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   BGH, 24.01.2019 - I ZR 164/17   

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https://dejure.org/2019,4174
BGH, 24.01.2019 - I ZR 164/17 (https://dejure.org/2019,4174)
BGH, Entscheidung vom 24.01.2019 - I ZR 164/17 (https://dejure.org/2019,4174)
BGH, Entscheidung vom 24. Januar 2019 - I ZR 164/17 (https://dejure.org/2019,4174)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • Wolters Kluwer

    Prüfung der Verletzung eines Klagemusters durch wettbewerbswidrige Nachahmung; Anforderungen an die Beurteilung des Abstands eines Klagemusters zum vorbekannten Formenschatz; Modulare Wartezonensystem "Meda Gate"

  • Betriebs-Berater

    Beurteilung des Abstands des Klagemusters zum vorbekannten Formenschatz - Meda Gate

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zur Beurteilung der Eigenart eines Designs

  • Wolters Kluwer

    Meda Gate - Prüfung der Verletzung eines Klagemusters durch wettbewerbswidrige Nachahmung; Anforderungen an die Beurteilung des Abstands eines Klage...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Meda Gate

    Art. 10 Abs. 1, 82 Abs. 1, 85 Abs. 1 S. 1 GGV

  • rewis.io

    Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters: Beurteilung des Abstands des Klagemusters zum vorbekannten Formenschatz - Meda Gate

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prüfung der Verletzung eines Klagemusters durch wettbewerbswidrige Nachahmung; Anforderungen an die Beurteilung des Abstands eines Klagemusters zum vorbekannten Formenschatz; Modulare Wartezonensystem "Meda Gate"

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Designrecht: Meda Gate

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Beurteilung des Abstands eines Klagemusters zum vorbekannten Formenschatz

  • Jurion (Kurzinformation)

    Beurteilung des Abstands eines Klagemusters zum vorbekannten Formenschatz

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2019, 1269
  • GRUR 2019, 398
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 28.01.2016 - I ZR 40/14

    Geschmacksmusterverletzung: Beurteilung des Gesamteindrucks - Armbanduhr

    Auszug aus BGH, 24.01.2019 - I ZR 164/17
    Je größer der Abstand ist, desto größer ist der Schutzumfang des Klagemusters zu bemessen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 102/11, GRUR 2013, 285 Rn. 32 = WRP 2013, 341 - Kinderwagen II; Urteil vom 28. Januar 2016 - I ZR 40/14, GRUR 2016, 803 Rn. 31 = WRP 2016, 1135 - Armbanduhr, mwN; BGH, GRUR 2018, 832 Rn. 21 - Ballerinaschuh).

    Seine Kenntnisse und der Grad der Aufmerksamkeit sind zwischen denen eines durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen Verbrauchers und denen eines Fachmanns anzusiedeln (BGH, GRUR 2016, 803 Rn. 34 - Armbanduhr, mwN).

    Dabei ist eine Gewichtung der Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen den einzelnen Merkmalen danach vorzunehmen, ob sie aus der Sicht des informierten Benutzers für den Gesamteindruck von vorrangiger Bedeutung sind oder in den Hintergrund treten (vgl. BGH, GRUR 2016, 803 Rn. 35 - Armbanduhr, mwN).

    In der Revisionsinstanz ist nur zu prüfen, ob das Tatgericht einen zutreffenden Rechtsbegriff zugrunde gelegt, nicht gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstoßen und keine wesentlichen Umstände unberücksichtigt gelassen hat (vgl. BGH, GRUR 2016, 803 Rn. 39 - Armbanduhr).

    Merkmale an abgewandten, schlecht wahrnehmbaren oder kaum sichtbaren Stellen sind aus der Sicht des informierten Benutzers für den Gesamteindruck regelmäßig weniger bedeutend als Merkmale an exponierten Stellen, die bei der Benutzung besondere Beachtung finden (BGH, GRUR 2016, 803 Rn. 42 - Armbanduhr, mwN).

    Dabei sind sowohl die Übereinstimmungen der Muster als auch deren Unterschiede bei den einzelnen Merkmalen zu berücksichtigen und danach zu gewichten, ob sie aus der Sicht des informierten Benutzers für den Gesamteindruck von vorrangiger Bedeutung sind oder in den Hintergrund treten (vgl. BGH, GRUR 2016, 803 Rn. 35 - Armbanduhr, mwN).

  • BGH, 11.01.2018 - I ZR 187/16

    Prüfung des Schutzumfangs eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters (hier:

    Auszug aus BGH, 24.01.2019 - I ZR 164/17
    Die Prüfung, ob ein Modell in den Schutzbereich eines Geschmacksmusters eingreift, erfordert, dass der Schutzumfang des Geschmacksmusters bestimmt sowie sein Gesamteindruck und derjenige des angegriffenen Modells ermittelt und verglichen werden (BGH, Urteil vom 11. Januar 2018 - I ZR 187/16, GRUR 2018, 832 Rn. 19 = WRP 2018, 950 - Ballerinaschuh, mwN).

    Je größer der Abstand ist, desto größer ist der Schutzumfang des Klagemusters zu bemessen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 102/11, GRUR 2013, 285 Rn. 32 = WRP 2013, 341 - Kinderwagen II; Urteil vom 28. Januar 2016 - I ZR 40/14, GRUR 2016, 803 Rn. 31 = WRP 2016, 1135 - Armbanduhr, mwN; BGH, GRUR 2018, 832 Rn. 21 - Ballerinaschuh).

    Der anerkannte Grundsatz, dass der Schutzumfang eines Geschmacksmusters von dessen Abstand zum vorbekannten Formenschatz abhängt, gilt auch für die Bestimmung des Schutzumfangs eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters nach Art. 10 Abs. 2 GGV (vgl. BGH, GRUR 2018, 832 Rn. 21 - Ballerinaschuh, mwN; vgl. auch EuG, Urteil vom 18. März 2010 - T-9/07, Slg. 2010, II-981 = GRUR Int. 2010, 602 Rn. 72 - PepsiCo/Grupo Promer).

    Das schließt allerdings nicht aus, dass zunächst die Merkmale bezeichnet werden, die den Gesamteindruck der in Rede stehenden Muster bestimmen, um den Abstand des Klagemusters zum vorbekannten Formenschatz zu ermitteln (BGH, GRUR 2018, 832 Rn. 21 - Ballerinaschuh, mwN).

  • EuGH, 19.06.2014 - C-345/13

    Im Rahmen einer Verletzungsklage ist ein nicht eingetragenes

    Auszug aus BGH, 24.01.2019 - I ZR 164/17
    - I ZR 23/10, GRUR 2012, 512 Rn. 26 = WRP 2012, 558 - Kinderwagen I; vgl. auch EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - C-345/13, GRUR 2014, 774 Rn. 35 - Karen Miller Fashions/Dunnes Stores).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision zweifelsfrei, dass es bei der Frage der Eigenart und des Schutzumfangs auf den jeweiligen Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Muster ankommt und sich eine mosaikartige Betrachtung isolierter Merkmale verbietet (vgl. EuGH, GRUR 2014, 774 Rn. 35 - Karen Miller Fashions/Dunnes Stores).

  • BGH, 28.09.2011 - I ZR 23/10

    Kinderwagen

    Auszug aus BGH, 24.01.2019 - I ZR 164/17
    - I ZR 23/10, GRUR 2012, 512 Rn. 26 = WRP 2012, 558 - Kinderwagen I; vgl. auch EuGH, Urteil vom 19. Juni 2014 - C-345/13, GRUR 2014, 774 Rn. 35 - Karen Miller Fashions/Dunnes Stores).

    Maßgeblich ist der jeweilige Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Muster (vgl. BGH, GRUR 2012, 512 Rn. 26 - Kinderwagen I).

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BGH, 24.01.2019 - I ZR 164/17
    Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 - Doc Generici, mwN).
  • EuGH, 01.10.2015 - C-452/14

    Doc Generici - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Pflicht zur

    Auszug aus BGH, 24.01.2019 - I ZR 164/17
    Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 - Doc Generici, mwN).
  • EuG, 18.03.2010 - T-9/07

    Das Gericht erlässt sein erstes Urteil zum Gemeinschaftsgeschmacksmuster

    Auszug aus BGH, 24.01.2019 - I ZR 164/17
    Der anerkannte Grundsatz, dass der Schutzumfang eines Geschmacksmusters von dessen Abstand zum vorbekannten Formenschatz abhängt, gilt auch für die Bestimmung des Schutzumfangs eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters nach Art. 10 Abs. 2 GGV (vgl. BGH, GRUR 2018, 832 Rn. 21 - Ballerinaschuh, mwN; vgl. auch EuG, Urteil vom 18. März 2010 - T-9/07, Slg. 2010, II-981 = GRUR Int. 2010, 602 Rn. 72 - PepsiCo/Grupo Promer).
  • BGH, 12.07.2012 - I ZR 102/11

    Kinderwagen II

    Auszug aus BGH, 24.01.2019 - I ZR 164/17
    Je größer der Abstand ist, desto größer ist der Schutzumfang des Klagemusters zu bemessen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2012 - I ZR 102/11, GRUR 2013, 285 Rn. 32 = WRP 2013, 341 - Kinderwagen II; Urteil vom 28. Januar 2016 - I ZR 40/14, GRUR 2016, 803 Rn. 31 = WRP 2016, 1135 - Armbanduhr, mwN; BGH, GRUR 2018, 832 Rn. 21 - Ballerinaschuh).
  • LG Düsseldorf, 09.03.2017 - 14c O 95/16

    Verbot des Anbietens eines unter dem Produktnamen "9000 DÉPART" bereitgestellten

    Auszug aus BGH, 24.01.2019 - I ZR 164/17
    Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Düsseldorf, Urteil vom 9. März 2017 - 14c O 95/16, juris).
  • OLG Hamburg, 21.12.2022 - 5 U 151/21

    Schalungsbretter - Unterlassungsanspruch wegen Verletzung eines Designs für

    Die Prüfung, ob ein Modell in den Schutzbereich eines eingetragenen Designs eingreift, erfordert, dass der Schutzumfang des eingetragenen Designs bestimmt sowie sein Gesamteindruck und derjenige des angegriffenen Modells ermittelt und verglichen werden (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2019, 398 Rn. 12 - Meda Gate).

    Eine geringe Musterdichte und damit ein großer Gestaltungsspielraum des Entwerfers können zu einem weiten Schutzumfang des Geschmacksmusters bzw. des eingetragenen Designs führen (BGH GRUR 2019, 398 Rn. 14 - Meda Gate).

    Der Schutzumfang hängt demnach vom Abstand des Klagemusters zum vorbekannten Formenschatz ab (BGH GRUR 2019, 398 Rn. 14 - Meda Gate).

    Je größer der Abstand ist, desto größer ist der Schutzumfang des Klagemusters zu bemessen (BGH GRUR 2019, 398 Rn. 14 - Meda Gate).

    Maßgeblich ist vielmehr der jeweilige Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Muster, der darüber entscheidet, wie groß die Ähnlichkeit des Klagemusters mit dem vorbekannten Formenschatz ist (BGH GRUR 2019, 398 Rn. 15 - Meda Gate).

    Das schließt allerdings nicht aus, dass zunächst die Merkmale bezeichnet werden, die den Gesamteindruck der in Rede stehenden Muster bestimmen, um den Abstand des Klagemusters zum vorbekannten Formenschatz zu ermitteln (BGH GRUR 2019, 398 Rn. 15 - Meda Gate).

    Seine Kenntnisse und der Grad der Aufmerksamkeit sind zwischen denen eines durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen Verbrauchers und denen eines Fachmanns anzusiedeln (BGH GRUR 2019, 398 Rn. 30 - Meda Gate).

    Dabei ist eine Gewichtung der Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen den einzelnen Merkmalen danach vorzunehmen, ob sie aus der Sicht des informierten Benutzers für den Gesamteindruck von vorrangiger Bedeutung sind oder in den Hintergrund treten (BGH GRUR 2019, 398 Rn. 31 - Meda Gate).

    Die Feststellung des übereinstimmenden Gesamteindrucks der sich gegenüberstehenden Muster ist im Wesentlichen Sache des Tatgerichts (BGH GRUR 2019, 398 Rn. 32 - Meda Gate).

    Merkmale an abgewandten, schlecht wahrnehmbaren oder kaum sichtbaren Stellen sind aus der Sicht des informierten Benutzers für den Gesamteindruck regelmäßig weniger bedeutend als Merkmale an exponierten Stellen, die bei der Benutzung besondere Beachtung finden (BGH GRUR 2019, 398 Rn. 35 - Meda Gate).

  • OLG Hamburg, 03.03.2022 - 5 U 64/20

    Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters für Schuhmodelle

    (a) Im Ausgangspunkt ist nach Art. 85 Abs. 1 Satz 1 GGV im vorliegenden Verletzungsverfahren von der Rechtsgültigkeit des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters und damit vom Vorliegen der Schutzvoraussetzungen (Art. 4 Abs. 1 GGV) der Neuheit (Art. 5 GGV) und der Eigenart (Art. 6 GGV) sowie vom Fehlen von Schutzausschließungsgründen (Art. 8, 9 GGV) auszugehen (vgl. BGH GRUR 2019, 398 Rn. 10 - Meda Gate).

    Die Prüfung, ob ein Modell in den Schutzbereich eines Geschmacksmusters eingreift, erfordert, dass der Schutzumfang des Geschmacksmusters bestimmt sowie sein Gesamteindruck und derjenige des angegriffenen Modells ermittelt und verglichen werden (vgl. BGH GRUR 2018, 832 Rn. 19 - Ballerinaschuh; BGH GRUR 2019, 398 Rn. 12 - Meda Gate).

    Weiter gilt der Grundsatz, dass der Schutzumfang eines Geschmacksmusters von dessen Abstand zum vorbekannten Formenschatz abhängt, auch für die Bestimmung des Schutzumfangs eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters nach Art. 10 Abs. 2 GGV (BGH GRUR 2019, 398 Rn. 14 - Meda Gate).

    Maßgeblich ist vielmehr der jeweilige Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Muster, der darüber entscheidet, wie groß die Ähnlichkeit des Klagemusters mit dem vorbekannten Formenschatz ist (BGH GRUR 2019, 398 Rn. 22 - Meda Gate).

    Unzulässig ist die Fusion einzelner Merkmale vorbekannter Muster anstelle eines Vergleichs der Muster nach deren Gesamteindruck (BGH GRUR 2019, 398 Rn. 24 - Meda Gate).

    Seine Kenntnisse und der Grad der Aufmerksamkeit sind zwischen denen eines durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen Verbrauchers und denen eines Fachmanns anzusiedeln (BGH GRUR 2019, 398 Rn. 30 - Meda Gate).

    Eine mosaikartige Gesamtschau einzelner vorbekannter Merkmale verbietet sich; ein Sezieren von Einzelelementen aus dem vorbekannten Formenschatz bei gleichzeitiger Ausblendung des ästhetischen Gesamteindrucks scheidet also aus (BGH GRUR 2019, 398 Rn. 22 - Meda Gate).

    Die Feststellung des übereinstimmenden Gesamteindrucks der sich gegenüberstehenden Muster obliegt dem Tatrichter (BGH GRUR 2019, 398 Rn. 32 - Meda Gate).

  • OLG Hamburg, 11.05.2023 - 5 U 119/21

    Schutzumfang eines Geschmacksmusters: erhöhte Gestaltungsfreiheit und

    Nach Art. 85 Abs. 1 S. 1 GGV ist im vorliegenden Verletzungsverfahren von der Rechtsgültigkeit des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters Nr. 003819598-0001 und damit vom Vorliegen der Schutzvoraussetzungen (Art. 4 Abs. 1 GGV) der Neuheit (Art. 5 GGV) und der Eigenart (Art. 6 GGV) sowie vom Fehlen von Schutzausschließungsgründen (Art. 8, 9 GGV) auszugehen (BGH GRUR 2019, 398, 400 Rn. 10 - Meda Gate).

    Die Prüfung, ob ein Modell in den Schutzbereich eines Geschmacksmusters eingreift, erfordert, dass der Schutzumfang des Geschmacksmusters bestimmt sowie sein Gesamteindruck und derjenige des angegriffenen Modells ermittelt und verglichen werden (BGH GRUR 2018, 832, 834 Rn. 19 - Ballerinaschuh, m.w.N.; BGH GRUR 2019, 398, 400 Rn. 12 - Meda Gate).

    Der Schutzumfang des Klagemusters wird auch durch seinen Abstand zum vorbekannten Formenschatz bestimmt (BGH GRUR 2016, 803, 806 Rn. 31 - Armbanduhr, m.w.N.; BGH GRUR 2019, 398, 400 Rn. 14 - Meda Gate).

    Der anerkannte Grundsatz, dass der Schutzumfang eines Geschmacksmusters von dessen Abstand zum vorbekannten Formenschatz abhängt, gilt auch für die Bestimmung des Schutzumfangs eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters nach Art. 10 Abs. 2 GGV (BGH GRUR 2018, 832, 834 Rn. 21 - Ballerinaschuh, m.w.N.; BGH GRUR 2019, 398, 400 Rn. 14 - Meda Gate).

    Maßgeblich ist der jeweilige Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Muster (BGH GRUR 2019, 398, 401 Rn. 22 - Meda Gate, m.w.N.).

    Unzulässig ist die Fusion einzelner Merkmale vorbekannter Muster anstelle eines Vergleichs der Muster nach deren Gesamteindruck (BGH GRUR 2019, 398, 401 Rn. 24 - Meda Gate).

    Dabei ist eine Gewichtung der Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen den einzelnen Merkmalen danach vorzunehmen, ob sie aus der Sicht des informierten Benutzers für den Gesamteindruck von vorrangiger Bedeutung sind oder in den Hintergrund treten (BGH GRUR 2019, 398, 402 Rn. 31 - Meda Gate).

    Merkmale an abgewandten, schlecht wahrnehmbaren oder kaum sichtbaren Stellen sind aus der Sicht des informierten Benutzers für den Gesamteindruck regelmäßig weniger bedeutend als Merkmale an exponierten Stellen, die bei der Benutzung besondere Beachtung finden (BGH GRUR 2019, 398, 402 Rn. 35 - Meda Gate, m.w.N.).

  • LG Köln, 01.09.2023 - 14 O 49/22

    Fahrrad kann als Werk der angewandten Kunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG

    Seine Kenntnisse und der Grad der Aufmerksamkeit sind zwischen denen eines durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen Verbrauchers und denen eines Fachmanns anzusiedeln (BGH GRUR 2019, 398, Rn. 30 - Meda Gate).

    Dabei ist eine Gewichtung der Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen den einzelnen Merkmalen danach vorzunehmen, ob sie aus der Sicht des informierten Benutzers für den Gesamteindruck von vorrangiger Bedeutung sind oder in den Hintergrund treten (BGH GRUR 2019, 398, Rn. 31 - Meda Gate).

  • BGH, 29.05.2019 - I ZR 194/18

    Eröffnung des Gerichtsstands auch für den gegen den Haftpflichtversicherer des

    Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz zu prüfen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2018 - I ZR 136/17, GRUR 2019, 79 Rn. 11 = WRP 2019, 73 - Tork, mwN; Urteil vom 24. Januar 2019 - I ZR 164/17, GRUR 2019, 398 Rn. 9 = WRP 2019, 464 - Meda Gate).
  • LG Hamburg, 21.09.2021 - 310 O 176/20
    Nach Art. 85 Abs. 1 Satz 1 GGV ist im vorliegenden Verletzungsverfahren von der Rechtsgültigkeit des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters Nr. ... -0001 und damit vom Vorliegen der Schutzvoraussetzungen (Art. 4 Abs. 1 GGV) der Neuheit (Art. 5 GGV) und der Eigenart (Art. 6 GGV) sowie vom Fehlen von Schutzausschließungsgründen (Art. 8, 9 GGV) auszugehen (BGH, Urt. v. 24.01.2019 - I ZR 164/17, GRUR 2019, 398 (400) Rn. 10 - Meda Gate).

    Die Prüfung, ob ein Modell in den Schutzbereich eines Geschmacksmusters eingreift, erfordert, dass der Schutzumfang des Geschmacksmusters bestimmt sowie sein Gesamteindruck und derjenige des angegriffenen Modells ermittelt und verglichen werden (BGH, Urt. v. 11.01.2018 - I ZR 187/16, GRUR 2018, 832 (834) Rn. 19 - Ballerinaschuh m.w.N.; BGH GRUR 2019, 398 (400) Rn. 12 - Meda Gate).

    Maßgeblich ist vielmehr der jeweilige Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Muster, der darüber entscheidet, wie groß die Ähnlichkeit des Klagemusters mit dem vorbekannten Formenschatz ist (BGH GRUR 2019, 398 (401) Rn. 22 - Meda Gate).

    Unzulässig ist die Fusion einzelner Merkmale vorbekannter Muster anstelle eines Vergleichs der Muster nach deren Gesamteindruck (BGH GRUR 2019, 398 (401) Rn. 24 - Meda Gate).

  • LG Hamburg, 30.01.2020 - 310 O 1/19

    Ansprüche aus Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters für Schuhmodelle

    Nach Art. 85 Abs. 1 S. 1 GGV ist im vorliegenden Verletzungsverfahren von der Rechtsgültigkeit der eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster und damit vom Vorliegen der Schutzvoraussetzungen (Art. 4 Abs. 1 GGV) der Neuheit (Art. 5 GGV) und der Eigenart (Art. 6 GGV) sowie vom Fehlen von Schutzausschließungsgründen (Art. 8, 9 GGV) auszugehen (vgl. BGH, Urteil vom 24.1.2019 - I ZR 164/17, GRUR 2019, 398 Rn. 10 - M. G.).

    Die Prüfung, ob ein Modell in den Schutzbereich eines Geschmacksmusters eingreift, erfordert, dass der Schutzumfang des Geschmacksmusters bestimmt sowie sein Gesamteindruck und derjenige des angegriffenen Modells ermittelt und verglichen werden (BGH, Urteil vom 11.1.2018 - I ZR 187/16, GRUR 2018, 832 Rn. 19 - Ballerinaschuh, mwN; BGH, GRUR 2019, 398 Rn. 12 - M. G.).

    Maßgeblich ist vielmehr der jeweilige Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Muster, der darüber entscheidet, wie groß die Ähnlichkeit des Klagemusters mit dem vorbekannten Formenschatz ist (BGH, GRUR 2019, 398 Rn. 22 - M. G.).

    Unzulässig ist die Fusion einzelner Merkmale vorbekannter Muster anstelle eines Vergleichs der Muster nach deren Gesamteindruck (BGH, GRUR 2019, 398 Rn. 24 - M. G.).

  • BGH, 09.03.2023 - I ZR 167/21

    Tellerschleifgerät

    Die Prüfung, ob ein Modell in den Schutzbereich eines Geschmacksmusters eingreift, erfordert, dass der Schutzumfang des Geschmacksmusters bestimmt sowie sein Gesamteindruck und derjenige des angegriffenen Modells ermittelt und verglichen werden (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 - I ZR 164/17, GRUR 2019, 398 [juris Rn. 12] = WRP 2019, 464 - Meda Gate, mwN).

    Der anerkannte Grundsatz, dass der Schutzumfang eines Geschmacksmusters von dessen Abstand zum vorbekannten Formenschatz abhängt, gilt auch für die Bestimmung des Schutzumfangs eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters nach Art. 10 Abs. 2 GGV (vgl. BGH, GRUR 2019, 398 [juris Rn. 14] - Meda Gate).

  • LG Düsseldorf, 16.04.2021 - 38 O 150/20
    Die Kenntnisse eines informierten Benutzers, aus dessen Sicht die Übereinstimmung des Gesamteindrucks (Art. 6 Abs. 1 GGV) zu beurteilen ist, und der Grad seiner Aufmerksamkeit sind anzusiedeln zwischen denen eines durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen Verbrauchers, der über keine speziellen Kenntnisse verfügt und der im Allgemeinen keinen direkten Vergleich zwischen zwei Produkten anstellt, und denen eines Fachmanns, der über profunde technische Fertigkeiten verfügt und minimale Unterschiede zwischen den betroffenen Erzeugnissen im Detail feststellen kann; er kennt verschiedene Geschmacksmuster bzw. Designs, die es in dem betreffenden Wirtschaftsbereich gibt, besitzt gewisse Kenntnisse über die Elemente, die sie regelmäßig aufweisen, verwendet die Produkte aufgrund seines Interesses an ihnen mit vergleichsweise großer Aufmerksamkeit und nimmt - soweit möglich und nicht in dem betreffenden Bereich, insbesondere wegen spezieller Umstände oder der Merkmale der Gegenstände, undurchführbar oder ungewöhnlich - einen direkten Vergleich der betreffenden Geschmacksmuster bzw. Designs vor (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Oktober 2011 - C-281/10, PepsiCo Inc./HABM [Rn. 53, 55 und 59] zu Art. 6 Abs. 1 GGV; BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 - I ZR 164/17 - Meda Gate [unter B III 3 a] zu Art. 10 Abs. 1 GGV und BGH, Urteil vom 28. Januar 2016 - I ZR 40/14 - Armbanduhr [unter B III 3 d aa] zu § 38 Abs. 2 S. 1 DesignG).

    Der für die Bestimmung des Schutzumfangs bedeutsame Abstand des Musters zum vorbekannten Formenschatz ist durch einen Vergleich des Gesamteindrucks des Musters und der vorbekannten Formgestaltungen zu ermitteln, wobei der Schutzumfang des Musters umso größer ist je größer der Abstand ist und es nicht auf einen Vergleich der einzelnen Merkmale mit einzelnen Merkmalen vorbekannter Muster ankommt, sondern auf den jeweiligen Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Muster, der darüber entscheidet, wie groß die Ähnlichkeit des Musters mit dem vorbekannten Formenschatz ist, was es nicht ausschließt, zunächst die Merkmale zu bezeichnen, die den Gesamteindruck der in Rede stehenden Muster bestimmen, um den Abstand des Klagemusters zum vorbekannten Formenschatz zu ermitteln (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 - I ZR 164/17 - Meda Gate [unter B III 2 a] zu Art. 10 Abs. 2 GGV).

    Es ist mit anderen Worten im Hinblick auf den vorbekannten Formenschatz kein Vergleich der einzelnen die Klagemuster prägenden Elemente mit den einzelnen Merkmalen vorbekannter Modelle vorzunehmen, sondern jeweils der Gesamteindruck der Klagemuster mit jedem Muster aus dem vorbekannten Formenschatz zu vergleichen; eine gedankliche Fusion einzelner Merkmale vorbekannter Muster ist unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 - I ZR 164/17 - Meda Gate [unter B III 2 c aa]).

  • LG Düsseldorf, 08.12.2022 - 14c O 46/21

    Zum Schutz des LEGO-Bausteins vor Nachahmungen

    Dabei ist eine Gewichtung der Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen den einzelnen Merkmalen danach vorzunehmen, ob sie aus der Sicht des informierten Benutzers für den Gesamteindruck von vorrangiger Bedeutung sind oder in den Hintergrund treten (vgl. BGH, Urt. v. 24.01.2019, I ZR 164/17, Rn. 31 - Meda Gate; BGH, Urt. v. 28.01.2016, I ZR 40/14, Rn. 35 - Armbanduhr).
  • LG Düsseldorf, 22.08.2023 - 14c O 67/23
  • LG Hamburg, 07.12.2021 - 310 O 26/21

    Designrechtlicher Unterlassungsanspruch wegen einer angeblichen Designverletzung

  • LG Hamburg, 13.01.2020 - 327 O 427/19

    Herkunftstäuschung bei ähnlich gestalteten Brotaufstrichgläsern unterschiedlicher

  • LG Düsseldorf, 02.02.2023 - 14c O 74/22
  • OLG Hamburg, 05.07.2023 - 5 U 121/22

    Unterlassungsansprüche wegen der Verletzung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern

  • OLG Hamburg, 31.08.2022 - 5 U 60/22

    Orangensaftflaschen, Grübchenflasche - Beurteilung der wettbewerblichen Eigenart

  • OLG Nürnberg, 08.01.2020 - 3 U 2219/19

    Berurteilung der technischen Bedingtheit von Merkmalen bei Geschmacksmustern

  • LG Düsseldorf, 09.01.2020 - 14c O 138/19
  • OLG Düsseldorf, 07.07.2022 - 20 U 23/22
  • LG Hamburg, 08.10.2020 - 327 O 267/19

    Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen die Verpackungsgestaltung

  • LG Düsseldorf, 05.10.2023 - 14c O 97/23
  • LG Düsseldorf, 26.10.2021 - 14c O 70/21
  • LG Düsseldorf, 06.06.2019 - 14c O 31/19

    Europaweites Verkaufsverbot für Plagiate

  • LG Düsseldorf, 16.02.2023 - 14c O 87/22
  • LG Hamburg, 05.06.2020 - 308 O 159/20

    Einstweilige Verfügung zur Vermeidung einer fortgesetzten Beeinträchtigung von

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