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   BGH, 25.11.1958 - I ZR 15/58   

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https://dejure.org/1958,734
BGH, 25.11.1958 - I ZR 15/58 (https://dejure.org/1958,734)
BGH, Entscheidung vom 25.11.1958 - I ZR 15/58 (https://dejure.org/1958,734)
BGH, Entscheidung vom 25. November 1958 - I ZR 15/58 (https://dejure.org/1958,734)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • MDR 1959, 276
  • GRUR 1959, 251
  • BB 1959, 136
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (9)

  • RG, 30.06.1928 - I 29/28

    Urheberrecht; Rechentabellen

    Auszug aus BGH, 25.11.1958 - I ZR 15/58
    Der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit des Fahrscheinvordrucks steht zwar nicht entgegen, daß dieses Formular ausschließlich dem rein praktischen Zweck der Fahrgastabfertigung, insbesondere einer Kontrolle über die ordnungsgemäße Entrichtung des Fahrpreises für die jeweils benutzte Strecke dienen soll; denn auch Schöpfungen zu praktischen Zwecken sind vom Schriftwerkschutz nicht ausgeschlossen (RGZ 121, 357).

    Auch ein bloßes Zahlenwerk kann zwar dem Erfordernis der sprachlichen Mitteilung genügen (RGZ 121, 357 Rechentabellen).

  • BGH, 18.05.1955 - I ZR 8/54

    Urheberrecht und Magnettonaufnahme

    Auszug aus BGH, 25.11.1958 - I ZR 15/58
    Hierbei kann dahinstehen, ob die Beklagte, indem sie in ihren Werbeprospekten den von ihr hergestellten Zangendrucker in Verbindung mit der beanstandeten Abbildung eines Fahrscheins besonderer Ausgestaltung zeigt, insofern störend in etwaige Ausschließlichkeitsrechte des Klägers eingreift, als dadurch den Abnehmern der Zange der Beklagten die Herstellung und Benutzung solcher Fahrscheine ohne Einholung einer Erlaubnis des Klägers nahegelegt werden könnte (vgl. BGHZ 17, 266, 290 ff [BGH 18.05.1955 - I ZR 8/54] - private Tonbandaufnahme).
  • BGH, 20.09.1955 - I ZR 194/53

    Werbeidee, Matern

    Auszug aus BGH, 25.11.1958 - I ZR 15/58
    Da aber die "Idee", die dem vom Kläger entwickelten Fahrgastabfertigungsverfahren zugrunde liegt, als solche urheberrechtlich nicht schutzfähig ist, weil es sich nicht um eine literarische Schöpfung handelt (BGHZ 18, 175 - Werbeidee), ist damit dem Unterlassungsbegehren des Klägers die Grundlage entzogen.
  • RG, 10.06.1914 - V 235/14

    1. Kann die Übertragung des Urheberrechts auch durch stillschweigende

    Auszug aus BGH, 25.11.1958 - I ZR 15/58
    Genügen solche Formulare den an ein Schriftwerk im Sinne von § 1 Ziff. 1 LitUrhG zu stellenden Anforderungen, so stehen sie selbst dann unter Urheberschutz, wenn sich ihre Zweckbestimmung in der Widmung zu dem geschäftlichen Gebrauch, für den sie unmittelbar Verwendung finden sollen, erschöpft (vgl. RGSt 46, 159 - Bestellformulare; RGSt 43, 229 und 48, 330 - Vertragsvordrucke).
  • RG, 17.02.1934 - I 212/33

    Sind Buchhaltungsformulare als Schriftwerk geschützt?

    Auszug aus BGH, 25.11.1958 - I ZR 15/58
    Bedarf es zum Verständnis oder zweckgemäßen Verwendung des Formulars besonderer, außerhalb des Formulars liegender Anweisungen, so muß der sich etwa aus diesen zusätzlichen Lehren ergebende Ideengehalt, über den das Formular selbst nichts offenbart, bei der Beurteilung der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit des Formulars außer Betracht bleiben (RGZ 143, 412).
  • RG, 09.02.1937 - III 362/35

    1. Richtet sich die Haftung des Staates für Schiffsunfälle auf den

    Auszug aus BGH, 25.11.1958 - I ZR 15/58
    Würde dem von dem Kläger entworfenen "Einheitsfahrschein" ein Urheberrechtsschutz zuzubilligen sein, so wäre das Unterlassungsbegehren des Klägers - jedenfalls soweit es sich gegen die konkrete Verletzungsform wendet (Klageantrag zu 3) - aus § 1 LitUrhG in Verbindung mit § 1004 BGB begründet (RGZ 155, 1, 27).
  • RG, 15.02.1910 - II 1110/09

    Kann ein Vertragsvordruck ein Schriftwerk im Sinne von § 1 Nr. 1 des Gesetzes,

    Auszug aus BGH, 25.11.1958 - I ZR 15/58
    Genügen solche Formulare den an ein Schriftwerk im Sinne von § 1 Ziff. 1 LitUrhG zu stellenden Anforderungen, so stehen sie selbst dann unter Urheberschutz, wenn sich ihre Zweckbestimmung in der Widmung zu dem geschäftlichen Gebrauch, für den sie unmittelbar Verwendung finden sollen, erschöpft (vgl. RGSt 46, 159 - Bestellformulare; RGSt 43, 229 und 48, 330 - Vertragsvordrucke).
  • RG, 15.11.1941 - II B 10/41

    1. Läßt sich die Zulässigkeit eines Abwicklungsverfahrens nach der Verordnung vom

    Auszug aus BGH, 25.11.1958 - I ZR 15/58
    Voraussetzung für einen Schriftwerkschutz derartiger ausschließlich für praktische Gebrauchszwecke bestimmter Formulare ist jedoch, daß sie als solche durch das Mittel der Sprache einen Gedankeninhalt wahrnehmbar machen und hierbei eine schöpferische geistige Leistung zutage tritt (RGZ 168, 65; 145; 412; 116, 294).
  • RG, 09.07.1912 - IV 490/12

    Kann ein zur Entgegennahme von Bestellungen im geschäftlichen Verkehre dienendes

    Auszug aus BGH, 25.11.1958 - I ZR 15/58
    Genügen solche Formulare den an ein Schriftwerk im Sinne von § 1 Ziff. 1 LitUrhG zu stellenden Anforderungen, so stehen sie selbst dann unter Urheberschutz, wenn sich ihre Zweckbestimmung in der Widmung zu dem geschäftlichen Gebrauch, für den sie unmittelbar Verwendung finden sollen, erschöpft (vgl. RGSt 46, 159 - Bestellformulare; RGSt 43, 229 und 48, 330 - Vertragsvordrucke).
  • BGH, 09.05.1985 - I ZR 52/83

    Inkasso-Programm

    Der Umstand, daß neben der Umgangssprache mathematische Zeichen, Zahlen, Buchstaben und Symbole verwendet werden, steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Urt. v. 25.11.1958 - I ZR 15/58, GRUR 1959, 251 - Einheitsfahrschein); ebenso ist es unerheblich, daß derartige Zeichen und Symbole nicht allgemein verständlich sind, sondern nur für Fachleute.
  • BGH, 01.06.2011 - I ZR 140/09

    Lernspiele

    Die Kontrollgeräte können daher entgegen der Ansicht der Revision nicht für sich genommen, sondern allenfalls zusammen mit den Übungsheften als Darstellungen wissenschaftlicher Art urheberrechtlich geschützt sein (vgl. auch BGH, Urteil vom 25. November 1958 - I ZR 15/58, GRUR 1959, 251 f. - Einheitsfahrschein; Urteil vom 27. März 1963 - Ib ZR 129/61, BGHZ 39, 306, 308 f. - Rechenschieber).
  • LG Köln, 02.10.2014 - 14 O 333/13

    Urheberrechtsschutz an militärischen Lageberichten

    Das Sprachwerk muss der Informationsvermittlung, also der Mitteilung eines verbalen, gedanklichen oder gefühlsmäßigen Inhalts dienen (BGH, Urteil vom 25.11.1958 - I ZR 15/58, GRUR 1959, 251 - Einheitsfahrschein).
  • BGH, 15.12.1978 - I ZR 26/77

    Urheberrechtsschutzfähigkeit von Darstellungen iSv UrhG § 2 Abs. 1 Nr 7

    Hieran hat der Bundesgerichtshof in seinen Entscheidungen vom 25. November 1958 (GRUR 1959, 251 - Einheitsfahrschein) und vom 3. Juli 1964 (GRUR 1965, 45 = NJW 1964, 2153, 2154 - Stadtplan) festgehalten.
  • BGH, 15.11.1960 - I ZR 58/57

    Notwendigkeit eines bezugnehmenden Warenvergleichs - Zulässigkeit des Teilurteils

    Nach der vom Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. u.a. RGZ 116, 292, 295 - Adreßbuch; RGZ 121, 357, 361 - Rechentabellen; RGZ 140, 137 - Rundfunkprogramm; RG GRUR 1942, 280, 281 - Preisliste) vertretenen und vom erkennenden Senat (BGH GRUR 1959, 251 - Einheitsfahrschein) geteilten Gesetzesauslegung ist unter einem Schriftwerk im Sinne des § 1 Ziff. 1 LitUrhG ein durch Zeichen äußerlich erkennbar gemachter sprachlicher Gedankenausdruck zu verstehen, der sich als Erzeugnis geistiger Tätigkeit des Urhebers kundgibt.

    Eine geistige Tätigkeit, die aus dem Werbeblatt selbst nicht erkennbar ist, hat unbeachtet zu bleiben (vgl. BGH GRUR 1959, 251, 252 - Einheitsfahrschein).

  • BGH, 27.02.1981 - I ZR 20/79

    Fragensammlung

    Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die abstrakte Idee des Klägers, das Buch des Erstbeklagten mit einem Fragenkatalog zur Arbeitskontrolle zu versehen, weder dem Urheberrechtsschutz noch dem wettbewerblichen Leistungsschutz zugänglich ist (vgl BGH GRUR 1959, 251 - "Einheitsfahrschein"; BGH GRUR 1977, 547, 550, 551 - "Kettenkerze"; BGH GRUR 1955, 598, 601 - "Werbeidee").
  • BGH, 27.03.1963 - Ib ZR 129/61

    Kein Schriftwerkschutz für Rechenschieber

    Bedarf es zum Verständnis oder zur Verwendung des Gebildes dagegen besonderer, außerhalb seiner selbst liegender Anweisungen, so muß der sich aus diesen zusätzlichen Lehren ergebende Gedankeninhalt, über den das Gebilde selbst nichts aussagt, bei der Beurteilung von dessen urheberrechtlicher Schutzfähigkeit außer Betracht bleiben (BGH GRUR 1959, 251 - Einheitsfahrschein; RG GRUR 1934, 375, 378 - Taylorix-System).
  • BGH, 19.11.1971 - I ZR 31/70

    Schutzfähige Bearbeitung eines verfassten Bühnenwerkes - Begriff der

    Diese Frage beantwortet sich allein nach der in den fraglichen Änderungen zutage getretenen schöpferischen geistigen Leistung, also objektiv nach dem persönlichen geistigen Schöpfungsgehalt wie er in den fraglichen Änderungen seinen Niederschlag und Ausdruck gefunden hat (vgl. BGH GRUR 59, 251 - Einheitsfahrschein; 59, 379, 381 - Gasparone).
  • BGH, 17.05.1960 - I ZR 34/59

    Handstrickverfahren

    Für die anderweite Verhandlung und Entscheidung hierüber wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß es dem Schutz nach § 1 LitUrhG nicht entgegensteht, daß es sich um Gegenstände handelt, die zum geschäftlichen Gebrauch bestimmt sind, und daß es ferner erforderlich und ausreichend ist, wenn in den fraglichen Beschreibungen und Zeichnungen eine schöpferische geistige Leistung ihren erkennbaren Niederschlag gefunden hat (BGH GRUR 1959, 251 - Einheitsfahrschein); die schöpferische Leistung kann dabei in der Art der Darstellung oder darin liegen, daß in der Abbildung oder Zeichnung einem schöpferischen technischen Gedanken erstmals darstellerische Form gegeben worden ist (BGH GRUR 1956, 284, 285 - Rheinmetall-Borsig II).
  • LG Köln, 18.03.2009 - 28 O 729/07

    Voraussetzungen für das grundsätzliche Bestehen eines Anspruchs auf Auskunft und

    Ein Sprachwerk setzt vor diesem Hintergrund voraus, dass durch das Mittel der Sprache ein gedanklicher Inhalt vermittelt wird (BGH GRUR 1959, 251 - Einheitsfahrschein).
  • VG Berlin, 22.09.2022 - 2 K 35.19

    Informationszugang zu dem Rechenmodell des Arbeitskreises Steuerschätzungen und

  • LG Köln, 04.11.2009 - 28 O 577/07

    Anpassung einer Vergütung eines Kunsthistorikers aufgrund der verfassten und

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