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   BGH, 21.11.1996 - I ZR 139/94   

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https://dejure.org/1996,1178
BGH, 21.11.1996 - I ZR 139/94 (https://dejure.org/1996,1178)
BGH, Entscheidung vom 21.11.1996 - I ZR 139/94 (https://dejure.org/1996,1178)
BGH, Entscheidung vom 21. November 1996 - I ZR 139/94 (https://dejure.org/1996,1178)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Transportversicherung - Schadensersatzansprüche - Konkludente Abtretung

  • tis-gdv.de

    Konkludente Abtretung, Temperatur

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 398; CMR Art. 17
    Konkludente Forderungsabtretung des Maklers an Transportversicherer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 398; CMR Art. 17
    Abtretung von Schadensersatzansprüchen an den Transportversicherer

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 729
  • MDR 1997, 556
  • VersR 1997, 385
  • WM 1997, 676
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 04.04.1962 - V ZR 110/60

    Begriff und Beweiskraft der Privaturkunde; stillschweigende Beantragung eines

    Auszug aus BGH, 21.11.1996 - I ZR 139/94
    Es wäre vielmehr nach dem der Revisionsentscheidung gemäß § 561 ZPO zugrundezulegenden Sach- und Streitstand inhaltlich ebenso ergangen, wenn die Beklagte nicht säumig gewesen wäre, sondern eine zweiseitige streitige mündliche Verhandlung stattgefunden hätte (vgl. BGHZ 37, 79, 81).

    Der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt (§ 561 ZPO), von welchem auch bei der Versäumnisentscheidung im Revisionsverfahren auszugehen ist (BGHZ 37, 79, 94; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl. , § 566 Rdn. 14), rechtfertigt keine abschließende Entscheidung.

  • BGH, 16.06.1982 - I ZR 100/80

    Wahlgerichtsstand nach dem Warschauer Abkommen

    Auszug aus BGH, 21.11.1996 - I ZR 139/94
    Dem Wortlaut der Regeln der CMR, einem internationalen Übereinkommen, kommt im Interesse einer einheitlichen Anwendung durch die beteiligten Vertragsstaaten eine erhöhte Bedeutung zu (vgl. BGHZ 84, 339, 343; Herber/Piper, CMR, Vor Art. 1 Rdn. 12).
  • BGH, 21.11.1985 - VII ZR 305/84

    Stillschweigende Rückabtretung einer Forderung

    Auszug aus BGH, 21.11.1996 - I ZR 139/94
    Für die Annahme einer stillschweigenden Abtretung kann in einem Fall wie dem vorliegenden genügen, daß der Abtretungserfolg den Zwecken und Absichten der Beteiligten entspricht, gegebenenfalls sogar ohne daß die Beteiligten insoweit ausdrückliche Absprachen getroffen haben (vgl. BGH, Urt. v. 21.11.1985 VII ZR 305/84, NJW 1986, 977).
  • OLG Nürnberg, 19.04.2017 - 4 U 2292/16

    Schadensersatzanspruch wegen unerlaubter Schwarzfahrt des Hotelportiers mit dem

    Die stillschweigende Annahme der Abtretungserklärung und der damit herbeigeführte Abtretungserfolg entsprechen den Zwecken und Absichten der Beteiligten (vgl. BGH, Urteil vom 21.11.1996, NJW 1997, 729).
  • OLG Hamm, 26.04.2013 - 30 U 82/12

    Anforderungen an die Form eines langfristigen Mietvertrages; Heilung von

    Für die Annahme einer konkludenten Abtretung eines Anspruchs wird es im Einzelfall bereits als ausreichend angesehen, dass der Abtretungserfolg den Zwecken und Absichten der Beteiligten entspricht, sogar wenn - was für die Annahme einer konkludenten Abtretung selbstverständlich ist - die Beteiligten insoweit keine ausdrücklichen Absprachen getroffen haben (vgl. BGH, Urt. v. 21.11.1996, I ZR 139/94, juris Rn. 23, NJW 1997, 729; BGH, Urt. v. 21.11.1985, VII ZR 305/84, juris Rn. 14, NJW 1986, 977) .

    Dem entspricht es, dass der BGH in der bereits oben angesprochenen Entscheidung von einer konkludenten Abtretung selbst in einem Fall ausgegangen ist, in dem die begünstigte Partei nachhaltig die Auffassung vertreten hat, der fragliche Anspruch stehe ihr bereits auf Grund eines gesetzlichen Forderungsübergangs (cessio legis) zu (vgl. BGH, Urt. v. 21.11.1996, I ZR 139/94, a. a. O.) .

    Aber selbst wenn man eine ursprüngliche konkludente Abtretung verneinen wollte, so läge jedenfalls vorliegend in dem Beitritt der Streithelferin auf Seiten der Klägerin und dem Anschluss an deren Anträge, insbesondere dem Hilfsantrag auf Abschluss eines formwirksamen Vertrages gerade mit der Klägerin, eine nachträgliche (konkludente) Abtretung des bereits vor dem Erwerb entstandenen Anspruchs aus der Schriftformvorsorgeklausel (vgl. zum Fall der Überlassung von Schadensunterlagen an den Versicherer BGH, Urt. v. 21.11.1996, I ZR 139/94, juris Rn. 23, NJW 1997, 729; Grüneberg, in: Palandt, 72. Aufl. 2013, § 398 Rn. 5; Busche, in: Staudinger-BGB 2012, § 398 Rn. 4; Roth, in: MüKo-BGB, 6. Aufl. 2012, § 398 Rn. 13; Rohe, in: Bamberger/Roth, Beck'scher Online-Kommentar BGB, 01.02.2013, § 398 Rn. 54) .

  • OLG Hamm, 22.06.2015 - 5 U 95/13

    Rechtsfolgen der Verkündung einer nicht zuvor schriftlich niedergelegten

    Das Landgericht habe entgegen BGH NJW 1997, 729 f. die Anforderungen an die Darlegung einer Abtretung des Herausgabeanspruchs nicht nur in Widerspruch zur Aktenlage rechtswidrig verneint, sondern auch - entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung - überspannt.

    Allerdings verweist der Kläger (vgl. Bl. 101) - im Ausgangspunkt zu Recht, vgl. etwa BGH NJW 1969, 40, BGH NJW 1997, 729, Palandt-Grüneberg, BGB, 74. Auflage 2015, § 398 Rdnr. 2 und 5 - darauf, dass eine Abtretung formfrei und stillschweigend bzw. konkludent vorgenommen werden und insbesondere im Kausalgeschäft mit enthalten sein könne (vgl. BGH a. a. O.).

    Weder ist hier die Abtretung im Kausalgeschäft stillschweigend mit enthalten (vgl. BGH NJW 1969, 40 ff.-dort Rdnr. 18 zitiert nach juris), noch wurden dem Kläger von seinem Vater Unterlagen zum Zwecke der Prozessführung gegen die Beklagte übergeben (vgl. BGH NJW 1997, 729 - dort Rdnr. 23 zitiert nach juris).

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