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   BGH, 06.06.2019 - I ZR 159/18   

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https://dejure.org/2019,27927
BGH, 06.06.2019 - I ZR 159/18 (https://dejure.org/2019,27927)
BGH, Entscheidung vom 06.06.2019 - I ZR 159/18 (https://dejure.org/2019,27927)
BGH, Entscheidung vom 06. Juni 2019 - I ZR 159/18 (https://dejure.org/2019,27927)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erreichens des Beschwerdewerts

  • rewis.io

    Streitwert bei Eingrenzung eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsantrags auf konkrete Verletzungsform

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    EGZPO § 26 Nr. 8 ; ZPO § 97 Abs. 1 ; ZPO § 544
    Unzulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde mangels Erreichens des Beschwerdewerts

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 29.03.2018 - I ZR 11/18

    Wettbewerbsnachteil durch Preisgestaltung von Drogeriemärkten gegenüber anderen

    Auszug aus BGH, 06.06.2019 - I ZR 159/18
    Auf eine höhere Beschwer im Fall der Verurteilung hat die beklagte Partei deshalb schon in den Vorinstanzen hinzuweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2018 - I ZR 11/18, GRUR 2018, 655 Rn. 8 f. mwN).

    aa) Die Beschwerde hat ihren Vortrag bereits nicht - wie geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - I ZR 142/11, juris Rn. 6; Beschluss vom 17. Juli 2013 - I ZR 31/13, juris Rn. 8; BGH, GRUR 2018, 655 Rn. 12) - hinreichend glaubhaft gemacht.

  • BGH, 17.07.2013 - I ZR 31/13

    Vorherige Beanstandung als Voraussetzung für die Berücksichtigung von Einwänden

    Auszug aus BGH, 06.06.2019 - I ZR 159/18
    aa) Die Beschwerde hat ihren Vortrag bereits nicht - wie geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - I ZR 142/11, juris Rn. 6; Beschluss vom 17. Juli 2013 - I ZR 31/13, juris Rn. 8; BGH, GRUR 2018, 655 Rn. 12) - hinreichend glaubhaft gemacht.
  • BGH, 10.05.2012 - I ZR 160/11

    Zulässigkeitsvoraussetzung der Nichtzulassungsbeschwerde: Einwände gegen die

    Auszug aus BGH, 06.06.2019 - I ZR 159/18
    Einer beklagten Partei, die weder die Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen beanstandet noch sonst glaubhaft gemacht hat, dass für die Festlegung des Streitwerts maßgebliche Umstände, die bereits dort vorgebracht worden sind, nicht hinreichend berücksichtigt worden sind, ist es regelmäßig versagt, sich erstmals im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde noch auf einen höheren, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erreichenden Wert zu berufen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012 - I ZR 160/11, juris Rn. 4; Beschluss vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 160/14, juris Rn. 7; Beschluss vom 5. März 2015 - I ZR 161/14, juris Rn. 5, jeweils mwN).
  • BGH, 05.02.2019 - VIII ZR 277/17

    Festsetzung des Wertes des Beschwerdegegenstands bei Rechtsmitteln:

    Auszug aus BGH, 06.06.2019 - I ZR 159/18
    Der Beschwerdeführer muss, um dem Revisionsgericht die Prüfung der in § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO geregelten Wertgrenze von 20.000 EUR zu ermöglichen, bereits innerhalb der laufenden Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (auch) darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 EUR übersteigt, abändern lassen will (BGH, Beschluss vom 5. Februar 2019 - VIII ZR 277/17, GRUR 2019, 662 Rn. 16 = WRP 2019, 485 mwN).
  • BGH, 05.03.2015 - I ZR 161/14

    Nichterreichen der Rechtsmittelbeschwer: Erstmaliges Berufen auf einen höheren

    Auszug aus BGH, 06.06.2019 - I ZR 159/18
    Einer beklagten Partei, die weder die Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen beanstandet noch sonst glaubhaft gemacht hat, dass für die Festlegung des Streitwerts maßgebliche Umstände, die bereits dort vorgebracht worden sind, nicht hinreichend berücksichtigt worden sind, ist es regelmäßig versagt, sich erstmals im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde noch auf einen höheren, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erreichenden Wert zu berufen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012 - I ZR 160/11, juris Rn. 4; Beschluss vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 160/14, juris Rn. 7; Beschluss vom 5. März 2015 - I ZR 161/14, juris Rn. 5, jeweils mwN).
  • BGH, 09.02.2012 - I ZR 142/11

    Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsprozess: Streitwert für das Verfahren der

    Auszug aus BGH, 06.06.2019 - I ZR 159/18
    aa) Die Beschwerde hat ihren Vortrag bereits nicht - wie geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - I ZR 142/11, juris Rn. 6; Beschluss vom 17. Juli 2013 - I ZR 31/13, juris Rn. 8; BGH, GRUR 2018, 655 Rn. 12) - hinreichend glaubhaft gemacht.
  • BGH, 09.12.2014 - VIII ZR 160/14

    Verpflichtung eines Stromversorgers zur Einbeziehung bestimmter AGB auf

    Auszug aus BGH, 06.06.2019 - I ZR 159/18
    Einer beklagten Partei, die weder die Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen beanstandet noch sonst glaubhaft gemacht hat, dass für die Festlegung des Streitwerts maßgebliche Umstände, die bereits dort vorgebracht worden sind, nicht hinreichend berücksichtigt worden sind, ist es regelmäßig versagt, sich erstmals im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde noch auf einen höheren, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erreichenden Wert zu berufen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012 - I ZR 160/11, juris Rn. 4; Beschluss vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 160/14, juris Rn. 7; Beschluss vom 5. März 2015 - I ZR 161/14, juris Rn. 5, jeweils mwN).
  • BGH, 13.10.2020 - VIII ZR 161/19

    Streitwert in Verbandsprozessen: Verbandsklage gegen die Verwendung von

    Dabei muss der Beschwerdeführer, um dem Revisionsgericht die Prüfung der in § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO geregelten Wertgrenze von 20.000 EUR zu ermöglichen, innerhalb der laufenden Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (auch) darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 EUR übersteigt, abändern lassen will (BGH, Beschlüsse vom 10. April 2014 - V ZR 174/13, juris Rn. 5; vom 21. Juni 2018 - V ZB 254/17, NJW-RR 2018, 1421 Rn. 5; vom 5. Februar 2019 - VIII ZR 277/17, aaO Rn. 16; vom 21. März 2019 - IX ZR 26/18, juris Rn. 4 jeweils mwN; vom 6. Juni 2019 - I ZR 159/18, juris Rn. 5).
  • BGH, 13.10.2020 - VIII ZR 290/19

    Eigener wirtschaftlicher Wert der Feststellung des Annahmeverzugs im Falle einer

    aa) Dies folgt zum einen schon daraus, dass der Beschwerdeführer, um dem Revisionsgericht die Prüfung der in § 544 Abs. 2 Satz 1 ZPO geregelten Wertgrenze von 20.000 EUR zu ermöglichen, bereits innerhalb der laufenden Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (auch) darlegen und glaubhaft machen muss, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 EUR übersteigt, abändern lassen will (Senatsbeschluss vom 5. Februar 2019 - VIII ZR 277/17, NJW 2019, 1531 Rn. 16 mwN; BGH, Beschluss vom 6. Juni 2019 - I ZR 159/18, juris Rn. 5).
  • BGH, 15.03.2022 - II ZR 97/21

    Richterablehnung: Geltendmachung des Ablehnungsgrundes nach Ablauf der

    Grundlage der Entscheidung über die Zulassung der Revision durch den zuständigen Senat ist allein das innerhalb der Frist des § 544 Abs. 4 ZPO eingereichte Beschwerdevorbringen (BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - V ZR 273/19, MDR 2021, 380 Rn. 11), mit dem sowohl die Zulassungsgründe darzulegen (§ 544 Abs. 4 Satz 3 ZPO) als auch darzulegen und glaubhaft zu machen ist, dass mit der beabsichtigten Revision die Entscheidung des Berufungsgerichts in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 EUR übersteigt, abgeändert werden soll (BGH, Beschlüsse vom 5. Februar 2019 - VIII ZR 277/17, NJW 2019, 1531 Rn. 16 mwN, vom 6. Juni 2019 - I ZR 159/18, juris Rn. 5 und vom 29. Oktober 2020, aaO mwN).
  • BGH, 05.08.2020 - VIII ZR 161/19

    Bestimmung des Streitwerts bei einer im Hinblick auf

    Dabei muss der Beschwerdeführer, um dem Revisionsgericht die Prüfung der in § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO geregelten Wertgrenze von 20.000 EUR zu ermöglichen, bereits innerhalb der laufenden Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (auch) darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 EUR übersteigt, abändern lassen will (BGH, Beschlüsse vom 10. April 2014 - V ZR 174/13, juris Rn. 5; vom 21. Juni 2018 - V ZB 254/17, NJW-RR 2018, 1421 Rn. 5; vom 5. Februar 2019 - VIII ZR 277/17, aaO Rn. 16; vom 21. März 2019 - IX ZR 26/18, juris Rn. 4; vom 6. Juni 2019 - I ZR 159/18, juris Rn. 5; jeweils mwN).
  • BGH, 08.11.2022 - I ZR 62/22

    Beschränkungen bei der Wahl von Berufsbezeichnungen für Steuerberater

    Das Interesse des Klägers an einer Unterlassung ist pauschalierend und unter Berücksichtigung von Bedeutung, Größe und Umsatz des Verletzers, Art, Umfang und Richtung der Verletzungshandlung sowie subjektiven Umständen auf Seiten des Verletzers, wie etwa dem Verschuldensgrad, zu bewerten (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 6. Juni 2019 - I ZR 159/18, juris Rn. 5; Beschluss vom 27. Januar 2022 - I ZR 77/21, juris Rn. 20).
  • LG Düsseldorf, 30.04.2020 - 38 O 61/19
    Ein solches Vorgehen erscheint gerechtfertigt, da das Abwehrinteresse des Beklagten zwar nicht zwangsläufig, aber regelmäßig dem Angriffsinteresse des Klägers entspricht (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2019 - I ZR 159/18 (unter II 1]; Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 174/11 - Beschwer des Unterlassungsschuldners [unter 1l 1 b aa und bb (2)); Beschluss vom 24. Februar 2011 - I ZR 220/10 [unter IV 2 a und b]) und das Abwehrinteresse seinerseits einen gewissen Anhalt für die Größe des durch die Sicherheitsleistung abzudeckenden Vollstreckungsschadens bietet.
  • BGH, 07.10.2020 - I ZR 28/20

    Bemessen des Werts der Beschwer bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung nach

    Der Beschwerdeführer muss, um dem Revisionsgericht die Prüfung der in § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO geregelten Wertgrenze von 20.000 EUR zu ermöglichen, bereits innerhalb der laufenden Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (auch) darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 EUR übersteigt, abändern lassen will (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2019 - I ZR 159/18, juris Rn. 5 mwN; Beschluss vom 19. Dezember 2019 - V ZR 81/19, juris Rn. 4; Beschluss vom 12. März 2020 - V ZR 190/19, juris Rn. 4).
  • BGH, 19.12.2019 - I ZR 94/19

    Erreichen des Beschwerdewerts für eine Nichtzulassungsbeschwerde

    Einer beklagten Partei, die weder die Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen beanstandet noch sonst glaubhaft gemacht hat, dass für die Festlegung des Streitwerts maßgebliche Umstände, die bereits dort vorgebracht worden sind, nicht hinreichend berücksichtigt worden sind, ist es regelmäßig versagt, sich erstmals im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde noch auf einen höheren, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erreichenden Wert zu berufen (st. Rspr.; siehe nur BGH, Beschluss vom 6. Juni 2019 - I ZR 159/18, juris Rn. 5, mwN).
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