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   BGH, 09.03.1962 - I ZR 149/60   

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https://dejure.org/1962,2323
BGH, 09.03.1962 - I ZR 149/60 (https://dejure.org/1962,2323)
BGH, Entscheidung vom 09.03.1962 - I ZR 149/60 (https://dejure.org/1962,2323)
BGH, Entscheidung vom 09. März 1962 - I ZR 149/60 (https://dejure.org/1962,2323)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • MDR 1962, 543
  • GRUR 1962, 419
  • DB 1962, 700
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 07.03.1961 - I ZR 2/60

    Verwirkung (Kennzeichnungsrechte)

    Auszug aus BGH, 09.03.1962 - I ZR 149/60
    Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen geht der Schutz allerdings nicht verloren, wenn der Geschäftsbetrieb nur zeitweise stillgelegt wird, in seinem wesentlichen Bestände jedoch erhalten bleibt, und wenn die Absicht und die Möglichkeit besteht, ihn innerhalb, eines solchen Zeitraumes fortzusetzen, daß die Stillegung noch als vorübergehende Unterbrechung erscheinen kann (BGH GRUR 1959, 541, 542 - Nußknacker; BGH GRUR 1961, 420, 422 - Cuypers, jeweils mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).

    In Fällen freiwilliger Stillegung eines Geschäftes wird der Verkehr dagegen im allgemeinen eher auf endgültige Aufgabe des Geschäftsbetriebes schließen (vgl. BGH GRUR 1961, 420, 424 - Cuypers).

    Das Namens- und Firmenrecht einer juristischen Person besteht grundsätzlich bis zum Erlöschen der Gesellschaft als Rechtspersönlichkeit fort, es erlischt nicht schon durch die Einstellung eines von ihr betriebenen Unternehmens (BGH GRUR 1961, 420, 422 - Cuypers).

  • BGH, 04.02.1958 - I ZR 23/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 09.03.1962 - I ZR 149/60
    Sie steht im Einklang mit den von der Rechtsprechung für den Namensschutz nach § 12 BGB entwickelten Grundsätzen (vgl. u.a. BGH GRUR 1958, 302 - Lego; BGH GRUR 1960, 550 - Promonta).
  • BGH, 07.07.1959 - I ZR 101/58

    Nussknacker

    Auszug aus BGH, 09.03.1962 - I ZR 149/60
    Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen geht der Schutz allerdings nicht verloren, wenn der Geschäftsbetrieb nur zeitweise stillgelegt wird, in seinem wesentlichen Bestände jedoch erhalten bleibt, und wenn die Absicht und die Möglichkeit besteht, ihn innerhalb, eines solchen Zeitraumes fortzusetzen, daß die Stillegung noch als vorübergehende Unterbrechung erscheinen kann (BGH GRUR 1959, 541, 542 - Nußknacker; BGH GRUR 1961, 420, 422 - Cuypers, jeweils mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).
  • RG, 21.01.1921 - II 344/20

    Unlauterer Wettbewerb; Namensrecht

    Auszug aus BGH, 09.03.1962 - I ZR 149/60
    Daraus folgt, daß Voraussetzung für einen Firmenschutz nach § 16 Abs. 1 UWG die Ausübung eines Gewerbebetriebes ist (RGZ 101, 226).
  • BGH, 04.03.1960 - I ZR 43/59
    Auszug aus BGH, 09.03.1962 - I ZR 149/60
    Sie steht im Einklang mit den von der Rechtsprechung für den Namensschutz nach § 12 BGB entwickelten Grundsätzen (vgl. u.a. BGH GRUR 1958, 302 - Lego; BGH GRUR 1960, 550 - Promonta).
  • BGH, 28.02.2002 - I ZR 177/99

    Streit um die Bezeichnung "Adlon" für Berliner Hotel

    Ausnahmsweise geht der Schutz des Unternehmenskennzeichens gleichwohl nicht verloren, wenn der Geschäftsbetrieb nur zeitweise stillgelegt wird, jedoch in seinem für die Wiedereröffnung wesentlichen Bestand erhalten bleibt und wenn die Absicht und die Möglichkeit gegeben sind, ihn innerhalb eines solchen Zeitraums fortzusetzen, so daß die Stillegung nach der dafür maßgeblichen Verkehrsauffassung noch als vorübergehende Unterbrechung erscheint (vgl. BGH, Urt. v. 7.3.1961 - I ZR 2/60, GRUR 1961, 420, 422 = WRP 1961, 254 - Cuypers, insoweit in BGHZ 34, 345 nicht abgedruckt; Urt. v. 9.3.1962 - I ZR 149/60, GRUR 1962, 419, 420 - Leona; BGHZ 136, 11, 21 f. - L'Orange).
  • BGH, 02.05.2002 - I ZR 300/99

    FROMMIA; Übertragung einer inländischen Marke zwischen ausländischen Beteiligten;

    Ausnahmsweise geht der Schutz des Unternehmenskennzeichens gleichwohl nicht verloren, wenn der Geschäftsbetrieb nur zeitweise stillgelegt wird, jedoch in seinem für die Eröffnung wesentlichen Bestand erhalten bleibt und wenn die Absicht und die Möglichkeit bestehen, ihn innerhalb eines solchen Zeitraums fortzusetzen, so daß die Stillegung nach der dafür maßgeblichen Verkehrsauffassung noch als vorübergehende Unterbrechung erscheint (vgl. BGH, Urt. v. 7.3.1961 - I ZR 2/60, GRUR 1961, 420, 422 = WRP 1961, 254 - Cuypers, insoweit in BGHZ 34, 345 nicht abgedruckt; Urt. v. 9.3.1962 - I ZR 149/60, GRUR 1962, 419, 420 - Leona; BGHZ 136, 11, 21 f. - L'Orange).
  • BPatG, 29.07.2019 - 26 W (pat) 1/15
    aa) Wie die Firma sind auch die anderen Unternehmenskennzeichen in Entstehung und Fortbestand an ein konkretes lebendes Unternehmen gebunden (Akzessorietätsprinzip: BGH GRUR 2002, 967 - Hotel Adlon; BGH GRUR 2002, 972 - FROMMIA; GRUR 1962, 419, 420 - Leona).

    Der Schutz endet mit der endgültigen Aufgabe des Kennzeichengebrauchs bzw. mit der endgültigen Aufgabe des Geschäftsbetriebs (BGH GRUR 2013, 1150 Rdnr. 29 - Baumann; GRUR 2005, 871, 872 - Seicom; GRUR 2016, 1066 Rdnr. 22 - mtperfect; GRUR 1997, 749, 752 - L'Orange; GRUR 1985, 567 - Hydair; GRUR 1962, 419, 420 - Leona; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2003, 8, 10 - START; GRUR-RR 2008, 80, 81 - Mannesmann).

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