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   BGH, 02.06.2022 - I ZR 140/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,12615
BGH, 02.06.2022 - I ZR 140/15 (https://dejure.org/2022,12615)
BGH, Entscheidung vom 02.06.2022 - I ZR 140/15 (https://dejure.org/2022,12615)
BGH, Entscheidung vom 02. Juni 2022 - I ZR 140/15 (https://dejure.org/2022,12615)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

    YouTube II

  • rechtsprechung-im-internet.de

    YouTube II

    Art 3 Abs 1 EGRL 29/2001, Art 3 Abs 2 Buchst a EGRL 29/2001, Art 3 Abs 2 Buchst b EGRL 29/2001, Art 14 Abs 1 EGRL 31/2000, Art 8 Abs 2 Buchst a EGRL 48/2004
    Urheberrechtsverletzung im Internet: Betreiber einer Video-Sharing-Plattform als Täter einer öffentlichen Wiedergabe der von Nutzern hochgeladenen rechtsverletzenden Inhalte; Verbindung eines Tonträgers mit Bildern als eigenständige Nutzungsart; Voraussetzung eines ...

Kurzfassungen/Presse (19)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zur Haftung von "YouTube" und "uploaded" für Urheberrechtsverletzungen

  • MIR - Medien Internet und Recht (Kurzmitteilung)

    Sharehosting und Video-Sharing-Plattformen - Sieben Entscheidungen zur Haftung von "YouTube" und "uploaded" für Urheberrechtsverletzungen

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Haftung von Videoportalen und Sharehosting-Plattformen

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Videoplattformen wie YouTube und Sharehoster wie uploaded können für Urheberrechtsverletzungen durch von Nutzern hochgeladene Inhalte haften

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    YouTube - und die Urheberrechtsverletzungen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Urheberrechtsverletzungen im Netz: Plattformen haften für Ihre Nutzer

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Haftung von YouTube und uploaded für Urheberrechtsverletzungen

  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    Haftung des Betreibers einer Internetvideoplattform - YouTube

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Haftung des Betreibers einer Internetvideoplattform - YouTube

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)
  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Haftung von YouTube und Uploaded für die Rechtsverletzungen Dritter

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Zur Haftung der Diensteanbieter "YouTube" und "uploaded" für urheberrechtsverletzende Inhalte

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Haftung von YouTube für Urheberrechtsverletzungen

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)
  • lhr-law.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Haftet Youtube für Rechtsverletzungen von Uploadern?

  • ra-plutte.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Haftung von YouTube bei Urheberrechtsverletzungen seiner User?

  • urheberrecht.org (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Haftung von Youtube für Urheberrechtsverletzungen

  • urheberrecht.org (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Haftung von Youtube für Urheberrechtsverletzungen bei User Generated Content

  • lto.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 22.02.2018)

    BGH verhandelt über Urheberrechtsverletzungen: YouTube und Google als Störer?

Besprechungen u.ä.

  • verfassungsblog.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Störerhaftung ist tot, lang lebe die Störerhaftung

Sonstiges

  • wbs-law.de (Sonstiges)

    Haftet YouTube für Urheberrechtsverletzungen?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • (Für BGHZ vorgesehen)
  • NJW 2022, 2980
  • MDR 2022, 1229
  • GRUR 2022, 1308
  • MMR 2022, 870
  • K&R 2022, 596
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • OLG Hamburg, 12.01.2023 - 5 U 22/19
    Auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens und zwischenzeitlich ergangener höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH GRUR 2022, 1308 - YouTube II) ist im Streitfall keine abweichende Bewertung gerechtfertigt.

    Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, letztlich dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 26 - YouTube II).

    Eine hinreichende Bestimmtheit ist für gewöhnlich gegeben, wenn eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung erfolgt oder die konkret angegriffene Verletzungsform antragsgegenständlich ist und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lässt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Anknüpfungspunkt für den Rechtsverstoß und damit das Unterlassungsgebot liegen soll (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 26 - YouTube II).

    Vorliegend sind die einzelnen antragsgegenständlichen Musikaufnahmen durch die Titelbezeichnung hinreichend identifiziert (vgl. hierzu BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 30 - YouTube II).

    Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg steht zwischen den Parteien vorliegend zu Recht nicht im Streit; sie folgt - wie das Landgericht zutreffend angenommen hat - aus § 32 ZPO, da die bis zum 22.01.2019 von der Antragsgegnerin betriebene Internetplattform im Inland abrufbar ist (vgl. BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 23 - YouTube II).

    Nach diesem Recht sind insbesondere das Bestehen des Rechts, die Rechtsinhaberschaft des Verletzten, Inhalt und Umfang des Schutzes sowie der Tatbestand und die Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung zu beurteilen (st.Rspr.;BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 32 - YouTube II).

    (1) Der auf Wiederholungsgefahr gestützte und in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch besteht nur, wenn das beanstandete Verhalten der Antragsgegnerin sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Entscheidungszeitpunkt rechtswidrig ist (st.Rspr.; BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 68 - YouTube II).

    (2) Nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Vornahme der beanstandeten Handlungen - Nichtverhinderung des Hochladens des Nutzers "H. B." am 16.12.2017 und des Hochladens des Nutzers "P." am 30.12.2017 (abgemahnt am 19.01.2018, Anlage Ast 9) - fällt die in Rede stehende öffentliche Wiedergabe in Form der öffentlichen Zugänglichmachung in den Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und b RL 2001/29/EG, weil bei dem Abruf einer im Internet bereitgestellten Datei die Wiedergabe in Form der Zugänglichmachung gegenüber Mitgliedern der Öffentlichkeit erfolgt, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe in Form der Zugänglichmachung ihren Ursprung nimmt, nicht anwesend sind (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 71 - YouTube II).

    Die Voraussetzung der Öffentlichkeit der Wiedergabe liegt vor, wenn - wie im Streitfall - urheberrechtlich geschützte Inhalte auf einer Internetplattform zum Abruf durch deren Nutzer bereitgestellt werden (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 73 - YouTube II).

    Auch die Einstufung als "öffentliche Wiedergabe" i.S.v. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und b RL 2001/29/EG, die erfordert, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich vom bisher verwendeten unterscheidet, oder - ansonsten - für ein neues Publikum wiedergegeben wird, also für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht dachte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 74 - YouTube II), ist im Streitfall erfüllt.

    Soweit der angegriffenen Wiedergabe keine öffentliche Wiedergabe im Internet vorausgegangen ist, handelt es sich darüber hinaus um ein anderes technisches Verfahren (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 75 - YouTube II).

    (3) Zur Handlung der Wiedergabe durch den Plattformbetreiber bedarf es der Beurteilung, ob das betreffende Tätigwerden unter Berücksichtigung des spezifischen Kontexts als eigene Handlung der Wiedergabe einzustufen ist (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 76 - YouTube II).

    Es geht insoweit um eine täterschaftliche Haftung des Plattformbetreibers, die an die Stelle von dessen bisheriger Störerhaftung tritt (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 113 - YouTube II).

    (a) Eine täterschaftliche Haftung des Plattformbetreibers im Hinblick auf eine eigene öffentliche Wiedergabe der von Nutzern hochgeladenen rechtsverletzenden Inhalte liegt vor, wenn ein Plattformbetreiber, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass über seine Plattform im Allgemeinen durch Nutzer derselben geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, nicht die geeigneten technischen Maßnahmen ergreift, die von einem die übliche Sorgfalt beachtenden Wirtschaftsteilnehmer in seiner Situation erwartet werden können, um Urheberrechtsverletzungen auf dieser Plattform glaubwürdig und wirksam zu bekämpfen und/oder ob dieser Betreiber an der Auswahl geschützter Inhalte, die rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, beteiligt ist, auf seiner Plattform Hilfsmittel anbietet, die speziell zum unerlaubten Teilen solcher Inhalte bestimmt sind, oder ein solches Teilen wissentlich fördert, wofür der Umstand sprechen kann, dass der Betreiber ein Geschäftsmodell gewählt hat, das die Nutzer seiner Plattform dazu anregt, geschützte Inhalte auf dieser Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich zu machen (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 77 - YouTube II).

    (b) Streitgegenständlich ist die dritte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Betracht kommende Fallkonstellation, nämlich dass ein Plattformbetreiber, obwohl er vom Rechtsinhaber darauf hingewiesen wurde, dass ein geschützter Inhalt über seine Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht wurde, nicht unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um den Zugang zu diesem Inhalt zu verhindern (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 78, Rn. 111 - YouTube II).

    (d) Erforderlich ist zur Begründung einer täterschaftlichen Haftung des Plattformbetreibers als öffentliche Wiedergabe der von den Nutzern hochgeladenen rechtsverletzenden Inhalte in dieser dritten hier gegenständlichen Fallkonstellation ein vorheriger klarer Hinweis auf eine Rechtsverletzung (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 117 - YouTube II), und zwar im Falle einer Meldung eines rechtswidrig öffentlich wiedergegebenen geschützten Inhalts ausreichende Angaben, die es dem Betreiber der Plattform ermöglichen, sich ohne eingehende rechtliche Prüfung davon zu überzeugen, dass die Wiedergabe rechtswidrig ist (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 115 - YouTube II).

    Der Hinweis muss so konkret gefasst sein, dass der Adressat den Rechtsverstoß unschwer und ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung feststellen kann (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 115 - YouTube II).

    Der Umfang der vom Plattformbetreiber zu verlangenden Prüfung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere vom Gewicht der angezeigten Rechtsverletzungen auf der einen und den Erkenntnismöglichkeiten des Betreibers auf der anderen Seite (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 115 - YouTube II).

    Das Vorliegen einer Rechtsverletzung kann unschwer und ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Prüfung nur auf der Grundlage einer klaren und zweifelsfreien Rechtsberühmung erfolgen (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 117 - YouTube II).

    Im Falle des Antragstellers, der sich hinsichtlich der gegenständlichen Musikaufnahmen und des Bandübernahmevertrages mit Telamo auf Streamingrechte für YouTube beruft, die vom Bandübernahmevertrag nicht erfasst sein sollten, musste der Adressat des Hinweises in die Lage versetzt werden, das Verbleiben dieser Nutzungsrechte beim Antragsteller unschwer und ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Prüfung nachzuvollziehen (vgl. BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 117 - YouTube II).

    (4) Wenn eine täterschaftliche Haftung des Plattformbetreibers ausscheidet, weil es an einer hinreichenden Inkenntnissetzung oder einer Verletzung der Prüfungs- und Handlungspflicht fehlt, kommt nach Art. 14 Abs. 1 RL 2000/31/EG auch keine Haftung als Gehilfin der von Nutzern der Plattform begangenen Urheberrechtsverletzungen in Betracht, sofern der Plattformbetreiber - wie hier - keine Kenntnis oder Kontrolle über die gespeicherten Inhalte hat (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 123 - YouTube II).

    (5) Da sich nach der Rechtslage im Zeitpunkt der beanstandeten Handlungen - Dezember 2017 bis April 2018 - schon keine täterschaftliche Haftung der Antragsgegnerin als Plattformbetreiberin wegen rechtswidriger öffentlicher Wiedergabe i.S.v. § 15 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 UrhG, § 19a UrhG, § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 3 UrhG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und b RL 2001/29/EG ergibt, kommt es vorliegend nicht darauf an, ob die geltend gemachten Ansprüche auch zum Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung nach § 97 Abs. 1 UrhG i.V.m. den Vorschriften des UrhDaG begründet sind (vgl. hierzu BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 124 - YouTube II).

  • OLG Hamburg, 30.11.2022 - 5 U 22/19
    Auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens und zwischenzeitlich ergangener höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH GRUR 2022, 1308 - YouTube II) ist im Streitfall keine abweichende Bewertung gerechtfertigt.

    Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO ) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, letztlich dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 26 - YouTube II).

    Eine hinreichende Bestimmtheit ist für gewöhnlich gegeben, wenn eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung erfolgt oder die konkret angegriffene Verletzungsform antragsgegenständlich ist und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lässt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Anknüpfungspunkt für den Rechtsverstoß und damit das Unterlassungsgebot liegen soll (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 26 - YouTube II).

    Vorliegend sind die einzelnen antragsgegenständlichen Musikaufnahmen durch die Titelbezeichnung hinreichend identifiziert (vgl. hierzu BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 30 - YouTube II).

    Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg steht zwischen den Parteien vorliegend zu Recht nicht im Streit; sie folgt - wie das Landgericht zutreffend angenommen hat - aus § 32 ZPO , da die bis zum 22.01.2019 von der Antragsgegnerin betriebene Internetplattform im Inland abrufbar ist (vgl. BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 23 - YouTube II).

    Nach diesem Recht sind insbesondere das Bestehen des Rechts, die Rechtsinhaberschaft des Verletzten, Inhalt und Umfang des Schutzes sowie der Tatbestand und die Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung zu beurteilen (st.Rspr.; BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 32 - YouTube II).

    (1) Der auf Wiederholungsgefahr gestützte und in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch besteht nur, wenn das beanstandete Verhalten der Antragsgegnerin sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Entscheidungszeitpunkt rechtswidrig ist (st.Rspr.; BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 68 - YouTube II).

    (2) Nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Vornahme der beanstandeten Handlungen - Nichtverhinderung des Hochladens des Nutzers "Hernán Barrios" am 16.12.2017 und des Hochladens des Nutzers "Picu" am 30.12.2017 (abgemahnt am 19.01.2018, Anlage Ast 9) - fällt die in Rede stehende öffentliche Wiedergabe in Form der öffentlichen Zugänglichmachung in den Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und b RL 2001/29/EG , weil bei dem Abruf einer im Internet bereitgestellten Datei die Wiedergabe in Form der Zugänglichmachung gegenüber Mitgliedern der Öffentlichkeit erfolgt, die an dem Ort, an dem die Wiedergabe in Form der Zugänglichmachung ihren Ursprung nimmt, nicht anwesend sind (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 71 - YouTube II).

    Die Voraussetzung der Öffentlichkeit der Wiedergabe liegt vor, wenn - wie im Streitfall - urheberrechtlich geschützte Inhalte auf einer Internetplattform zum Abruf durch deren Nutzer bereitgestellt werden (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 73 - YouTube II).

    Auch die Einstufung als "öffentliche Wiedergabe" i.S.v. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und b RL 2001/29/EG , die erfordert, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich vom bisher verwendeten unterscheidet, oder - ansonsten - für ein neues Publikum wiedergegeben wird, also für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht dachte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 74 - YouTube II), ist im Streitfall erfüllt.

    Soweit der angegriffenen Wiedergabe keine öffentliche Wiedergabe im Internet vorausgegangen ist, handelt es sich darüber hinaus um ein anderes technisches Verfahren (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 75 - YouTube II).

    (3) Zur Handlung der Wiedergabe durch den Plattformbetreiber bedarf es der Beurteilung, ob das betreffende Tätigwerden unter Berücksichtigung des spezifischen Kontexts als eigene Handlung der Wiedergabe einzustufen ist (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 76 - YouTube II).

    Es geht insoweit um eine täterschaftliche Haftung des Plattformbetreibers, die an die Stelle von dessen bisheriger Störerhaftung tritt (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 113 - YouTube II).

    (a) Eine täterschaftliche Haftung des Plattformbetreibers im Hinblick auf eine eigene öffentliche Wiedergabe der von Nutzern hochgeladenen rechtsverletzenden Inhalte liegt vor, wenn ein Plattformbetreiber, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass über seine Plattform im Allgemeinen durch Nutzer derselben geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, nicht die geeigneten technischen Maßnahmen ergreift, die von einem die übliche Sorgfalt beachtenden Wirtschaftsteilnehmer in seiner Situation erwartet werden können, um Urheberrechtsverletzungen auf dieser Plattform glaubwürdig und wirksam zu bekämpfen und/oder ob dieser Betreiber an der Auswahl geschützter Inhalte, die rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, beteiligt ist, auf seiner Plattform Hilfsmittel anbietet, die speziell zum unerlaubten Teilen solcher Inhalte bestimmt sind, oder ein solches Teilen wissentlich fördert, wofür der Umstand sprechen kann, dass der Betreiber ein Geschäftsmodell gewählt hat, das die Nutzer seiner Plattform dazu anregt, geschützte Inhalte auf dieser Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich zu machen (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 77 - YouTube II).

    (b) Streitgegenständlich ist die dritte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Betracht kommende Fallkonstellation, nämlich dass ein Plattformbetreiber, obwohl er vom Rechtsinhaber darauf hingewiesen wurde, dass ein geschützter Inhalt über seine Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht wurde, nicht unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um den Zugang zu diesem Inhalt zu verhindern (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 78, Rn. 111 - YouTube II).

    (d) Erforderlich ist zur Begründung einer täterschaftlichen Haftung des Plattformbetreibers als öffentliche Wiedergabe der von den Nutzern hochgeladenen rechtsverletzenden Inhalte in dieser dritten hier gegenständlichen Fallkonstellation ein vorheriger klarer Hinweis auf eine Rechtsverletzung (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 117 - YouTube II), und zwar im Falle einer Meldung eines rechtswidrig öffentlich wiedergegebenen geschützten Inhalts ausreichende Angaben, die es dem Betreiber der Plattform ermöglichen, sich ohne eingehende rechtliche Prüfung davon zu überzeugen, dass die Wiedergabe rechtswidrig ist (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 115 - YouTube II).

    Der Hinweis muss so konkret gefasst sein, dass der Adressat den Rechtsverstoß unschwer und ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung feststellen kann (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 115 - YouTube II).

    Der Umfang der vom Plattformbetreiber zu verlangenden Prüfung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere vom Gewicht der angezeigten Rechtsverletzungen auf der einen und den Erkenntnismöglichkeiten des Betreibers auf der anderen Seite (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 115 - YouTube II).

    Das Vorliegen einer Rechtsverletzung kann unschwer und ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Prüfung nur auf der Grundlage einer klaren und zweifelsfreien Rechtsberühmung erfolgen (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 117 - YouTube II).

    Im Falle des Antragstellers, der sich hinsichtlich der gegenständlichen Musikaufnahmen und des Bandübernahmevertrages mit Telamo auf Streamingrechte für YouTube beruft, die vom Bandübernahmevertrag nicht erfasst sein sollten, musste der Adressat des Hinweises in die Lage versetzt werden, das Verbleiben dieser Nutzungsrechte beim Antragsteller unschwer und ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Prüfung nachzuvollziehen (vgl. BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 117 - YouTube II).

    (4) Wenn eine täterschaftliche Haftung des Plattformbetreibers ausscheidet, weil es an einer hinreichenden Inkenntnissetzung oder einer Verletzung der Prüfungs- und Handlungspflicht fehlt, kommt nach Art. 14 Abs. 1 RL 2000/31/EG auch keine Haftung als Gehilfin der von Nutzern der Plattform begangenen Urheberrechtsverletzungen in Betracht, sofern der Plattformbetreiber - wie hier - keine Kenntnis oder Kontrolle über die gespeicherten Inhalte hat (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 123 - YouTube II).

    (5) Da sich nach der Rechtslage im Zeitpunkt der beanstandeten Handlungen - Dezember 2017 bis April 2018 - schon keine täterschaftliche Haftung der Antragsgegnerin als Plattformbetreiberin wegen rechtswidriger öffentlicher Wiedergabe i.S.v. § 15 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 UrhG , § 19a UrhG , § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 3 UrhG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und b RL 2001/29/EG ergibt, kommt es vorliegend nicht darauf an, ob die geltend gemachten Ansprüche auch zum Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung nach § 97 Abs. 1 UrhG i.V.m. den Vorschriften des UrhDaG begründet sind (vgl. hierzu BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 124 - YouTube II).

  • LG Köln, 18.08.2022 - 14 O 350/21

    Das Foto von einer Fototapete

    Danach räumt der Urheber Nutzungsrechte im Zweifel nur in dem Umfang ein, den der Vertragszweck unbedingt erfordert (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2016 - I ZR 25/15, GRUR 2017, 266 [juris Rn. 44] = WRP 2017, 320 - World of Warcraft I; Urteil vom 2. Juni 2022 - I ZR 140/15 - YouTube II, Rn. 50, juris).
  • BGH, 13.10.2022 - I ZR 111/21

    DNS-Sperre - BGH konkretisiert Maßnahmen, die Rechtsinhaber vor Geltendmachung

    Der Auskunftsanspruch des § 101 Abs. 3 UrhG erstreckt sich auch nicht auf Bank- und Zahlungsdaten (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 - I ZR 140/15, GRUR 2022, 1308 [juris Rn. 104] = WRP 2022, 1106 - YouTube II), die im vom Senat entschiedenen Fall "Störerhaftung des Access-Providers" weitere Ermittlungsansätze lieferten (vgl. BGHZ 208, 82 [juris Rn. 87]).
  • BGH, 23.02.2023 - I ZR 155/21

    Rundfunkhaftung II

    Der auf Wiederholungsgefahr gestützte und in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch besteht nur, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Revisionsentscheidung rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 - I ZR 140/15, BGHZ 234, 56 [juris Rn. 68] - YouTube II, mwN).
  • LG Frankfurt/Main, 14.12.2022 - 3 O 325/22

    Twitter muss bei einem konkreten Hinweis auf eine Persönlichkeitsverletzung auch

    Er ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von einem konkreten rechtswidrigen Inhalt erlangt und nicht unverzüglich tätig wird, um die in Rede stehende Information oder den Zugang zu ihr zu sperren (vgl. BGH, Urteil vom 2.6.2022 - I ZR 140/15 - YouTube II; BGH, Urteil vom 24.07.2018 - VI ZR 330/17 Rn. 36 - Prozessberichterstattung; BGH, Urteil vom 01.03.2016 - VI ZR 34/15 Rn. 23 - jameda.de II, BGH, Urteil vom 15.10.2020 - I ZR 13/19 Rn. 24 - Störerhaftung des Registrars).

    Ein Host-Provider ist dabei nicht nur zur einmaligen Löschung oder Entfernung des Zugangs zu einem rechtswidrigen Inhalt, sondern bei einer Störerhaftung zur Unterlassung verpflichtet (vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 22.6.2021 - C-682/18, C-683/18 (Frank Peterson/Google LLC ua [C-682/18] u. Elsevier Inc./Cyando AG [C-683/18]); BGH, Urteil vom 02.06.2022 - I ZR 140/15 -YouTube II; BGH, Beschluss vom 20.09.2018 - I ZR 53/17).

  • BGH, 12.01.2023 - I ZR 223/19

    BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zum Vertrieb von

    a) Der vom Kläger auf Wiederholungsgefahr gestützte und in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch besteht nur, wenn das beanstandete Verhalten des Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Revisionsverhandlung rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 - I ZR 140/15, GRUR 2022, 1308 [juris Rn. 68] = WRP 2022, 1106 - YouTube II, mwN).
  • BGH, 02.02.2023 - III ZR 63/22
    Die Unterlassungshauptanträge sind, was der Senat im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen hat (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 - I ZR 140/15, GRUR 2022, 1308 Rn. 25 mwN), unter Berücksichtigung des Klagevortrags hinreichend bestimmt.
  • LG Leipzig, 01.03.2023 - 5 O 807/22

    Netzsperren: DNS-Resolver Quad9 wegen Urheberrechtsverletzung verurteilt

    Dabei ist zunächst unschädlich, dass die Klägerin in ihrer Begründung des Klageantrags zunächst selbst auf die Störerhaftung der Beklagten abgestellt hat, so wie sie sich aus der Ausprägung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bis zu dessen Urteilen vom 02.06.2022 (I ZR 140/15 -YouTube II) ergibt.
  • OLG Köln, 21.10.2022 - 6 U 61/22

    Rechtmäßigkeit der Weitersendung und öffentlichen Zugänglichmachung einer

    Der Streitgegenstand ist auch dann hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und damit ausreichend konkret gefasst, wenn der Antragsteller auf die konkrete Verletzungsform Bezug nimmt (vgl. BGH, Urteil vom 06.02.2022 - I ZR 140/15, WRP 2022, 1106 - YouTube II mwN).
  • OLG Brandenburg, 14.02.2023 - 6 U 14/20

    Verjährung von Ansprüchen wegen vermeintlich unlauterer Mitarbeiterabwerbung

  • KG, 14.09.2022 - 24 U 9/22

    Ziemiak-Interview

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   BGH, 02.06.2022 - I ZR 135/18   

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https://dejure.org/2022,12643
BGH, 02.06.2022 - I ZR 135/18 (https://dejure.org/2022,12643)
BGH, Entscheidung vom 02.06.2022 - I ZR 135/18 (https://dejure.org/2022,12643)
BGH, Entscheidung vom 02. Juni 2022 - I ZR 135/18 (https://dejure.org/2022,12643)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF

    uploaded III

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Uploaded III

    Art 3 Abs 2 Buchst b EGRL 29/2001, Art 3 Abs 2 EGRL 48/2004, § 19a UrhG, § 85 Abs 1 S 1 Alt 3 UrhG, § 97 Abs 1 UrhG
    Urheberrechtsschutz im Internet: Täterschaftliches Handeln des Betreibers einer Sharehosting-Plattform bei einer rechtswidrigen öffentlichen Wiedergabe; Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung; Pflichten des Betreibers nach Hinweis des Rechtsinhabers auf die ...

  • IWW
  • rewis.io

    Uploaded III

  • Betriebs-Berater

    Täterschaftliche Haftung des Betreibers einer Sharehosting-Plattform wegen einer öffentlichen Wiedergabe - uploaded III

  • rechtsportal.de

    Täterschaftliche Haftung des Betreibers einer Sharehosting-Plattform wegen der öffentlichen Wiedergabe eines Tonträgers; Pflicht zur unverzüglichen Verhinderung des Zugangs zur konkret beanstandeten Datei und zu weiteren, im Zeitpunkt der Beanstandung bereits ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)

    Urheberrecht: uploaded III

  • datenbank.nwb.de

    Uploaded III

Kurzfassungen/Presse (3)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zur Haftung von "YouTube" und "uploaded" für Urheberrechtsverletzungen

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Haftung von Sharehosting-Plattform Uploaded ("uploaded III")

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Zur Haftung der Diensteanbieter "YouTube" und "uploaded" für urheberrechtsverletzende Inhalte

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • (Für BGHZ vorgesehen)
  • NJW 2022, 2998
  • MDR 2022, 1230
  • GRUR 2022, 1328
  • MMR 2022, 881
  • K&R 2022, 692
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 02.06.2022 - I ZR 140/15

    Zur Haftung der Diensteanbieter "YouTube" und "uploaded" für

    Für den durch Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/29/EG vollharmonisierten Bereich tritt mithin die Haftung als Täter an die Stelle der bisherigen Störerhaftung (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 - I ZR 135/18, Urteilsumdruck Rn. 42 - uploaded III, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • LG Köln, 29.09.2022 - 14 O 29/21

    Content Delivery Networks und DNS-Resolver können täterschaftlich für

    Da Gegenstand der Klage allein Ansprüche wegen einer Verletzung der Tonträgerherstellerrechte nach § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG sind, für die die Klägerin im Inland Schutz beansprucht, ist im Streitfall deutsches Urheberrecht anzuwenden (BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 - I ZR 135/18 - uploaded III, Rn. 21, juris).

    Ein unverzügliches Tätigwerden der Beklagten ist damit nicht gegeben (vergleiche zur fehlenden Unverzüglichkeit bei einer fortdauernden Verfügbarkeit von zwei Tagen nach dem Hinweis BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 - I ZR 135/18 - Uploaded III, Rn. 45, juris).

    a) Dabei ist zunächst unschädlich, dass die Klägerin in ihrer Begründung des Klageantrags zu 2) auf die Störerhaftung der Beklagten abgestellt hat, so wie sie sich aus der Ausprägung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bis zu dessen Urteilen vom 02.06.20XX (I ZR 140/15 - YouTube II; I ZR 135/18; 53/17 und andere - uploaded) ergibt.

    Dabei sollen die schon bisher für die Störerhaftung geltenden, an den Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung zu stellenden Anforderungen auf die Prüfung der öffentlichen Wiedergabe übertragbar sein, weil haftungsauslösend auch hier nur die konkrete Kenntnis von der Urheberrechtsverletzung im Einzelfall ist (vergleiche BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 - I ZR 135/18 - Uploaded III, Rn. 42, juris).

    Insbesondere hat die Beklagte unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles auch nicht unverzüglich gehandelt, weil das Musikalbum nach dem Hinweis noch rund 8 Monate lang verfügbar war (vergleiche zur fehlenden Unverzüglichkeit bei einer fortdauernden Verfügbarkeit von zwei Tagen nach dem Hinweis BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 - I ZR 135/18 - Uploaded III, Rn. 45, juris).

    c) Der Diensteanbieter muss zum einen zumutbare Vorsorgemaßnahmen ergreifen, mit denen das Hochladen von Dateien mit vergleichbarem rechtsverletzenden Inhalt in Zukunft verhindert wird und ist zum anderen auch zur Beseitigung fortdauernder und damit in die Zukunft reichender Rechtsverletzungen verpflichtet (BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 - I ZR 135/18 -, Rn. 47, juris).

    Die Beschränkung des Anspruchsumfangs auf die Unterbindung der konkret beanstandeten Verletzungshandlung wäre mit dem Gebot der wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums gemäß Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums unvereinbar, weil damit die durch den Hinweis des Rechtsinhabers ausgelösten Prüfungspflichten und darauf bezogene Maßnahmen der Rechtsdurchsetzung - etwa ein gerichtlicher Unterlassungstitel - schon durch nur unbedeutende Abwandlungen umgangen werden könnten und ihnen die praktische Wirksamkeit genommen wäre (zu Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr vgl. EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2019 - C-18/18, GRUR 2019, 1208 [juris Rn. 41 bis 46] = WRP 2019, 1452 - Glawischnig-Piesczek; zitiert nach: BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 - I ZR 135/18 - Uploaded III, Rn. 48, juris).

    Darauf, ob auch danach noch eine weitere gleichartige Rechtsverletzung erfolgt ist, kommt es nicht maßgeblich an (vergleiche BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 - I ZR 135/18 - Uploaded III, Rn. 49, juris).

    Der auf Wiederholungsgefahr gestützte und in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch besteht nur, wenn das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Revisionsentscheidung rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 16. Dezember 2021 - I ZR 201/20, GRUR 2022, 229 [juris Rn. 26] = WRP 2022, 318 - ÖKO-TEST III, mwN; BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 - I ZR 135/18 -, Rn. 27, juris).

    Danach kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden, soweit die Abmahnung berechtigt ist und sie § 97 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 UrhG entspricht (BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 - I ZR 135/18 -, Rn. 52, juris).

  • OLG Hamburg, 23.03.2023 - 5 U 128/17

    Filesharing, lizenzanaloger Schadensersatzanspruch

    Auch unter Beachtung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in seinen Urteilen vom 02.06.2022 (u.a. BGH GRUR 2022, 1324 - uploaded II; BGH GRUR 2022, 1328 - uploaded III) sowie unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens ist die Bewertung des Landgerichts im Ergebnis zutreffend.

    Die vorliegende Schadensersatzklage ist auch unter Beachtung der zwischenzeitlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in seinen Urteilen vom 02.06.2022 (BGH GRUR 2022, 1324 - uploaded II; BGH GRUR 2022, 1328 - uploaded III) sowie unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens begründet.

    Um festzustellen, ob der Betreiber einer Sharehosting-Plattform in voller Kenntnis seines Verhaltens bei der unerlaubten Wiedergabe geschützter Inhalte durch Nutzer seiner Plattform tätig wird, um anderen Internetnutzern Zugang zu solchen Inhalten zu verschaffen, sind alle Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die die betreffende Situation kennzeichnen und es ermöglichen, direkt oder indirekt Schlussfolgerungen hinsichtlich der Frage zu ziehen, ob der Betreiber bei der unerlaubten Wiedergabe dieser Inhalte vorsätzlich tätig wird oder nicht (EuGH GRUR 2021, 1054, 1060 Rn. 77-81 und 83 - YouTube und Cyando; BGH GRUR 2022, 1328, 1331 Rn. 36 - uploaded III).

    Anders verhält es sich jedoch, wenn der Betreiber, obwohl er vom Rechtsinhaber darauf hingewiesen wurde, dass ein geschützter Inhalt über seine Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht wurde, nicht unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um den Zugang zu diesem Inhalt zu verhindern (EuGH GRUR 2021, 1054, 1060 Rn. 85 - YouTube und Cyando; BGH GRUR 2022, 1324 Rn. 26 - uploaded II; BGH GRUR 2022, 1328, 1331 Rn. 38 - uploaded III).

    Ob das fragliche Tätigwerden Erwerbszwecken dient, ist zwar nicht gänzlich unerheblich, doch allein die Tatsache, dass der Betreiber einer Sharehosting-Plattform Erwerbszwecke verfolgt, erlaubt weder die Feststellung, dass er hinsichtlich der rechtswidrigen Wiedergabe geschützter Inhalte durch einige seiner Nutzer vorsätzlich handelt, noch eine dahingehende Vermutung (EuGH GRUR 2021, 1054, 1060 Rn. 86 - YouTube und Cyando; BGH GRUR 2022, 1324 Rn. 27 - uploaded II; BGH GRUR 2022, 1328, 1331 Rn. 39 - uploaded III).

    Der Betreiber, der vom Rechtsinhaber darauf hingewiesen wurde, dass ein geschützter Inhalt über seine Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht wurde, ergreift nicht unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, um den Zugang zu diesem Inhalt zu verhindern (BGH GRUR 2022, 1324 Rn. 25 - uploaded II; BGH GRUR 2022, 1328 Rn. 41 - uploaded III).

    Auf die Haftungsprivilegierung, die in der der Umsetzung des Art. 14 Abs. 1 RL 2000/31/EG dienenden Vorschrift des § 10 TMG vorgesehen ist, kann sich die täterschaftlich haftende Beklagte nicht berufen (vgl. BGH GRUR 2022, 1328 Rn. 50 - uploaded III).

  • BGH, 02.06.2022 - I ZR 53/17

    Zur Haftung der Diensteanbieter "YouTube" und "uploaded" für

    Insbesondere kann keine antragsgemäße Verurteilung auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts ergehen, dass die Beklagte nach klaren Hinweisen der Klägerin die rechtsverletzenden Inhalte nicht gelöscht oder den Zugang zu ihnen nicht gesperrt hat, auch wenn dies die Annahme einer öffentlichen Wiedergabe rechtfertigen könnte (dazu BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 - I ZR 135/18, Urteilsumdruck Rn. 42 - uploaded III, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • LG Leipzig, 01.03.2023 - 5 O 807/22

    Netzsperren: DNS-Resolver Quad9 wegen Urheberrechtsverletzung verurteilt

    Da Gegenstand der Klage allein Ansprüche wegen einer Verletzung der Tonträgerherstellerrechte nach § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG sind, für die die Klägerin im Inland Schutz beansprucht, ist im Streitfall deutsches Urheberrecht anzuwenden (BGH, Urteil vom 2. Juni 2022, I ZR 135/18 - uploaded III, Rn. 21, juris).

    Nach dem nicht substantiiert bestrittenen Vortrag des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung war es bis zuletzt möglich, über den DNS-Resolver der Beklagten eine Verbindung herzustellen auf die im Tenor genannten Seiten (vgl. zur fehlenden Unverzüglichkeit bei einer fortdauernden Verfügbarkeit von zwei Tagen nach dem Hinweis: BGH, Urteil vom 2. Juni 2022, I ZR 135/18 - Uploaded III, Rz 45, juris).

    Der Diensteanbieter muss zum einen zumutbare Vorsorgemaßnahmen ergreifen, mit denen das Hochladen von Dateien mit vergleichbarem rechtsverletzenden Inhalt in Zukunft verhindert wird und ist zum anderen auch zur Beseitigung fortdauernder und damit in die Zukunft reichender Rechtsverletzungen verpflichtet (BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 -I ZR 135/18 -,Rn. 47, Juris).

    Darauf, ob auch danach noch eine weitere gleichartige Rechtsverletzung erfolgt ist, kommt es nicht maßgeblich an (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2022, I ZR 135/18 - Uploaded III, Rn. 49, juris).

  • BGH, 02.06.2022 - I ZR 54/17

    Zur Haftung der Diensteanbieter "YouTube" und "uploaded" für

    Insbesondere kann keine antragsgemäße Verurteilung auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts ergehen, dass die Beklagte nach klaren Hinweisen der Klägerinnen die rechtsverletzend verfügbaren Inhalte nicht gelöscht oder den Zugang zu ihnen nicht gesperrt hat, auch wenn dies die Annahme einer öffentlichen Wiedergabe rechtfertigen könnte (dazu BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 - I ZR 135/18, Urteilsumdruck Rn. 42 - uploaded III, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 02.06.2022 - I ZR 57/17

    Zur Haftung der Diensteanbieter "YouTube" und "uploaded" für

    Insbesondere kann keine antragsgemäße Verurteilung auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts ergehen, dass die Beklagte nach klaren Hinweisen der Klägerin die rechtsverletzenden Inhalte nicht gelöscht oder den Zugang zu ihnen nicht gesperrt hat, auch wenn dies die Annahme einer öffentlichen Wiedergabe rechtfertigen könnte (dazu BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 - I ZR 135/18, Urteilsumdruck Rn. 42 - uploaded III, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 02.06.2022 - I ZR 56/17

    Zur Haftung der Diensteanbieter "YouTube" und "uploaded" für

    Insbesondere kann keine antragsgemäße Verurteilung auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts ergehen, dass die Beklagte nach klaren Hinweisen der Klägerin die rechtsverletzenden Inhalte nicht gelöscht oder den Zugang zu ihnen nicht gesperrt hat, auch wenn dies die Annahme einer öffentlichen Wiedergabe rechtfertigen könnte (dazu BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 - I ZR 135/18, Urteilsumdruck Rn. 42 - uploaded III, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • BGH, 02.06.2022 - I ZR 55/17

    Zur Haftung der Diensteanbieter "YouTube" und "uploaded" für

    Insbesondere kann keine antragsgemäße Verurteilung auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts ergehen, dass die Beklagte nach klaren Hinweisen der Klägerinnen die rechtsverletzenden Inhalte nicht gelöscht oder den Zugang zu ihnen nicht gesperrt hat, auch wenn dies die Annahme einer öffentlichen Wiedergabe rechtfertigen könnte (dazu BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 - I ZR 135/18, Urteilsumdruck Rn. 42 - uploaded III, zur Veröffentlichung bestimmt).
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