Rechtsprechung
BGH, 05.10.2017 - I ZR 163/16 |
Volltextveröffentlichungen (17)
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
Rückrufsystem
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 6 Abs 1 Buchst c EURL 83/2011, Art 246a § 1 Abs 1 S 1 Nr 2 BGBEG, Art 246a § 4 Abs 1 BGBEG, Art 246a § 4 Abs 3 BGBEG, § 312d Abs 1 S 1 BGB
Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Verbraucherrechte-Richtlinie: Pflicht des Unternehmers zur Information über Möglichkeiten der Kontaktaufnahme beim Abschluss von Fernabsatzverträgen - Rückrufsystem
- webshoprecht.de
Vorabentscheidungsfragen bezüglich diverser Kommunikationsmittel (Rückrufsystem)
- IWW
Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU, Art. ... 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGBGB, Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU, § 4 UKlaG, Richtlinie 2011/83/EU, Art. 267 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 3 AEUV, § 2 Abs. 1 UKlaG, §§ 8, 3, 3a, 5a UWG, § 312d Abs. 1 BGB, § 8 Abs. 1, §§ 3, § 5a Abs. 2, Abs. 4 UWG, § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 4 Abs. 1 EGBGB, Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG, Art. 246a EGBGB, Art. 246a § 4 Abs. 3 Satz 1 EGBGB, Art. 6 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU, Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EU
- JurPC
Rückrufsystem
- Wolters Kluwer
Gesetzliche Anforderungen bzgl. der unternehmerischen Informationen zu den Möglichkeiten einer Kontaktaufnahme des Verbrauchers vor Abschluss des Bestellvorgangs; Verpflichtung des Unternehmers zur Information des Verbrauchers über seine Telefonnummer und Telefaxnummer; ...
- Betriebs-Berater
Fernabsatzvertrag - Über welche Kommunikationsmittel müssen Unternehmer informieren? - EuGH-Vorlage - Rückrufsystem
- kanzlei.biz
Umfang der Informationspflicht bei Fernabsatzverträgen
- rewis.io
Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Verbraucherrechte-Richtlinie: Pflicht des Unternehmers zur Information über Möglichkeiten der Kontaktaufnahme beim Abschluss von Fernabsatzverträgen - Rückrufsystem
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Gesetzliche Anforderungen bzgl. der unternehmerischen Informationen zu den Möglichkeiten einer Kontaktaufnahme des Verbrauchers vor Abschluss des Bestellvorgangs; Verpflichtung des Unternehmers zur Information des Verbrauchers über seine Telefonnummer und Telefaxnummer; ...
- rechtsportal.de
Gesetzliche Anforderungen bzgl. der unternehmerischen Informationen zu den Möglichkeiten einer Kontaktaufnahme des Verbrauchers vor Abschluss des Bestellvorgangs; Verpflichtung des Unternehmers zur Information des Verbrauchers über seine Telefonnummer und Telefaxnummer; ...
- wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Wettbewerbsrecht/Zivilrecht: Rückrufsystem
- datenbank.nwb.de
Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Verbraucherrechte-Richtlinie: Pflicht des Unternehmers zur Information über Möglichkeiten der Kontaktaufnahme beim Abschluss von Fernabsatzverträgen - Rückrufsystem
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (6)
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
BGH legt EuGH vor: Muss Online-Shop und Anbieter sonstiger Fernabsatzgeschäfte zwingend Telefon-, Telefaxanschluss und ein E-Mail-Konto zur Kontaktaufnahme zur Verfügung stellen
- anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)
ECommerce: EuGH muss Informationspflichten zu Kontaktmöglichkeiten prüfen
- lto.de (Pressebericht, 22.11.2018)
Vzbv gegen Amazon
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
EuGH-Vorlage: Welche Kommunikationsmittel muss der Betreiber eines Online-Shops dem Verbraucher wann zur Verfügung stellen?
- Betriebs-Berater (Leitsatz)
Fernabsatzvertrag - Über welche Kommunikationsmittel muss ein Unternehmen informieren? - Rückrufsytem - EuGH-Vorlage
- Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)
EuGH entscheidet über Informationspflicht von Online-Anbietern
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- ZIP 2017, 93
- MDR 2018, 687
- GRUR 2018, 100
- MMR 2018, 268
- BB 2017, 2817
- K&R 2018, 57
Wird zitiert von ... (6)
- OLG Schleswig, 10.01.2019 - 6 U 37/17
Vorhandene Telefonnummer muss in Widerrufsbelehrung angegeben werden
Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5. Oktober 2017 (I ZR 163/16), in welcher dieser dem EuGH Vorlagefragen zu möglichen Kommunikationsmitteln bei Abschluss von Fernabsatzverträgen nach Art. 246a § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EGBGB unterbreitet habe, ergebe sich für den vorliegenden Fall, dass jedenfalls dann gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1, 2 EGBGB eine Telefonnummer anzugeben sei, wenn der Unternehmer für die Kommunikation mit bereits vorhandenen Kunden eigene Telefonnummern eingerichtet habe.Hinsichtlich der sich aus Art. 246a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EGBGB ergebenden Informationspflicht, die der Umsetzung von Art. 6 Abs. 1 lit. c Verbraucherrechte-RL dient, wonach der Unternehmer seine Telefonnummer zur Verfügung zu stellen hat, hat der Bundesgerichtshof eine unionsrechtskonforme einschränkende Auslegung dahingehend erwogen, dass sich die Formulierung gegebenenfalls (i. S. v. "where available") nicht nur auf Telefaxnummern und E-Mail Adressen beziehen soll, sondern auch auf Telefonnummern (BGH, Beschluss vom 05.10.2017 - I ZR 163/16, GRUR 2018, 100, 101 Rn. 13 ff).
Der Bundesgerichtshof hat in dieser Entscheidung u. a. ausgeführt, dass dem Wortlaut des Art. 6 Abs. 1 lit. c Verbraucherrechte-RL nicht zu entnehmen sei, ob die Wendung "gegebenenfalls" derart zu verstehen sei, dass eine Informationspflicht des Unternehmers über seine Telefonnummer immer schon dann bestehe, wenn er über irgendeinen Telefonanschluss verfüge, oder nur dann, wenn dieser Anschluss nach der vom Unternehmer vorgenommenen Organisation seines Geschäftsbetriebs für einen Kontakt zum Verbraucher im Rahmen des Abschlusses von Fernabsatzverträgen vorgesehen sei (BGH, Beschluss vom 05.10.2017, a. a. O., 102 Rn. 20).
Doch folgt aus den Ausführungen des Bundesgerichtshofs, dass eine Servicetelefonnummer, die für die Kommunikation mit bereits vorhandenen Kunden oder für den Kontakt zu Verbrauchern im Rahmen des Abschlusses von Fernabsatzverträgen eingerichtet ist, als Kontaktmöglichkeit in jedem Fall anzugeben ist (BGH, Beschluss vom 05.10.2017, a. a. O., 102 Rn. 19).
Zudem lassen sich dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 05.10.2017 (a. a. O.) hinreichende Anhaltspunkte für dessen rechtliche Einschätzung entnehmen, so dass die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage auch nicht zweifelhaft ist.
Auch der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 5.10.2017 (a.a.O.) die Auslegung der entsprechenden Formulierung in Art. 6 Abs. 1 lit. c Verbraucherrechte-RL im Hinblick auf die Angabe einer Telefonnummer, die für den Kontakt zu Verbrauchern vorgesehen ist, nicht für erforderlich gehalten.
- BGH, 19.12.2019 - I ZR 163/16
Hinreichende Informationspflicht über Kontaktmöglichkeit im Online-Handel durch …
Der Senat hat mit Beschluss vom 5. Oktober 2017 (GRUR 2018, 100 = WRP 2018, 72 - Rückrufsystem I) dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Fragen zur Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher (…ABl. 2011 L 304, S. 64, nachfolgend: Richtlinie 2011/83/EU) vorgelegt:.a) Die Regelungen in Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 4 Abs. 1 EGBGB dienen der Umsetzung von Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU und sind angesichts der nach Art. 4 der Richtlinie 2011/83/EU angestrebten Harmonisierung im Lichte dieser Bestimmung auszulegen (BGH, GRUR 2018, 100 Rn. 16 - Rückrufsystem I).
Da diese Möglichkeiten den Anforderungen an eine schnelle Kontaktaufnahme genügen und eine effektive Kommunikation sicherstellen (vgl. BGH, GRUR 2018, 100 Rn. 27 - Rückrufsystem I), reichten sie nach den dargelegten Grundsätzen des Gerichtshofs der Europäischen Union bereits für sich genommen aus, um die im Lichte des Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU ausgelegten Anforderungen des Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 4 Abs. 1 EGBGB zu erfüllen.
- BGH, 07.03.2019 - I ZR 169/17
"Verfügbarkeit" einer Telefonnummer im Sinne des Gestaltungshinweises zur …
Nicht gegen die vorstehend vorgenommene Beurteilung sprechen die Erwägungen, aus denen der Senat es im Vorlagebeschluss "Rückrufsystem" als zweifelhaft angesehen hat, ob auch solche Kommunikationsmittel als im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU im Unternehmen vorhanden anzusehen sind, die ausschließlich zu anderen Zwecken als für den Kontakt zu Verbrauchern im Rahmen des Abschlusses von Fernabsatzverträgen eingesetzt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2017 - I ZR 163/16, GRUR 2018, 100 Rn. 19 bis 22 = WRP 2018, 72; beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängig als Rechtssache C-649/17).Jedenfalls wenn der Unternehmer beim Abschluss von Fernabsatzverträgen andere Kommunikationsmittel einsetze, die für sich genommen die Bedürfnisse des Verbrauchers an einer schnellen Kontaktaufnahme und effizienten Kommunikation im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU erfüllten, widerspräche es dem in deren Erwägungsgrund 4 zum Ausdruck kommenden Ziel dieser Richtlinie, ein möglichst ausgewogenes Verhältnis zwischen einem hohen Verbraucherschutzniveau und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu gewährleisten, wenn man die Wendung "gegebenenfalls" dahin verstünde, dass der Unternehmer über jedes in seinem Unternehmen bereits vorhandene Kommunikationsmittel unabhängig davon informieren müsse, ob er dieses im Rahmen der Vermarktung seiner Produkte durch Fernabsatzverträge einsetze (BGH, GRUR 2018, 100 Rn. 22 - Rückrufsystem).
- OLG München, 28.02.2019 - 6 U 914/18
Zulässigkeit verschiedener Maßnahmen bei telefonischer Kundenwerbung im Rahmen …
Soweit in der Literatur die Diskrepanz zwischen der Richtlinie ("gegebenenfalls seine Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse") und Art. 246 a EGBGB ("Telefonnummer, und gegebenenfalls seine Telefaxnummer und seine E-Mail-Adresse") im Hinblick auf die Vollharmonisierung der Richtlinie (die strengeres nationales Recht nicht gestatte) als Umsetzungsfehler angesehen wird (…vgl. Busch in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, BeckOGK, Art. 246 a § 1 Rdnr. 10; ähnlich BGH in seinem Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH, Beschluss vom 05. Oktober 2017, Az. I ZR 163/16, nachgewiesen bei juris), der richtlinienkonform dahingehend zu korrigieren sei, dass der Unternehmer über keines der angeführten Kommunikationsmittel zwingend zu informieren habe, sofern er "ausreichend andere Möglichkeiten zu einer schnellen Kontaktaufnahme zur Verfügung stellt" (als nicht ausreichend wird die Angabe einer Telefonnummer angesehen, hinter der sich ein Computer verbirgt, der Verbraucheranfragen in ein "Labyrinth aus automatisierten Ansagetexten lenkt"), ist dies im Streitfall nicht entscheidungserheblich; die Beklagte macht selbst nicht geltend, dem Zeugen ... statt der erbetenen Telefonnummer anderweitige Möglichkeiten einer schnellen Kontaktaufnahme zur effizienten Kommunikation mit ihr oder ihrem Beauftragten offeriert zu haben. - OLG Hamm, 09.02.2023 - 18 U 125/22
Nachträgliches Provisionsversprechen und Widerrufsbelehrung
Doch führt möglicherweise die Nichtangabe einer Fax-Nummer der Beklagten im Muster-Widerrufsformular unter den vom EuGH (Az. C-649/17) bzw. vom BGH (Az. I ZR 163/16) genannten Voraussetzungen zur Fehlerhaftigkeit und damit zu einer insgesamt unwirksamen Belehrung. - OLG Nürnberg, 10.12.2019 - 3 U 1021/19
Intransparente Bewerbung einer Produktgarantie bei einem eBay-Sofortkaufangebot
Diesen Transparenzanforderungen wird der Internethändler gerecht, wenn er dem Verbraucher vor Abschluss der Bestellung ermöglicht, über Links und damit in der im Internet üblichen Weise zu den Informationen über die Garantie zu gelangen, wenn die Links in klarer und verständlicher Sprache bezeichnet und in einen ebenfalls klaren inhaltlichen Kontext eingebettet sind (vgl. BGH, GRUR 2018, 100, Rn. 32 - Rückrufsystem).
Rechtsprechung
BGH, 19.12.2019 - I ZR 163/16 |
Volltextveröffentlichungen (17)
- MIR - Medien Internet und Recht
Rückrufsystem II - Kontaktmöglichkeiten und Rückrufservice von Amazon genügen den Informationspflichten gemäß Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 4 Abs. 1 EGBGB
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
Rückrufsystem II
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 6 Abs 1 Buchst c EURL 83/2011, Art 246a § 1 Abs 1 S 1 Nr 2 BGBEG, Art 246a § 4 Abs 1 BGBEG, Art 246a § 4 Abs 3 BGBEG, § 312d Abs 1 S 1 BGB
Hinreichende Informationspflicht über Kontaktmöglichkeit im Online-Handel durch Link "Kontaktieren Sie uns" - Rückrufsystem II - webshoprecht.de
Hinreichende Informationspflicht über Kontaktmöglichkeit im Online-Handel durch Link "Kontaktieren Sie uns" - Rückrufsystem II
- IWW
§ 2 Abs. 1 UKlaG, §§ ... 8, 3, 3a, 5a UWG, § 312d Abs. 1 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGBGB, Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/83/EU, § 8 Abs. 1, §§ 3, § 5a Abs. 2, 4 UWG, § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 4 Abs. 1 EGBGB, Art. 4 der Richtlinie 2011/83/EU, Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU, Art. 246a EGBGB, Art. 246a § 4 Abs. 3 Satz 1 EGBGB, Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU, Art. 267 Abs. 3 AEUV, § 97 Abs. 1 ZPO
- JurPC
Rückrufsystem II
- Betriebs-Berater
Informationspflichten über die Kontaktmöglichkeiten beim Bestellvorgang im Onlineshop - Rückrufsystem II
- rewis.io
Hinreichende Informationspflicht über Kontaktmöglichkeit im Online-Handel durch Link "Kontaktieren Sie uns" - Rückrufsystem II
- degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
Information zu den Kontaktmöglichkeiten im Fernabsatzgeschäft - Rückrufsystem
- Der Betrieb(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Onlineshop: Zu den Informationspflichten des Betreibers über die Kontaktmöglichkeiten
- rechtsportal.de
- rechtsportal.de
Ausreichendes Informieren des Verbrauchers beim Bestellvorgang in einem Onlineshop durch einen mit "Kontaktieren Sie uns" gekennzeichneten elektronischen Verweis ("Link")
- wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)
Zivilrecht/Fernabsatzrecht: Rückrufsystem II
- datenbank.nwb.de
Hinreichende Informationspflicht über Kontaktmöglichkeit im Online-Handel durch Link "Kontaktieren Sie uns" - Rückrufsystem II
- ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Zu den Informationspflichten des Unternehmers über die Möglichkeiten der Kontaktaufnahme bei einem Bestellvorgang in einem Onlineshop ("Rückrufsystem II")
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (7)
- damm-legal.de (Kurzinformation)
Ein System aus E-Mail, Internet-Chat und Rückrufoption genügt den Informationspflichten für Fernabsatzgeschäfte
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
E-Mail, Internet-Chat und Rückrufsystem kann Informationspflichten eines Online-Shops über die Kontaktmöglichkeiten gemäß Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 4 Abs. 1 EGBGB genügen
- lto.de (Kurzinformation)
Schnelle Erreichbarkeit geht bei Amazon auch ohne Telefon
- Betriebs-Berater (Leitsatz)
Informationspflichten über die Kontaktmöglichkeiten beim Bestellvorgang im Onlineshop - Rückrufsystem II
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Umfang der Informationspflicht bei Fernabsatzverträgen
- shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation)
Keine generelle Pflicht zur Nennung der Telefonnummer
- anwalt.de (Kurzinformation)
Verbraucherschutz und Amazon
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- ZIP 2020, 2517
- MDR 2020, 809
- GRUR 2020, 652
- MMR 2020, 540
- MIR 2020, Dok. 035
- BB 2020, 1490
- DB 2020, 1061
Rechtsprechung
BGH, 31.01.2018 - I ZR 163/16 |
Kurzfassungen/Presse
- Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)
EuGH entscheidet über Informationspflicht von Online-Anbietern