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   BGH, 28.05.2020 - I ZR 129/19   

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https://dejure.org/2020,23723
BGH, 28.05.2020 - I ZR 129/19 (https://dejure.org/2020,23723)
BGH, Entscheidung vom 28.05.2020 - I ZR 129/19 (https://dejure.org/2020,23723)
BGH, Entscheidung vom 28. Mai 2020 - I ZR 129/19 (https://dejure.org/2020,23723)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Zustehen eines Anspruchs auf Erstattung der Abmahnkosten hinsichtlich Berechtigung wegen Rechtsmissbrauchs; Verletzung des Urheberrechts des US-amerikanischen Gitarristen Al Di Meola durch Vertrieb und Angebot der Doppel-CD mit dem Titel "Al Di Meola Live '95" zum ...

  • rewis.io

    Urheberrecht: Indizien für Rechtsmissbrauch bei anwaltlicher Abmahnung von Urheberrechtsverletzungen

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    § 97a Abs. 2, Abs. 3 UrhG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zustehen eines Anspruchs auf Erstattung der Abmahnkosten hinsichtlich Berechtigung wegen Rechtsmissbrauchs; Verletzung des Urheberrechts des US-amerikanischen Gitarristen Al Di Meola durch Vertrieb und Angebot der Doppel-CD mit dem Titel "Al Di Meola Live '95" zum ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Rechtsmissbräuchlichkeit einer Abmahnung

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Zur Rechtsmissbräuchlichkeit einer Filesharing-Abmahnung

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Indiz für Abmahnungsmissbrauch wenn Rechtsanwälte Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung in eigener Regie und faktisch auf eigenes Risiko aussprechen

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Abmahnung allein zur Generierung von Einkünften rechtsmissbräuchlich

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Wann urheberrechtliche Abmahnungen rechtsmissbräuchlich sind

  • verweyen.legal (Kurzinformation und Auszüge)

    Urheberrechtliche Abmahnungen von Gutsch & Schlegel rechtsmissbräuchlich, kein Kostenersatzanspruch!

  • wbs.legal (Kurzinformation)

    Abmahngebühren - Ab wann liegt Rechtsmissbrauch vor?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2020, 1087
  • MMR 2020, 845
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 26.04.2018 - I ZR 248/16

    Vorliegen einer missbräuchlichen Rechtsverfolgung durch Verbinden eines im

    Auszug aus BGH, 28.05.2020 - I ZR 129/19
    Inhaltlich beruht das Urteil jedoch nicht auf der Säumnis der Klägerin, sondern auf einer Sachprüfung (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 26. April 2018 - I ZR 248/16, GRUR 2019, 199 Rn. 18 = WRP 2019, 180 - Abmahnaktion II, mwN).

    Das ist etwa der Fall, wenn der Prozessbevollmächtigte des Klägers das Abmahngeschäft "in eigener Regie" betreibt, allein um Gebühreneinnahmen durch die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen zu erzielen (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2018 - I ZR 248/16, GRUR 2019, 199 Rn. 21 = WRP 2019, 180 - Abmahnaktion II; Urteil vom 14. Februar 2019 - I ZR 6/17, GRUR 2019, 638 Rn. 21 = WRP 2019, 727 - Kündigung der Unterlassungsvereinbarung).

    Auf eine schonendere Möglichkeit zur Anspruchsdurchsetzung kann der Rechtsinhaber auch dann verwiesen werden, wenn sich die Abmahnung von zahlreichen Händlern wegen des damit einhergehenden Kostenrisikos sowie unter Berücksichtigung der objektiven Interessenlage des Rechtsinhabers als nicht interessengerecht erweist (vgl. BGH, GRUR 2019, 199 Rn. 25 und 30 - Abmahnaktion II).

  • BGH, 06.06.2019 - I ZR 150/18

    Weitervertrieb von Filmen auf DVD trotz Kündigung der Lizenzverträge; Aussprechen

    Auszug aus BGH, 28.05.2020 - I ZR 129/19
    Eine Abmahnung ist berechtigt, wenn der mit ihr geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht und sie nicht rechtsmissbräuchlich erfolgte (BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 150/18, GRUR 2019, 1044 Rn. 12 = WRP 2019, 1475 - Der Novembermann, mwN).

    Die Vornahme gesonderter Abmahnungen gegenüber unterschiedlichen Adressaten wegen unterschiedlicher Rechtsverletzungen ist zwar grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich (vgl. BGH, GRUR 2013, 176 Rn. 23 - Ferienluxuswohnung; GRUR 2019, 1044 Rn. 17 - Der Novembermann).

  • BGH, 31.05.2012 - I ZR 106/10

    Ferienluxuswohnung

    Auszug aus BGH, 28.05.2020 - I ZR 129/19
    Sie können daher unter Berücksichtigung der zwischen den beiden Rechtsgebieten bestehenden Unterschiede grundsätzlich auch für das Urheberrecht fruchtbar gemacht werden (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 106/10, GRUR 2013, 176 Rn. 14 f. = WRP 2013, 336 - Ferienluxuswohnung, mwN).

    Die Vornahme gesonderter Abmahnungen gegenüber unterschiedlichen Adressaten wegen unterschiedlicher Rechtsverletzungen ist zwar grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich (vgl. BGH, GRUR 2013, 176 Rn. 23 - Ferienluxuswohnung; GRUR 2019, 1044 Rn. 17 - Der Novembermann).

  • KG, 25.01.2008 - 5 W 371/07

    Missbräuchliche Gerichtsstandswahl im Lauterkeitsrecht

    Auszug aus BGH, 28.05.2020 - I ZR 129/19
    Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit kann es im Einzelfall aber ein Indiz für einen Rechtsmissbrauch darstellen, dass schonendere Möglichkeiten der Anspruchsdurchsetzung nicht genutzt wurden (zu § 8 Abs. 4 UWG vgl. KG, WRP 2008, 511 [juris Rn. 10]; Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., § 8 Rn. 4.10).
  • BGH, 14.02.2019 - I ZR 6/17

    Kündigung der Unterlassungsvereinbarung - Wettbewerbsrechtliches

    Auszug aus BGH, 28.05.2020 - I ZR 129/19
    Das ist etwa der Fall, wenn der Prozessbevollmächtigte des Klägers das Abmahngeschäft "in eigener Regie" betreibt, allein um Gebühreneinnahmen durch die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen zu erzielen (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 2018 - I ZR 248/16, GRUR 2019, 199 Rn. 21 = WRP 2019, 180 - Abmahnaktion II; Urteil vom 14. Februar 2019 - I ZR 6/17, GRUR 2019, 638 Rn. 21 = WRP 2019, 727 - Kündigung der Unterlassungsvereinbarung).
  • BGH, 28.01.2016 - I ZR 202/14

    Zum Werktitelschutz von Smartphone-Apps

    Auszug aus BGH, 28.05.2020 - I ZR 129/19
    Dabei ist auf die zulässige Verfahrensrüge der Beklagten gemäß § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO (vgl. dazu BGH, Urteil vom 28. Januar 2016 - I ZR 202/14, GRUR 2016, 939 Rn. 31 = WRP 2016, 999 - wetter.de) auch der vom Berufungsgericht übergangene Vortrag zu berücksichtigen, wonach der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ausweislich des Sitzungsprotokolls der mündlichen Verhandlung in den Parallelverfahren vor dem Landgericht Hamburg eingeräumt hat, dass die G. GmbH auf Grundlage eines Gesamtauftrags des Zedenten automatisch nach Rechtsverletzungen im Inland sucht, die Klägerin das wirtschaftliche Risiko der Prozessführung trägt und sie mit den Aufträgen des Zedenten letztlich Gebühren generieren kann.
  • BGH, 25.03.2021 - I ZR 203/19

    Zulässigkeit der Erhebung eines Entgelts für die Zahlung mittels

    Eine entsprechende Anwendung auf andere Zahlungsinstrumente und Zahlungsdienstleistungen scheidet aus, da dies eine planwidrige Regelungslücke voraussetzte (st. Rspr.; vgl. zuletzt etwa BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2018 - XII ZB 231/18, BGHZ 220, 58 Rn. 16; Beschluss vom 19. Dezember 2019 - I ZB 37/19, GRUR 2020, 558 Rn. 16 = WRP 2020, 588 - Schokoladenstäbchen IV; Urteil vom 28. Mai 2020 - I ZR 129/19, GRUR 2020, 1087 Rn. 15 - Al Di Meola; Beschluss vom 20. Oktober 2020 - VI ZB 28/20, juris Rn. 10), an der es hier ausweislich des vorstehend angeführten Regierungsentwurfs gerade fehlt.
  • LG Köln, 18.08.2022 - 14 O 350/21

    Ferienhausvermieter begeht Urheberrechtsverletzung mit Fotos einer Fototapete

    Ebenso stellt es ein Indiz für ein missbräuchliches Vorgehen dar, wenn der Abmahnende an der Verfolgung des beanstandeten Wettbewerbsverstoßes kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse haben kann, sondern seine Rechtsverfolgung aus der Sicht eines wirtschaftlich denkenden Gewerbetreibenden allein dem sachfremden Interesse dient, die Mitbewerber mit möglichst hohen Kosten zu belasten (BGH Vers.-Urt. v. 28.5.2020 - I ZR 129/19, GRUR 2020, 1087 - Al di Meola m.w.N.).
  • LG Köln, 22.08.2022 - 14 O 327/21

    Urheberrechtsverletzung bei sog. "Anhängen an Amazon Angebote"

    Ebenso stellt es ein Indiz für ein missbräuchliches Vorgehen dar, wenn der Abmahnende an der Verfolgung des beanstandeten Wettbewerbsverstoßes kein nennenswertes wirtschaftliches Interesse haben kann, sondern seine Rechtsverfolgung aus der Sicht eines wirtschaftlich denkenden Gewerbetreibenden allein dem sachfremden Interesse dient, die Mitbewerber mit möglichst hohen Kosten zu belasten (BGH Vers.-Urt. v. 28.5.2020 - I ZR 129/19, GRUR 2020, 1087 - Al di Meola II m.w.N.).
  • OLG Brandenburg, 19.07.2022 - 6 U 41/21

    Zahlungsanspruch aus einer Vertragsstrafe; Verstoß gegen eine

    Diese müssen allerdings nicht das alleinige Motiv des Gläubigers sein; vielmehr reicht es aus, dass die sachfremden Ziele überwiegen (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 26.04.2018 - I ZR 248/16 - GRUR 2019, 199; Versäumnisurteil vom 28.05.2020 - I ZR 129/19 - GRUR 2020, 1087).
  • BGH, 09.09.2021 - I ZR 118/20

    Eigennutzung

    Inhaltlich beruht das Urteil jedoch nicht auf der Säumnis der Beklagten, sondern auf einer Sachprüfung (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 28. Mai 2020 - I ZR 129/19, GRUR 2020, 1087 Rn. 9, mwN).
  • OLG Brandenburg, 16.05.2023 - 6 U 47/21

    Wettbewerbsverstoß durch unzureichende Angaben zur Geltendmachung einer Garantie;

    Diese müssen allerdings nicht das alleinige Motiv des Gläubigers sein; vielmehr reicht es aus, dass die sachfremden Ziele überwiegen (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 26.04.2018 - I ZR 248/16, Abmahnaktion II, GRUR 2019, 199; Versäumnisurteil vom 28.05.2020 - I ZR 129/19, Al Di Meola, GRUR 2020, 1087).
  • AG Hamburg, 06.10.2020 - 18b C 500/19

    Wirksamkeit einer Abmahnung bei unzutreffender Information des Abgemahnten über

    Vor dem Hintergrund, dass dem Beklagten schon aus anderen Gründen keine Ansprüche auf Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten zustehen, kann die Frage offen bleiben, ob der Vorwurf der Klägerin, der Beklagte stelle die Fotos auf der Plattform flickr.com in erster Linie ein, um über sogenannte Urheberrechtsfallen lizenzanaloge Schadensersatzansprüche geltend machen zu können und Abmahnkosten zu generieren, zutrifft (in einer anderen Konstellation hat der BGH jüngst eine rechtsmissbräuchliche Abmahnpraxis bejaht: BGH v. 28.5.2020; Az: I ZR 129/19, zitiert nach juris).
  • OLG Düsseldorf, 08.10.2020 - 20 U 133/20

    Ansprüche wegen Verletzung nicht eingetragener Gemeinschaftsgeschmacksmuster

    Aber auch unter Berücksichtigung des § 242 BGB ergibt sich aus einer Gesamtschau der geltend gemachten Tatsachen - überhöhter Gegenstandswert in der Abmahnung, nur Weiterverfolgung von drei statt ursprünglich zwölf Unterlassungsansprüche, gesonderte Abmahnung der Verfügungsbeklagten zu 3) und 4) - keine Rechtsmißbräuchlichkeit (zu den Anforderungen, s. BGH GRUR 2020, 1087 - Al Di Meola).
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