen,

    Auszug aus BGH, 17.07.2013 - I ZR 129/08
    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierüber durch Urteil vom 3. Juli 2012 (C-128/11, GRUR 2012, 904 = WRP 2012, 1074 - UsedSoft/Oracle) wie folgt entschieden:.

    b) Hat der Inhaber des Urheberrechts (wie hier die Klägerin) dem Herunterladen der Kopie eines Computerprogramms aus dem Internet auf einen Datenträger zugestimmt, sind nach der vom Senat eingeholten Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union der zweite oder jeder weitere Erwerber einer Lizenz zur Nutzung dieses Computerprogramms (wie die Kunden der Beklagten als Erwerber "gebrauchter" Softwarelizenzen) im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG als rechtmäßige Erwerber einer Programmkopie (und im Sinne des § 69d Abs. 1 UrhG als zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms Berechtigte) anzusehen, die vom Vervielfältigungsrecht nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG (und nach § 69d Abs. 1 UrhG) Gebrauch machen dürfen, wenn das Recht zur Verbreitung der Programmkopie nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG erschöpft ist und der Weiterverkauf der Lizenz an den Erwerber mit dem Weiterverkauf der von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers heruntergeladenen Programmkopie verbunden ist (vgl. EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 88 und 72 - UsedSoft/Oracle).

    Insbesondere kann er sich - anders als das Berufungsgericht angenommen hat - nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Vertrag zwischen dem Urheberrechtsinhaber und dem Ersterwerber lediglich ein Nutzungsrecht einräume, das nicht abtretbar sei und ausschließlich den internen Geschäftszwecke der Klägerin diene und damit eine Übertragung von Nutzungsrechten an Dritte untersage und eine Vervielfältigung des Computerprograms nur auf dem Server des Ersterwerbers gestatte (vgl. EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 77, 84, 23 - UsedSoft/Oracle).

    aa) Der Gerichtshof hat zur Beantwortung der Frage, ob und unter welchen Umständen das im vorliegenden Fall in Rede stehende Herunterladen einer Kopie eines Computerprogramms aus dem Internet mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers zu einer Erschöpfung des Rechts zur Verbreitung dieser Kopie im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG führen kann (EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 35 bis 72 - UsedSoft/Oracle), zunächst geprüft, ob die Vertragsbeziehung zwischen dem Urheberrechtsinhaber und dem Ersterwerber als "Erstverkauf einer Programmkopie" im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG angesehen werden kann, mit dem sich das Recht auf die Verbreitung dieser Kopie erschöpft (EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 38 bis 49 - UsedSoft/Oracle).

    Dabei ist er davon ausgegangen, "Verkauf" sei nach einer allgemein anerkannten Definition eine Vereinbarung, nach der eine Person ihre Eigentumsrechte an einem ihr gehörenden körperlichen oder nichtkörperlichen Gegenstand gegen Zahlung eines Entgelts an eine andere Person abtritt; daraus hat er geschlossen, durch das Geschäft, das nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG zu einer Erschöpfung des Rechts auf Verbreitung einer Kopie des Computerprogramms führe, müsse das Eigentum an dieser Kopie übertragen worden sein (EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 42 - UsedSoft/Oracle).

    Schließlich hat er festgestellt, das Eigentum an der Kopie eines Computerprogramms werde unter den hier vorliegenden Umständen übertragen, wenn der Kunde der Beklagten, der die Kopie herunterlade und mit der Beklagten einen Lizenzvertrag über die Kopie abschließe, gegen Zahlung eines Entgelts ein unbefristetes Recht zur Nutzung diese Kopie erhalte (vgl. EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 43 bis 46 - UsedSoft/Oracle).

    Der Gerichtshof ist vielmehr davon ausgegangen, der Wortlaut der Richtlinie 2009/24/EG verweise in Bezug auf die Bedeutung des Begriffs "Verkauf" in Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG nicht auf die nationalen Rechtsvorschriften und sei daher für die Anwendung dieser Richtlinie als autonomer Begriff des Unionsrechts anzusehen, der im gesamten Gebiet der Union einheitlich auszulegen sei (vgl. EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 39 bis 41 - UsedSoft/Oracle).

    Er hat daher ersichtlich auch den zur Definition des Begriffs "Verkauf" verwendeten Begriff der "Übertragung des Eigentums" als autonomen Begriff des Unionsrechts angesehen, der - anders als im deutschen Recht - die Einräumung eines unbefristeten Nutzungsrechts an einer nichtkörperlichen Programmkopie umfasst (vgl. EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 47 bis 49 - UsedSoft/Oracle).

    bb) Der Gerichtshof hat ferner im Rahmen der Prüfung, ob und unter welchen Umständen das im vorliegenden Fall in Rede stehende Herunterladen einer Kopie eines Computerprogramms aus dem Internet mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers zu einer Erschöpfung des Rechts zur Verbreitung dieser Kopie im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG führen kann (EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 35 bis 72 - UsedSoft/Oracle), den Einwand der Klägerin und der Europäischen Kommission zurückgewiesen, wonach das Zugänglichmachen einer Programmkopie auf der Internetseite des Inhabers des Urheberrechts eine "öffentliche Zugänglichmachung" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG darstelle, die gemäß Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG nicht die Erschöpfung des Rechts auf Verbreitung der Kopie bewirke (EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 50 bis 52 - UsedSoft/Oracle).

    Er hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, aus Art. 6 Abs. 1 WCT, in dessen Licht die Art. 3 und 4 der Richtlinie 2001/29/EG nach Möglichkeit auszulegen seien, gehe hervor, dass eine "[Handlung] der öffentlichen Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 der Richtlinie 2001/29/EG durch eine Eigentumsübertragung zu einer Handlung der Verbreitung im Sinne von Art. 4 der Richtlinie 2001/29/EG werde, die, wenn die Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG erfüllt seien, ebenso wie der "Erstverkauf einer Programmkopie" im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG zu einer Erschöpfung des Verbreitungsrechts führen könne (EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 60 - UsedSoft/Oracle).

    aa) Die Berechtigung eines Kunden der Beklagten, der eine "gebrauchte" Nutzungslizenz für ein Computerprogramm der Klägerin erworben hat, dieses Computerprogramm als im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG rechtmäßiger Erwerber zu vervielfältigen, setzt nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union allerdings voraus, dass der Weiterverkauf der Lizenz durch die Beklagte an den Kunden mit dem Weiterverkauf der von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers heruntergeladenen Programmkopie verbunden ist (EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 88 - UsedSoft/Oracle).

    Der Gerichtshof hat ausgeführt, für die Frage, ob es sich bei der mit dem Abschluss eines Lizenzvertrags einhergehende Übertragung einer Kopie eines Computerprogramms an einen Kunden durch den Urheberrechtsinhaber um einen "Erstverkauf einer Programmkopie" handele, spiele es keine Rolle, ob dem Kunden die Kopie des Computerprogramms vom Rechtsinhaber über das Herunterladen von dessen Internetseite oder über einen materiellen Datenträger wie eine CD-ROM oder DVD zur Verfügung gestellt werde (EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 47 - UsedSoft/Oracle); beide Formen der Veräußerung eines Computerprogramms seien auch wirtschaftlich gesehen vergleichbar (EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 61 - UsedSoft/Oracle).

    Er hat weiter ausgeführt, das Verbreitungsrecht des Urheberrechtsinhabers sei mit dem Erstverkauf einer körperlichen oder nichtkörperlichen Kopie seines Computerprogramms in der Union durch ihn oder mit seiner Zustimmung nach Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG erschöpft; deshalb könne er dem Weiterverkauf dieser Kopie nicht mehr widersprechen; der zweite und jeder weitere Erwerber dieser Kopie sei als im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG "rechtmäßiger Erwerber" berechtigt, die ihm vom Vorerwerber verkaufte Kopie auf seinen Computer herunterzuladen (vgl. EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 77, 80 und 81 - UsedSoft/Oracle).

    Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts des Urheberrechtsinhabers setzt in Fällen, in denen er - wie hier - dem Herunterladen der Kopie eines Computerprogramms zugestimmt hat, zunächst voraus, dass er seine Zustimmung gegen Zahlung eines Entgelts erteilt hat, das es ihm ermöglichen soll, eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie seines Werkes entsprechende Vergütung zu erzielen (EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 72 - UsedSoft/Oracle).

    Entgegen der Ansicht der Klägerin hat der Gerichtshof nicht darauf abgestellt, ob der Rechtsinhaber tatsächlich eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie seines Werkes entsprechende Vergütung erhalten hat; vielmehr reicht es nach den Vorgaben des Gerichtshofs aus, dass der Rechtsinhaber die Möglichkeit hatte, beim Erstverkauf der betreffenden Kopie eine angemessene Vergütung zu erzielen (EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 62 und 63 - UsedSoft/Oracle).

    Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts des Urheberrechtsinhabers setzt weiter voraus, dass er dem Erwerber ein Recht eingeräumt hat, diese Kopie ohne zeitliche Begrenzung zu nutzen (EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 72 - UsedSoft/Oracle).

    Im Hinblick auf den untrennbaren Zusammenhang, der zwischen der Kopie auf der Internetseite des Urheberrechtsinhabers in der jeweils verbesserten und aktualisierten Version auf der einen und der entsprechenden Nutzungslizenz auf der anderen Seite besteht, erfasst die Erschöpfung des Verbreitungsrechts die Kopie des verbesserten und aktualisierten Computerprogramms; der neue Erwerber ist daher als im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG "rechtmäßiger Erwerber" berechtigt, die Kopie des verbesserten und aktualisierten Computerprogramms von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers herunterzuladen (EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 84 und 85 - UsedSoft/Oracle).

    Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass diese Verbesserungen und Aktualisierungen des Computerprogramms von einem zwischen dem Urheberrechtsinhaber und dem Ersterwerber abgeschlossenen Wartungsvertrag gedeckt sind (vgl. EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 64 bis 68 - UsedSoft/Oracle).

    Die Wirkung der Erschöpfung des Verbreitungsrechts der beim Ersterwerber installierten Kopie erstreckt sich nicht auf die beim Nacherwerber bereits installierte Kopie (vgl. EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 69 bis 71 und 86 - UsedSoft/Oracle).

  • BGH, 03.02.2011 - I ZR 129/08

    UsedSoft

    Auszug aus BGH, 17.07.2013 - I ZR 129/08
    Mit Beschluss vom 3. Februar 2011 hat der Senat dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2009/24/EG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen zur Vorabentscheidung vorgelegt (GRUR 2011, 418 = WRP 2011, 480 - UsedSoft I):.

    Kunden der Beklagten, die Computerprogramme der Klägerin von deren Internetseite auf einen Server oder ein anderes Speichermedium herunterladen oder von ihrem Server oder einem anderen Speichermedium in den Arbeitsspeicher weiterer Computer hochladen, greifen dadurch in das ausschließliche Recht der Klägerin aus § 69c Nr. 1 UrhG ein, die Computerprogramme dauerhaft oder vorübergehend zu vervielfältigen (vgl. BGH, GRUR 2011, 418 Rn. 11 bis 13 - UsedSoft I, mwN).

    Dazu sind sie zwar weder aufgrund eines ihnen von der Beklagten wirksam übertragenen Rechts zur Vervielfältigung der Computerprogramme (vgl. BGH, GRUR 2011, 418 Rn. 14 und 15 - UsedSoft I, mwN) noch - soweit das Laden der Software in den Arbeitsspeicher weiterer Arbeitsplatzrechner in Rede steht - aufgrund der Schrankenregelung des § 44a UrhG (vgl. BGH, GRUR 2011, 418 Rn. 16 und 17 - UsedSoft I, mwN) berechtigt.

    Die Kunden der Klägerin konnten das Recht zur Vervielfältigung der Programme daher nicht wirksam auf die Beklagte übertragen; die Beklagte konnte dieses Recht folglich auch nicht auf ihre Kunden weiterübertragen (vgl. BGH, GRUR 2011, 418 Rn. 15 - UsedSoft I).

  • BGH, 15.01.2009 - I ZR 57/07

    Cybersky

    Auszug aus BGH, 17.07.2013 - I ZR 129/08
    Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer Inanspruchgenommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2009 - I ZR 57/07, GRUR 2009, 841 Rn. 19 = WRP 2009, 1139 - Cybersky; Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, GRUR 2010, 633 Rn. 19 = WRP 2010, 912 - Sommer unseres Lebens; Urteil vom 22. Juni 2011 - I ZR 159/10, GRUR 2011, 1018 Rn. 25 = WRP 2011, 1469 - Automobil-Onlinebörse).

    Auch ein Störer kann vorbeugend auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (BGH, Urteil vom 19. April 2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 Rn. 41 - Internet-Versteigerung II; BGH, GRUR 2009, 841 Rn. 14 - Cybersky).

  • BGH, 27.03.2013 - I ZR 100/11

    AMARULA/Marulablu

    Auszug aus BGH, 17.07.2013 - I ZR 129/08
    Für die Beurteilung, ob die Benutzung eines Zeichens gegen die guten Sitten verstößt oder den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht, ist es zwar nicht relevant, ob die Zeichenbenutzung im Zusammenhang mit einer Urheberrechtsverletzung steht (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2010 - I ZR 12/08, GRUR 2011, 134 Rn. 60 - Perlentaucher; Urteil vom 27. März 2013 - I ZR 100/11, GRUR 2013, 631 Rn. 37 = WRP 2013, 778 - AMARULA/Marulablu).
  • BGH, 24.10.2002 - I ZR 3/00

    CPU-Klausel

    Auszug aus BGH, 17.07.2013 - I ZR 129/08
    Die Bestimmungen des Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG und des § 69d Abs. 1 UrhG enthalten insofern einen zwingenden Kern, als urheberrechtlich relevante Nutzungen, die für die vertragsgemäße Verwendung des Programms unerlässlich sind, nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden können (vgl. zum - unbeachtlichen - vertraglichen Ausschluss der Beseitigung eines Programmfehlers durch Dritte BGH, Urteil vom 24. Februar 2000 - I ZR 141/97, GRUR 2000, 866, 868 = WRP 2000, 1306 - Programmfehlerbeseitigung, mwN; vgl. auch Urteil vom 24. Oktober 2002 - I ZR 3/00, BGHZ 152, 233, 243 - CPU-Klausel).
  • BGH, 24.02.2000 - I ZR 141/97

    Programmfehlerbeseitigung

    Auszug aus BGH, 17.07.2013 - I ZR 129/08
    Die Bestimmungen des Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG und des § 69d Abs. 1 UrhG enthalten insofern einen zwingenden Kern, als urheberrechtlich relevante Nutzungen, die für die vertragsgemäße Verwendung des Programms unerlässlich sind, nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden können (vgl. zum - unbeachtlichen - vertraglichen Ausschluss der Beseitigung eines Programmfehlers durch Dritte BGH, Urteil vom 24. Februar 2000 - I ZR 141/97, GRUR 2000, 866, 868 = WRP 2000, 1306 - Programmfehlerbeseitigung, mwN; vgl. auch Urteil vom 24. Oktober 2002 - I ZR 3/00, BGHZ 152, 233, 243 - CPU-Klausel).
  • BGH, 14.04.2011 - I ZR 33/10

    GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE

    Auszug aus BGH, 17.07.2013 - I ZR 129/08
    Die Bestimmungen des § 24 Abs. 1 MarkenG und des Art. 13 GMV stellen in ihrem Anwendungsbereich gegenüber den Vorschriften des § 23 Nr. 2 MarkenG und des Art. 12 Buchst. b GMV vorrangige Sonderregelungen dar (vgl. auch BGH, Urteil vom 14. April 2011 - I ZR 33/10, GRUR 2011, 1135 Rn. 28 = WRP 2011, 1602 - GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE).
  • BGH, 01.12.2010 - I ZR 12/08

    Perlentaucher

    Auszug aus BGH, 17.07.2013 - I ZR 129/08
    Für die Beurteilung, ob die Benutzung eines Zeichens gegen die guten Sitten verstößt oder den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht, ist es zwar nicht relevant, ob die Zeichenbenutzung im Zusammenhang mit einer Urheberrechtsverletzung steht (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2010 - I ZR 12/08, GRUR 2011, 134 Rn. 60 - Perlentaucher; Urteil vom 27. März 2013 - I ZR 100/11, GRUR 2013, 631 Rn. 37 = WRP 2013, 778 - AMARULA/Marulablu).
  • BGH, 19.04.2007 - I ZR 35/04

    Internet-Versteigerung II

    Auszug aus BGH, 17.07.2013 - I ZR 129/08
    Auch ein Störer kann vorbeugend auf Unterlassung in Anspruch genommen werden (BGH, Urteil vom 19. April 2007 - I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 Rn. 41 - Internet-Versteigerung II; BGH, GRUR 2009, 841 Rn. 14 - Cybersky).
  • OLG München, 03.07.2008 - 6 U 2759/07

    Urheberrechtsschutz: Zustimmungserfordernis bei Gebrauchtsoftwarehandel

    Auszug aus BGH, 17.07.2013 - I ZR 129/08
    Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG München, ZUM 2009, 70).
  • BGH, 14.06.2012 - IX ZR 150/11

    Berufungsentscheidung: Verfahrensfehlerhafte Zurückverweisung bei anderer

  • BGH, 27.01.1994 - I ZR 326/91

    "Indizienkette"; Anforderungen an die Würdigung vorgetragener Indiztatsachen;

  • BGH, 12.05.2010 - I ZR 121/08

    Sommer unseres Lebens

  • BGH, 22.06.2011 - I ZR 159/10

    Automobil-Onlinebörse

  • LG München I, 15.03.2007 - 7 O 7061/06

    Softwarehersteller dürfen nicht-übertragbare Lizenzen erteilen - Ausnahme für

  • BGH, 22.01.1998 - I ZR 177/95

    "Bilanzanalyse Pro 7"; Anforderungen an die Berufungsbegründung bei mehreren

  • BGH, 26.01.2006 - I ZR 121/03

    Schlank-Kapseln

  • BGH, 11.12.2014 - I ZR 8/13

    UsedSoft III

    Die Erschöpfung des Verbreitungsrechts an den Kopien eines Computerprogramms tritt unabhängig davon ein, ob der Rechtsinhaber der Veräußerung einer bestimmten Anzahl körperlicher Datenträger zustimmt oder ob er dem Anfertigen einer entsprechenden Anzahl von Kopien durch Herunterladen einer Kopie des Computerprogramms und dem Anfertigen weiterer Kopien von dieser Kopie zustimmt (Fortführung von BGH, Urteil vom 17. Juli 2013, I ZR 129/08, GRUR 2014, 264 = WRP 2014, 308 - UsedSoft II).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat nicht darauf abgestellt, ob der Rechtsinhaber tatsächlich eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie seines Werkes entsprechende Vergütung erhalten hat; vielmehr reicht es nach den Vorgaben des Gerichtshofs aus, dass der Rechtsinhaber die Möglichkeit hatte, beim Erstverkauf der betreffenden Kopie eine angemessene Vergütung zu erzielen (EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 72 - UsedSoft/Oracle; BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 129/08, GRUR 2014, 264 Rn. 60 = WRP 2014, 308 - UsedSoft II).

    Bei den einzelnen Lizenzen handelt es sich um jeweils selbständige Nutzungsrechte, die eigenständig übertragen werden können (vgl. OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2012, 98, 101 f.; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO § 69c UrhG Rn. 29; Schneider/Spindler, CR 2012, 489, 497; CR 2014, 213, 219; Marly, EuZW 2012, 654, 657; CR 2014, 145, 148 f.; Hoeren/Försterling, MMR 2012, 642, 645 f.; Stieper, GRUR 2014, 264, 271; aA Hartmann, GRUR-Int. 2012, 980, 981; Stögmüller, K&R 2014, 194, 195; vgl. auch Leistner, WRP 2014, 995, 998 f.).

    Allerdings genügt zur Darlegung und zum Nachweis der Unbrauchbarmachung nicht die Vorlage einer notariellen Bestätigung, aus der sich lediglich ergibt, dass dem Notar eine Erklärung der ursprünglichen Lizenznehmerin vorgelegen hat, wonach sie rechtmäßige Inhaberin der Lizenzen gewesen sei, diese vollständig von ihren Rechnern entfernt habe und der Kaufpreis vollständig entrichtet worden sei (vgl. BGH, GRUR 2014, 264 Rn. 64 - UsedSoft II).

    Ist das Verbreitungsrecht des Urheberrechtsinhabers durch die Veräußerung einer körperlichen oder nichtkörperlichen Kopie seines Computerprogramms mit seiner Zustimmung gemäß § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG erschöpft, kann er dem Weiterverkauf ungeachtet anderslautender vertraglicher Bestimmungen nicht mehr widersprechen (vgl. EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 77 - UsedSoft/Oracle; BGH, GRUR 2014, 264 Rn. 30 bis 32, 67 - UsedSoft II).

    Was die bestimmungsgemäße Nutzung des Computerprogramms ist, ergibt sich aus dem zwischen dem Urheberrechtsinhaber und dem Ersterwerber geschlossenen Lizenzvertrag (BGH, GRUR 2014, 264 Rn. 68 - UsedSoft II).

    Das dem Nacherwerber einer "erschöpften" Kopie eines Computerprogramms durch Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/24/EG und § 69d Abs. 1 UrhG vermittelte Recht zu dessen bestimmungsgemäßer Nutzung kann nicht durch vertragliche Bestimmungen eingegrenzt werden, die die Verkehrsfähigkeit des Computerprogramms beeinträchtigen (vgl. BGHZ 145, 7, 15 - OEM-Version; BGH, GRUR 2014, 264 Rn. 32 - UsedSoft II; Bäcker, ZUM 2014, 333, 334 f.).

    Zwar besteht die ernstliche Gefahr einer Verletzung des Vervielfältigungsrechts des Rechtsinhabers an einem Computerprogramm, wenn der Nacherwerber nicht hinreichend darüber informiert wird, wie die Rechte zur bestimmungsgemäßen Benutzung des Programms ausgestaltet sind (vgl. BGH, GRUR 2014, 264 Rn. 68 - UsedSoft II).

    Betrifft die angegriffene Entscheidung - wie hier - mehrere prozessuale Ansprüche, so ist zwar grundsätzlich für jeden Anspruch eine diesen Anforderungen genügende Begründung der Berufung erforderlich (BGH, Urteil vom 26. Januar 2006 - I ZR 121/03, GRUR 2006, 429, 432 = WRP 2006, 584 - Schlank-Kapseln; vgl. zu § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO BGH, GRUR 2014, 264 Rn. 16 - UsedSoft II).

    Beruht die Entscheidung über eine Mehrheit von Ansprüchen auf einem einheitlichen, allen Ansprüchen gemeinsamen Grund, genügt es jedoch, wenn die Berufungsbegründung diesen einheitlichen Grund insgesamt angreift (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2012 - IX ZR 150/11, NJW-RR 2012, 1207 Rn. 10; zu § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO BGH, GRUR 2014, 264 Rn. 18 - UsedSoft II).

    Soweit sich das Verbreitungsrecht des Urhebers an körperlichen oder nichtkörperlichen Kopien seines Computerprogramms erschöpft hat, ist grundsätzlich auch das Recht des Markeninhabers erschöpft, seine Marke für solche Produkte zu benutzen (vgl. BGH, GRUR 2014, 264 Rn. 50 - UsedSoft II).

  • BGH, 19.03.2015 - I ZR 4/14

    ZPO § 524; UrhG § 69 Nr. 3 Satz 2, § 69d Abs. 1; EGV 207/2009 Art. 13 Abs. 2

    Insoweit kommt es nicht darauf an, ob der Rechtsinhaber tatsächlich eine dem wirtschaftlichen Wert der Kopie seines Werkes entsprechende Vergütung erhalten hat; vielmehr reicht es aus, dass er die Möglichkeit hatte, beim Erstverkauf der betreffenden Kopie eine angemessene Vergütung zu erzielen (EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 62 und 63 - UsedSoft/Oracle; BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 129/08, GRUR 2014, 264 Rn. 60 = WRP 2014, 308 - UsedSoft II).

    Vielmehr kann eine solche Programmkopie nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auch in der Weise weiterveräußert werden, dass der Erwerber die ihm vom Weiterverkäufer verkaufte Kopie des Computerprogramms von der Internetseite des Urheberrechtsinhabers auf seinen Computer herunterlädt (vgl. EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 47 und 61 - UsedSoft/Oracle; BGH, GRUR 2014, 264 Rn. 44 bis 46 - UsedSoft II, mwN).

    Soweit die Beklagte zu 1 ihre Kunden veranlasst, verbesserte und aktualisierte Fassungen der Computerprogramme von der Internetseite der Klägerin herunterzuladen, trägt sie die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass diese Voraussetzung erfüllt ist (vgl. EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 44, 64 bis 68, 84 und 85 - UsedSoft/Oracle; BGH, GRUR 2014, 264 Rn. 62 - UsedSoft II).

    Für die Frage, ob die mit dem Abschluss eines Lizenzvertrags einhergehende Übertragung einer Kopie eines Computerprogramms an einen Nacherwerber durch einen Vorerwerber einen Weiterverkauf einer Programmkopie darstellt, spielt es keine Rolle, ob dem Nacherwerber die Kopie des Computerprogramms über einen materiellen Datenträger wie eine CD-ROM oder DVD oder über das Herunterladen von der Internetseite des Rechtsinhabers zur Verfügung gestellt wird (vgl. BGH, GRUR 2014, 264 Rn. 44 bis 46 - UsedSoft II, mwN).

    Der Weiterverkauf der Kopie eines Computerprogramms, in Bezug auf die sich das Verbreitungsrecht erschöpft hat, setzt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union jedoch voraus, dass der Weiterverkäufer keine Kopie dieses Computerprogramms zurückbehält (vgl. EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 70 und 78 - UsedSoft/Oracle; BGH, GRUR 2014, 264 Rn. 63 bis 65 - UsedSoft II).

    Soweit der Vorerwerber sich - wie die Beklagte zu 1 - darauf beruft, dass die Vervielfältigung des Computerprogramms durch den Nachwerber nach § 69d Abs. 1 UrhG nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers bedarf, trägt er nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass diese Voraussetzung erfüllt ist (vgl. BGH, GRUR 2014, 264 Rn. 56 - UsedSoft II).

    Die Berechtigung des Nacherwerbers zum Vervielfältigen eines Computerprogramms setzt voraus, dass der Vorerwerber seine Kopien zum Zeitpunkt des Weiterverkaufs unbrauchbar gemacht hat (vgl. EuGH, GRUR 2012, 904 Rn. 70 und 78 - UsedSoft/Oracle; BGH, GRUR 2014, 264 Rn. 63 bis 65 - UsedSoft II).

    Es kann daher offenbleiben, ob die Beklagte zu 1 für ein von ihr bewirktes unbefugtes Vervielfältigen des Computerprogramms durch Kunden - was hier vor allem in Betracht kommt - als mittelbarer Täter (vgl. dazu BGH, Urteil vom 24. September 2014 - I ZR 35/11, GRUR 2015, 264 Rn. 36 = WRP 2015, 347 - Hi Hotel II, mwN) oder aber als Gehilfe oder Störer (vgl. BGH, GRUR 2014, 264 Rn. 24 bis 26 - UsedSoft II) haften würde.

    Soweit - wie im vorliegenden Fall - das Verbreitungsrecht des Urhebers in Bezug auf körperliche oder nichtkörperliche Kopien seines Computerprogramms erschöpft ist, ist danach grundsätzlich auch das Recht des Markeninhabers erschöpft, seine Marke für solche Produkte zu benutzen (vgl. BGH, GRUR 2014, 264 Rn. 50 - UsedSoft II; GRUR 2015, 772 Rn. 75 - UsedSoft III).

  • BGH, 23.02.2018 - V ZR 101/16

    Schadensersatzanspruch eines Wohnungseigentümers gegen die restliche

    Betrifft die angegriffene Entscheidung - wie hier - mehrere prozessuale Ansprüche, so ist grundsätzlich für jeden Anspruch eine den Anforderungen des § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO genügende Begründung der Revision erforderlich (BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 129/08, NJW-RR 2014, 360 Rn. 16; PG/Ackermann, ZPO, 9. Aufl., § 551 Rn. 9).
  • BGH, 24.09.2014 - I ZR 35/11

    Hi Hotel II - Urheberrechte an Werbefotos: Bestimmung des anwendbaren Rechts im

    (1) Die Beklagte könnte für das durch die Übergabe der Fotografien und die Einräumung oder Übertragung von Nutzungsrechten an den in Paris ansässigen Phaidon-Verlag in Frankreich bewirkte Verbreiten und ein von ihr dadurch bewirktes Vervielfältigen und Ausstellen der Fotografien in Deutschland als mittelbarer Täter (vgl. BGH, Urteil vom 2. Oktober 1968 - I ZR 107/66, BB 1969, 292, 293 - Curt-Goetz-Filme II), Teilnehmer (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - I ZR 255/00, BGHZ 151, 300, 305 - Elektronischer Pressespiegel) oder Störer (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 129/08, GRUR 2014, 264 Rn. 24 bis 26 = WRP 2014, 308 - UsedSoft II) haften, wobei sie als Störer allerdings nur auf Unterlassung und nicht auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden könnte (vgl. zu den Haftungsvoraussetzungen BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 - I ZR 159/10, GRUR 2011, 1018 Rn. 17, 21, 24 und 25 = WRP 2011, 1469 - Automobil-Onlinebörse).
  • BGH, 19.11.2015 - I ZR 151/13

    Urheberrechtsschutz: Höhe der Gerätevergütung; Vergütungspflicht bei

    Der Erwerber der Kopie eines Computerprogramms, an der das Verbreitungsrecht erschöpft ist, kann zur Vervielfältigung dieser Programmkopie berechtigt sein (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 129/08, GRUR 2014, 264 Rn. 57 = WRP 2014, 308 - Used Soft II; Urteil vom 11. Dezember 2014 - I ZR 8/13, GRUR 2015, 772 Rn. 56 = WRP 2015, 867 - Used Soft III).
  • OLG Frankfurt, 05.04.2016 - 11 U 113/15

    Voraussetzungen der Berechtigung zur Weitergabe eines Produktkeys

    Ist Erschöpfung eingetreten, erstreckt sich das Recht zum Weiterverbreiten einer Kopie des Computerprogramms sowohl auf die Weitergabe eines Datenträgers selbst als auch - wie hier - auf die Bekanntgabe des zum Herunterladen des Programms erforderlichen Produktschlüssels (EuGH, Urteil vom 3.7.2012, C - 128/11 - UsedSoft/Oracle, Rn. 47; BGH, Urteil vom 09.03.2015 - I ZR 4/14 - Green-IT Rn. 39; BGH, Urteil vom 17.7.2013 - I ZR 129/08 - UsedSoft II).

    Neben den Voraussetzungen der Erschöpfung, welche insbesondere die erstmalige Einräumung eines zeitlich unbegrenzten Nutzungsrechts gegen Zahlung eines angemessenen Entgeltes beinhalten (vgl. EuGH, Urteil vom 3.7.2012 ebd.; BGH, Urteil vom 17.7.2013 - I ZR 129/08 - UsedSoft II), ist die Berechtigung zum Weiterverkauf daran gebunden, dass der Verkäufer keine Kopie des Computerprogramms zurückbehält (BGH, Urteil vom 19.3.2015 - I ZR 4/14 - Green-IT).

    Da die Entscheidung über die markenrechtlichen Ansprüche auf einem einheitlichen, auch dem Urheberrechtsanspruch zu Grunde liegenden gemeinsamen Grund beruht, genügt es, wenn dieser Grund mit der Berufungsbegründung angegriffen wird (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2014 - I ZR 8/13 - Used-Soft III; Urteil vom 17.7.2013 - I ZR 129/08 - UsedSoft II).

    Auch wenn sich Erschöpfung im Markenrecht zwar grundsätzlich auf körperliche Gegenstände bezieht, ist in entsprechender Anwendung von § 24 MarkenG das Recht des Markeninhabers erschöpft, wenn sich das Verbreitungsrecht des Urhebers auf - markenrechtlich gekennzeichnete - nichtkörperliche Kopien von Computerprogrammen erstreckt und hinsichtlich derartiger Kopien erschöpft ist (vgl. BGH, Urteil vom 17.7.2013 - I ZR 129/08 (UsedSoft II)).

  • OLG München, 02.03.2015 - 6 U 2759/07

    Handel mit Gebrauchtsoftware

    Mit Urteil vom 17. Juli 2013 (GRUR 2014, 264) hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Senats aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

    Im Falle einer Veräußerung von -Computerprogrammen würde man selbstverständlich den vom EuGH (GRUR 2012, 904) und vom BGH (GRUR 2014, 264) aufgestellten Vorgaben Rechnung tragen und dies bei Beanstandungen im Einzelfall auch nachweisen.

  • OLG Frankfurt, 22.12.2016 - 11 U 108/13

    Keine Erschöpfung durch Herunterladen einer Testversion; COA

    Auch könnten sich die Beklagten auf der Grundlage der Entscheidung des EuGH (Used Soft GmbH / Oracle) und des BGH (Urteil vom 17.7.2013 - I ZR 129/08 - UsedSoft II) auf Erschöpfung berufen, da die Klägerin als Inhaberin dem Herunterladen der Kopie aus dem Internet zugestimmt habe und das Programm zur dauerhaften Nutzung gegen Entgelt überlassen worden sei.

    Nach dieser Regelung bedarf die Vervielfältigung eines Computerprogramms in Ermangelung spezifischer vertraglicher Regelungen nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Programms durch den rechtmäßigen Erwerber notwendig ist (BGH, Urteil vom 17.7.2013 - I ZR 129/08 - UsedSoft II - Rn. 29).

    im Ergebnis das gesetzliche Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung des Computerprogramms, direkt mit Zustimmung der Klägerin ersterworben hätte - nach dem Vortrag der Beklagten von einem OEM-Hersteller - oder von einer solchen Person, die ihrerseits mit Zustimmung der Klägerin ersterworben hätte - nach dem Vortrag der Beklagten Kunden eines OEM-Herstellers (vgl. BGH, Urteil vom 17.7.2013 - I ZR 129/08 - Rn. 43f.; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 18.12.2012 - 11 U 68/11 -).

    Der zweite und jeder weitere Erwerber dieses Rechts zur bestimmungsgemäßen Nutzung des Programms wären als im Sine von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie "rechtmäßige Erwerber" berechtigt, die ihnen vom Vorerwerber verkaufte Kopie auf seinen Computer herunterzuladen (BGH, Urteil vom 17.7.2013 - I ZR 129/08 -Rn. 44, juris).

  • BGH, 21.07.2016 - I ZR 212/14

    Gerätevergütung für zur Vornahme von Vervielfältigungen genutzte Geräte und

    Der Erwerber der Kopie eines Computerprogramms, an der das Verbreitungsrecht erschöpft ist, kann zur Vervielfältigung dieser Programmkopie berechtigt sein (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 129/08, GRUR 2014, 264 Rn. 57 = WRP 2014, 308 - Used Soft II; Urteil vom 11. Dezember 2014 - I ZR 8/13, GRUR 2015, 772 Rn. 56 = WRP 2015, 867 - Used Soft III).
  • BGH, 23.01.2019 - 5 StR 479/18

    Betrug (Vermögensschaden; keine Kompensation der Kaufpreiszahlung durch faktische

    Die Erschöpfung tritt nach § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG ein, wenn das Vervielfältigungsstück eines Computerprogramms mit Zustimmung des Rechtsinhabers im Gebiet der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Wege der Veräußerung in Verkehr gebracht wird (vgl. hierzu näher auch BGH, Urteil vom 17. Juli 2013 - I ZR 129/08, NJW-RR 2014, 360 - "UsedSoft II').
  • LG München I, 01.09.2015 - 33 O 12440/14

    Urheberrechtsverletzung durch Verkauf von "Product Keys"

  • OLG München, 22.09.2016 - 29 U 3449/15

    Keine Urheberrechtsverletzung durch Zusendung eines Product-Keys für ein

  • OLG Hamburg, 16.06.2016 - 5 W 36/16

    Wettbewerbsverstoß: Unlauterkeit des Angebots von Gebrauchtsoftware

  • OLG Düsseldorf, 12.07.2016 - 20 U 117/15

    Wettbewerbswidrigkeit einer irreführenden Werbung

  • OLG Hamburg, 04.12.2014 - 10 U 5/11

    Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Online-Buchhändlers: Verbandsklage gegen

  • OLG Frankfurt, 27.05.2016 - 6 W 42/16

    Irreführung bei Verkauf eines Computerprogramms durch Bekanntgabe eines

  • OLG Frankfurt, 17.11.2016 - 6 U 167/16

    Irreführung durch Angebot eines Produktschlüssels ohne Recht zur

  • OLG Brandenburg, 21.07.2022 - 10 U 65/22

    Löschung von Verkaufsangeboten im Internet durch einen Plattformbetreiber

  • LG München I, 03.05.2016 - 33 O 11469/15

    Urheberrechtsverstoß durch öffentliches Bereithalten von Computerprogrammen zum

  • OLG Frankfurt, 29.09.2016 - 6 U 110/16

    Verbotsbefugnis des Gerichts bei einem gegen die konkrete Verletzungsform

  • OLG Nürnberg, 22.04.2021 - 3 U 700/21

    Sekundäre Darlegungslast des Werbenden beim Angebot von Aktivierungsschlüsseln

  • LG Frankfurt/Main, 20.04.2016 - 6 O 275/15

    Irreführendes Angebot von Produktschlüsseln ohne Nutzungsrecht

  • VK Thüringen, 16.12.2015 - 250-4003-6712/2015-N-024-UH
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Rechtsprechung
   BGH, 03.02.2011 - I ZR 129/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,47
BGH, 03.02.2011 - I ZR 129/08 (https://dejure.org/2011,47)
BGH, Entscheidung vom 03.02.2011 - I ZR 129/08 (https://dejure.org/2011,47)
BGH, Entscheidung vom 03. Februar 2011 - I ZR 129/08 (https://dejure.org/2011,47)
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Volltextveröffentlichungen (22)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 4 Abs 2 Halbs 1 EGRL 24/2009, Art 5 Abs 1 EGRL 24/2009, § 69d Abs 1 UrhG
    Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung: Erschöpfung des Rechts zur Verbreitung einer mit Zustimmung des Rechtsinhabers aus dem Internet auf einen Datenträger heruntergeladenen Kopie eines Computerprogramms - UsedSoft

  • Telemedicus

    UsedSoft

  • Telemedicus

    UsedSoft

  • webshoprecht.de

    Vorlagefrage zur Verbreitung einer mit Zustimmung des Rechtsinhabers aus dem Internet auf einen Datenträger heruntergeladenen Kopie eines Computerprogramms

  • webshoprecht.de

    Vorlagefrage zur Verbreitung einer mit Zustimmung des Rechtsinhabers aus dem Internet auf einen Datenträger heruntergeladenen Kopie eines Computerprogramms

  • IWW
  • JurPC

    UsedSoft

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Vorlage an den EuGH: Reichweite des Urheberrechtschutzes an Computerprogrammen - UsedSoft

  • Betriebs-Berater

    Zur Auslegung der EU-Software-RL - UsedSoft

  • rewis.io

    Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung: Erschöpfung des Rechts zur Verbreitung einer mit Zustimmung des Rechtsinhabers aus dem Internet auf einen Datenträger heruntergeladenen Kopie eines Computerprogramms - UsedSoft

  • ra.de
  • rewis.io

    Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung: Erschöpfung des Rechts zur Verbreitung einer mit Zustimmung des Rechtsinhabers aus dem Internet auf einen Datenträger heruntergeladenen Kopie eines Computerprogramms - UsedSoft

  • otto-schmidt.de PDF, S. 23 (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Vorlagebeschluss zur Zulässigkeit des Gebrauchtsoftwarehandels

  • rechtsportal.de

    "Rechtmäßiger Erwerber" i.S.v. Art. 5 Abs. 1 RL 2009/24/EG im Falle der Erschöpfung des Rechts zur Verbreitung der Kopie eines Computerprogramms; Erschöpfung des Rechts zur Verbreitung der Kopie eines Computerprogramms nach Art. 4 Abs. 2 Hs. 1 RL 2009/24/EG im Falle des ...

  • rechtsportal.de

    "Rechtmäßiger Erwerber" i.S.v. Art. 5 Abs. 1 RL 2009/24/EG im Falle der Erschöpfung des Rechts zur Verbreitung der Kopie eines Computerprogramms; Erschöpfung des Rechts zur Verbreitung der Kopie eines Computerprogramms nach Art. 4 Abs. 2 Hs. 1 RL 2009/24/EG im Falle des ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)

    UsedSoft

  • datenbank.nwb.de

    Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung: Erschöpfung des Rechts zur Verbreitung einer mit Zustimmung des Rechtsinhabers aus dem Internet auf einen Datenträger heruntergeladenen Kopie eines Computerprogramms - UsedSoft

  • ibr-online

    EuGH-Vorlage: Zulässigkeit des Vertriebs "gebrauchter" Software

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (25)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Bundesgerichtshof legt EuGH Fragen zur Zulässigkeit des Vertriebs "gebrauchter" Softwarelizenzen vor

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    § 69c Nr. 1 UrhG; Art. 5 Abs. 1 2009/24/EG-RL
    Die Zulässigkeit des Vertriebs gebrauchter Software

  • MIR - Medien Internet und Recht (Kurzmitteilung)

    UsedSoft - Fragen zur Zulässigkeit des Vertriebs "gebrauchter" Softwarelizenzen EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt

  • internet-law.de (Kurzinformation)

    BGH legt Streit um Handel mit "gebrauchter” Software an EuGH vor

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Weiter Unsicherheit beim Erwerb "gebrauchter" Software

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Der EuGH muss über die Frage entscheiden, ob der Vertrieb gebrauchter Software zulässig ist

  • ra-plutte.de (Kurzinformation)

    Onlinevertrieb von gebrauchten Softwarelizenzen

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    BGH legt Rechtsstreit um »gebrauchte« Softwarelizenzen dem EuGH vor

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vertrieb "gebrauchter" Softwarelizenzen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    "Rechtmäßiger Erwerber" i.S.v. Art. 5 Abs. 1 RL 2009/24/EG im Falle der Erschöpfung des Rechts zur Verbreitung der Kopie eines Computerprogramms; Erschöpfung des Rechts zur Verbreitung der Kopie eines Computerprogramms nach Art. 4 Abs. 2 Hs. 1 RL 2009/24/EG im Falle des ...

  • ra-dr-graf.de (Kurzmitteilung)

    § 69c Nr. 1 UrhG; Art. 5 Abs. 1 2009/24/EG-RL
    UsedSoft - EuGH-Vorlage zu Fragen der Zulässigkeit des Vertriebs "gebrauchter" Softwarelizenzen

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Urheberrecht: EuGH-Vorlage zur Zulässigkeit des Vertriebs sog. "gebrauchter" Softwarelizenzen

  • presseanzeiger.de (Nichtamtliche Pressemitteilung)

    Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof zu Gebrauchtsoftware

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    BGH legt EuGH Fragen zur Zulässigkeit des Vertriebs "gebrauchter" Softwarelizenzen vor

  • blog-it-recht.de (Kurzinformation)

    Onlinevertrieb von gebrauchten Softwarelizenzen

  • ohrmann-legal.com (Ausführliche Zusammenfassung)

    Software als gebrauchtes Gut

  • kartellblog.de (Auszüge)

    UsedSoft vs Oracle

  • wkblog.de (Zusammenfassung)

    Bundesgerichtshof legt EuGH Fragen zur Zulässigkeit des Vertriebs "gebrauchter” Softwarelizenzen vor

  • beck.de (Kurzinformation)

    Fragen zur Zulässigkeit des Vertriebs "gebrauchter" Softwarelizenzen zur Vorlage

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Risiken bei Weiterveräußerung von Nutzungsrechten an Software

  • anwalt.de (Pressemitteilung)

    Zulässigkeit des Vertriebs "gebrauchter" Softwarelizenzen

  • heise.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Oracle gegen usedSoft: Entscheidungsverkündung erst im Februar 2011

  • silicon.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Karlsruhe ordnet Handel mit Software-Lizenzen

  • it-recht-kanzlei.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Fragen zur Zulässigkeit des Vertriebs "gebrauchter" Softwarelizenzen vor

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Vorabentscheidungsersuchen zur Zulässigkeit des Vertriebs "gebrauchter" Softwarelizenzen

Besprechungen u.ä. (6)

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Gebrauchtsoftware: Bundesgerichtshof befragt Europarichter

  • otto-schmidt.de PDF, S. 9 (Entscheidungsbesprechung)

    Gebrauchtsoftware auf dem Weg nach Luxemburg (Prof. Dr. Matthias Leistner; CR 2011, 209)

  • otto-schmidt.de PDF, S. 23 (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Vorlagebeschluss zur Zulässigkeit des Gebrauchtsoftwarehandels

  • klerx-legal.com (Entscheidungsbesprechung)

    Zulässigkeit des Vertriebes, gebrauchte Software, Erschöpfungsgrundsatz

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Häufig verhandelte Klauseln in Standard-Softwareverträgen - eine Auswahl. Auf was sollten Anwender achten?!

  • lto.de (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Gebrauchtsoftware im Visier: Der BGH kurz vor der Erschöpfung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2011, 418
  • GRUR Int. 2011, 439
  • GRUR-RR 2012, 448
  • MMR 2011, 305
  • BB 2011, 642
  • K&R 2011, 252
  • ZUM 2011, 397
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 04.10.1990 - I ZR 139/89

    Betriebssystem

    Auszug aus BGH, 03.02.2011 - I ZR 129/08
    Die Programme werden dadurch dauerhaft körperlich festgelegt und den menschlichen Sinnen mittelbar - durch Computer, die die Programme verarbeiten - wahrnehmbar gemacht (vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 1990 - I ZR 139/89, BGHZ 112, 264, 278 - Betriebssystem; Urteil vom 12. November 2009 - I ZR 166/07, GRUR 2010, 616 Rn. 36 = WRP 2010, 922 - marions-kochbuch.de).

    Das Vervielfältigungsrecht erfasst zwar nicht jeden technischen Kopiervorgang (vgl. BGHZ 112, 264, 277 f. - Betriebssystem; BGH, Urteil vom 20. Januar 1994 - I ZR 267/91, GRUR 1994, 363, 364 f. = WRP 1994, 299 - Holzhandelsprogramm).

  • LG München I, 15.03.2007 - 7 O 7061/06

    Softwarehersteller dürfen nicht-übertragbare Lizenzen erteilen - Ausnahme für

    Auszug aus BGH, 03.02.2011 - I ZR 129/08
    Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt (LG München I, ZUM 2007, 409).
  • OLG Düsseldorf, 29.06.2009 - 20 U 247/08

    Erschöpfung bei vorinstallierter Software

    Auszug aus BGH, 03.02.2011 - I ZR 129/08
    Nach der Gegenauffassung, die der Senat teilt, kommt bei einer solchen Fallgestaltung eine entsprechende Anwendung von Art. 5 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 Halbsatz 1 der Richtlinie 2009/24/EG nicht in Betracht (vgl. OLG Frankfurt am Main, MMR 2009, 544; OLG Düsseldorf, MMR 2009, 629; Haberstumpf in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 69d UrhG Rn. 8; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO § 69c UrhG Rn. 28; Spindler, CR 2008, 69, 75 ff.; Hoeren, GRUR 2010, 665, 672).
  • BGH, 12.11.2009 - I ZR 166/07

    marions-kochbuch.de

    Auszug aus BGH, 03.02.2011 - I ZR 129/08
    Die Programme werden dadurch dauerhaft körperlich festgelegt und den menschlichen Sinnen mittelbar - durch Computer, die die Programme verarbeiten - wahrnehmbar gemacht (vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 1990 - I ZR 139/89, BGHZ 112, 264, 278 - Betriebssystem; Urteil vom 12. November 2009 - I ZR 166/07, GRUR 2010, 616 Rn. 36 = WRP 2010, 922 - marions-kochbuch.de).
  • BGH, 20.01.1994 - I ZR 267/91

    "Holzhandelsprogramm"; Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs gegen den

    Auszug aus BGH, 03.02.2011 - I ZR 129/08
    Das Vervielfältigungsrecht erfasst zwar nicht jeden technischen Kopiervorgang (vgl. BGHZ 112, 264, 277 f. - Betriebssystem; BGH, Urteil vom 20. Januar 1994 - I ZR 267/91, GRUR 1994, 363, 364 f. = WRP 1994, 299 - Holzhandelsprogramm).
  • BGH, 12.02.1952 - I ZR 115/51

    Zeitlich beschränktes Verfilmungsrecht

    Auszug aus BGH, 03.02.2011 - I ZR 129/08
    Ein gutgläubiger Erwerb urheberrechtlicher Nutzungsrechte ist nicht möglich (BGH, Urteil vom 12. Februar 1952 - I ZR 115/51, BGHZ 5, 116, 119 - Parkstraße 13; Urteil vom 26. März 2009 - I ZR 153/06, BGHZ 180, 344 Rn. 19 - Reifen Progressiv).
  • OLG München, 03.07.2008 - 6 U 2759/07

    Urheberrechtsschutz: Zustimmungserfordernis bei Gebrauchtsoftwarehandel

    Auszug aus BGH, 03.02.2011 - I ZR 129/08
    Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG München, ZUM 2009, 70).
  • OLG Frankfurt, 12.05.2009 - 11 W 15/09

    Erschöpfung des Verbreitungsrechts bei Lizenzverkauf

    Auszug aus BGH, 03.02.2011 - I ZR 129/08
    Nach der Gegenauffassung, die der Senat teilt, kommt bei einer solchen Fallgestaltung eine entsprechende Anwendung von Art. 5 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 2 Halbsatz 1 der Richtlinie 2009/24/EG nicht in Betracht (vgl. OLG Frankfurt am Main, MMR 2009, 544; OLG Düsseldorf, MMR 2009, 629; Haberstumpf in Büscher/Dittmer/Schiwy aaO § 69d UrhG Rn. 8; Kotthoff in Dreyer/Kotthoff/Meckel aaO § 69c UrhG Rn. 28; Spindler, CR 2008, 69, 75 ff.; Hoeren, GRUR 2010, 665, 672).
  • BGH, 26.03.2009 - I ZR 153/06

    Reifen Progressiv

    Auszug aus BGH, 03.02.2011 - I ZR 129/08
    Ein gutgläubiger Erwerb urheberrechtlicher Nutzungsrechte ist nicht möglich (BGH, Urteil vom 12. Februar 1952 - I ZR 115/51, BGHZ 5, 116, 119 - Parkstraße 13; Urteil vom 26. März 2009 - I ZR 153/06, BGHZ 180, 344 Rn. 19 - Reifen Progressiv).
  • BGH, 17.07.2013 - I ZR 129/08

    Zur Zulässigkeit des Vertriebs "gebrauchter" Softwarelizenzen

    Mit Beschluss vom 3. Februar 2011 hat der Senat dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2009/24/EG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen zur Vorabentscheidung vorgelegt (GRUR 2011, 418 = WRP 2011, 480 - UsedSoft I):.

    Kunden der Beklagten, die Computerprogramme der Klägerin von deren Internetseite auf einen Server oder ein anderes Speichermedium herunterladen oder von ihrem Server oder einem anderen Speichermedium in den Arbeitsspeicher weiterer Computer hochladen, greifen dadurch in das ausschließliche Recht der Klägerin aus § 69c Nr. 1 UrhG ein, die Computerprogramme dauerhaft oder vorübergehend zu vervielfältigen (vgl. BGH, GRUR 2011, 418 Rn. 11 bis 13 - UsedSoft I, mwN).

    Dazu sind sie zwar weder aufgrund eines ihnen von der Beklagten wirksam übertragenen Rechts zur Vervielfältigung der Computerprogramme (vgl. BGH, GRUR 2011, 418 Rn. 14 und 15 - UsedSoft I, mwN) noch - soweit das Laden der Software in den Arbeitsspeicher weiterer Arbeitsplatzrechner in Rede steht - aufgrund der Schrankenregelung des § 44a UrhG (vgl. BGH, GRUR 2011, 418 Rn. 16 und 17 - UsedSoft I, mwN) berechtigt.

    Die Kunden der Klägerin konnten das Recht zur Vervielfältigung der Programme daher nicht wirksam auf die Beklagte übertragen; die Beklagte konnte dieses Recht folglich auch nicht auf ihre Kunden weiterübertragen (vgl. BGH, GRUR 2011, 418 Rn. 15 - UsedSoft I).

  • BGH, 06.10.2016 - I ZR 25/15

    Keine Vervielfältigung der WoW-Client-Software zu gewerblichen Zwecken - World of

    Dadurch sind das Computerprogramm und die audiovisuellen Spieldaten vervielfältigt worden, indem sie körperlich festgelegt und über die Computer wahrnehmbar gemacht worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2011 - I ZR 129/08, GRUR 2011, 418 Rn. 12 f. = WRP 2011, 480 - UsedSoft I, mwN).
  • LG Köln, 18.08.2022 - 14 O 350/21

    Ferienhausvermieter begeht Urheberrechtsverletzung mit Fotos einer Fototapete

    Da ein gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten im Urheberrecht ausscheidet (allgemeine Meinung, vgl. etwa BGH, Beschluss vom 3. Februar 2011 - I ZR 129/08 - UsedSoft; BGH, Urteil vom 26. März 2009 - I ZR 153/06 - Reifen Progressiv; Wandtke/Grunert in: Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 4. Auflage 2014, Vor §§ 31 f., Rn. 47, mit weiteren Nachweisen), schließt dies eine Überprüfung der Rechtekette mit ein, von der ein etwaiger Lizenzgeber seine behauptete Rechtsposition ableitet.
  • LG Bielefeld, 05.03.2013 - 4 O 191/11

    Weiterveräußerung von Multimedia-Downloads kann durch AGB untersagt werden

    Die Frage, ob bei einem Download eine Erschöpfung des Verbreitungsrechts in Bezug auf ein konkret hergestelltes Werkexemplar eintritt, ist umstritten (vgl. den Streitstand in Bezug auf Kopien von Computerprogrammen, BGH GRUR-Int 2011, 439).

    Insbesondere zu der parallelen Erschöpfungsregelung des § 69 c Nr. 3 Satz 2 UrhG für die Verbreitung von gebrauchter Software, aber auch zu § 17 Abs. 11 UrhG wird diskutiert, ob die Erschöpfungswirkung bei Online-Übermittlung entweder mit dem Herunterladen auf einen Datenträger eintritt oder aber mangels Übermittlung eines körperlichen Vervielfältigungsstücks überhaupt nicht (vgl. zum Meinungsstand BGH, Beschluss vom 03.02.2011, Az. I ZR 129/08, Rn. 23 bis Rn. 29 - UsedSoft; der BGH hatte diese Frage für Gebrauchtsoftware dem EuGH vorgelegt).

    Auch für eine analoge Anwendung des Erschöpfungsgrundsatzes bleibt kein Raum (OLG Stuttgart, GRUR-RR 2012, 244; OLG Düsseldorf, MMR 2009, 629; OLG Frankfurt a.M., MMR 2009, 544 (545); zust. hierzu BGH, GRUR 2011, 418, Rn. 32 - UsedSoft, m. ausführliche Darstellung des Streitstandes; vgl. auch OLG München, MMR 2008, 601 ((Vorinstanz des BGH-Verfahrens)).

    Der Bundesgerichtshof hat in dem zitierten Vorlagebeschluss zu gebrauchter Software zu erkennen gegeben, dass die Wirkung der Erschöpfung nicht auf den online übermittelten unkörperlichen Datenbestand ausgedehnt werden sollte (BGH, Beschluss vom 03.02.2011, Az. I ZR 129/08, Rn. 32 - UsedSoft).

  • OLG München, 02.03.2015 - 6 U 2759/07

    Handel mit Gebrauchtsoftware

    Mit Beschluss vom 03. Februar 2011 (GRUR 2011, 418) hat er den Rechtsstreit ausgesetzt und im Hinblick auf die tatbestandlichen Voraussetzungen der (eine Vervielfältigung ausnahmsweise gestattenden) Erlaubnisnorm des § 69d Abs. 1 UrhG eine Vorabentscheidung des EuGH zur Auslegung von Art. 5 Abs. 1, Art, 4 Abs. 2 der Richtlinie 2009/24/EG eingeholt, insbesondere zur Frage des "rechtmäßigen Erwerbers" i. S. d. Art. 5 Abs. 1 der RL (entspricht dem "zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms Berechtigten" i. S. d. § 69d Abs. 1 UrhG) sowie der Erschöpfung des Verbreitungsrechts (Art. 4 Abs. 2 RL), wenn beim erstmaligen Inverkehrbringen des Programms dem Ersterwerber (wie hier) nicht ein körperliches Vervielfältigungsstück Überlassen wurde, sondern er die Software mit Zustimmung der Klägerin von deren Internetseite auf einen Datenträger heruntergeladen hat.

    Hierzu seien die Kunden der Beklagten weder aufgrund eines ihnen von dieser wirksam übertragenen Vervielfältigungsrechts (BGH a. a. O. Tz 28 unter Rekurs auf BGH GRUR 2011, 418 Tz. 14, 15) noch (soweit das Laden der Software in die Arbeitsspeicher weiterer Arbeitsplatzrechner betroffen ist) nach der Schrankenregelung des § 44a UrhG befugt (BGH a. a. O. Tz 28 unter Rekurs auf BGH GRUR 2011, 418 Tz. 16, 17).

  • LG Frankfurt/Main, 27.04.2011 - 6 O 428/10

    Urheberrechts- und Markenrechtsverletzung: Weiterveräußerung ohne Einwilligung

    Mit dem BGH ist insofern davon auszugehen, dass eine nur mit Zustimmung des Rechtsinhabers zulässige Vervielfältigung auch bzw. bereits dann vorliegt, wenn die Software - wenn auch nur vorübergehend - in einen Arbeitsspeicher hochgeladen wird (vgl. BGH (B.v. 3.2.2011 -I ZR 129/08), BeckRS 2011, 04940, Tz. 13).

    Das Verfahren ist demzufolge nicht analog § 148 ZPO auszusetzen, bis das BGH-Verfahren I ZR 129/08 oder das vom BGH eingeleitete Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH entschieden ist.

    Das Vervielfältigungsrecht der E. und ihrer verbundenen Einrichtungen ist nach dem Volumenlizenzvertrag jedoch ausdrücklich nicht übertragbar (Anlage B, Ziff. 3; siehe auch BGH, B.v. 3.2.2011 - I ZR 129/08, BeckRS 2011, 04940, Tz. 15).

    Urheberrechtliche Nutzungsrechte können auch nicht gutgläubig erworben werden (BGH, B.v. 3.2.2011 - I ZR 129/08, a.a.O., m.w.N.).

  • BGH, 28.07.2022 - I ZR 141/20

    Elektronischer Pressespiegel II - Reichweite urheberrechtlicher

    Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn ein in digitaler Form vorliegendes Werk auf einen Datenträger wie eine Festplatte oder in den Arbeitsspeicher eines Computers gespeichert und durch den Computer wahrnehmbar wird (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1998 - I ZR 100/96, BGHZ 140, 183 [juris Rn. 33] - Elektronische Pressearchive; Beschluss vom 3. Februar 2011 - I ZR 129/08, GRUR 2011, 418 [juris Rn. 12] = WRP 2011, 480 - UsedSoft I; Urteil vom 6. Oktober 2016 - I ZR 25/15, GRUR 2017, 266 [juris Rn. 38] = WRP 2017, 320 - World of Warcraft I).
  • OLG Stuttgart, 03.11.2011 - 2 U 49/11

    Zum Weiterverkauf von Download-Hörbüchern

    Eine Vervielfältigung gemäß § 16 UrhG liegt auch vor beim Downloading auf den eigenen Computer (BGH GRUR 2011, 418 [Tz. 12 bis 13] - UsedSoft ; m. Anm. Scholz GRUR 2011, 421 f; Wiebe in Spindler/Schuster a.a.O. § 16 UrhG, 4; Loewenheim a.a.O. § 16, 22 und 23; Schulze in Dreier/Schulze, Urhebergesetz, 3. Aufl. [2008], § 16, 13 und 15).
  • OLG Hamburg, 07.10.2021 - 5 U 23/12

    Urheberrechtlicher Unterlassungsantrag gegen den Verkauf von

    (1) Das Speichern eines Programms, das - wie das Laden eines Programms in den Arbeitsspeicher eines Computers - eine zusätzliche Nutzung des Programms durch weitere Programmkopien ermöglicht, stellt eine Vervielfältigung dar, die nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a S. 2 der Software-Richtlinie und § 69c Nr. 1 S. 2 UrhG der Zustimmung des Rechtsinhabers bedarf (BGH, Beschluss vom 03.02.2011 - I ZR 129/08, GRUR 2011, 418 Rn. 13 - Used Soft).
  • LG Hamburg, 03.05.2016 - 308 O 46/16

    Wettbewerbsverstoß: Unterlassungsanspruch des Betreibers eines online-Angebots

    Auch die Vervielfältigung im Arbeitsspeicher eines Rechners fällt darunter (vgl. BGH GRUR 2011, 418 Rn. 13 - Used Soft; Grützmacher in Wandtke/Bullinger, § 69c Rn. 15; Dreier in Dreier/Schulze, § 69c Rn. 8).
  • LG Frankfurt/Main, 06.07.2011 - 6 O 576/09

    Verkauf von Notebooks mit vorinstalliertem Betriebssystem und Produkt-Key aus

  • OLG Karlsruhe, 27.07.2011 - 6 U 18/10

    Softwareüberlassungsvertrag: Wirksamkeit einer Formularklausel über ein

  • LG Stuttgart, 14.04.2011 - 17 O 513/10

    Weiterverkaufsverbot von Online-Hörbüchern rechtmäßig

  • OLG Frankfurt, 19.06.2019 - 11 U 36/18

    Zur Vervielfältigung beim Cloud-Computing

  • OLG Köln, 24.06.2016 - 6 U 173/15

    Schadensersatz wegen unberechtigter Abnehmer-Schutzrechtsverwarnung

  • LG Hamburg, 20.09.2011 - 312 O 414/10

    Vertrag über den Bezug von Audiodateien im Download-Verfahren: Inhaltkontrolle

  • LG Köln, 30.04.2020 - 14 O 169/19
  • LG Hamburg, 22.07.2016 - 308 O 244/16
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Rechtsprechung
   BGH, 12.11.2009 - I ZR 129/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,33046
BGH, 12.11.2009 - I ZR 129/08 (https://dejure.org/2009,33046)
BGH, Entscheidung vom 12.11.2009 - I ZR 129/08 (https://dejure.org/2009,33046)
BGH, Entscheidung vom 12. November 2009 - I ZR 129/08 (https://dejure.org/2009,33046)
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Kurzfassungen/Presse (3)

  • heise.de (Pressemeldung, 18.11.2009)

    Handel mit Gebrauchtsoftware

  • boesel-kollegen.de (Kurzinformation)

    Verkauf gebrauchter Oracle-Software rechtswidrig?

  • compliancemagazin.de (Kurzinformation)

    Handel mit "gebrauchten" Softwarelizenzen zur Entscheidung angenommen // Bundesgerichtshof lässt Revision im Fall Oracle gegen usedSoft zu

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Frankfurt, 06.01.2010 - 11 U 50/09

    Entscheidung des Berufungsgerichts, Verfahrensaussetzung bis zur Entscheidung des

    Insbesondere bietet der Umstand, dass der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München (MMR 08, 691) zugelassen hat (Beschl. v. 12.11.2009, I ZR 129/08), keinen solchen Grund.
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