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   BGH, 10.04.2008 - I ZR 164/05   

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https://dejure.org/2008,1394
BGH, 10.04.2008 - I ZR 164/05 (https://dejure.org/2008,1394)
BGH, Entscheidung vom 10.04.2008 - I ZR 164/05 (https://dejure.org/2008,1394)
BGH, Entscheidung vom 10. April 2008 - I ZR 164/05 (https://dejure.org/2008,1394)
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Volltextveröffentlichungen (16)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • CIPReport PDF, S. 35 (Kurzinformation)

    Agentenmarke, audison

  • ipweblog.de (Kurzinformation)

    Audison

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - audison -, Agent oder Vertreter im markenrechtlichen Sinn, Markenrecht, Absatzmittler

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 176, 116
  • MDR 2008, 1173
  • GRUR 2008, 611
  • GRUR Int. 2009, 257
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Hamburg, 27.02.2003 - 3 U 43/01

    "Snomed"

    Auszug aus BGH, 10.04.2008 - I ZR 164/05
    Die Beklagte haftet als Rechtsnachfolgerin der Beklagten zu 1. Denn sie hat die Streitmarke so erworben, wie sie dem Treuhänder - mit den Ansprüchen gemäß §§ 11, 17 MarkenG belastet - zugestanden hat (vgl. OLG Hamburg GRUR-RR 2003, 269, 270 - SNOMED; österr. OGH ÖBl. 2001, 91, 93 - Pycnogenol; Ingerl/Rohnke aaO § 11 Rdn. 21 und § 17 Rdn. 12; v. Schultz/v. Zumbusch aaO § 17 MarkenG Rdn. 7; HK-Markenrecht/Wüst, § 17 MarkenG Rdn. 8; Ingerl, GRUR 1998, 1, 4 f.; a.A. Hacker in Ströbele/Hacker aaO § 17 Rdn. 3 und 6; Bauer, GRUR Int. 1971, 496, 503).

    Er besteht nach § 152 MarkenG auch für Marken, die vor dem 1. Januar 1995 angemeldet und/oder eingetragen worden sind (vgl. OLG Hamburg GRUR-RR 2003, 269, 270).

    Ausreichend, aber grundsätzlich auch erforderlich ist ein Vertragsverhältnis, das zur Wahrnehmung der Interessen des Geschäftsherrn im geschäftlichen Verkehr verpflichtet (vgl. OLG Schleswig NJWE-WettbR 2000, 119, 120; OLG Hamburg, GRUR-RR 2003, 269, 271; Ingerl/Rohnke aaO § 11 Rdn. 5; Hacker in Ströbele/Hacker aaO § 11 Rdn. 6; Lange aaO Rdn. 2398).

  • BPatG, 21.04.1999 - 32 W (pat) 91/99
    Auszug aus BGH, 10.04.2008 - I ZR 164/05
    Reine Güteraustauschverträge reichen dagegen nicht aus; denn der "Kunde" ist mit Bedacht in die Regelung des Art. 6septies PVÜ nicht mit einbezogen worden (vgl. BPatG, Beschl. v. 21.4.1999 - 32 W (pat) 91/99, juris Tz. 15; Bauer, Die Agentenmarke, 1992, S. 11, 20, 22; Ingerl/Rohnke aaO § 11 Rdn. 5; Hacker in Ströbele/Hacker aaO § 11 Rdn. 8; Lange aaO Rdn. 2398, jeweils m.w.N.).

    Es fehlt insofern an einem das Agentenverhältnis kennzeichnenden und immerhin einen gewissen Umfang erreichenden Abhängigkeitsverhältnis zum Geschäftsherrn (vgl. BPatG, Beschl. v. 21.4.1999 - 32 W (pat) 91/99, juris Tz. 14; HK-Markenrecht/Fuchs-Wissemann, § 11 MarkenG Rdn. 7).

  • OLG München, 02.09.1999 - 6 U 5500/98
    Auszug aus BGH, 10.04.2008 - I ZR 164/05
    Dies steht einer Eintragung durch die Agentin gleich (vgl. OLG München, Urt. v. 2.9.1999 - 6 U 5500/98, juris Tz. 156 [in OLG-Rep 1998, 338 insoweit nicht abgedruckt]; Ingerl/Rohnke aaO § 11 Rdn. 9; Hacker in Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 11 Rdn. 9; Lange, Marken- und Kennzeichenrecht, 2006, Rdn. 2402).
  • OLG Schleswig, 19.10.1999 - 6 U 35/99

    Treuwidrigkeit eines Agenten

    Auszug aus BGH, 10.04.2008 - I ZR 164/05
    Ausreichend, aber grundsätzlich auch erforderlich ist ein Vertragsverhältnis, das zur Wahrnehmung der Interessen des Geschäftsherrn im geschäftlichen Verkehr verpflichtet (vgl. OLG Schleswig NJWE-WettbR 2000, 119, 120; OLG Hamburg, GRUR-RR 2003, 269, 271; Ingerl/Rohnke aaO § 11 Rdn. 5; Hacker in Ströbele/Hacker aaO § 11 Rdn. 6; Lange aaO Rdn. 2398).
  • BGH, 26.06.2008 - I ZR 190/05

    EROS

    Agent oder Vertreter im Sinne der §§ 11, 17 MarkenG ist jeder Absatzmittler, der dem Inhaber der Marke in einer Weise vertraglich zur Wahrnehmung von dessen Interessen verpflichtet ist, die es ihm verbietet, die Marke ohne dessen Zustimmung eintragen zu lassen (vgl. BGH, Urt. v. 10.4.2008 - I ZR 164/05, WRP 2008, 940 Tz. 21 - audison).

    Insoweit ist die Voraussetzung, dass die Marke des Geschäftsherrn prioritätsälter ist als die Marke des Agenten (Ingerl/Rohnke aaO § 11 Rdn. 13; Ströbele/Hacker aaO § 11 Rdn. 13; vgl. BGH WRP 2008, 940 Tz. 15 - audison), zweifellos erfüllt.

  • OLG Hamm, 18.03.2014 - 4 U 149/13

    Anspruch auf Löschung einer Agentenmarkte

    Eine Agentenmarke im Sinne des § 11 MarkenG liegt - jedenfalls - dann vor, wenn ein Agent oder Vertreter während des Bestandes des Agentenverhältnisses eine Marke anmeldet, obwohl sein Geschäftsherr zu diesem Zeitpunkt bereits über eine ältere Marke - gleich in welchem Land und gleich mit welchem geographischen Schutzbereich - verfügt, und die von dem Agenten angemeldete Marke der Marke des Geschäftsherrn zumindest im Sinne des § 9 MarkenG ähnlich ist (vgl. BGH, GRUR 2008, 611 [audison]; GRUR 2010, 828 [DiSC]; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl. [2010], § 11 Rdnrn. 6 ff, 11 ff, 15).

    Nach dem Sinn und Zweck der Regelung, die nicht den Agenten, sondern allein den Geschäftsherrn schützen soll, ist auch die Übernahme wechselseitiger Pflichten nicht erforderlich; maßgeblich ist vielmehr, ob sich aus den Beziehungen zwischen den Parteien eine einseitige Interessenbindung des Agenten ergibt, die es diesem verbietet, die Marke ohne Zustimmung des anderen Teils eintragen zu lassen (BGH, GRUR 2008, 611 [audison]; GRUR 2010, 828 [DiSC]).

    Der bloße "Kunde" ist mit Bedacht nicht in die Regelung des Art. 6 septies PVÜ mit einbezogen worden (BGH, GRUR 2008, 611 [audison]).

    Reine Güteraustauschverträge reichen daher nicht aus, um ein Agentenverhältnis bejahen zu können (BGH, GRUR 2008, 611 [audison]).

    Ein Agentenverhältnis liegt hingegen vor, wenn eine Partei den Vertrieb der Produkte des anderen Teils im Inland zumindest faktisch übernommen hat und beide Parteien sich in einer Weise abgestimmt haben, die über den bloßen Abschluss reiner Kaufverträge hinausgeht (BGH, GRUR 2008, 611 [audison], Tz. 26).

    Eines ausdrücklichen schriftlichen Vertriebsvertrages bedarf es für die Annahme eines Agentenverhältnisses nicht (BGH, GRUR 2008, 611 [audison], Tz. 29).

    Auch eine formlos - und konkludent - geschlossene "Rahmenvereinbarung" reicht für die Bejahung eines Agentenverhältnisses aus (BGH, GRUR 2008, 611 [audison], Tz. 29).

    Es ist anerkannt, dass eine Agentenmarke auch dann vorliegt, wenn die Markenanmeldung durch einen Strohmann des Agenten erfolgt (BGH, GRUR 2008, 611 [audison], Tz. 17).

  • BGH, 21.01.2010 - I ZR 206/07

    DiSC

    Zweck der Regelung ist es, den Markeninhaber vor einem ungetreuen Agenten oder Vertreter zu schützen, der sich eine Marke eigenmächtig aneignet, die der Geschäftsherr - regelmäßig im Ausland - früher für sich in Anspruch genommen hat und die für den Agenten typischerweise gerade erst durch die Übernahme der Vertretung von Interesse ist (BGHZ 176, 116 Tz. 20 - audison).

    Der Anwendung der §§ 11, 17 MarkenG steht nach § 152 MarkenG auch nicht entgegen, dass die zu übertragenden Marken in Deutschland bereits vor dem Inkrafttreten des Markengesetzes am 1. Januar 1995 geschützt waren (vgl. BGHZ 176, 116 Tz. 20 - audison; OLG Hamburg GRUR-RR 2003, 269, 270).

    Es muss eine einseitige Interessenbindung des Agenten bestehen, die es diesem verbietet, die Marke ohne Zustimmung des anderen Teils eintragen zu lassen (BGHZ 176, 116 Tz. 21 - audison).

    Sie ist hinsichtlich der Streitmarken Rechtsnachfolgerin des Markenanmelders K. Als die Beklagte die Marken erworben hat, waren diese bereits mit den Ansprüchen aus §§ 11, 17 MarkenG belastet (vgl. BGHZ 176, 116 Tz. 18 - audison).

  • OLG Nürnberg, 19.04.2021 - 3 U 3133/19

    Ansprüche auf Übertragung einer deutschen und einer Unions-Agentenmarke sowie

    Der besondere Schutz des Markeninhabers beruht dabei auf der Vorstellung einer auch ohne ausdrückliche Vereinbarung geltenden statusimmanenten Verpflichtung des Agenten oder Vertreters, die Interessen des Geschäftsherrn wahrzunehmen (BGH, Urteil vom 10.04.2008 - I ZR 164/05, GRUR 2008, 611, Rn. 20 - audison; BGH, Urteil vom 21.01.2010 - I ZR 206/07, GRUR 2010, 828, Rn. 30 - DiSC).
  • LG München I, 16.11.2021 - 33 O 2405/20

    Widerruf einer erteilten Zustimmung zur Anmeldung einer Agentenmarke

    Nicht erforderlich ist ferner, dass die Verpflichtung zur Interessenwahrnehmung im Mittelpunkt der vertraglichen Beziehung zwischen Geschäftsherrn und Agenten steht; eine entsprechende Nebenpflicht i.S.d. § 241 Abs. 2 BGB ist bereits ausreichend (BGH GRUR 2008, 611, 613 - audison).

    Der Löschungsanspruch des § 11 MarkenG setzt ein prioritätsälteres Markenrecht des Geschäftsherrn voraus (BGH GRUR 2008, 611, Rn. 15 - audison).

  • OLG Düsseldorf, 07.06.2011 - 20 U 1/11

    Belieferung von Dritten mit Produkten mit dem Zeichen "e-sky" entgegen einer

    Der Markeninhaber soll auf diese Weise vor einem ungetreuen Agenten oder Vertreter geschützt werden, der sich eine Marke eigenmächtig aneignet, die der Geschäftsherr - regelmäßig im Ausland - früher für sich in Anspruch genommen hat und die für den Agenten typischerweise gerade erst durch die Übernahme der Vertretung von Interesse ist (BGH, GRUR 2008, 611 Tz. 20 - audison).
  • LG Bochum, 19.09.2013 - 14 O 184/13

    Bestehen eines Agentenverhältnisses zum Zeitpunkt der Anmeldung der Deutschen

    Dies Verpflichtung zur Interessenwahrnehmung muss nicht im Mittelpunkt der vertraglichen Beziehung stehen, eine entsprechende Nebenpflicht reicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 10.04.2008, I ZR 164/05, - audison -).
  • LG Nürnberg-Fürth, 24.07.2019 - 4 HKO 7984/16

    Erfolgreiche Klage auf Übertragung einer Agentenmarke

    Der Markenanmelder muss eine Funktion im Warenabsatzbereich des Geschäftsherrn besitzen und es muss ein Unterordnungsverhältnis bzw. ein Abhängigkeitsverhältnis bestehen (BGH GRUR 2008, 611).
  • LG Hamburg, 26.05.2009 - 312 O 726/08

    Wettbewerbsverstoß: Behinderung durch Markenanmeldung; Löschungsreife der

    Ausreichend, aber grundsätzlich auch erforderlich für die Annahme eines Agentenverhältnisses ist ein Vertragsverhältnis, das zur Wahrnehmung der Interessen des Geschäftsherrn im geschäftlichen Verkehr verpflichtet; reine Güteraustauschverträge reichen dagegen nicht aus (BGH, GRUR 2008, 611, 613).
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