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   BGH, 05.06.1985 - I ZR 151/83   

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BGH, 05.06.1985 - I ZR 151/83 (https://dejure.org/1985,1073)
BGH, Entscheidung vom 05.06.1985 - I ZR 151/83 (https://dejure.org/1985,1073)
BGH, Entscheidung vom 05. Juni 1985 - I ZR 151/83 (https://dejure.org/1985,1073)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Warenzeichen - Benutzung - Wirtschaftliche Verhältnisse des Verwenders - Lieferung kleiner Zigarettenmengen - Belgische Marke - Militärkantine - Rechtserhaltende Benutzung

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 3138
  • NJW-RR 1987, 25 (Ls.)
  • MDR 1986, 556
  • GRUR 1986, 168
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 19.12.1979 - I ZB 4/78

    Räumlich und zeitlich begrenzter Verkaufstest mit einer Zigarettenmarke -

    Auszug aus BGH, 05.06.1985 - I ZR 151/83
    Dabei sind für die Beurteilung alle Umstände des Falles Art, Umfang und Dauer der Benutzung in Betracht zu ziehen (vgl. BGHZ 70, 143, 149, 150 - Orbicin; BGH, Beschl. v. 19.12.1979 - I ZB 4/78, GRUR 1980, 289, 290 - Trend; BGH aaO topfitz/topfit).

    Die Trend- Entscheidung des erkennenden Senats (Beschl. v. 19.12.1979 - I ZB 4/78, GRUR 1980, 289, 290), auf die die Revision sich für ihre abweichende Meinung berufen hat, steht dem nicht entgegen, weil es sich dort um die Ausnahmesituation einer zeitlich und örtlich begrenzten Testaktion handelte, die zur vergleichenden Beurteilung eines normalen Vertriebsvorgangs wenig geeignet ist (BGH aaO - topfitz/topfit, Urteilsabdr. S. 9).

  • BGH, 26.06.1968 - I ZR 55/66

    Entzug des Schutzes einer international registrierten Marke (IR-Marke) für das

    Auszug aus BGH, 05.06.1985 - I ZR 151/83
    Eine solche Motivation kann auch nicht deshalb als im Sinne des Benutzungszwangs unbeachtlich angesehen werden, weil sie (auch) auf die Benutzung der Marke in Belgien abstelle und deshalb - wie die Revision meint - dem Territorialprinzip widerspreche; denn eine den Anforderungen des § 11 Abs. 1 Nr. 4 WZG genügende Benutzung setzt zwar Benutzungshandlungen im Inland voraus; liegen solche jedoch vor, so ist es - namentlich bei IR - Marken - nicht unzulässig, für die Beurteilung ihrer Eignung zur Erhaltung eines Warenzeichenrechts auch die ausländische Verwendung mit zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 29.6.1979 - I ZB 24/77, GRUR 1980, 52, 54 - Contiflex; vgl. auch schon BGH, Urt. v. 26.6.1968 - I ZR 55/66, GRUR 1969, 48, 49 .- Alcacyl; ferner Baumbach- Hefermehl, WZG , 12. Aufl., § 5 Rz. 62) .
  • BGH, 28.09.1977 - I ZB 4/76

    Orbicin

    Auszug aus BGH, 05.06.1985 - I ZR 151/83
    Dabei sind für die Beurteilung alle Umstände des Falles Art, Umfang und Dauer der Benutzung in Betracht zu ziehen (vgl. BGHZ 70, 143, 149, 150 - Orbicin; BGH, Beschl. v. 19.12.1979 - I ZB 4/78, GRUR 1980, 289, 290 - Trend; BGH aaO topfitz/topfit).
  • BGH, 29.06.1979 - I ZB 24/77

    Contiflex

    Auszug aus BGH, 05.06.1985 - I ZR 151/83
    Eine solche Motivation kann auch nicht deshalb als im Sinne des Benutzungszwangs unbeachtlich angesehen werden, weil sie (auch) auf die Benutzung der Marke in Belgien abstelle und deshalb - wie die Revision meint - dem Territorialprinzip widerspreche; denn eine den Anforderungen des § 11 Abs. 1 Nr. 4 WZG genügende Benutzung setzt zwar Benutzungshandlungen im Inland voraus; liegen solche jedoch vor, so ist es - namentlich bei IR - Marken - nicht unzulässig, für die Beurteilung ihrer Eignung zur Erhaltung eines Warenzeichenrechts auch die ausländische Verwendung mit zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 29.6.1979 - I ZB 24/77, GRUR 1980, 52, 54 - Contiflex; vgl. auch schon BGH, Urt. v. 26.6.1968 - I ZR 55/66, GRUR 1969, 48, 49 .- Alcacyl; ferner Baumbach- Hefermehl, WZG , 12. Aufl., § 5 Rz. 62) .
  • BGH, 17.01.1985 - I ZR 107/83

    "topfitz/topfit"; Benutzung eines Warenzeichens bei geringen Umsätzen

    Auszug aus BGH, 05.06.1985 - I ZR 151/83
    Für die Frage, ob eine Benutzung im Sinne § 11 Abs. Nr. 4 WZG vorliegt, kommt es unter Zugrundelegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Verwenders darauf an, ob bei objektiver Betrachtung die als Benutzung in Anspruch genommenen Vertriebshandlungen auch ohne Berücksichtigung des Zwecks, den Bestand der Marke zu erhalten, als wirtschaftlich sinnvoll zu beurteilen sind (BGH, Urt. v. 17.01.1985 -I ZR 107/83, Urteilsabdr. S. 8 - topfitz/topfit).
  • BPatG, 01.10.1980 - 28 W (pat) 2/80
    Auszug aus BGH, 05.06.1985 - I ZR 151/83
    Das Berufungsgericht durfte auch ohne Rechtsverstoß Auswirkungen dieser Verkäufe eines privaten Unternehmens auf den inländischen Wettbewerbs annehmen, weil die Personen, die als Kunden der " Darcy "- Zigaretten angesprochen werden, nicht daran gehindert sind, Zigaretten anderer Marken außerhalb der Kasernen zu erwerben; mit diesen anderen Marken tritt daher die Marke " Darcy " in Wettbewerb (vgl. für ähnliche Fälle auch BPatG GRUR 1981, 523, 524 - Wurstwaren und BlfPMZ 1983, 48, 49 - Drake) .
  • OLG Hamburg, 30.06.1983 - 3 U 28/83
    Auszug aus BGH, 05.06.1985 - I ZR 151/83
    Das berufungsgericht hat die Beklagte insoweit antragsgemäß verurteilt, als es um den Schutz für die Waren " Tabacs a furmer, cigarillos, cigares " ging; die weitgehende Berufung hat es zurückgewiesen (OLG Hamburg GRUR 1984, 58 - Darcy) .
  • BGH, 28.08.2003 - I ZR 293/00

    "Kellogg's/Kelly's"; Anforderungen an die rechtserhaltende Benutzung einer Marke

    Zwar können auch geringe Umsätze als wirtschaftlich sinnvoll angesehen werden, etwa wenn Kunden bei einem nur vorübergehenden Aufenthalt im Schutzland bei einer bestimmten Marke gehalten werden sollen (BGH, Urt. v. 5.6.1985 - I ZR 151/83, GRUR 1986, 168, 169 - Darcy).
  • BGH, 17.05.2001 - I ZR 187/98

    ISCO; Klage auf Bewilligung der Eintragung einer Marke vor Abschluß des

    Dabei kommt es unter Zugrundelegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Verwenders darauf an, ob bei objektiver Betrachtung die als Benutzung in Anspruch genommenen Vertriebshandlungen auch ohne Berücksichtigung des Zwecks, den Bestand der Marke zu erhalten, als wirtschaftlich sinnvoll zu beurteilen sind (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 17.1.1985 - I ZR 107/83, GRUR 1985, 926, 927 - topfitz/topfit; Urt. v. 5.6.1985 - I ZR 151/83, GRUR 1986, 168, 169 - Darcy).
  • BGH, 06.05.1999 - I ZB 54/96

    HONKA

    Da die für die Rechtserhaltung erforderliche Benutzung nicht ständig während des gesamten Fünf-Jahres-Zeitraums erfolgt sein muß, sondern, ohne daß es auf eine absolute zeitliche Festlegung ankommt, in Wechselwirkung mit dem Umfang der Benutzung die Annahme einer wirtschaftlich sinnvollen und nicht nur aus Gründen des Rechtserhalts erfolgten Verwendung der Marke, also einer ernsthaften Benutzung rechtfertigen muß (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.1985 - I ZR 151/83, GRUR 1986, 168, 169 - Darcy; Althammer/Ströbele, Markengesetz, 5. Aufl., § 26 Rdn. 24; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, § 26 Rdn. 118), reichen die vom Bundespatentgericht für den von ihm berücksichtigten Zeitraum getroffenen Feststellungen zu Dauer und Umfang der Verwendung der Widerspruchsmarke aus, um von einer ernsthaften Benutzung i.S. von § 26 Abs. 1 MarkenG auszugehen.
  • KG, 24.05.2019 - 5 U 1/18

    On-Board-Shopping - Gemeinschaftsmarkenrechtsverletzung: Online-Verkauf von

    Dies gilt auch unter Berücksichtigung einer im Jahr 1985 getroffenen Entscheidung des BGH, nach der es sich bei einem Verkauf von Markenprodukten auf dem Gelände belgischer Truppen, das kein exterritoriales Gebiet sei, um eine rechtserhaltende Benutzung eines Kennzeichens in Deutschland handele (vgl. BGH GRUR 1986, 168 - Darcy).
  • OLG Hamburg, 25.08.2005 - 5 U 94/04

    LOTTO-Card

    In diesem Rahmen ist anerkannt, dass es bei der Beurteilung des Ausmaßes der Zeichenverwendung darauf ankommt, ob unter Zugrundelegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Verwenders bei objektiver Betrachtung die als Benutzung in Anspruch genommene Vertriebshandlung auch ohne Berücksichtigung des Zwecks, den Bestand der Marke zu erhalten, als wirtschaftlich sinnvoll zu beurteilen sind (BGH GRUR 02, 59, 63 - ISCO; BGH GRUR 86, 543, 544 - King II; BGH GRUR 85, 926 - topfit/topfitz; BGH GRUR 86, 168, 169 - Darcy).
  • BGH, 14.12.1989 - I ZR 1/88

    "Baelz"; Anforderungen an die rechtserhaltende Benutzung einer Wort-Marke bei

    Bei der Beurteilung des Ausmaßes der Zeichenverwendung kommt es darauf an, ob unter Zugrundelegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Verwenders bei objektiver Betrachtung die als Benutzung in Anspruch genommenen Vertriebshandlungen auch ohne Berücksichtigung des Zwecks, den Bestand der Marke zu erhalten, als wirtschaftlich sinnvoll zu beurteilen sind (BGH, Urt. v. 20.03.1986 - I ZR 10/84, GRUR 1986, 542, 544 - King II; Urt. v. 05.06.1985 - I ZR 151/83, GRUR 1986, 168, 169 - Darcy; Urt. v. 17.01.1985 - I ZR 107/83, GRUR 1985, 926, 927 - topfitz/topfit).
  • OLG Stuttgart, 26.05.2000 - 2 U 256/99

    Internationale Zuständigkeit, Markenbenutzung

    Da die zu § 11 Abs. 1 Nr. 4 WZG insoweit entwickelten Grundsätze auch auf das Markengesetz übertragen werden können (BGH NJW 97, 3317, 3318 - Cirkulin; Fezer a.a.O., § 26 MarkenG, 31; Ingerl/Rohnke a.a.O. § 26, 110), gilt weiterhin die in ständiger Rechtsprechung verwendete Formel, wonach nur solche Benutzungshandlungen im Inland (BGH GRUR 86, 168, 169 - Darcy; Fezer a.a.O. § 26, 1 und 64) ausreichend sind, die nach Art, Umfang und Dauer dem Zweck des Benutzungszwanges entsprechen, um die Geltendmachung bloß formaler Markenrechte zu verhindern.

    Es soll eine pro-forma-Benutzung nicht gutgeheißen werden, die lediglich der Erhaltung des Markenzeichens dienen soll und sonst nicht sinnvoll wäre (BGH GRUR 86, 542, 544 - King II; GRUR 86, 168, 169 - Darcy).

  • BGH, 09.02.1995 - I ZB 5/93

    "TETRASIL"; Rechtserhaltende Benutzung einer Marke für ein flüssiges chemisches

    Eine derartige theoretisch mögliche Kennzeichnung ist jedoch nur dann zumutbar, wenn sie - was nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts hier nicht vorausgesetzt werden kann - auf dem in Rede stehenden Warengebiet üblich ist, denn die Anforderungen nach Art, Umfang und Dauer der Benutzung müssen, wie der Bundesgerichtshof verschiedentlich ausgesprochen hat, am jeweils verkehrsüblichen und wirtschaftlich Angebrachten gemessen werden (BGH, Urt. v. 17.1.1985 - I ZR 107/83, GRUR 1985, 926, 927 - topfitz/topfit; Urt. v. 5.6.1985 - I ZR 151/83, GRUR 1986, 168, 169 - Darcy).
  • OLG Hamm, 02.12.2004 - 4 U 89/04

    Markenrechtlicher Schutz eines Produkts in Kleinserie - klinische Verwendung

    Der Hinweis des Klägers auf eine umfangreichere (andersartige) Vermarktungsmöglichkeit greift nicht, weil es nicht auf das Erreichen bestimmter absoluter Umsatzzahlen oder einer bestmöglichen Verwertung ankommt, sondern darauf, ob unter Zugrundelegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Verwenders bei objektiver Betrachtung die als Benutzung in Anspruch genommenen Vertriebshandlungen auch ohne Berücksichtigung des Zweckes, den Bestand der Marke zu erhalten, als wirtschaftlich sinnvoll zu beurteilen sind (BGH GRUR 1986, 168 - Darcy).
  • BGH, 20.03.1986 - I ZR 10/84

    "King II"; Begriff und Zumutbarkeit der Benutzung bei geringfügigen Umsätzen

    Der Senat hat in seinen nach Verkündung des Berufungsurteils ergangenen Entscheidungen vom 17. Januar 1985 - I ZR 107/83 (GRUR 1985, 926 - topfit/topfitz) und vom 5. Juni 1985 - I ZR 151/83 - Darcy (GRUR 1986, 168, 169) ausgesprochen, daß es bei der Beurteilung des Ausmaßes der Zeichenverwendung darauf ankomme, ob unter Zugrundelegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Verwenders bei objektiver Betrachtung die als Benutzung in Anspruch genommenen Vertriebshandlungen auch ohne Berücksichtigung des Zwecks, den Bestand der Marke zu erhalten, als wirtschaftlich sinnvoll zu beurteilen sind.
  • BPatG, 20.06.2008 - 30 W (pat) 143/05
  • LG Düsseldorf, 02.06.2010 - 2a O 179/04

    "Uludag" - Teillöschung einer Marke wegen Nichtbenutzung

  • BPatG, 28.12.2009 - 30 W (pat) 57/08

    "sun" und "planet" in Bezug auf die Ware Sonnenstudio

  • BPatG, 21.04.2008 - 30 W (pat) 143/05
  • BPatG, 19.05.2004 - 26 W (pat) 257/00
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