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   BGH, 12.07.2007 - I ZR 147/04   

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https://dejure.org/2007,974
BGH, 12.07.2007 - I ZR 147/04 (https://dejure.org/2007,974)
BGH, Entscheidung vom 12.07.2007 - I ZR 147/04 (https://dejure.org/2007,974)
BGH, Entscheidung vom 12. Juli 2007 - I ZR 147/04 (https://dejure.org/2007,974)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Begründung eines gesetzlichen Schuldverhältnisses durch Vorabunterrichtung des Markeninhabers vom Feilhalten des umgepackten Arzneimittels durch einen Parallelimporteur; Voraussetzung eines treuwidrigen Handelns durch den Markeninhaber bei fehlender Beanstandung in der ...

  • kanzlei.biz

    Aspirin II

  • Judicialis

    MarkenG § 14 Abs. 2; ; MarkenG § 24; ; BGB § 242 D

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MarkenG § 14 Abs. 2 § 24; BGB § 242
    "Aspirin II"; Rechtsfolgen der Unterrichtung des Markeninhabers durch den Parallelimporteur vom Feilhalten des umgepackten Arzneimittels

  • rechtsportal.de

    MarkenG § 14 Abs. 2 § 24 ; BGB § 242
    "Aspirin II"; Rechtsfolgen der Unterrichtung des Markeninhabers durch den Parallelimporteur vom Feilhalten des umgepackten Arzneimittels

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aspirin II

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Markenrecht - Aspirin II

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • CIPReport PDF, S. 20 (Entscheidungsanmerkung)

    Treu und Glauben beim Parallelimport, Aspirin II

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 173, 217
  • MDR 2008, 222
  • GRUR 2008, 156
  • GRUR Int. 2008, 515
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 23.04.2002 - C-143/00

    Boehringer Ingelheim u.a.

    Auszug aus BGH, 12.07.2007 - I ZR 147/04
    Denn ein Umpacken der Ware durch einen Dritten ohne Zustimmung des Markeninhabers kann tatsächliche Gefahren für diese Herkunftsgarantie begründen (vgl. EuGH, Urt. v. 23.4.2002 - C-143/00, Slg. 2002, I-3759 Tz. 29 = GRUR 2002, 879 - Boehringer Ingelheim u.a.; Urt. v. 26.4.2007 - C-348/04, Tz. 15, 30 = GRUR 2007, 586 = WRP 2007, 627 - Boehringer/Swingward II).

    Der Markeninhaber kann sich allerdings nach Art. 7 Abs. 2 MarkenRL (§ 24 Abs. 2 MarkenG) dem weiteren Vertrieb der Ware nicht widersetzen, wenn die Ausübung dieses Rechts durch den Markeninhaber eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten i.S. des Art. 30 Satz 2 EG darstellt (vgl. EuGH GRUR 2002, 879 Tz. 18, 31 - Boehringer Ingelheim u.a.; GRUR 2007, 586 Tz. 16 - Boehringer/Swingward II).

    Denn dann wird mit dem Umpacken der Arzneimittel nicht ausschließlich ein wirtschaftlicher Vorteil angestrebt, sondern es dient der Erlangung des tatsächlichen Zugangs zum Markt (EuGH GRUR 2002, 879 Tz. 51/52 - Boehringer Ingelheim u.a.; BGH, Urt. v. 11.7.2002 - I ZR 219/99, GRUR 2002, 1059, 1062 - Zantac/Zantic, m.w.N.).

    Mit der Vorabunterrichtung wird aber, da der Markeninhaber innerhalb einer angemessenen Frist auf die Unterrichtung durch den Parallelimporteur zu reagieren hat, auch dem Interesse des Parallelimporteurs an einer möglichst schnellen Vermarktung des importierten Arzneimittels im Inland Rechnung getragen (vgl. EuGH GRUR 2002, 879 Tz. 62, 66 - Boehringer Ingelheim u.a.).

    Der Gerichtshof hat in der ersten Boehringer-Entscheidung ausdrücklich hervorgehoben, dass das System der Unterrichtung nur dann angemessen funktionieren kann, wenn alle Beteiligten sich in redlicher Weise bemühen, die berechtigten Interessen des anderen zu achten (GRUR 2002, 879 Tz. 62 - Boehringer Ingelheim u.a.).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass das System der Vorabunterrichtung die Beteiligten verpflichtet, sich in redlicher Weise zu bemühen, die berechtigten Interessen des anderen zu achten (EuGH GRUR 2002, 879 Tz. 62 - Boehringer Ingelheim u.a.).

    Die Konkretisierung der sich daraus ergebenden Pflichten, etwa hinsichtlich der Frage, in welcher Frist der Markeninhaber unter Berücksichtigung der relevanten Umstände des Einzelfalls auf die Vorabunterrichtung durch den Parallelimporteur zu reagieren hat, ist schon in der ersten Boehringer-Entscheidung vom Gerichtshof den nationalen Gerichten überlassen worden (EuGH GRUR 2002, 879 Tz. 67 - Boehringer Ingelheim u.a).

  • EuGH, 26.04.2007 - C-348/04

    Boehringer Ingelheim u.a. - Gewerbliches und kommerzielles Eigentum - Markenrecht

    Auszug aus BGH, 12.07.2007 - I ZR 147/04
    Denn ein Umpacken der Ware durch einen Dritten ohne Zustimmung des Markeninhabers kann tatsächliche Gefahren für diese Herkunftsgarantie begründen (vgl. EuGH, Urt. v. 23.4.2002 - C-143/00, Slg. 2002, I-3759 Tz. 29 = GRUR 2002, 879 - Boehringer Ingelheim u.a.; Urt. v. 26.4.2007 - C-348/04, Tz. 15, 30 = GRUR 2007, 586 = WRP 2007, 627 - Boehringer/Swingward II).

    Der Markeninhaber kann sich allerdings nach Art. 7 Abs. 2 MarkenRL (§ 24 Abs. 2 MarkenG) dem weiteren Vertrieb der Ware nicht widersetzen, wenn die Ausübung dieses Rechts durch den Markeninhaber eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten i.S. des Art. 30 Satz 2 EG darstellt (vgl. EuGH GRUR 2002, 879 Tz. 18, 31 - Boehringer Ingelheim u.a.; GRUR 2007, 586 Tz. 16 - Boehringer/Swingward II).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und des Bundesgerichtshofs kann der Markeninhaber demnach - vorausgesetzt die berechtigten Interessen des Markeninhabers sind gewahrt - die Veränderung verbieten, die mit jedem Umpacken eines mit seiner Marke versehenen Arzneimittels verbunden ist und ihrem Wesen nach die Gefahr einer Beeinträchtigung des Originalzustands des Arzneimittels schafft, es sei denn, das Umpacken ist erforderlich, um die Vermarktung der parallel importierten Ware zu ermöglichen (vgl. EuGH GRUR 2007, 586 Tz. 19 - Boehringer/Swingward II; BGH, Urt. v. 12.12.2002 - I ZR 133/00, GRUR 2003, 336, 337 f. = WRP 2003, 528 - Beloc, jeweils m.w.N.).

    In Fortführung dieser Rechtsprechung hat der Gerichtshof in der zweiten Boehringer-Entscheidung - hinsichtlich der Voraussetzung, dass das umgepackte Arzneimittel nicht so aufgemacht sein darf, dass dadurch der Ruf der Marke und ihres Inhabers geschädigt werden kann - bestätigt, dass es bei der Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des Vertriebs parallelimportierter Arzneimittel Sache des nationalen Gerichts ist, die sich nach dem jeweiligen Sachverhalt stellenden Sachfragen zu entscheiden (EuGH GRUR 2007, 586 Tz. 46 - Boehringer/Swingward II).

    Hinsichtlich der weiteren Konkretisierung des Unterrichtungssystems hat der Gerichtshof in dieser Entscheidung ausgeführt, dass es Sache des nationalen Gerichts ist, im Einzelfall den Umfang der Entschädigung zu bestimmen, die der Parallelimporteur gegebenenfalls leisten muss, wenn er die vorherige Unterrichtung des Markeninhabers über ein umgepacktes Arzneimittel unterlassen hat und diesem dadurch ein Schaden entstanden ist (GRUR 2007, 586 Tz. 59, 64 - Boehringer/Swingward II).

  • EuGH, 11.07.1996 - C-427/93

    Bristol-Myers Squibb u.a. / Paranova

    Auszug aus BGH, 12.07.2007 - I ZR 147/04
    Auch das Recht, die Ware mit der Marke (neu) zu kennzeichnen oder die Marke auf der Verpackung anzubringen und die Ware mit dieser Verpackung zu vertreiben (§ 14 Abs. 3 Nr. 1 und 2 MarkenG), unterliegt der Erschöpfung (vgl. EuGH, Urt. v. 11.7.1996 - C-427/93, C-429/93 und C-436/93, Slg. 1996, I-3457 Tz. 34-37, 49 f. = GRUR Int. 1996, 1144 = WRP 1996, 880 - Bristol-Myers Squibb u.a./Paranova; BGH, Urt. v. 10.4.1997 - I ZR 65/92, GRUR 1997, 629, 632 = WRP 1997, 742 - Sermion II).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ist die Erschöpfung der Marke danach in den Fällen des Re- oder Parallelimports von fünf Bedingungen abhängig (EuGH GRUR Int. 1996, 1144 Tz. 79 - Bristol-Myers Squibb u.a./Paranova; vgl. auch BGH, Urt. v. 19.10.2000 - I ZR 89/98, GRUR 2001, 422, 423 = WRP 2001, 549 - ZOCOR): (1) Die Geltendmachung der Rechte aus der Marke trägt erwiesenermaßen zu einer künstlichen Abschottung der Märkte bei.

    Zur Begründung hat er ausgeführt, die Befugnis des Inhabers einer in einem Mitgliedstaat geschützten Marke, sich dem Vertrieb umgepackter Waren unter dieser Marke zu widersetzen, dürfe nur insoweit beschränkt werden, als das Umpacken durch den Importeur erforderlich sei, um die Ware im Einfuhrmitgliedstaat vertreiben zu können (vgl. EuGH GRUR Int. 1996, 1144 Tz. 55/56 - Bristol-Myers Squibb u.a./Paranova; ebenso EuGH, Urt. v. 11.7.1996 - C-71/94, C-72/94, C-73/94, Slg. 1996, I-3603 Tz. 45/46 = WRP 1996, 867 - Eurim Pharm; Urt. v. 11.7.1996 - C-232/94, Slg. 1996, I-3671, Tz. 28/29 = WRP 1996, 874 - MPA Pharma).

  • BGH, 11.07.2002 - I ZR 35/00

    Aspirin; Umpacken von parallel importierten Arzneimitteln in neu hergestellte

    Auszug aus BGH, 12.07.2007 - I ZR 147/04
    Auch das von der Revisionserwiderung angeführte Senatsurteil vom 11. Juli 2002 - I ZR 35/00 (GRUR 2002, 1063 = WRP 2002, 1273 - Aspirin I) lässt nicht erkennen, dass erst mit ihm eine zuvor umstrittene oder unklare Rechtslage geklärt worden wäre.

    Der Senat ist in dieser Entscheidung vielmehr ohne weiteres unter Bezugnahme auf die Entscheidung "Bristol-Myers Squibb" davon ausgegangen, dass die vom Gerichtshof für die Zulässigkeit des Umpackens unter dem Gesichtspunkt einer künstlichen Abschottung der Märkte aufgestellten Voraussetzungen ebenfalls für die Frage gelten, ob auch durch das Bündeln mehrerer Originalpackungen zu einer neuen größeren Verpackungseinheit vertriebsfähige Packungen geschaffen werden können, soweit nicht wegen einer zu starken Abneigung der Verbraucher gegen die Bündelung von einem Hindernis für den tatsächlichen Zugang zum Markt auszugehen ist (BGH GRUR 2002, 1063, 1065 - Aspirin I, unter II A 3 a der Entscheidungsgründe).

  • EuGH, 11.07.1996 - C-71/94

    Eurim-Pharm Arzneimittel / Beiersdorf u.a.

    Auszug aus BGH, 12.07.2007 - I ZR 147/04
    Zur Begründung hat er ausgeführt, die Befugnis des Inhabers einer in einem Mitgliedstaat geschützten Marke, sich dem Vertrieb umgepackter Waren unter dieser Marke zu widersetzen, dürfe nur insoweit beschränkt werden, als das Umpacken durch den Importeur erforderlich sei, um die Ware im Einfuhrmitgliedstaat vertreiben zu können (vgl. EuGH GRUR Int. 1996, 1144 Tz. 55/56 - Bristol-Myers Squibb u.a./Paranova; ebenso EuGH, Urt. v. 11.7.1996 - C-71/94, C-72/94, C-73/94, Slg. 1996, I-3603 Tz. 45/46 = WRP 1996, 867 - Eurim Pharm; Urt. v. 11.7.1996 - C-232/94, Slg. 1996, I-3671, Tz. 28/29 = WRP 1996, 874 - MPA Pharma).
  • BGH, 19.10.2000 - I ZR 89/98

    ZOCOR

    Auszug aus BGH, 12.07.2007 - I ZR 147/04
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ist die Erschöpfung der Marke danach in den Fällen des Re- oder Parallelimports von fünf Bedingungen abhängig (EuGH GRUR Int. 1996, 1144 Tz. 79 - Bristol-Myers Squibb u.a./Paranova; vgl. auch BGH, Urt. v. 19.10.2000 - I ZR 89/98, GRUR 2001, 422, 423 = WRP 2001, 549 - ZOCOR): (1) Die Geltendmachung der Rechte aus der Marke trägt erwiesenermaßen zu einer künstlichen Abschottung der Märkte bei.
  • OLG Hamburg, 12.08.2004 - 3 U 121/03

    Widerstand des Markeninhabers gegen unautorisieres Umpacken in eine neu

    Auszug aus BGH, 12.07.2007 - I ZR 147/04
    Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben (OLG Hamburg GRUR-RR 2005, 276 (Ls.) = MD 2005, 660).
  • BGH, 18.03.2003 - XI ZR 202/02

    Anspruch einer Bank auf Zahlung von Überziehungszinsen nach Ablauf des

    Auszug aus BGH, 12.07.2007 - I ZR 147/04
    Macht der Markeninhaber gleichwohl einen Anspruch unter Berufung auf einen Umstand geltend, den er in einem angemessenen Zeitraum nach der Vorabunterrichtung nicht beanstandet hat, handelt er treuwidrig (§ 242 BGB), weil er sich dadurch zu seinem Verhalten auf die Vorabunterrichtung in Widerspruch setzt (vgl. BGHZ 94, 344, 354; 154, 230, 238).
  • BGH, 12.12.2002 - I ZR 133/00

    "Beloc"; Umpacken von Arzneimitteln

    Auszug aus BGH, 12.07.2007 - I ZR 147/04
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und des Bundesgerichtshofs kann der Markeninhaber demnach - vorausgesetzt die berechtigten Interessen des Markeninhabers sind gewahrt - die Veränderung verbieten, die mit jedem Umpacken eines mit seiner Marke versehenen Arzneimittels verbunden ist und ihrem Wesen nach die Gefahr einer Beeinträchtigung des Originalzustands des Arzneimittels schafft, es sei denn, das Umpacken ist erforderlich, um die Vermarktung der parallel importierten Ware zu ermöglichen (vgl. EuGH GRUR 2007, 586 Tz. 19 - Boehringer/Swingward II; BGH, Urt. v. 12.12.2002 - I ZR 133/00, GRUR 2003, 336, 337 f. = WRP 2003, 528 - Beloc, jeweils m.w.N.).
  • OLG Hamburg, 24.08.2000 - 3 U 51/99

    Grenzen des Parallelimports von Arzneimitteln unter verschiedenen Marken

    Auszug aus BGH, 12.07.2007 - I ZR 147/04
    In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung in Deutschland ist daraus auch schon vor 2001/02 der Schluss gezogen worden, dass auch das (ordentliche) Bündeln in diesem Sinne als ein gegenüber dem Umpacken schonenderer Umgang mit der Marke des Originalherstellers anzusehen ist (vgl. OLG Frankfurt WRP 1998, 634, 635; OLG Hamburg PharmR 1999, 195; GRUR 2001, 434, 437).
  • BGH, 19.10.1989 - I ZR 63/88

    "Antwortpflicht des Abgemahnten"

  • EuGH, 11.07.1996 - C-73/94
  • EuGH, 22.06.1994 - C-9/93

    IHT Internationale Heiztechnik / Ideal-Standard

  • BGH, 10.04.1997 - I ZR 65/92

    "Sermion II"; Markenrechtliche Zulässigkeit des Weitervertriebs von im Wege des

  • BGH, 11.07.2002 - I ZR 219/99

    "Zantac/Zantic"; Erforderlichkeit einer Markenersetzung beim Parallelimport von

  • BGH, 22.05.1985 - IVa ZR 153/83

    Abänderung von Leistungen in der Zusatzversorgung

  • EuGH, 11.07.1996 - C-232/94

    MPA Pharma / Rhône-Poulenc Pharma

  • BGH, 19.06.1986 - I ZR 65/84

    Aufklärungspflicht des Abgemahnten

  • EuGH, 11.07.1996 - C-72/94
  • OLG Frankfurt, 19.03.1998 - 6 U 203/97

    Weitervertrieb von importierten Arzneimitteln in modifizierten Verkaufseinheiten

  • BGH, 17.12.2020 - I ZR 228/19

    Saints Row - Anschlussinhaber muss Rechteinhaber nicht vorgerichtlich über

    bb) Im Einzelfall ist zwar eine den Grundätzen von Treu und Glauben unterworfene Rechtsbeziehung denkbar, wenn durch das Verhalten der einen Seite ein Vertrauen erzeugt wird, nach dem die andere Seite ihr Verhalten ausrichtet (zur Vorabunterrichtung des Markeninhabers durch den Parallelimporteur vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - I ZR 147/04, BGHZ 173, 217 Rn. 26 - Aspirin II; Urteil vom 18. Oktober 2007 - I ZR 24/05, GRUR 2008, 614 Rn. 23 = WRP 2008, 794 - ACERBON).
  • BGH, 12.07.2011 - X ZR 56/09

    Besonderer Mechanismus

    Die Nichtbeachtung einer solchen, sich nach Ansicht der Klägerin aus dem durch die Unterrichtung begründeten gesetzlichen Schuldverhältnis ergebenden und hier zugunsten der Klägerin unterstellten Verpflichtung führt nämlich auch unter Berücksichtigung der zum Markenrecht entwickelten Grundsätze (s. dazu BGH, Urteil vom 12. Juli 2007  I ZR 147/04, BGHZ 173, 217 = GRUR 2008, 156 Rn. 24  Aspirin II) im Streitfall nicht zum Verlust des nach § 139 Abs. 1 PatG aus dem Schutzrecht folgenden Unterlassungsanspruchs.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs kann der Markeninhaber demnach die Veränderung verbieten, die mit jedem Umpacken eines mit seiner Marke versehenen Arzneimittels verbunden ist und ihrem Wesen nach die Gefahr einer Beeinträchtigung des Originalzustands des Arzneimittels schafft, es sei denn, das Umpacken ist erforderlich, um die Vermarktung der parallel importierten Ware zu ermöglichen und die berechtigten Interessen des Markeninhabers sind gewahrt (vgl. EuGH, GRUR 2007, 586 Rn. 19  Boehringer/Swingward II; BGH, Urteil vom 12. Dezember 2002  I ZR 133/00, GRUR 2003, 336, 337 f.  Beloc; BGHZ 173, 217 Rn. 18  Aspirin II).

    Die somit im wechselseitigen Interesse bestehende Pflicht zur Vorabunterrichtung durch den Parallelimporteur begründet nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Sonderbeziehung, die sich in einem gesetzlichen Schuldverhältnis mit dem Markeninhaber konkretisiert, wenn der Importeur diesen in dem dargestellten Sinn unterrichtet (BGHZ 173, 217 Rn. 26  Aspirin II).

    Macht der Markeninhaber gleichwohl einen Anspruch unter Berufung auf einen Umstand geltend, den er in einem angemessenen Zeitraum nach der Vorabunterrichtung nicht beanstandet hat, handelt er treuwidrig (§ 242 BGB), weil er sich dadurch zu seinem Verhalten auf die Vorabunterrichtung in Widerspruch setzt (BGHZ 173, 217 Rn. 27  Aspirin II).

  • OLG Hamburg, 23.04.2009 - 3 U 75/08

    Parallelimporte von Arzneimitteln aus den osteuropäischen EU-Beitrittsländern

    Auch der Bundesgerichtshof habe in der Aspirin II-Entscheidung hervorgehoben, dass insoweit ein gesetzliches Schuldverhältnis bestehe, aus welchem sich eine Antwortpflicht des Markeninhabers ergebe (BGH, GRUR 2008, 156 ff. - Aspirin II).

    Zwar ist mit der im Bereich des Markenrechts entwickelten Rechtsprechung des BGH (vgl. dazu zuletzt BGH GRUR 2008, 156 ff. - Aspirin II; BGH GRUR 2008, 614 ff. - Acerbon) davon auszugehen, dass auch zwischen dem Inhaber eines Patents bzw. eines Ergänzenden Schutzzertifikats und dem Parallelimporteur ein gesetzliches Schuldverhältnis besteht, welches den Grundsätzen von Treu und Glauben unterliegt.

    Frist auf die Unterrichtung durch den Parallelimporteur zu reagieren habe, auch dem Interesse des Parallelimporteurs an einer möglichst schnellen Vermarktung des importierten Arzneimittels im Inland Rechnung getragen (BGH GRUR 2008, 156, 159 Rz. 26 - Aspirin II unter Hinweis auf EuGH GRUR 2002, 879 Rdnrn. 62, 66 - Boehringer Ingelheim u.a.).

    Die somit im wechselseitigen Interesse bestehende Pflicht zur Vorabunterrichtung durch den Parallelimporteur begründe eine Sonderbeziehung, die sich in einem gesetzlichen Schuldverhältnis mit dem Markeninhaber konkretisiere, wenn der Importeur diesen in dem dargestellten Sinne unterrichte (BGH GRUR 2008, 156, 159 Rz. 26 - Aspirin II unter Hinweis auf EuGH GRUR 2002, 879 Rdnr. 62 - Boehringer Ingelheim u.a.).

    Der BGH hat weiter ausgeführt, dass dieses gesetzliche Schuldverhältnis wie jede Rechtsbeziehung den Grundsätzen von Treu und Glauben unterworfen sei (BGH GRUR 2008, 156, 159 Rz. 27 - Aspirin II unter Hinweis auf BGH GRUR 1987, 54, 55 - Aufklärungspflicht des Abgemahnten; BGH GRUR 1990, 381 - Antwortpflicht des Abgemahnten).

    Mache der Markeninhaber gleichwohl einen Anspruch unter Berufung auf einen Umstand geltend, den er in einem angemessenen Zeitraum nach der Vorabunterrichtung nicht beanstandet habe, handele er treuwidrig im Sinne von § 242 BGB, weil er sich dadurch zu seinem Verhalten auf die Vorabunterrichtung in Widerspruch setzte (BGH GRUR 2008, 156, 159 Rz. 27 - Aspirin II unter Hinweis auf BGH NJW-RR 1986, 162; BGH NJW 2003, 1801).

  • BGH, 18.10.2007 - I ZR 24/05

    ACERBON

    Vielmehr wird auch dem Interesse des Parallelimporteurs an einer möglichst schnellen Vermarktung des importierten Arzneimittels im Inland Rechnung getragen, weil der Markeninhaber innerhalb einer angemessenen Frist auf die Unterrichtung durch den Parallelimporteur zu reagieren hat (EuGH, Urt. v. 23.4.2002 - C-143/00, Slg. 2002, I-3759 Tz. 62, 66 = GRUR 2002, 879 - Boehringer Ingelheim u.a.; BGH, Urt. v. 12.7.2007 - I ZR 147/04, GRUR 2008, 156 Tz. 26 = WRP 2008, 102 - Aspirin II, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

    Dieses gesetzliche Schuldverhältnis ist wie jede Rechtsbeziehung den Grundsätzen von Treu und Glauben unterworfen (vgl. BGH, Urt. v. 19.6.1986 - I ZR 65/84, GRUR 1987, 54, 55 = WRP 1986, 672 - Aufklärungspflicht des Abgemahnten; Urt. v. 19.10.1989 - I ZR 63/88, GRUR 1990, 381 = WRP 1990, 276 - Antwortpflicht des Abgemahnten; BGH GRUR 2008, 156 Tz. 27 - Aspirin II).

    Ein gleichwohl geltend gemachter Schadensersatzanspruch nach § 14 Abs. 6 MarkenG ist für den jeweiligen Zeitraum, für den das angegriffene Verhalten zunächst unbeanstandet geblieben ist, wegen widersprüchlichen Verhaltens gemäß § 242 BGB ausgeschlossen, weil der Markeninhaber durch sein Verhalten auf die Vorabunterrichtung auf Seiten des Parallelimporteurs einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, zu dem er sich nicht entgegen Treu und Glauben in Widerspruch setzen darf (vgl. BGHZ 94, 344, 354; 154, 230, 238; zur Verwirkung eines Unterlassungsanspruchs: BGH GRUR 2008, 156 Tz. 24 ff. - Aspirin II).

    Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 234 EG zu dieser Wirkung der Vorabunterrichtung zugunsten des Parallelimporteurs ist insoweit nicht geboten (hierzu näher BGH GRUR 2008, 156 Tz. 30 - Aspirin II).

  • BGH, 10.02.2011 - I ZR 172/09

    RENNIE

    Auch das Recht, die Marke auf einer neuen Verpackung anzubringen und die Ware mit dieser Verpackung zu vertreiben (§ 14 Abs. 3 Nr. 1 und 2 MarkenG), unterliegt der Erschöpfung (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - C-427/93, C-429/93 und C-436/93, Slg. 1996, I-3457 = GRUR Int. 1996, 1144 Rn. 34 bis 37, 49 f. - Bristol-Myers Squibb; BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - I ZR 173/04, GRUR 2007, 1075 Rn. 14 = WRP 2007, 1472 - Stilnox; Urteil vom 12. Juli 2007 - I ZR 147/04, BGHZ 173, 217 Rn. 15 - Aspirin II).

    Der Markeninhaber kann danach die Veränderung, die mit jedem Umpacken eines mit seiner Marke versehenen Arzneimittels verbunden ist und die ihrem Wesen nach die Gefahr einer Beeinträchtigung des Originalzustands des Arzneimittels schafft, verbieten, es sei denn, das Umpacken ist für die Vermarktung der parallel importierten Ware erforderlich und die berechtigten Interessen des Markeninhabers sind gewahrt (EuGH, GRUR 2007, 586 Rn. 19 - Boehringer Ingelheim/Swingward II; BGHZ 173, 217 Rn. 18 - Aspirin II).

    Dagegen begründen rein wirtschaftliche Vorteile, die sich der Parallelimporteur etwa durch eine werbewirksame und absatzfördernde Verwendung einer anderen Verpackung verspricht, grundsätzlich keine das Umpacken rechtfertigende Zwangslage (vgl. EuGH, GRUR 2002, 879 Rn. 46 bis 48 - Boehringer Ingelheim/Swingward I; BGHZ 173, 217 Rn. 22 - Aspirin II).

  • BGH, 02.12.2015 - I ZR 239/14

    Markenrechtsschutz: Parallelimport eines Arzneimittels mit durch Verwaltungsakt

    Auch das Recht, die Marke auf einer neuen Verpackung anzubringen und die Ware mit dieser Verpackung zu vertreiben (§ 14 Abs. 3 Nr. 1 und 2 MarkenG), unterliegt der Erschöpfung (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juli 1996 - C-427/93, C-429/93 und C-436/93, Slg. 1996, I-3545 = GRUR Int. 1996, 1144 Rn. 34 bis 37, 49 f. - Bristol-Myers Squibb; BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - I ZR 173/04, GRUR 2007, 1075 Rn. 14 = WRP 2007, 1472 - Stilnox; Urteil vom 12. Juli 2007 - I ZR 147/04, BGHZ 173, 217 Rn. 15 - Aspirin II; Urteil vom 10. Februar 2011 - I ZR 172/09, GRUR 2011, 817 Rn. 11 = WRP 2011, 1164 - RENNIE).
  • BGH, 16.03.2017 - I ZR 39/15

    PC mit Festplatte I - Gerätevergütung: Technische Eignung und erkennbare

    Widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium) kann rechtmissbräuchlich sein, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - I ZR 147/04, BGHZ 173, 217 Rn. 27 - Aspirin II; Urteil vom 25. Oktober 2012 - I ZR 162/11, GRUR 2013, 717 Rn. 46 = WRP 2013, 911 - Covermount; Urteil vom 4. Februar 2015 - VIII ZR 154/14, NJW 2015, 1087 Rn. 24).
  • OLG Köln, 02.10.2009 - 6 U 53/09

    Erschöpfung des Markenrechts beim Reimport von Arzneimitteln

    Rein wirtschaftliche (Werbe- oder Absatz-) Vorteile, die sich der Parallelimporteur von der Verwendung eigener Verpackungen unter Wiederanbringung der Marke verspricht, rechtfertigen die Annahme einer solchen Zwangslage nicht (EuGH, GRUR 2002, 879 [Rn. 46-48] = WRP 2002, 666 - Boehringer Ingelheim / Swingward I; GRUR 2007, 586 [Rn. 37] = WRP 2007, 627 - Boehringer Ingelheim / Swingward II; BGHZ 173, 217 [Rn. 22] = GRUR 2008, 156 = WRP 2008, 102 - Aspirin II; BGH, GRUR 2008, 1089 [Rn. 30] = WRP 2008, 1554 - KLACID PRO).

    Maßgeblich ist, ob auf Grund von Gewohnheiten oder Abneigungen der Verbraucher ein Hindernis für den tatsächlichen Zugang zum Markt besteht (BGHZ 173, 217 [Rn. 22] = GRUR 2008, 156 = WRP 2008, 102 - Aspirin II).

    Die Beklagte meint aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.07.2007 (BGHZ 173, 217 [Rn. 24 ff.] = GRUR 2008, 156 = WRP 2008, 102 - Aspirin II) folgern zu können, dass die Klägerin auf Grund des gesetzlichen Schuldverhältnisses, das durch das Vorabunterrichtungsschreiben der Beklagten vom 10.11.2005 (Anlage K 1) begründet wurde, erhöhten Treuepflichten unterlag und sich mit ihrem Schweigen auf die Ankündigung der Beklagten, die Packungsgröße 120 Kautabletten als etikettierte Auffüllpackung in Verkehr bringen zu wollen, in Widerspruch setze, wenn sie den Vertrieb eigener Verpackungen der Beklagten zu je 120 Tabletten jetzt nicht allein wegen der Art der Verpackung (in eigenen Faltschachteln statt in etikettierten Auffüllpackungen), sondern auch unter dem Gesichtspunkt der Packungsgröße (derer die Beklagte wegen der Möglichkeit des Vertriebs von 96-Tabletten-Packungen nicht bedürfe) beanstande.

    Auf Sonderprobleme der Bündelung mehrerer ausländischer Verpackungen (vgl. dazu BGH, GRUR 2008, 156 [Rn. 20 ff.] = WRP 2008, 102 - Aspirin II; BGHZ 173, 230 [Rn. 32 f.] = GRUR 2008, 160 = WRP 2008, 226 - CORDARONE) kommt es im Streitfall nicht an, weil die Klägerin - gemäß dem auf ihren Antrag berichtigten Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils - für das Angebot einer 120-Tabletten-Packung durch die Beklagte selbst nicht die fernliegende Möglichkeit einer Bündelung von fünf tschechischen Originalfaltschachteln zu je 24 Tabletten in Betracht zieht, sondern lediglich geltend macht, die Beklagte könne Packungen zu 120 Tabletten (wie bisher) durch "Aufstocken" und Umetikettieren importierter 96-Tabletten-Packungen erzeugen und in Verkehr bringen.

  • BGH, 05.06.2008 - I ZR 208/05

    KLACID PRO

    Dagegen rechtfertigen rein wirtschaftliche Vorteile, die sich der Parallelimporteur etwa durch eine werbewirksamere und absatzfördernde Verwendung einer anderen Marke verspricht, grundsätzlich nicht die Annahme einer die Markenersetzung notwendig machenden Zwangslage (EuGH GRUR 2002, 879 Tz. 46-48 - Boehringer Ingelheim/Swingward I; BGH GRUR 2002, 1059, 1061 - Zantac/Zantic; BGHZ 173, 217 Tz. 22 - Aspirin II).
  • BGH, 16.03.2017 - I ZR 42/15

    Gerätevergütung: Gesetzliche Vermutung der Aktivlegitimation eines

    Widersprüchliches Verhalten (venire contra factum proprium) kann rechtmissbräuchlich sein, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 - I ZR 147/04, BGHZ 173, 217 Rn. 27 - Aspirin II; Urteil vom 25. Oktober 2012 - I ZR 162/11, GRUR 2013, 717 Rn. 46 = WRP 2013, 911 - Covermount; Urteil vom 4. Februar 2015 - VIII ZR 154/14, NJW 2015, 1087 Rn. 24).
  • BGH, 13.12.2007 - I ZR 89/05

    Micardis

  • BGH, 16.03.2017 - I ZR 49/15

    Zuordnung von Personal Computern (PCs) mit eingebauter Festplatte zu den

  • OLG Frankfurt, 17.09.2015 - 6 U 127/14

    Erstattungsfähigkeit für Abmahnung nach Vorabinformation über beabsichtigten

  • OLG Hamburg, 29.01.2009 - 3 U 107/08

    Wettbewerbsverstoß: Parallelvertrieb eines zentral zugelassenen Arzneimittels

  • OLG Düsseldorf, 12.04.2016 - 20 U 48/15

    Unterlassungsansprüche des Inhabers einer Marke für Medizinprodukte wegen der

  • OLG Hamburg, 05.04.2012 - 3 U 38/10

    Verletzung einer Gemeinschaftsmarke bei Parallelimport von Arzneimitteln:

  • OLG Frankfurt, 03.07.2023 - 6 W 50/23

    Kein Rechtsmissbrauch bei Vorenthalten von Informationen im zweiseitig geführten

  • OLG Hamburg, 12.07.2012 - 3 U 159/10

    Aufstockpackung - Verletzung einer Gemeinschaftsmarke durch Umpackung eines

  • LG Frankfurt/Main, 02.02.2018 - 10 O 57/17
  • LG Hamburg, 14.03.2008 - 315 O 339/07

    Parallelimport von Arzneimitteln: Anwendung des Besonderen Mechanismus aus dem

  • LG Hamburg, 13.12.2018 - 312 O 357/18

    Gemeinschaftsmarkenschutz: Erschöpfungseinwand nach Umverpackung

  • LG Hamburg, 21.01.2008 - 327 O 27/08

    Markenschutz: Vertrieb parallelimportierter Arzneimittel nach Auf- oder Abstocken

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