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   BGH, 17.11.1983 - I ZR 139/81   

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https://dejure.org/1983,573
BGH, 17.11.1983 - I ZR 139/81 (https://dejure.org/1983,573)
BGH, Entscheidung vom 17.11.1983 - I ZR 139/81 (https://dejure.org/1983,573)
BGH, Entscheidung vom 17. November 1983 - I ZR 139/81 (https://dejure.org/1983,573)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Möglichkeit der Anrechnung einer Altersversorgung auf den Ausgleichsanspruch gem. § 89 b Abs. 1 Nr. 3 HGB - Beurteilung der Altersversorgung als Ergänzung zum Ausgleichsanspruch oder als Ersatz - Berücksichtigung des Alters des Begünstigten bei Beendigung des ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    HGB § 89 b Abs. 1 Nr. 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - Allianz 2 -, AA des HV, Altersversorgung und AA, Anrechenbarkeit der Altersversorgungsleistungen auf den AA des HV, Anrechnung der Versorgungszusage des U, AA und Altersversorgung, Unabdingbarkeitsgrundsatz, Fälligkeitsdifferenz 24 Jahre

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    HGB § 89b Abs. 1 S. 1 Nr. 3
    Anrechnung von Versorgungsleistungen auf den Ausgleichsanspruch

Papierfundstellen

  • VersR 1984, 184
  • WM 1982, 632
  • WM 1984, 212
  • BB 1984, 168
  • BB 1984, 365
  • DB 1984, 556
 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 23.05.1966 - VII ZR 268/64

    Altersversorgung und Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters

    Auszug aus BGH, 17.11.1983 - I ZR 139/81
    Das beruht auf der Erwägung, daß Ausgleich und Rente ihre Grundlage in demselben Vertragsverhältnis haben, daß die Altersversorgung dazu dient, den praktischen Zweck einer Ausgleichszahlung zu übernehmen und daß deshalb das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung im Rahmen ein und desselben Vertragsverhältnisses zu Lasten des Unternehmers unangemessen gestört wäre, wenn er neben der Versorgungszusage auch noch den Ausgleichsanspruch in voller Höhe erfüllen müßte (BGHZ 45, 268, 272, 273; BGHZ 55, 45, 58, 59; BGH LM HGB § 89 b Nr. 62 = NJW 1982, 1814).

    Schließlich steht einer Anrechnung der Versorgungszusage des Unternehmers auf den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht entgegen, daß der Ausgleichsanspruch unbeschränkt vererblich ist, während Versorgungsansprüche - wie hier nach den Bestimmungen des Vertreterversorgungswerks - nach dem Tode des Handelsvertreters im allgemeinen nur der Witwe und den Kindern zustehen (BGHZ 45, 268, 274).

    Im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB kommt es auf solche Vorteile des Unternehmers nicht entscheidend an, wenn sie - wie hier - die Rechte des Handelsvertreters aus der Versorgungszusage unberührt lassen (BGHZ 45, 268, 278).

  • BGH, 19.11.1970 - VII ZR 47/69

    Berücksichtigung einer langen Vertragsdauer bei Bemessung des Ausgleichsanspruchs

    Auszug aus BGH, 17.11.1983 - I ZR 139/81
    Diese im wesentlichen tatrichterliche Würdigung, die der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nur in eingeschränktem Umfang unterliegt (BGHZ 41, 129, 134, 135 [BGH 06.02.1964 - VII ZR 100/62]; BGHZ 55, 45, 55), begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

    Das beruht auf der Erwägung, daß Ausgleich und Rente ihre Grundlage in demselben Vertragsverhältnis haben, daß die Altersversorgung dazu dient, den praktischen Zweck einer Ausgleichszahlung zu übernehmen und daß deshalb das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung im Rahmen ein und desselben Vertragsverhältnisses zu Lasten des Unternehmers unangemessen gestört wäre, wenn er neben der Versorgungszusage auch noch den Ausgleichsanspruch in voller Höhe erfüllen müßte (BGHZ 45, 268, 272, 273; BGHZ 55, 45, 58, 59; BGH LM HGB § 89 b Nr. 62 = NJW 1982, 1814).

  • BGH, 06.02.1964 - VII ZR 100/62

    Berücksichtigung von ersparten Betriebsunkosten des Handelsvertreters bei der

    Auszug aus BGH, 17.11.1983 - I ZR 139/81
    Diese im wesentlichen tatrichterliche Würdigung, die der Nachprüfung durch das Revisionsgericht nur in eingeschränktem Umfang unterliegt (BGHZ 41, 129, 134, 135 [BGH 06.02.1964 - VII ZR 100/62]; BGHZ 55, 45, 55), begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
  • BGH, 18.02.1982 - I ZR 20/80

    Anrechnung von Versorgungszusagen auf den Ausgleichsanspruch

    Auszug aus BGH, 17.11.1983 - I ZR 139/81
    Das beruht auf der Erwägung, daß Ausgleich und Rente ihre Grundlage in demselben Vertragsverhältnis haben, daß die Altersversorgung dazu dient, den praktischen Zweck einer Ausgleichszahlung zu übernehmen und daß deshalb das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung im Rahmen ein und desselben Vertragsverhältnisses zu Lasten des Unternehmers unangemessen gestört wäre, wenn er neben der Versorgungszusage auch noch den Ausgleichsanspruch in voller Höhe erfüllen müßte (BGHZ 45, 268, 272, 273; BGHZ 55, 45, 58, 59; BGH LM HGB § 89 b Nr. 62 = NJW 1982, 1814).
  • BGH, 08.05.2014 - VII ZR 282/12

    Handelsvertreterausgleichsanspruch eines Versicherungs- und

    Unter Berücksichtigung dieser Zwecksetzung fällt unter die Anrechnungsbestimmungen auch eine Altersversorgung, die der Unternehmer zwar gegenüber dem Vertreter vertraglich zugesagt hat, zu deren Finanzierung er ursprünglich aber nicht verpflichtet war (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 1983 - I ZR 139/81, WM 1984, 212, 213 f.).
  • BGH, 20.11.2002 - VIII ZR 146/01

    Zur Anrechenbarkeit einer vom Unternehmer finanzierten Altersversorgung auf den

    Zwar können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Vertragsparteien eine Vereinbarung treffen, welche Umstände im Rahmen der Billigkeitsprüfung - auch anspruchsmindernd - maßgeblich sein sollen (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 1983 - I ZR 139/81, WM 1984, 212 = VersR 1984, 184 unter 3 b cc) und damit mittelbar Einfluß auf die Entstehung des Ausgleichsanspruchs nehmen (MünchKommHGB/v. Hoyningen-Huene, § 89 b Rdnr. 194; OLG Köln, VersR 1997, 615, 616; a.A. Küstner BB 1994, 1590, 1592; Küstner/v. Manteuffel/Evers, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Bd. 2, 6. Aufl., Rdnr. 895).

    Bei einer Fälligkeitsdifferenz von 24 Jahren zwischen Ausgleichsanspruch einerseits und Altersversorgung andererseits hat der Bundesgerichtshof eine Kürzung des Ausgleichsanspruchs hingenommen, weil dies zwischen den Parteien vertraglich vereinbart worden war (BGH, Urteil vom 17. November 1983 aaO), während er bei Fehlen einer solchen Vereinbarung und bei einer Fälligkeitsdifferenz von 21 Jahren eine Anrechnung des Versorgungsanspruchs auf den Ausgleichsanspruch als unbillig abgelehnt hat (Senat, Urteil vom 23. Februar 1994 aaO).

    Daß der Bundesgerichtshof eine entsprechende Vereinbarung nicht beanstandet hat (BGH, Urteil vom 17. November 1983 aaO), steht dem nicht entgegen.

  • LG München I, 08.12.2008 - 14 HKO 24599/07

    Zur Anrechenbarkeit des Barwertes der unternehmensfinanzierten Altersversorgung

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH sind im Regelfall ausschließlich mit Mitteln des Unternehmers aufgebrachte Versorgungsleistungen aus Billigkeitsgründen auf den Ausgleichsanspruch des Vertreters anzurechnen, so dass der nach der Vorteils- und Verlustprognose des § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 HGB in Betracht kommender Ausgleich - soweit der Kapitalwert der Versorgungszusage den Ausgleichsanspruch abdeckt - grundsätzlich nicht ungekürzt entsteht (vgl. BGH vom 23.5.1966, VII ZR 268/64, BGHZ 45, 268 ff., BGH vom 17.11.1983, I ZR 139/81, BB 1984, 168 f., BGH vom 20.11.2002, VIII ZR 146/01 a.a.O., BGH vom 20.11.2002, VIII ZR 211/01 a.a.O.).

    Von einem derartigen Regelfall ist nach Ansicht des BGH insbesondere dann auszugehen, wenn - wie im vorliegenden Fall - keine Fälligkeitsdifferenz zwischen Ausgleichsanspruch und Versorgungsleistung besteht (vgl. BGH vom 17.11.1983, a.a.O.).

    Darauf, dass eine Kürzung bislang nicht erfolgt ist und hierbei auch keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich sind, kommt es nach Auffassung des Gerichts nicht an (andere Auffassung BGH vom 17.11.1983, a.a.O., OLG München vom 30.6.2005, 23 U 2382/05, VersR 2006, 1122 ff.).

    Wie die Beklagte diese Leistung genau finanziert hat, ist irrelevant (vgl. BGH vom 17.11.1983, a.a.O., OLG München vom 21.12.2005, 7 U 2941/05, VersR 2006, 1123 f.).

    Insofern kann auf die Ausführungen des BGH und des OLG München zu gleichgelagerten Fällen verwiesen werden (vgl. BGH vom 17.11.1983, a.a.O., und OLG München vom 30.6.2005, a.a.O.).

  • BGH, 20.11.2002 - VIII ZR 211/01

    Zur Anrechenbarkeit einer vom Unternehmer finanzierten Altersversorgung auf den

    Auch bei einer Fälligkeitsdifferenz zwischen Ausgleichsanspruch einerseits und Altersversorgung andererseits von 24 Jahren hat der Bundesgerichtshof eine Kürzung des Ausgleichsanspruchs anerkannt, wenn dies zwischen den Parteien vertraglich vereinbart worden war (BGH, Urteil vom 17. November 1983 - I ZR 139/81, WM 1984, 212 = VersR 1984, 184 unter II 3), während er bei Fehlen einer solchen Vereinbarung bereits bei einer Fälligkeitsdifferenz von 21 Jahren die Nichtanrechnung der Altersversorgung auf den Ausgleichsanspruch unbeanstandet gelassen hat (Senat, Urteil vom 23. Februar 1994 aaO).
  • BGH, 21.05.2003 - VIII ZR 57/02

    Formularmäßige Vereinbarung des Verzichts auf Treuegeld des Handelsvertreters

    Zu diesem Personenkreis gehören nach allgemeiner Meinung auch Handelsvertreter (Steinmeyer in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 3. Aufl., § 17 BetrAVG, Rdnr. 9; Höfer, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, Stand 2001, § 17 Rdnr. 3731; Küstner, BB 1976, 1485 f.; vgl. auch BGH, Urteil vom 17. November 1983 - I ZR 139/81, WM 1984, 212 = VersR 1984, 184 unter II 3 b aa).
  • OLG München, 05.08.2009 - 7 U 2055/09

    Versicherungsvertreter: Anrechnung des Barwerts der unternehmensfinanzierten

    Entgegen der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung, wonach diese Klausel den Verjährungseinwand nicht ausschließen würde, geht der Senat davon aus, dass ein solcher Einwand eine unzulässige Rechtsausübung darstellte (vgl. BGH VersR 1984, 184).

    Das beruht auf der Erwägung, dass Ausgleich und Rente ihre Grundlage in demselben Vertragsverhältnis haben, dass die Altersversorgung dazu dient, den praktischen Zweck einer Ausgleichszahlung zu übernehmen und dass deshalb das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung im Rahmen ein und desselben Vertragsverhältnisses zu Lasten des Unternehmers unangemessen gestört wäre, wenn er neben der Versorgungszusage auch noch den Ausgleichsanspruch in voller Höhe erfüllen müsste (vgl. BGH VersR 1984, 184, Entscheidung des 7. Senats vom 21.12.2005 a.a.O).

  • OLG Köln, 17.08.2001 - 19 U 206/00

    Berücksichtigung des Rentenbarwerts bei der Ermittlung des Ausgleichsanspruchs

    Etwas anderes lässt sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht der Rechtsprechung des BGH (vgl. NJW 1994, 1350; VersR 1984, 184 und NJW 1966, 1962) entnehmen.

    Grundsätzlich ist in der Rechtsprechung des BGH, aber auch in der Literatur anerkannt, dass Leistungen des Unternehmers zum Zwecke der Altersversorgung des Vertreters bei der gemäß § 89 b Abs. 1 Nr. 3 HGB vorzunehmenden Abwägung von Bedeutung sein können, wenn und soweit die ungekürzte Zuerkennung des Ausgleichsanspruchs unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles unbillig wäre (BGH NJW 1966, 1962; NJW 1971, 462; NJW 1982, 1814; VersR 1984, 184; NJW 1994, 1350; OLG Köln OLGR 1997, 31; OLG Düsseldorf OLGR 1995, 185; Küstner/von Manteufel/Evers, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Band 2, 6. Auflage, Rn. 1007, 1008 m. w. N.).

  • BGH, 23.02.1994 - VIII ZR 94/93

    Anrechnung von freiwilligen Leistungen des Unternehmers für die Altersversorgung

    Die Erwägungen des Berufungsgerichts stehen auch nicht in Widerspruch zu dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17. November 1983 (I ZR 139/81 = WM 1984, 212).
  • LG München I, 21.03.2002 - 12 O 17589/01

    - Allianz 6 -, Anrechenbarkeit der Altersversorgung auf den AA, formularmäßige

    Insbesondere in der Entscheidung vom 17.11.1983, Az.: I ZR 139/81, habe der BGH festgestellt, daß auch bei einer erheblichen Fälligkeitsdifferenz die Anrechnung der Rentenzusage zu berücksichtigen sei, dabei habe in diesem Fall der Versicherungsvertreter noch 24 Jahre auf seine Versorgungsleistung warten müssen.

    Schließlich sei zu berücksichtigen, daß der BGH in seiner Entscheidungen vom 17.11.1983 und vom 23.02.1994 (VersR 1984, 184 und VersR 1994, 807) einen entscheidenden Gesichtspunkt für die Entscheidung darin gesehen habe, daß es dem Handelsvertreter freigestanden habe, das Angebot des Unternehmens auf eine von diesem finanzierte, möglicherweise erst Jahre nach Ende des Handelsvertretervertrages fällig werdende Rente anzunehmen und damit eine Kürzung seines Ausgleichsanspruchs bewußt in Kauf zu nehmen.

    Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich auch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NJW 1994, S. 1350, VersR 1984, S. 184 ff und BGHZ 45, S. 269 f) nicht, daß generell, zwingend und für jeden Fall eine Anrechnung des Kapitalwertes der Altersversorgung in voller Höhe der Billigkeit entspricht.

  • OLG Köln, 20.10.2014 - 19 U 67/14

    Anrechnung des Kapitalwerts eines Versorgungsanrechts auf den Ausgleichsanspruch

    Ebenso ist anerkannt, dass auch eine erhebliche Fälligkeitsdifferenz zwischen Ausgleichsanspruch und Altersversorgung der Anrechnung jedenfalls dann nicht entgegensteht, wenn dies zwischen den Parteien - wenn auch unwirksam - vertraglich vereinbart worden war (vgl. BGH, VersR 1984, 184; OLG München, BeckRS 2010, 29115).

    "Auch bei einer Fälligkeitsdifferenz zwischen Ausgleichsanspruch einerseits und Altersversorgung andererseits von 24 Jahren hat der BGH eine Kürzung des Ausgleichsanspruchs anerkannt, wenn dies zwischen den Parteien vertraglich vereinbart worden war (BGH, WM 1984, 212 = VersR 1984, 184 unter II 3), während er bei Fehlen einer solchen Vereinbarung bereits bei einer Fälligkeitsdifferenz von 21 Jahren die Nichtanrechnung der Altersversorgung auf den Ausgleichsanspruch unbeanstandet gelassen hat (Senat, NJW 1994, 1350 = WM 1994, 1118).

  • OLG München, 10.11.2010 - 7 U 3385/10

    Handelsvertreterausgleich: Anrechnung der Altersversorgung auf den

  • LG Düsseldorf, 15.08.1990 - 16 O 439/89

    Anrechnung der vom Unternehmen gezahlten Altersversorgung

  • OLG München, 13.03.2003 - 29 U 2509/02

    Inhaltsprüfung der von einer Versicherung in Formularverträgen mit

  • OLG Köln, 19.09.1996 - 18 U 14/96

    Handelsvertreter; Ausgleichsanspruch ; Feststellungsklage; Rechtsverhältnis;

  • OLG Köln, 28.11.2014 - 19 U 71/14

    Anrechnung einer Altersvorsorgeversicherung auf den Ausgleichsanspruch des

  • LG München I, 10.08.2000 - 12 O 3779/00

    Unwirksame Klauseln über zwingende Anrechnung einer Altersversorgung auf

  • BGH, 13.11.1996 - XII ZB 131/94

    Berechnung des Ehezeitanteils von Leistungen oder Anwartschaften einer

  • FG Münster, 07.12.2000 - 14 K 3127/99

    Vertreterversorgungswerk; Berufsunfähigkeitsrente als Einkünfte;

  • OLG München, 16.11.2006 - 23 U 2539/06

    Anrechenbarkeit der Altersversorgung auf den AA des VV, funktionelle

  • OLG Köln, 14.08.2014 - 19 U 67/14

    Anrechnung des Kapitalwerts eines Versorgungsanrechts auf den Ausgleichsanspruch

  • OLG München, 22.03.2001 - 29 U 4997/00

    Formularmäßige Anrechnung von Versorgungsleistungen des Versicherungsunternehmers

  • BFH, 20.08.1997 - X R 159/94

    Kürzung des Vorwegabzugs bei Anrechnung des AA nach § 89 b HGB auf

  • LG Köln, 11.06.2008 - 28 O 615/06

    - DEVK 6 -, AA des VV, Anrechenbarkeit der Altersversorgung auf den AA,

  • OLG Köln, 30.01.2009 - 19 U 95/08

    Anspruch eines selbstständigen Handelsvertreters auf Zahlung eines

  • LG Bonn, 22.09.2015 - 18 O 30/15

    Berücksichtigung der Auszahlung einer Lebensversicherung bei der Berechnung des

  • OLG Düsseldorf, 02.08.2013 - 16 W 64/12

    Ausschluss des Ausgleichsanspruchs des Handelsvertreters wegen Kündigung aus

  • OLG Naumburg, 15.04.2003 - 9 U 12/03

    Fälligkeitsdifferenz von rund 14 Jahren - Voller Ausgleichsanspruch - kein Abzug

  • OLG München, 21.03.2019 - 23 U 1500/18

    Unzulässigkeit der Bruttodifferenzmethode bei der Berechnung des AAA des VV,

  • OLG Hamburg, 26.01.2011 - 13 U 108/10

    Billigkeit des Ausgleichsanspruchs eines Handelsvertreters gegen den Unternehmer

  • BGH, 21.05.2003 - VIII ZR 57/01
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