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   BGH, 24.03.1972 - I ZR 130/70   

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BGH, 24.03.1972 - I ZR 130/70 (https://dejure.org/1972,1930)
BGH, Entscheidung vom 24.03.1972 - I ZR 130/70 (https://dejure.org/1972,1930)
BGH, Entscheidung vom 24. März 1972 - I ZR 130/70 (https://dejure.org/1972,1930)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Gesondert berechnete Gegenleistung zur gekauften Ware - Leistungsaustausch des Hauptgeschäfts - Gegenstand eines zusätzlichen Leistungsaustausches - Schutz der Spirituosen-Industrie gegen Wettbewerbsverstöße

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1972, 844
  • GRUR 1972, 611
  • DB 1972, 1012
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 13.02.1961 - I ZR 134/59

    Wettbewerb durch Sondervorteile für den Händler

    Auszug aus BGH, 24.03.1972 - I ZR 130/70
    Der Begriff der Zugabe wird in der Rechtsprechung dahin ausgelegt, daß eine Ware oder Leistung dann als Zugabe im Sinne des § 1 Abs. 1 ZugabeVO anzusehen ist, wenn sie neben einer entgeltlich angebotenen Hauptware ohne besondere Berechnung angeboten wird, der Erwerb der Nebenware vom Abschluß des Geschäfts über die Hauptware abhängig ist und dabei ein innerer Zweckzusammenhang derart besteht, daß die Nebenware mit Rücksicht auf den Erwerb der Hauptware angeboten wird und wegen dieser Abhängigkeit objektiv geeignet ist, den Kunden in seiner Entschließung zum Erwerb der Hauptware zu beeinflussen (RGZ 154, 28, 35 - Freigas; BGHZ 11, 274, 276, 283 [BGH 15.12.1953 - I ZR 167/53] - Orbis-Reisemarken; 34, 264, 267 - Einpfennig-Süßwaren; GRUR 1968, 649, 650 - Rocroni-Ascher).
  • BGH, 15.12.1953 - I ZR 167/53

    Zugabeverordnung. Reisemarken

    Auszug aus BGH, 24.03.1972 - I ZR 130/70
    Der Begriff der Zugabe wird in der Rechtsprechung dahin ausgelegt, daß eine Ware oder Leistung dann als Zugabe im Sinne des § 1 Abs. 1 ZugabeVO anzusehen ist, wenn sie neben einer entgeltlich angebotenen Hauptware ohne besondere Berechnung angeboten wird, der Erwerb der Nebenware vom Abschluß des Geschäfts über die Hauptware abhängig ist und dabei ein innerer Zweckzusammenhang derart besteht, daß die Nebenware mit Rücksicht auf den Erwerb der Hauptware angeboten wird und wegen dieser Abhängigkeit objektiv geeignet ist, den Kunden in seiner Entschließung zum Erwerb der Hauptware zu beeinflussen (RGZ 154, 28, 35 - Freigas; BGHZ 11, 274, 276, 283 [BGH 15.12.1953 - I ZR 167/53] - Orbis-Reisemarken; 34, 264, 267 - Einpfennig-Süßwaren; GRUR 1968, 649, 650 - Rocroni-Ascher).
  • BGH, 07.02.1968 - Ib ZR 6/66
    Auszug aus BGH, 24.03.1972 - I ZR 130/70
    Der Begriff der Zugabe wird in der Rechtsprechung dahin ausgelegt, daß eine Ware oder Leistung dann als Zugabe im Sinne des § 1 Abs. 1 ZugabeVO anzusehen ist, wenn sie neben einer entgeltlich angebotenen Hauptware ohne besondere Berechnung angeboten wird, der Erwerb der Nebenware vom Abschluß des Geschäfts über die Hauptware abhängig ist und dabei ein innerer Zweckzusammenhang derart besteht, daß die Nebenware mit Rücksicht auf den Erwerb der Hauptware angeboten wird und wegen dieser Abhängigkeit objektiv geeignet ist, den Kunden in seiner Entschließung zum Erwerb der Hauptware zu beeinflussen (RGZ 154, 28, 35 - Freigas; BGHZ 11, 274, 276, 283 [BGH 15.12.1953 - I ZR 167/53] - Orbis-Reisemarken; 34, 264, 267 - Einpfennig-Süßwaren; GRUR 1968, 649, 650 - Rocroni-Ascher).
  • BGH, 07.12.1962 - I ZR 68/61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 24.03.1972 - I ZR 130/70
    Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, bestimmt sich dabei nach der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise (BGH aaO; GRUR 1963, 322, 324 - Mal- und Zeichenschule).
  • BGH, 09.10.1968 - I ZR 75/66
    Auszug aus BGH, 24.03.1972 - I ZR 130/70
    Für die Annahme, es handele sich um eine handelsübliche Nebenleistung im Sinne der Ziffer d) besteht auch unter Berücksichtigung der vom Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 9. Oktober 1968 (GRUR 1969, 299 - Probierpaket) aufgestellten Grundsätze kein ausreichender Anhalt.
  • RG, 09.02.1937 - II 162/36

    Verstößt es gegen die Zugabeverordnung vom 9. März 1932, wenn ein Gaswerk durch

    Auszug aus BGH, 24.03.1972 - I ZR 130/70
    Der Begriff der Zugabe wird in der Rechtsprechung dahin ausgelegt, daß eine Ware oder Leistung dann als Zugabe im Sinne des § 1 Abs. 1 ZugabeVO anzusehen ist, wenn sie neben einer entgeltlich angebotenen Hauptware ohne besondere Berechnung angeboten wird, der Erwerb der Nebenware vom Abschluß des Geschäfts über die Hauptware abhängig ist und dabei ein innerer Zweckzusammenhang derart besteht, daß die Nebenware mit Rücksicht auf den Erwerb der Hauptware angeboten wird und wegen dieser Abhängigkeit objektiv geeignet ist, den Kunden in seiner Entschließung zum Erwerb der Hauptware zu beeinflussen (RGZ 154, 28, 35 - Freigas; BGHZ 11, 274, 276, 283 [BGH 15.12.1953 - I ZR 167/53] - Orbis-Reisemarken; 34, 264, 267 - Einpfennig-Süßwaren; GRUR 1968, 649, 650 - Rocroni-Ascher).
  • BGH, 25.04.2012 - I ZR 105/10

    DAS GROSSE RÄTSELHEFT

    Werbehilfen können allerdings zugleich Werbegaben sein, wenn sie dem Einzel- oder Zwischenhändler einen über die Werbung gegenüber dem Endverbraucher oder Nächstabnehmer hinausgehenden gewichtigen Zweitnutzen bieten, der geeignet ist, den Kaufentschluss des Einzel- oder Zwischenhändlers zu beeinflussen (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 1972 - I ZR 130/70, GRUR 1972, 611, 613 - Cognac-Portionierer; Doepner aaO vor § 7 Rn. 21; Spickhoff/Fritzsche aaO § 7 HWG Rn. 8; Brixius in Bülow/Ring/Artz/Brixius aaO § 7 Rn. 110; Mand in Prütting aaO § 7 HWG Rn. 56).
  • LG Hamburg, 28.04.2009 - 312 O 738/08

    Heilmittelwerbung: Unentgeltliche Abgabe von Rätselzeitschriften an Apotheken;

    Werbehilfen können allerdings auch gleichzeitig Werbegaben sein, wenn sie dem Händler einen über die Werbung gegenüber Endverbrauchern hinausgehenden Zweitnutzen bieten, der geeignet ist, den Kaufentschluss des Händlers zu beeinflussen (BGH, Urt.v. 24.03.1972 - I ZR 130/70 "Cognac-Portionierer"; GRUR 1972, 611, 613; LG Bonn, Urteil vom 04.09.2003, Az. 14 O 53/03- Anlage TW 7 ).
  • OLG Köln, 20.01.1995 - 6 U 157/94

    Zur Wahrung der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO

    Unter einer Zugabe im Sinne des § 1 ZugabeVO ist u.a. eine Ware zu verstehen, die neben einer entgeltlich angebotenen Hauptware ohne besondere Berechnung angeboten oder gewährt wird, wenn der Erwerb der Nebenware vom Erwerb der Haupt - ware abhängig ist und dabei ein innerer Zweckzusammenhang dahin besteht, daß die Nebenware mit Rücksicht auf den Erwerb der Hauptware angeboten wird und wegen dieser Abhängigkeit objektiv geeignet ist, den Kunden in seiner Entschließung zum Erwerb der Hauptware zu beeinflussen (st. RSpr. z.B. BGH GRUR 1972, 611, 612 - Cognac-Portionierer; WRP 1975, 721, 722; WRP 1994, 540, 541 - Stofftragetasche, je m.w.N.).
  • BGH, 07.11.1975 - I ZR 31/74

    Kostenlose Besichtigungsreise als Zugabe zum Immobilienverkauf - Auslegung des

    Es fehlt auch nicht an dem für Zugaben erforderlichen inneren Zweckzusammenhang, zwischen dem Haupt- und dem Nebengeschäft, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Annahme einer Zugabe erforderlich ist (vgl. BGHZ 34, 264, 267 - Einpfennig-Süßwaren; GRUR 1964, 509, 510 - Wagenwaschplatz; GRUR 1972, 611, 612 - Cognac-Portionierer).
  • BGH, 21.04.1978 - I ZR 165/76

    Zugabe von Waren - Begriff der Warengleichheit - Gleichheit von

    Auch diese Rüge greift nicht durch: Ob eine Ware Nebenware zu einer anderen Ware ist, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung, die sich vornehmlich an der Art und dem erkennbaren wirtschaftlichen Sinn des Angebots orientiert (st. Rspr. vgl. z.B. BGH GRUR 1972, 611 Cognac-Portionierer).
  • BGH, 30.06.1976 - I ZR 31/75

    Einordnung von Verpackungsmaterial als handelsübliches Zubehör -

    Dagegen wendet sich die Revision jedoch mit Erfolg, Maßgeblich ist insoweit, ob die Werbung dahin aufgefaßt wird, es werde neben einer Hauptware eine Nebenware unentgeltlich oder zu einem Scheinentgelt bzw. zur Verschleierung der Zugabe zu einem Gesamtpreis angekündigt, wofür auf die Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise abzustellen ist (vgl. BGHZ 11, 274, 276 - Orbis-Reisemarken; GRUR 1972, 611, 612 - Cognak-Portionierer).
  • BGH, 30.05.1975 - I ZR 45/74

    Leihweise Überlassung einer Kaffeemaschine durch Kaffeevertriebsuntenehmen bei

    Eine Zugabe liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn eine Ware oder Leistung neben einer entgeltlich angebotenen Hauptware ohne besondere Berechnung angeboten wird, der Erwerb der Nebenware vom Abschluß des Geschäfts über die Hauptware abhängig ist und dabei ein innerer Zweckzusammenhang dahin besteht, daß die Nebenware mit Rücksicht auf den Erwerb der Hauptware angeboten wird und wegen dieser Abhängigkeit objektiv geeignet ist, den Kunden in seiner Entschließung zum Erwerb der Hauptware zu beeinflussen (vgl. BGH GRUR 1972, 611 - Cognac-Portionierer m.w.N.).
  • LG Bonn, 04.09.2003 - 14 O 53/03

    Heilmittelwerbung, Zugabeverbot, Adressat der Werbung

    Etwas anderes gilt jedoch, soweit - überwiegend - eine Werbung auch gegenüber dem Einzelhändler (Apotheker) bezweckt wird, da in diesem Fall eine unsachliche Beeinflussung zu befürchten ist (vgl. BGH GRUR 1977, 257, 259; GRUR 1972, 611, 613).
  • BGH, 07.11.1975 - I ZR 84/74

    Anwendbarkeit der ZugabeVO (Zugabeverordnung) auf den Handel mit Grundstücken -

    Es fehlt nicht an dem für Zugaben erforderlichen inneren Zweckzusammenhang zwischen dem Haupt- und dem Nebengeschäft, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Annahme einer Zugabe erforderlich ist (vgl. BGHZ 34, 264, 267 - Einpfennig-Süßwaren; GRUR 1964, 509, 510 - Wagenwaschplatz; GRUR 1972, 611, 612 - Cognac-Portionierer).
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