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   BGH, 10.01.2008 - I ZR 13/05   

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https://dejure.org/2008,2420
BGH, 10.01.2008 - I ZR 13/05 (https://dejure.org/2008,2420)
BGH, Entscheidung vom 10.01.2008 - I ZR 13/05 (https://dejure.org/2008,2420)
BGH, Entscheidung vom 10. Januar 2008 - I ZR 13/05 (https://dejure.org/2008,2420)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen bei Beschädigung eines Transportguts; Eingriff der Verjährung nach § 439 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) bei Schadenshandlung nach Ablieferung des Transportguts; Bestimmung des Endes eines Frachtvertrages; Bestehen eines unmittelbaren ...

  • tis-gdv.de

    HGB, Ablieferung, Verjährung

  • Judicialis

    HGB § 439 Abs. 1

  • ra.de
  • Der Betrieb(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verjährung des Schadensersatzanspruchs des Absenders

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 439 Abs. 1
    Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Beschädigung des Transportguts unmittelbar nach der Ablieferung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    HGB § 439 Abs. 1
    Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Beschädigung des Transportguts im Zusammenhang mit dessen Ablieferung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verjährung von Schadensanspruch bei Beschädigung d. Transportguts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen Beschädigung des Transportguts

  • grimme-kollegen.de PDF, S. 5 (Ausführliche Zusammenfassung)

    Die Verjährungsvorschrift des § 439 Abs. 1 HGB findet auch auf Scha-densersatzansprüche Anwendung, wenn der Ablieferungsvorgang im Zeitpunkt der Schadenshandlung bereits abgeschlossen war

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2008, 1359
  • MDR 2008, 634
  • VersR 2008, 1236
  • DB 2008, 465
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 08.05.2014 - I ZR 217/12

    Klage eines insolventen Möbelhandelsunternehmen auf Rückgewähr überzahlter

    Ist das der Fall, so unterfallen alle Ansprüche, die mit dieser Beförderung in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen, der Verjährungsregelung des § 439 HGB, und zwar unabhängig davon, von welcher Seite sie geltend gemacht werden und auf welchem Rechtsgrund sie beruhen (BGH, Urteil vom 10. Januar 2008 - I ZR 13/05, TranspR 2008, 84 Rn. 12 f. = VersR 2008, 1236; vgl. auch die Begründung zum Regierungsentwurf des Transportrechtsreformgesetzes, BT-Drucks. 13/8445, S. 77).

    Der speziellen Verjährungsvorschrift des § 439 HGB unterfallen daher grundsätzlich auch außervertragliche Ansprüche, insbesondere solche aus Delikt (BGH, TranspR 2008, 84 Rn. 13) und ungerechtfertigter Bereicherung wegen zuviel gezahlter Fracht (vgl. Koller, Transportrecht, 8. Aufl., § 439 HGB Rn. 3; Schaffert in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn aaO § 439 Rn. 3).

    Entgegen seiner Ansicht erfordert die Anwendung des § 439 HGB jedoch das Zustandekommen eines wirksamen Speditions- oder Frachtvertrags (vgl. BGH, TranspR 2008, 84 Rn. 13; Koller aaO § 439 HGB Rn. 3; Schaffert in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn aaO § 439 Rn. 3; MünchKomm.HGB/Herber/Eckardt, 2. Aufl., § 439 Rn. 4; MünchKomm.HGB/Bydlinski aaO § 463 Rn. 6; Heymann/Schlüter, HGB, 2. Aufl., § 439 Rn. 2).

    Diese Voraussetzung ist nur beim Abschluss eines wirksamen Frachtvertrags erfüllt (vgl. BGH, TranspR 2008, 84 Rn. 12 f.; Koller aaO § 439 HGB Rn. 3; Schaffert in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn aaO § 439 Rn. 3; MünchKomm.HGB/Bydlinski aaO § 463 Rn. 6; Thume, TranspR 2009, 233, 235).

  • OLG Schleswig, 05.06.2008 - 5 U 24/08

    Verjährung beim Umzugsvertrag

    Insoweit sei auf das Urteil des OLG Dresden zu verweisen, auch wenn diese Entscheidung zwischenzeitlich durch den BGH - Urteil vom 10.1.2008, I ZR 13/05 - aufgehoben worden sei.
  • OLG Frankfurt, 11.10.2010 - 21 U 56/08

    Bereicherungsrechtliche Rückforderung der Versicherungsleistung eines

    Zwar ist der Anwendungsbereich der Vorschrift bewusst weit formuliert ist und erfasst grundsätzlich sämtliche Ansprüche aus einer dem ersten Unterabschnitt (§§ 407 bis 449 HGB) unterliegenden Beförderung, gleichgültig ob es sich um Ansprüche des Frachtführers, des Absenders oder des Empfängers des Transportgutes handelt und auf welchem Rechtsgrund sie beruhen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des Transportrechtsreformgesetz, BT-Drucks. 13/8445, S. 77; BGH TranspR 2008, 84; 2006, 74; Koller, Transportrecht, 7. Aufl., § 439 Rn. 2f; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn-Schaffert, HGB, 2. Aufl., § 439 Rn. 2).
  • LG Hamburg, 21.11.2011 - 328 O 525/10

    Frachtgeschäft: Voraussetzung eines wirksamen Beförderungsvertrages im

    Die Bestimmung des § 439 HGB bezieht sich auf alle Ansprüche, die mit der Beförderung in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen unabhängig davon, auf welchem Rechtsgrund sie beruhen (BGH, TranspR 2008, 84, 85).

    Diese Auffassung beruht auf einer unrichtigen Interpretation der bereits zitierten Entscheidung des BGH (TranspR 2008, 84).

  • OLG Hamburg, 22.09.2011 - 6 U 234/10

    Frachtgeschäft: Aufwendungsersatzanspruch eines mit dem Transport und der

    Für die Anwendung des § 439 HGB auf Schadensersatzansprüche des Absenders genügt bereits ein räumlich und zeitlich enger Zusammenhang mit der Beförderung (vgl. BGH NJW-RR 2008, 1359, 1360).
  • OLG Frankfurt, 23.02.2018 - 13 U 151/16

    Geltendmachung der Haftungsbeschränkungen des Montrealer Übereinkommens gegenüber

    Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass es sich um außervertragliche Ansprüche handelt, die mit einer frachtvertraglichen Beförderung in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen (BGH, Urt. v. 1001.2008, I ZR 13/05, juris Rn. 13; MüKoHGB/Eckardt, 3. A. 2014, § 439 Rn. 5; Koller, Transportrecht, 9. A. 2016, § 439 Rn. 2).
  • LG Bonn, 27.07.2016 - 5 T 76/16

    Versagung der Gewährung von Prozesskostenhilfe; Verjährung von Ansprüchen aus

    Dieser erfasst neben den in den §§ 407 HGB ff explizit geregelten Ansprüchen auch alle sonstigen vertraglichen und außervertraglichen Ansprüche, etwa Bereicherungsansprüche gemäß §§ 812 ff. BGB, Ansprüche aus unerlaubter Handlung gemäß §§ 823 ff. BGB und aus Eigentum gemäß §§ 985, 987 ff. BGB, sofern diese mit einer Beförderung in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen (BGH Urt. v. 20.10.2005 - I ZR 18/03, TranspR 2006, 74, 75; Urt. v. 10.1.2008 - I ZR 13/05, TranspR 2008, 84 Rn. 13; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn-Schaffert, a.a.O., § 439 Rn. 3 m.w.N.).
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